Widerruf Online Bestellung vor Erhalt der Ware

Einkaufen kann derzeit frustrierend sein: Du hast den richtigen Kühlschrank, das passende Musikinstrument oder den schönsten Schreibtisch gefunden. Und dann heißt es: elf Wochen Lieferzeit! Bezahlen sollst Du trotzdem sofort.

Vielleicht hast Du auch schon bestellt, das neue Sofa sollte längst da sein – aber Du wartest noch immer?

Nach wie vor beschert uns die Corona-Pandemie arge Lieferprobleme: Es fehlt an Rohstoffen wie Holz und Bauteilen wie Mikrochips. Die Omikron-Welle dürfte die Probleme noch verschärfen. Möbel und Autos hatten schon immer eine gewisse Lieferzeit – inzwischen kann es ein ganzes Jahr dauern, bis ein Neuwagen bei Dir ankommt.

Zum Thema erreichen uns viele Fragen, deshalb hier unsere wichtigsten Tipps.

Widerruf bei Online-Geschäften

Hast Du online bei einem Händler bestellt, dann kannst Du den . Du musst nicht warten, bis Du die Ware erhalten hast – das geht auch schon vorher. Nach Erhalt Deiner Widerrufserklärung muss Dir der Händler das Geld innerhalb von 14 Tagen zurückzahlen. Kommt die Ware noch an, musst Du die Kosten für die Rücksendung tragen. Bei individualisierten Produkten, etwa einem Sofa in der Farbe Deiner Wahl und Spezialbezug, ist ein Widerruf nicht möglich. Fahre in diesem Fall mit dem nächsten Schritt fort.

Frist setzen und Rücktritt

Auch im Laden vor Ort musst Du Dir nicht alles gefallen lassen: Ist die Lieferfrist verstrichen, solltest Du den Händler anmahnen. Das machst Du am besten mit unserem Musterschreiben per E-Mail oder als Einwurfeinschreiben. Darin setzt Du ihm eine Frist, bis wann er liefern soll. Zwei Wochen sind in der Regel ausreichend.

Autohändler haben länger Zeit

Etwas anderes gilt bei Autos: Händler dürfen den „unverbindlichen Liefertermin“ um sechs Wochen überschreiten, wenn Du einen Neuwagen bestellt hast. Erst danach darfst Du mahnen.

Kommt die Ware trotz Mahnung nicht, kannst Du vom Kauf zurücktreten. Du kannst sogar Entschädigung verlangen, wenn Du einen Schaden nachweisen kannst.

„Höhere Gewalt“ zählt nicht immer

Händler weisen solche Ansprüche oft zurück. Begründung: Die Corona-Pandemie sei höhere Gewalt. Tatsächlich ist es dem Händler nicht zuzurechnen, wenn Ausgangssperren oder Arbeitnehmerausfälle dazu führen, dass Ware nicht pünktlich kommt. Er muss das aber konkret nachweisen können.

Du musst keine Gutscheine akzeptieren

Fordere den Händler im Rücktrittsschreiben auf, das Geld innerhalb von 14 Tagen zurückzuzahlen. Gutscheine musst Du nicht akzeptieren.

Hast Du über einen Zahlungsdienstleister mit Käuferschutz gezahlt, solltest Du Dich an den wenden, falls der Händler nicht zurückzahlt. Kann dieser keinen Versandbeleg vorlegen, dann hast Du gute Chancen, Dein Geld zurückzubekommen. Eine Kreditkartenzahlung solltest Du versuchen, im Wege des Chargeback-Verfahrens zurückzuholen. Lastschriften kannst Du acht Wochen lang rückgängig machen.

Rechnung ist die sicherste Methode

Ist die Lieferzeit lang, kaufst Du besser auf Rechnung und zahlst erst bei Erhalt der Ware. Denn bei Vorkasse musst Du Deinem Geld hinterherrennen, wenn es Probleme gibt. Sollte der Verkäufer wegen Corona gar pleitegehen, siehst Du Dein Geld wahrscheinlich nicht wieder – außer Du hast mit Kreditkarte oder zum Beispiel Paypal bezahlt.

Unser Tipp: Bei manchen Händlern kannst Du Ware auch unverbindlich reservieren, statt direkt zu kaufen. Sollte es dann zu Lieferschwierigkeiten kommen, kannst Du die Reservierung ohne großen Aufwand stornieren.

