Wie hoch muss die Wahlbeteiligung bei der Betriebsratswahl sein

Der beste Weg, Beschäftigte von einer Kandidatur zu überzeugen ist sicherlich das persönliche Gespräch „von Kollege zu Kollege“. Im Gespräch hat man die beste Gelegenheit, sachliche Argumente vorzubringen, eigene Erfahrungen zu schildern, die Vorteile der Betriebsratsarbeit deutlich zu machen und die Bedeutung des Betriebsratsamts hervorzuheben. Ebenso können Vorbehalte gegen das Amt, wie etwa die Sorge, sich beim Arbeitgeber unbeliebt zu machen oder der Aufgabe nicht gewachsen zu sein, im Gespräch unter vier Augen ausgeräumt werden.

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Der Betriebsrat sollte natürlich darauf achten, dass diejenigen, die sie auf eine Kandidatur ansprechen, auch die „Richtigen“ sind.

Grundsätzlich gilt, wenn sich der Betriebsrat erst kurz vor der Betriebsratswahl auf die Suche nach geeigneten Kandidaten macht, wird er nehmen müssen, was er bekommt. Deshalb gilt, dass die Suche nach geeigneten Kandidaten eine Daueraufgabe ist. Es gilt permanent die Augen nach „Talenten“ offen zu halten.

Dazu muss man keine Charakterstudien betreiben, sondern muss einfach nur die Augen offenhalten! Es gibt viele Situationen im betrieblichen Alltag, in denen man einen möglichen Kandidaten erkennt:

  • Jemand, der z.B. auf einer Betriebsversammlung Kritik äußert oder auf einen Missstand aufmerksam macht
  • Jemand, der sich für einen Kollegen gegenüber einem Vorgesetzten einsetzt
  • Jemand, der bei Streit zwischen Kollegen schlichtend eingreift
  • Jemand, der sich mit einem Problem an den Betriebsrat wendet (besonders gut ist, wenn es sich dabei um ein Problem handelt, das nicht nur ihn selbst, sondern auch andere betrifft)

Wichtig für die Frage, wer dem Gremium guttun würde, ist zunächst einmal die Erkenntnis, dass ein Betriebsratsgremium „unterschiedliche Typen“ braucht. Nicht jedes Betriebsratsmitglied muss eine „Rampensau“ sein. Natürlich sind Personen mit einem ausgeprägten kommunikativen Geschick für einen Betriebsrat wichtig. Ebenso wichtig sind aber auch Personen, die vom Typ her eher „stille Strategen“ sind. Auch für den Betriebsrat gilt: „Die gute Mischung macht es aus!“. Entscheidend ist für einen neuen Kandidaten auch nicht, dass dieser schon alle rhetorischen und fachlichen Fähigkeiten mitbringt. Dafür gibt es Schulungen und viel Wissen und Erfahrungen erwirbt man auch durch „Learning by Doing“.

Hat man einen Kandidaten „im Visier“, sollte man nicht bis kurz vor den Betriebsratswahlen warten, um diesen anzusprechen. Das sollte man vielmehr kurz nach dem Ereignis tun, durch das man auf jemanden aufmerksam geworden ist.

„Liebe Kollegin XY, es hat mir sehr gefallen, wie du ...... . Ich habe mir überlegt, ob du nicht die Richtige für Betriebsratsarbeit wärst.“

Man sollte die angesprochene Person nicht sofort „verhaften“. Es geht zunächst einmal darum, z.B. das Angebot zu machen, dass man über die Arbeit des Betriebsrats oder die Ziele der Liste aufklärt. Hilfreich kann auch eine Broschüre (siehe oben) über die Arbeit als Betriebsrat sein, die sich die angesprochene Person in Ruhe anschauen soll. Im Anschluss muss man für Fragen zur Verfügung stehen.

Sollte sich die angesprochene Person offen für die Kandidatur zeigen, gilt es „abzuklopfen“, wie es mit der Möglichkeit und der Bereitschaft aussieht, sich auch zeitlich zu engagieren. Die Arbeit im Betriebsrat bedeutet immer, auch Freizeit zu opfern. Ebenso muss die Bereitschaft vorhanden sein, sich auch fachlich durch Seminarbesuche weiterzubilden. Nur wer bereit ist, sich das erforderliche Fachwissen für die Arbeit im Betriebsrat durch Schulungen anzueignen bzw. sich immer weiter fortzubilden, kann das Amt auch qualifiziert ausüben. Jedem Kandidaten für den Betriebsrat muss klar sein, dass Betriebsratsarbeit nicht „mal so eben“ nebenbei gemacht wird, sondern dass es dazu, wie für jede andere Tätigkeit auch, einer guten Ausbildung bedarf.

