Wie lange dürfen ukrainische flüchtlinge in deutschland bleiben

Krieg in der Ukraine - Hinweise zur Einreise und dem Aufenthalt in Deutschland/Niedersachsen


Wie lange dürfen ukrainische flüchtlinge in deutschland bleiben

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Einreise ohne Visum

Ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger mit einem biometrischen Pass können für einen Kurzaufenthalt maximal 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen.

Für darüber hinausgehende Aufenthalte sind Betroffene bis zum 31. August 2022 per Verordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit worden, so dass sie bis dahin für einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel benötigen („Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ vom 07.03.2022).

Diese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels betrifft Personen, die sich bereits in Deutschland aufhalten ebenso wie Personen, die erst künftig einreisen. Ebenso erfasst sind nicht-ukrainische Staatsangehörige, die nach dem Kriegsausbruch aus der Ukraine nach Deutschland eingereist sind.

Hinweis: Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung des BMI befreit bis vorerst 31.08.2022 nicht nur ukrainische Flüchtlinge vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels, sondern auch alle sonstigen Staatsangehörigen, die in der Ukraine wohnhaft waren und danach nach Deutschland eingereist sind.

Mehr zum Thema durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

» DE - Informationen für Menschen aus der Ukraine zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland
» UKR - Інформація для громадян України щодо в’їзду та перебування в Німеччині


Aufenthaltserlaubnis

Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz:

Die Europäische Union hat sich am 3. März 2022 auf ein erleichtertes Verfahren zur Schutzgewährung für Ukrainerinnen und Ukrainer in Ländern der EU verständigt (siehe auch nebenstehende Pressemitteilung vom 3. März 2022 und nebenstehenden Text des EU-Ratsbeschlusses).

In der Folge ist eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetztes möglich, die durch die zuständigen Ausländerbehörden gewährt werden kann.

Diese Aufenthaltserlaubnis gilt zunächst bis zum 4. März 2024 und kann durch einen EU-Ratsbeschluss noch einmal um ein weiteres Jahr verlängert werden, sodass sie maximal drei Jahre umfassen kann.
Schon mit Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz wird bescheinigt, dass der Aufenthalt der den Antrag stellenden Person als erlaubt gilt (sog. Fiktionsbescheinigung, § 81 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz).

Wichtig:
Für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen/Medizinischer Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch benötigen Sie seit dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Fiktionsbescheinigung (wie vorstehend beschrieben) und müssen biometrisch (Passbild, Fingerabdrücke) registriert worden sein.
Die biometrische Registrierung erfolgt bei der zuständigen Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle. Bis die Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie weiterhin Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

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Nach EU-Ratsbeschluss vom 04.03.2022 umfasst der vorübergehende Schutz folgende Personengruppen, die am oder nach dem 24.02.2022 aus der Ukraine vertrieben wurden:

  • Ukrainische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24.02.2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine sowie deren Familienangehörige, die vor dem 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben sowie
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die sich vor dem 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.

Bezüglich der Umsetzung der EU-Schutzgewährungs-Richtlinie hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 14.03.2022 die Anwendung des § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Weiteren für folgende Personengruppen erklärt:

  • Der vorübergehende Schutz wird auf Personen ausgedehnt, die nicht lange vor dem 24.02.2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
  • Vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, wenn diese sich am 24.02.2022 nachweislich rechtmäßig, und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Vorübergehender Kurzaufenthalt ist jeder von vornherein 90 Tage nicht überschreitende Aufenthalt in der Ukraine zu einem dementsprechend vorübergehenden Zweck. Umfasst sind insbesondere Studierende und Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken.

» Schematische Darstellung zur Anspruchsberechtigung nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Andere, längerfristige Aufenthaltserlaubnisse:

Erfüllen Personen aus der Ukraine schon jetzt die Voraussetzungen für eine andere langfristige Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug, für ein Studium oder eine qualifizierte Arbeit), so können sie auch diese nach einer visumfreien Einreise bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragen. Da es aufgrund der besonderen Umstände derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, kann eine Aufenthaltserlaubnis ­– soweit alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – ohne ein erneutes Visumverfahren unmittelbar im Bundesgebiet erteilt werden. Aus diesem Grunde haben sich auch Ausreiseaufforderungen überholt, mit denen möglicherweise zur Nachholung eines Visumsverfahrens in der Ukraine aufgefordert wurde. Auch in einem solchen Fall sollte Kontakt zur Ausländerbehörde aufgenommen werden.