Barbara Weber berichtet bei Finanztip über Versicherungen und Rechtsthemen. Die auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisierte Juristin kam über Umwege zum Schreiben: Nach Studium und anschließendem Referendariat arbeitete sie zunächst in einer Wirtschaftsberatung und half Unternehmen bei der Gründung. 2020 machte sie eine zusätzliche Journalismus-Ausbildung. Damit bringt sie ideale Voraussetzungen für die Arbeit in der Finanztip-Redaktion mit.

Es gibt durchaus Fälle, in denen wir als Juristen uns fragen, wie diese eigentlich zu Gericht gelangen. Die Widerrufsfrist von Verbrauchern bei einem Kauf über das Internet oder im sonstigen Wege des Fernabsatzes beginnt erst dann, wenn der Verbraucher die Ware erhalten und eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform. Folge ist, dass der Verbraucher selbstverständlich schon vor Warenerhalt den Vertrag widerrufen kann. Der Vorteil für den Händler ist, dass er keine Investitionen mehr hinsichtlich der Hin- und Rücksendekosten hat und sich den Ärger der Rückabwicklung des widerrufenden  Vertrages ersparen kann.

Widerruf Online Bestellung vor Erhalt der Ware
Problematisch wird es dann, wenn der Händler trotz eines Widerrufes des Kunden vor Warenversand trotzdem die Ware versendet. Diesen Fall hat das OLG Koblenz mit Urteil vom 17.06.2009, Az.: 9 U 120/09 entschieden. Der Verbraucher hatte – aus welchen Gründen auch immer – den Kaufvertrag dreimal (!) widerrufen, am Tag nach dem letzten Widerruf, der durch den Händler im Übrigen ausdrücklich bestätigt wurde, wurde dann die Ware versandt. Letztlich handelte es sich dann zu diesem Zeitpunkt um die Zusendung unbestellter Ware bzw. die Erbringung unbestellter Dienstleistungen. Diese ist gemäß §§ 3, 7 Abs. 1 und § 2 Nr. 1 UWG a.F. wettbewerbswidrig, nichts anderes gilt für das neue Wettbewerbsrecht.

Es ist auf jeden Fall wettbewerbswidrig, einem Verbraucher unbestellte Ware zur sofortigen oder späteren Zahlung oder zur Rücksendung zuzusenden. Ob die Bestätigung des Widerrufes hierbei aus Versehen oder automatisch erfolgte, ist im Übrigen unerheblich. Gleiches gilt auch für eine versehentliche Lieferung.

Unser Praxistipp

Unser Praxis-Tipp ist so einfach wie einleuchtend: Wenn der Verbraucher vor Versand der Ware den Vertrag widerrufen hat, wozu er durchaus berechtigt ist, sollten Händler auch keine Ware versenden. Neben Ärger und zusätzlichen Kosten kann hier eine Abmahnung drohen.

Diese Punkte sind eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Offensichtlich scheint es jedoch Händler zu geben, die mit allen Mitteln ihre Ware absetzen wollen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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Kann man vor Erhalt der Ware widerrufen?

Weil §§ 312g Abs. 1, 355 BGB die Entstehung des Widerrufsrechts aber an die Abgabe der Vertragserklärung durch den Verbraucher und nicht an die Warenübergabe knüpfen, kann der Verbraucher auch schon vor Lieferung der Bestellung widerrufen.

Kann ich einen Vertrag widerrufen wenn ich die Ware noch nicht erhalten habe?

Kann ein Händler einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, können Sie warten, bis er liefern kann. Um die Sache zu beschleunigen, sollten Sie eine Lieferfrist setzen. Verstreicht sie, können Sie die Bestellung stornieren und vom Kauf zurücktreten. Zudem ist es möglich, den Vertrag zu widerrufen.

Kann man eine Online

Das 14-tägige Widerrufsrecht bei Online-Bestellung und Musterbrief. Rechtlich gesehen ist der Fall eindeutig: Das Recht auf Widerruf ist im BGB geregelt und gilt bei fast allen online bestellten Waren. Demnach haben Sie grundsätzlich ab dem Tag, an dem Sie die Ware erhalten haben, 14 Tage Zeit für den Widerruf.

Wie lange kann man von einer Bestellung zurücktreten?

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Allerdings gilt diese Frist erst, wenn Sie von Ihrem Vertragspartner oder Verkäufer über Ihr Widerrufsrecht informiert wurden und Ihnen die Widerrufsbelehrung vorliegt. Reicht der Händler die Belehrung nach, haben Sie ab dann 14 Tage Zeit für den Widerruf.