Ja. Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand knüpft an die Wahlberechtigung gem. § 7 BetrVG an; vgl. § 16 BetrVG. Die Wählbarkeit ergibt sich aus § 8 BetrVG und knüpft an die Wahlberechtigung gem. § 7 an.

Kann ich mich als Wahlbewerber (Kandidat) selbst wählen?

Ja. Jeder Wahlbewerber (Kandidat) kann sich auch selbst wählen

Kann ich mich als Wahlbewerber (Kandidat) selbst stützen (gem. § 14 Abs. 5 BetrVG)?

Ja. Jeder Wahlbewerber kann sich selbst oder seine Liste selbst stützen.

Gibt es zwingend ein Minderheitsgeschlecht?

Nein. Es gibt auch Konstellationen, dass das Minderheitsgeschlecht nach der Berechnung der Höchstzahlen gem. § 5 WO „NULL“ beträgt.

Muss sich (für ein ordnungsgemäßes Wahlverfahren) ein Vertreter des Minderheitsgeschlechts zwingend zu Wahl stellen?

Nein. Wenn sich kein Vertreter des Minderheitsgeschlechts zu Wahl stellt, beeinträchtigt das die Durchführung der BR-Wahl nicht.

Gibt es eine Mindestzahl, für die Wahlbeteiligung?

Nein. Das BetrVG und die WahlO kennen für die Betriebsratswahl keine Mindestwahrbeteiligung.

Was ist die Rechtsgrundlage für die Durchführung der Betriebsratswahlen?

Die Rechtsgrundlage sind §§ 1, 7—20 BetrVG und die Wahlordnung (WahlO).

Wann muss es in einem Betrieb einen Betriebsrat geben?

In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt (§ 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Haben die Mitglieder des Wahlvorstandes einen Anspruch auf Schulung?

Um den Wahlvorstand auf die komplexe und fehleranfällige Durchführung der Wahl vorzubereiten, haben dessen Mitglieder einen Anspruch auf Schulungen. Die Kosten dafür muss nach § 20 Abs. 3 S. 1 i.V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG der Arbeitgeber tragen.

Haben die auch die Mitglieder des Betriebsrates einen Anspruch auf Schulung?

Ebenso wie die Mitglieder des Wahlvorstandes haben auch die Betriebsratsmitglieder einen Anspruch auf Schulungen. Dieser ergibt sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG. Auch hier muss der Arbeitgeber die Kosten der Schulungsmaßnahmen tragen.

Wer entscheidet, welche Personen an einer Schulung teilnehmen?

Die Entscheidung, welches Betriebsratsmitglied an einer Schulung teilnimmt, trifft der Betriebsrat selbst durch Beschluss. Der Arbeitgeber kann die Entscheidung und damit gegen seine Kostentragungspflicht (s. o.) vorgehen, wenn die Schulung nicht notwendig bzw. angemessen ist.

Müssen die Wahlvorstandsmitglieder ihre Tätigkeit im Wahlvorstand nach ihrer eigentlichen Arbeitszeit ausüben?

Nein. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1995 entschieden, dass der Wahlvorstand seine Aufgaben grundsätzlich auch während der Arbeitszeit ausüben kann (BAG v. 26.04.1995 – 7 AZR 874/94). Außerdem müssen die Mitglieder des Wahlvorstands von der Arbeit freigestellt werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wahlvorstand notwendig ist. Dabei muss ihnen das Arbeitsentgelt weiterhin bezahlt werden (BAG v. 26.04.1995 – 7 AZR 874/94).

Bekommt ein Wahlvorstandsmitglied weiterhin sein Arbeitsentgelt, wenn es durch eine Schulung Arbeitszeit versäumt?

Ja. Ein Wahlvorstandsmitglied behält seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn es durch die Teilnahme an einer notwendigen und angemessenen Schulung Arbeitszeit versäumt (BAG v. 07.06.1984 – 6 AZR 3/82).