Asyl

Die Antragstellung auf Asyl zur Sicherung eines Aufenthaltsrechts oder zur Inanspruchnahme sozialer Leistungen ist nicht erforderlich (siehe Information zum Thema „Aufenthaltserlaubnis“).
Der erforderliche Schutz wird in einem anderen schnelleren Verfahren gewährt. Ukrainischen Staatsangehörigen wird deshalb empfohlen, von der Stellung eines Asylantrages abzusehen. Das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen, besteht jedoch unabhängig davon fort.

Meldepflicht bei der Meldebehörde

Für Ukrainerinnen und Ukrainer, die aufgrund der Situation bei Verwandten, Freunden oder anderen Unterstützenden wohnen und in einer Erstaufnahmeeinrichtung keinen Asylantrag gestellt oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft bezogen haben, gilt eine Meldepflicht bei der Meldebehörde erst nach Ablauf einer Frist von drei Monaten. Die betroffene Person hat sich dann mit ihrer aktuellen Anschrift bei der für sie zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) anzumelden.

Unabhängig hiervon wird allen aus der Ukraine Geflüchteten empfohlen, sich so schnell wie möglich bei ihrer Ausländerbehörde registrieren zu lassen, um Leistungen sowie einen Aufenthaltstitel und in der Folge eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können.

Wichtig:
Unabhängig hiervon wird allen aus der Ukraine Geflüchteten empfohlen, sich so schnell wie möglich bei ihrer Ausländerbehörde registrieren zu lassen, um Leistungen sowie einen Aufenthaltstitel und in der Folge eine Arbeitserlaubnis erhalten zu können.


Familiennachzug

Da eine visumfreie Einreise möglich ist, können Angehörige auf diesem Wege nach Deutschland einreisen.

Spätaussiedler aus der Ukraine

Ukrainische Staatsbürger können vor dem Hintergrund des Krieges als Flüchtlinge visumfrei in die EU einreisen. Dies gilt auch für die schätzungsweise 25.000 bis 30.000 Personen, die der deutschen Minderheit angehören. Aufgrund der besonderen Situation in der Ukraine können sie nun direkt in der Landesaufnahmebehörde in Friedland ihr Aufnahmeverfahren als Spätaussiedler beantragen.

Wichtig: Vor der Anreise in die Aufnahmestelle Friedland ist unbedingt eine Anmeldung vorzunehmen (Tel. 022899358-20255, E-Mail ). Bei Antragstellung in Friedland müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein (Abstammung, Sprachkenntnisse, Bekenntnis zur deutschen Nationalität).

Weitere Informationen: Aktuelle Informationen für Spätaussiedler aus der Ukraine

Sozialleistungen / Medizinische Versorgung

Seit dem 1. Juni können hilfebedürftige Geflüchtete aus der Ukraine Sozialleistungen nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) oder dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII – Sozialhilfe) erhalten.

Voraussetzung ist, dass Sie biometrisch registriert (Foto und Fingerabdrücke) worden sind und Ihnen einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz oder eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und Sie die sonstigen Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erfüllen.

Bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 bereits eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz erteilt worden ist oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden ist und die bislang nicht biometrisch registriert worden sind, genügt eine Speicherung ihrer Daten im Ausländerzentralregister. In diesen Fällen ist die biometrische Registrierung bis zum 31. Oktober 2022 nachzuholen.

Durch den Wechsel ins SGB II und SGB XII werden künftig umfassende Hilfen zur Sicherung des Lebensunterhalts, für die Gesundheitsversorgung und – bei bestehender Erwerbsfähigkeit – zur Integration in den Arbeitsmarkt gewährleistet.

Sofern Sie erwerbsfähig sind, erhalten Sie die Leistungen vom örtlichen Jobcenter.

Sofern Sie nicht erwerbsfähig oder nur eingeschränkt erwerbsfähig sind oder eine Altersrente beziehen, erhalten Sie die Leistungen vom örtlichen Sozialamt.

Dafür benötigen Sie jeweils die o.g. Aufenthaltserlaubnis (nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes) bzw. die Fiktionsbescheinigung von der Ausländerbehörde.
Darüber hinaus sind zur Prüfung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weitere Angaben/Unterlagen von Ihnen erforderlich. Ihr Jobcenter/Sozialamt wird Sie entsprechend beraten.

Vom Jobcenter können Sie unterstützt werden mit:

· Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung

· Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und der Unterkunft und Heizung sind in der Regel Geldleistungen zum Beispiel für Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege sowie Miete. Auch einmalige Unterstützungen für besondere Bedarfslagen (z. B. Wohnungserstausstattung) können gewährt werden.
Zudem sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert.
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können darüber hinaus Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (beispielsweise für außerschulische Lernförderung, Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit oder für Musikunterricht) erbracht werden.
Auch hierzu beraten die örtlichen Jobcenter.

Vom Sozialamt können Sie ebenfalls mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unterstützt werden. Auch hier handelt es sich in der Regel um Geldleistungen für beispielsweise Miete, Lebensmittel und Körperpflege. Zudem ist es möglich, einmalig finanziell unterstützt zu werden, wenn Sie zum Beispiel eine Wohnung gefunden haben und Möbel dafür brauchen.

Auch nach dem SGB XII besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Ukrainerinnen und Ukrainer, die Geld vom Sozialamt bekommen, sind nicht gesetzlich krankenversichert. Sie erhalten dennoch von einer gesetzlichen Krankenkasse eine Krankenversichertenkarte und können beispielsweise zum Arzt gehen, wenn sie krank sind.
Die entstandenen Kosten werden dann vom Sozialamt übernommen.

Eine Beratung erfolgt durch die örtlichen Sozialämter.

Bis die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz oder die entsprechende Fiktionsbescheinigung erteilt worden ist und somit die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch erfüllt sind, besteht bei Hilfebedürftigkeit zunächst ein Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Über nachstehenden Link erhalten Sie mit der Eingabe Ihres Wohnortes die Kontaktdaten des zuständigen Sozialamtes: Bürgerportal Niedersachsen.

Wichtig: Im Falle eines medizinischen Notfalls können sie direkt ein Krankenhaus aufsuchen.
Die Übernahme der Kosten erfolgt dann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften im Nachhinein.

Weitere Informationen über Germany4Ukraine:
Informationen zu Sozialleistungen | Informationen zur Medzinischen Versorgung

Weitere Informationen durch Bundesärztekammer: medizinische Versorgung von Geflüchteten.
Sprachmittlung zu Fragen der Gesundheit und medizinischen Betreuung bietet das Ethno-Medizinische-Zentrum.

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Corona-Schutzimpfung

Gemeinsam mit den Kommunen und Landesaufnahmebehörden plant das Land Niedersachsen Impfaktionen für Geflüchtete. Alle in Deutschland zugelassenen Impfstoffe sind sicher und hoch wirksam. Wer nicht in einer Landesaufnahmestelle sondern privat, etwa bei Angehörigen oder Bekannten untergebracht ist, hat die Möglichkeit, sich bei einem kommunalen Impfangebot oder in einer Arztpraxis impfen zu lassen. Wo es in Ihrer Nähe Impfangebote gibt, erfahren Sie auf der Seite Impfen-Schuetzen-Testen.de.

Informationen auf Ukrainisch: Ми сильніші, коли вакциновані! Тому: вакцинація. Захист. Тести.

Informationen zum Schutz vor dem Coronavirus in ukrainischer Sprache gibt es auf den Seiten: www.infektionsschutz.de.

  • Corona-Schutzimpfung: Профілактичне щеплення від коронавірусу - безпечне та ефективне!
  • Coronatest: Які існують тести для виявлення коронавірусної інфекції?
  • 2-3-G-Plus: Актуальні правила щодо коронавірусу: Що означає 3G, 3G-Plus, 2G та 2G-Plus?
  • Quarantäne und Isolierung: Поради щодо перебування на домашньому карантині або в ізоляції
  • Corona-Hygienetipps: Запобігання поширенню інфекції: 10 основних порад щодо гігієни

Arbeit - Anerkennung ausländischer Berufe

Während des visumfreien Aufenthalts darf keine Arbeit aufgenommen werden. Sobald eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (siehe oben zum Punkt „Aufenthaltserlaubnis“) erteilt wird, ist eine Beschäftigung erlaubt.

Um in Deutschland eine Arbeit aufzunehmen, ist die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz erforderlich. Aufgrund des EU-Ratsbeschlusses vom 04.03.2022 wird diese in der Regel von der Ausländerbehörde in den Landkreisen oder kreisfreien Städten erteilt.

Für die Arbeitsaufnahme in besonders reglementierten Berufen, wie zum Beispiel dem Pflegeberuf, ist allerdings, soweit nicht eine deutsche Berufsqualifikation vorliegt, die Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses notwendig.

Für nicht reglementierte Berufsgruppen ist kein Anerkennungsverfahren notwendig. Zudem sind keine Voraussetzungen, wie z.B. die Vorlage eines Sprachzertifikates, nachzuweisen. Das Haftungsrisiko für den Einsatz der Personen liegt in diesen Fällen beim jeweiligen Arbeitgeber. So können beispielsweise ukrainische Pflegekräfte bis zum Abschluss eines Anerkennungsverfahren bereits als ungelernte Hilfskräfte in Einrichtungen eingesetzt werden.

Wer Fragen zur Anerkennung seines Berufes in Niedersachsen hat, kann über das so genannte IQ Netzwerk in einer Anerkennungs- und Qualifizierungsberatungsstellen informieren. Mehr Informationen gibt es auf: Migrationsportal.

Kinderbetreuung und Schule

Kinder und Jugendliche aus den ukrainischen Kriegsgebieten können und sollen in Niedersachsen unterschiedliche Bildungs- und Betreuungsangebote nutzen. Wie alle Kinder und Jugendlichen haben auch geflüchtete Kinder und Jugendliche ein Recht auf kostenlose Betreuung, kostenlosen Schulunterricht oder eine berufliche Bildung durch den Staat – je nach ihrem Alter. Informationen über Möglichkeiten der Kinderbetreuung, das Bildungssystem sowie Sprachförderung finden Sie hier: Kinderbetreuung und Schule in Niedersachsen.

Deutsch lernen: Sprachkurse für Geflüchtete

Sprache ist die zentrale Grundlage für Verständigung und eine gelingende Integration. Das Land hat daher zusätzliche Sprachförderangebote für Menschen eingerichtet, die vor Krieg und Terror nach Niedersachsen geflohen sind. Neben Basis- und Vertiefungssprachkursen gibt es ein besonderes Angebot für geflüchtete Frauen bei gleichzeitiger Kinderbetreuung. Interessierte können sich vor Ort an die Einrichtungen der Erwachsenenbildung wenden:
» Kurse zum Spracherwerb (Deutsch) für Geflüchtete
» Sprachkurse für geflüchtete Frauen

Kostenlose Telefonate in die Ukraine

Um die Kommunikation z.B. mit Angehörigen in der Ukraine zu erleichtern, haben viele Telekommunikationsunternehmen Telefonie und SMS für Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse kostenfrei gestellt. Dazu zählen unter anderem die Deutsche Telekom, Vodafone, O2/Telefonica, Pyur, NetCologne, M-net, EWE, 1&1 sowie die Freenet-Gruppe mit den Anbietern Klarmobil und Mobilcom-Debitel. Roaming-Gebühren innerhalb der Ukraine fallen ebenfalls nicht an.

Kostenloser Regional- und Nahverkehr für Geflüchtete

Geflüchtete aus der Ukraine dürfen in Niedersachsen kostenfrei das Angebot der Regionalzüge und vieler Buslinien nutzen. Als Ticketersatz dienen der Pass oder ein anderes ukrainisches Ausweisdokument. Das gilt derzeit für den Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (VBN), die Nordwestbahn sowie die privaten Metronom-, Erixx- und Enno-Züge. Die Deutsche Bahn hat ebenfalls ihre Fernzüge für Menschen aus der Ukraine freigegeben. An den Bahnhöfen gibt es kostenlose „helpukraine“-Tickets, die auch im Nahverkehr anerkannt werden.

Überweisungen in die Ukraine

Grundsätzlich können Überweisungen über das eigene Girokonto auf das Girokonto des Empfängers abgewickelt werden. Derzeit gibt es keine Störungen im Zahlungsverkehr mit der Ukraine. Nicht möglich sind Überweisungen zur Barauszahlung. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass jede Transaktion aufgrund der aktuellen Sanktionsanforderungen intensiv geprüft und bei jeder Auffälligkeit angehalten und ausgesteuert, also nicht durchgeführt wird. Keine Bank oder Sparkasse kann aktuell gewährleisten, dass die Gelder beim Empfänger ankommen.

Da sich die Situation der Kreditwirtschaft in der Ukraine täglich ändern kann, sollte vor einer Transaktion Kontakt mit der Hausbank aufgenommen werden. Bitte informieren Sie sich auch vorher bei Ihrer Hausbank über anfallende Kosten. Mit den Verwandten sollte möglichst geklärt werden, ob sie einen Zugang zu ihrem Konto haben oder ob Auszahlungen an Geldautomaten oder in Instituten in der Ukraine mangels Bargeld oder kriegsbedingter Zerstörung gegebenenfalls eingeschränkt sind. Weitere Informationen gibt es u.a.: So beeinflusst der Ukraine-Krieg den Zahlungsverkehr

Kontoeröffnung

Verbraucher, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten, haben in Deutschland einen Anspruch auf ein Basiskonto. Dazu zählen auch Geflüchtete Menschen aus der Ukraine. Weitere Informationen gibt es bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): Kontoinformation für Geflüchtete aus der Ukraine.

Umtausch von Hryvnia-Banknoten

Flüchtlinge können einen Betrag von insgesamt bis zu 10.000 Hryvnia bei den teilnehmenden deutschen Banken und Sparkassen in Euro umtauschen (seit 27. Mai).

Der Umtausch kann auch in mehreren Teilbeträgen erfolgen und soll gebührenfrei sein. Es werden Banknoten zu 100, 200, 500 und 1.000 Hryvnia der derzeit gültigen Banknotenserien der Nationalbank der Ukraine akzeptiert.

Der Umtausch in Euro erfolgt zu dem auf der Webseite der Bundesbank (www.bundesbank.de/wechselkurse) bekanntgegebenen Wechselkurs. Der Umtausch wird in einer von der Europäischen Zentralbank bereitgestellten Online-Anwendung erfasst, um si-cherzustellen, dass die individuelle maximale Umtauschsumme nicht überschritten wird. Dabei wird die Identität jeder volljährigen geflüchteten Person, die am Umtausch teilneh-men möchte, erfasst und überprüft. Es werden die Dokumente akzeptiert, die auch für die Eröffnung eines Basiskontos durch Flüchtlinge aus dem ukrainischen Kriegsgebiet akzeptiert werden. Die Vorgaben des Datenschutzes werden dabei eingehalten.

Der Umtausch ist zunächst für drei Monate möglich.


Haustiere von Geflüchteten

Die Einfuhr von Tieren in die Europäische Union ist im Regelfall nicht ganz einfach. Da die Ukraine nicht als tollwutfrei gilt und die Heimtiere (gilt für Hunde, Katzen und Frettchen) Träger dieses Virus sein können, müssen diese Tiere geimpft und mit einem Mikrochip gekennzeichnet, auf Antikörper gegen Tollwut getestet und von einem Amtstierarzt untersucht sein, um mit ihnen nach Europa einreisen zu können. Angesichts des Krieges in der Ukraine hat die Europäische Kommission die Einreise für Haustiere, die mit den Geflüchteten reisen, jedoch erleichtert. Näheres entnehmen Sie bitte dem Merkblatt auf Deutsch und Ukrainisch:

» Merkblatt zum Umgang mit mitgebrachten Heimtieren aus der Ukraine (nicht vollständig barrierefrei)
» Пам'ятка щодо поводження із домашніми тваринами, привезеними з України

» Meldeformular über Heimtiere aus der Ukraine
» Реєстраційний формуляр для домашніх тварин з України

Die Einreise in die EU gilt somit als genehmigt, wenn die Tiere umgehend nach der Ankunft unter Verwendung des ausgefüllten Meldeformular dem zuständigen örtlichen Veterinäramt gemeldet werden. Dies ist auch als Scan per E-Mail möglich.

Kostenfreie Behandlungen für Haustiere von Geflüchteten aus der Ukraine bietet z. B. die Tierärztliche Hochschule Hannover. Dies gilt auch für notwendige Impfungen und die Kennzeichnung der Tiere (Kontaktinformationen finden Sie hier).


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Zahlen

Menschen aus der Ukraine und der Russischen Föderation in Niedersachsen

Im Jahr 2020 lebten 857.895 Menschen mit einem ausländischen Pass in Niedersachsen. Darunter waren 22.335 Menschen aus der Russischen Föderation (2,6%) und 11.410 Menschen aus der Ukraine (1,3%).

Bei den Einbürgerungen in Niedersachsen ergibt sich folgendes Bild: Im Jahr 2020 ließen sich in Niedersachsen insgesamt 8.878 Menschen einbürgern. Darunter waren 131 Menschen aus der Russischen Föderation (88 Frauen, 43 Männer) und 164 Menschen aus der Ukraine (124 Frauen, 40 Männer). Die größte Gruppe bei den Eingebürgerten aus Russland stellten die 18 - 35-Jährigen, bezüglich der Aufenthaltsdauer war die größte Gruppe bereits 8 – 14 Jahre in Deutschland. Bei den Eingebürgerten aus der Ukraine verhielt es sich etwas anders, die größte Gruppe hatte bereits ein Alter von 35 - 45 Jahren, für eine Einbürgerung entschieden sich die meisten nach einer Aufenthaltsdauer von 8 – 14 Jahren, gleichauf mit der Gruppe nach 15-19 Jahren (Landesamt für Statistik Niedersachsen, LSN).


Information für Deutsche in der Ukraine

Deutsche Staatsangehörige sind aufgefordert, das Land zu verlassen. Sollte das nicht auf sicherem Weg möglich sein, bleiben Sie bitte an einem geschützten Ort.

Krisenhotline des Auswärtigen Amtes für Deutsche in der Ukraine:
++49 30 5000 3000 oder


Wie lange können Ukrainer in Deutschland bleiben?

Ukrainische Staatsangehörige mit einem biometrischen Pass können ohne ein Visum in der Europäischen Union und dem Schengen-Raum für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen reisen. Sie können demnach auch in andere Staaten der Europäischen Union und des Schengen-Raums weiterreisen.

Was dürfen ukrainische Flüchtlinge in Deutschland?

Mit einem biometrischen Pass können ukrainische Staatsangehörige innerhalb des Schengen-Gebiets ohne Visum weiterreisen und sich für insgesamt 90 Tage innerhalb von 180 Tagen darin aufhalten.

Wie kann eine Ukrainerin in Deutschland bleiben?

Personen, die sich am 24.02.2022 in der Ukraine aufgehalten haben, können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich in Deutschland aufhalten. Ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass können visumfrei nach Deutschland einreisen.

Welchen Aufenthaltstitel haben ukrainische Flüchtlinge?

Einen Aufenthaltstitel benötigen Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine also zunächst einmal nicht. Diese Regelung ist zunächst bis zum 31. August 2022 befristet. Danach benötigen Kriegsflüchtlinge einen Aufenthaltstitel.