Haben Wahlhelfer auch Anspruch auf Schulungen und Arbeitsentgelt wegen Versäumnissen durch Schulungen?

Zum Wahlvorstand gehören auch Wahlhelfer, die dieser zur Unterstützung bei der Durchführung der Wahl heranzieht. Damit haben sie die gleichen Ansprüche wie die eigentlichen Wahlvorstandsmitglieder auch (Näheres dazu s. o.).

Welche weiteren Kosten muss der Arbeitgeber zahlen?

Der Arbeitgeber muss neben den persönlichen Kosten, zu denen Schulungen zählen (s. o.), auch Sachkosten bezahlen. Dazu gehören vor allem die Kosten der Geschäftsführung des Wahlvorstands. Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand aber auch die erforderlichen Räume sowie Büroeinrichtung, einschlägige Gesetzestexte bzw. Kommentarliteratur, Büromaterial, Telefon, Porto, Stimmzettel, Wahlurnen, Wahlkabinen und eventuell einen PKW für Reisen und Transport überlassen bzw. die Kosten dafür tragen.

Muss die Betriebsratswahl außerhalb der Arbeitszeit stattfinden?

Nein. Die Betriebsratswahl muss sogar während der Arbeitszeit stattfinden. Das ergibt sich aus § 44 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 14a Abs. 1 S. 3 BetrVG.

Wann und wie ist die Betriebsratswahl anfechtbar?

Die Betriebsratswahl kann anfechtbar sein, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist (§ 19 Abs. 1 S. 1 BetrVG).

Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber.

Die Wahlanfechtung kann aber nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, erklärt werden (§ 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG).

Was passiert, wenn die Durchführung der Betriebsratswahl behindert wird?

Zunächst ist es verboten, die Durchführung der Betriebsratswahl überhaupt zu behindern (§ 20 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Das gilt sowohl für den Arbeitgeber, also auch für andere Arbeitnehmer sowie für Dritte. Behinderung bedeutet, dass an der Wahl Beteiligte in der Ausübung ihrer Rechte, Pflichten o. ä. beeinträchtigt werden.

Behindert doch jemand die Durchführung der Wahl, so sind die Strafen dafür in § 119 BetrVG aufgeführt.

Die Straftat wird nur auf Antragt verfolgt (§ 119 Abs. 2 BetrVG). Antragsberechtigt sind nach dieser Vorschrift der Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, eine der in § 3 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft.

Wie groß ist der zu wählende Betriebsrat?

Die Größe des Betriebsrats, also die Anzahl seiner Mitglieder, hängt von der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer im Betrieb ab. Dies, sowie die genaue Berechnung, ergibt sich aus § 9 BetrVG. Eine Tabelle mit gesetzlichen Vorgaben zur Berechnung finden Sie im Anhang unseres Glossars zur Betriebsratswahl.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein um einen Betriebsrat zu Wahlen?

Eine erstmalige Betriebsratswahl in Betrieben, die bislang noch keinen Betriebsrat haben, ist jedoch jederzeit möglich. Das bedeutet: Wenn mindestens fünf volljährige Beschäftigte im Betrieb sind, von denen mindestens drei ein halbes Jahr oder länger im Betrieb arbeiten – dann wird ein Betriebsrat gewählt.

Wie viele Betriebsratsmitglieder sind zu Wahlen?

Zahl der Betriebsratsmitglieder.

Welche Mitarbeiter zählen bei Betriebsratswahl?

Die Größe des Betriebsrates muss im Wahlausschreiben angegeben werden (§ 3 Absatz 2 Nummer 5 Wahlordnung). Maßgeblich dafür ist die Anzahl der Arbeitnehmer, die im Betrieb in der Regel beschäftigt sind. Das heißt, es ist zu ermitteln, welche Zahl von Arbeitnehmern für den Betrieb typisch ist.

Was passiert wenn sich niemand zur Betriebsratswahl aufstellen lässt?

„Bleibt bei einer Betriebsratswahl die Zahl der Wahlbewerber unterhalb der Zahl der gemäß § 9 BetrVG zu wählenden Betriebsratsmitglieder, so findet § 11 BetrVG entsprechende Anwendung. Für die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist dann die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen.