Wie viele rentenpunkte braucht man um in rente zu gehen

Wie viele rentenpunkte braucht man um in rente zu gehen

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„Entgeltpunkte“, heißt das Zauberwort bei der Rentenberechnung. Als Versicherter sammeln Sie Ihr ganzes Arbeitsleben über Entgeltpunkte (EP), auch Rentenpunkte genannt, auf Ihrem Rentenkonto. Von diesen hängt es in erster Linie ab, wie hoch Ihre spätere Rente ausfällt.

Was ist ein Entgeltpunkt?

Als Arbeitnehmer sind Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und entrichten Rentenversicherungsbeiträge. Was später an Rente herauskommt, hängt in erster Linie von der Höhe ihres beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts in Ihrem Erwerbsleben ab.

Dieses wird Jahr für Jahr ins Verhältnis gesetzt zum durchschnittlichen Bruttoentgelt aller Rentenversicherten. Wenn Sie in einem Kalenderjahr genauso viel verdienen, wie der Durchschnitt aller Versicherten, dann erwerben Sie genau einen Entgeltpunkt (EP). Später werden die EP addiert.

In der Renteninformation, die die Deutsche Rentenversicherung allen Versicherten, die mindestens 27 Jahre alt sind und fünf Jahre Beitragszeiten erworben haben, jährlich verschickt, erhalten Sie jeweils eine Art „Zwischenzeugnis“ über die bisher erworbenen EP.

Verdienen Sie 45 Jahre lang genau durchschnittlich, so kommen Sie auf 45 EP. Ein EP ist derzeit in den alten Bundesländern 32,03 Euro wert. Das ist der so genannte „aktuelle Rentenwert“. Damit würden Sie, wenn Sie jetzt regulär mit 65 Jahren und 6 Monaten in Rente gehen würden (das ist das reguläre Rentenalter für den Jahrgang 1952) eine Bruttorente in Höhe von (45 x 32,03 =) 1.441,35 Euro erhalten. So viel erhält der so genannte „Standardrentner“. Von diesem Bruttobetrag gehen dann noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab.

In den neuen Bundesländern ist der aktuelle Rentenwert derzeit noch etwa geringer, dort ist ein EP derzeit 30,69 Euro wert. Doch dieser kleine Unterschied wird von Jahr zu Jahr geringer und ist spätestens ab 2025 ganz verschwunden.

Folgendes Beispiel zeigt Ihnen, wie bei der Ermittlung Ihrer EP genau gerechnet wird:

Nehmen wir an, Sie verdienen 2018 monatlich genau 2.500 Euro brutto und erhalten ein 13. Monatsgehalt in gleicher Höhe. Damit beträgt Ihr beitragspflichtiges Bruttoentgelt in diesem Jahr 32.500 Euro. 2018 liegt das Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten bei 37.873 Euro. Das ist ein vorläufiger Wert, der später aufgrund der tatsächlichen Entwicklung der Einkommen leicht angepasst wird. Ihr Entgelt liegt damit unter dem Durchschnittsentgelt. Es beträgt genau (32.500 / 37.873 =) 85,81 Prozent hiervon. In der Terminologie der Rentenversicherung erwerben Sie damit 0,8581 Entgeltpunkte.

Entgeltpunkte: Wichtig für die Rente

Wer fleißig Entgeltpunkte sammelt, erhält im Alter mehr Rente. Aber was sind eigentlich Entgeltpunkte und wie bekommt man sie?

Wie ändert sich der Wert eines Entgeltpunkes?

Wie sich der Wert eines Entgeltpunktes entwickelt, wird am deutlichsten, wenn man weit in die Vergangenheit zurückgeht. Auch hierzu ein Bespiel:

Unterstellen wir, Sie sind 1952 geboren worden und können 2018 regulär in Rente gehen. 1970, als 18-Jähriger also, haben Sie ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 13.343 DM erzielt, das entspricht 6.822 Euro. Der Beitragssatz lag damals bei 17,0 Prozent, davon haben Sie und Ihr Arbeitgeber je die Hälfte getragen.

Ihr Beitragsanteil lag 1970 bei (8,5 % x 13.343 =) 1.134,16 DM. Das entspricht 580 Euro. Mit Ihrem Einkommen haben Sie 1970 – so wurde das Beispiel extra gewählt – genau so viel verdient, wie der Durchschnitt aller Rentenversicherten. Damit haben Sie 1970 genau 1,0 EP erworben.

Ein EP hatte 1970 einen Wert von 12,90 DM (das entspricht 6,60 Euro). Doch diesen Wert brauchen Sie sich nicht zu merken. Denn für Ihre Rente ist entscheidend, wie viel ein EP heute, im Jahr Ihres Renteneintritts, wert ist. Dies sind genau 32,03 Euro. Der aktuelle Rentenwert hat sich also seit 1970 knapp verfünffacht. Natürlich sind auch die Preise seitdem gestiegen, aber deutlich weniger (etwa um das 3,5-fache).

Aus heutiger Sicht heißt dies: Mit Ihren Beiträgen in Höhe von 580 Euro, die Sie 1970 in die Rentenkasse eingezahlt haben, haben Sie heute einen monatlichen Rentenanspruch in Höhe von 32,03 Euro erworben, das macht in einem Jahr 384,36 Euro brutto (wovon noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgehen).

Das Beispiel verdeutlicht, wie sich der Wert eines Entgeltpunktes (= aktueller Rentenwert) in den letzten Jahrzehnten entwickelt hat. Diese Entwicklung wird sich auch in Zukunft fortsetzen. Die Bundesregierung rechnet in Ihrer Projektion bis zum Ende des kommenden Jahrzehnts damit, dass der aktuelle Rentenwert auch künftig jährlich um gut 2 Prozent steigen wird.

Wie sich die Renten entwickeln, hängt in erster Linie von der Entwicklung des Einkommens der abhängig Beschäftigten ab. Wird die Formel zur Rentenberechnung allerdings nicht geändert, so steigen die Renten künftig weniger stark als die Löhne und Gehälter der Beschäftigten.

Tipp:

Wie die jährliche Anpassung der Rente genau ermittelt wird, können Sie in unserem Magazinbeitrag „Rentenerhöhung 2018“ nachlesen.


Die Entwicklung des aktuellen Rentenwertes

Gültig abWestOst
1960 6,34 DM
1970 12,90 DM
1980 27,39 DM
1990 39,58 DM
01.07.1992 42,63 DM 15,95 DM
01.07.1993 44,49 DM 26,57 DM
01.07.1994 46,00 DM 34,49 DM
01.07.1995 46,23 DM 36,33 DM
01.07.1996 46,67 DM 38,38 DM
01.07.1997 47,44 DM 40,51 DM
01.07.1998 47,65 DM 40,87 DM
01.07.1999 48,29 DM 42,01 DM
01.07.2000 48,58 DM 42,26 DM
01.07.2001 49,51 DM 43,15 DM
01.07.2002 25,86 Euro 22,70 Euro
01.07.2003 26,13 Euro 22,97 Euro
01.07.2004 26,13 Euro 22,97 Euro
01.07.2005 26,13 Euro 22,97 Euro
01.07.2006 26,13 Euro 22,97 Euro
01.07.2007 26,27 Euro 23,09 Euro
01.07.2008 26,56 Euro 23,34 Euro
01.07.2009 27,20 Euro 24,13 Euro
01.07.2010 27,20 Euro 24,13 Euro
01.07.2011 27,47 Euro 24,37 Euro
01.07.2012 28,07 Euro 24,92 Euro
01.07.2013 28,14 Euro 25,74 Euro
01.07.2014 28,61 Euro 26,39 Euro
01.07.2015 29,21 Euro 27,05 Euro
01.07.2016 30,45 Euro 28,66 Euro
01.07.2017 31,03 Euro 29,69 Euro
01.07.2018 32,03 Euro 30,69 Euro

Wofür bekommt man Entgeltpunkte?

EP werden Ihrem Rentenkonto in erster Linie für Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer gutgeschrieben.

Doch EP gibt es auch für Zeiten

  • der Kindererziehung
  • der Pflege eines Familienmitglieds ab Pflegegrad 2 (mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen),
  • des Bezuges von Entgeltersatzleistungen wie Kranken- oder Arbeitslosengeld (nicht jedoch ALG II),
  • des Bundesfreiwilligendienstes (früher auch Wehr- und Zivildienst)
  • sowie für freiwillige Beiträge, die Sie an die Deutsche Rentenversicherung entrichtet haben.

Wichtig dabei ist jedoch: Freiwillige Beiträge können Sie nur dann zahlen, wenn Sie in der Deutschen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Sie können allerdings vielfach ab Ihrem 50. Geburtstag Zahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitigem Renteneintritt leisten.

Tipp:

Kontrollieren Sie in jedem Fall, ob die oben genannten Zeiten auf Ihrem Rentenkonto registriert sind.


Erhalten Sie Arbeitslosengeld, werden Sie rentenrechtlich so gestellt, als hätten Sie mit 80 Prozent Ihres vorherigen monatlichen Bruttoarbeitsverdienstes weitergearbeitet. Die „Rentenminderung“ beträgt in diesen Fällen also 20 Prozent gegenüber dem vorherigen Bruttoarbeitsentgelt aus einer versicherten Beschäftigung. Das gilt auch während des Bezugs von Krankengeld.

Wie werden Entgeltpunkte aufgewertet?

In einer Reihe von Fällen ist eine Höherbewertung von Zeiten für die Rente möglich. Dann gibt es für bestimmte Beitragszeiten mehr EP als eigentlich durch die Beitragsleistungen erworben wurden.

Aufwertung bei niedrigem Verdienst

Eine Höherbewertung von Beschäftigungszeiten für rentenversicherte Arbeitnehmer mit niedrigem Verdienst gibt es für Zeiten vor 1992. Die Regelung (in Paragraf 262 SGB VI) wirkt bis heute weiter.

Wenn in den Jahren vor 1992 überwiegend nur ein niedriges Einkommen erzielt wurde, werden die versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten unter Umständen höhergewertet. Dies kann Versicherten, die 20 Jahre oder länger zu den Niedrigverdienern gehörten, ein Rentenplus von bis zu fünf EP bringen. Die Altersrente kann dann um bis zu 160 Euro im Monat steigen (in heutigen Preisen). Das Zauberwort hierfür heißt „Rente nach Mindesteinkommen“ bzw. „Rente nach Mindestentgeltpunkten“.

Geringe Verdienste aus der Zeit vor 1992 können auf maximal 75 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Arbeitnehmer im jeweiligen Jahr (= 0,75 EP) aufgewertet werden. Zugleich ist die Aufwertung aber auf maximal 50 Prozent der eigenen Einkünfte begrenzt.

Am stärksten kann hiervon deshalb profitieren, wer in einem Kalenderjahr genau die Hälfte des Durchschnittsentgelts aller Versicherten erzielt hat. Dann kann es eine Aufwertung um 0,25 EP geben.

Folgendes Beispiel zeigt, wie sich die entsprechende Regelung auswirken kann:

Eine Arbeitnehmerin war im Jahr 1977 versicherungspflichtig beschäftigt und hat in ihrer Teilzeitbeschäftigung monatlich 1.000 DM verdient, im gesamten Jahr also 12.000 DM. Das durchschnittliche Jahresarbeitsentgelt aller Rentenversicherten betrug damals 24.945 DM. Damit hat die Versicherte „eigentlich“ nur (12.000 / 24.945 =) 0,48 EP erwirtschaftet. Doch für sie ist eine Höherbewertung um 50 Prozent auf 0,72 EP möglich, was ihr immerhin (nach dem derzeitigen aktuellen Rentenwert) ein Rentenplus von rund 8 Euro im Monat bringen würde.

Wichtig dabei ist allerdings: Die skizzierte Regel gilt nur für Arbeitnehmer, die bei Rentenantragstellung 35 Versicherungsjahre nachweisen können und in ihrem Arbeitsleben insgesamt wenig verdient haben, genauer gesagt: Sie müssen im Lebensschnitt geringe EP erzielt haben. Wer im Schnitt pro Jahr mehr als 0,625 EP erzielt hat, kann von der Regelung nicht profitieren. Dies betrifft alle, die zwar zu Beginn Ihres Arbeitslebens ein geringes Einkommen hatten, später jedoch deutlich mehr verdient haben.

Tipp: Ob Anspruch auf eine Höherbewertung von Beitragszeiten mit niedrigem Arbeitsentgelt besteht, wird von der Deutschen Rentenversicherung beim Rentenantrag automatisch geprüft. Hierzu muss kein Antrag gestellt werden. Dennoch ist eine genaue Prüfung des Rentenbescheids immer sinnvoll.

Tipp:

Ob Anspruch auf eine Höherbewertung von Beitragszeiten mit niedrigem Arbeitsentgelt besteht, wird von der Deutschen Rentenversicherung beim Rentenantrag automatisch geprüft. Hierzu muss kein Antrag gestellt werden. Dennoch ist eine genaue Prüfung des Rentenbescheids immer sinnvoll.


Job neben der Kindererziehung

Für Beschäftigungszeiten ab 1992 gibt es eine Höherbewertung von Jobs mit niedrigem Arbeitsentgelt nur noch für erziehende Elternteile. In der Regel profitiert davon die Mutter – in Ausnahmefällen aber auch der Vater. Für Niedrigverdiener kann dies bei einem Kind ein Rentenplus von bis zu 2,33 EP bringen (was beim derzeitigen aktuellen Rentenwert maximal 75 Euro entspricht). Berücksichtigt ist bei dieser Rechnung die komplette Zeit zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes („Kinderberücksichtigungszeit“).

Zur Erläuterung: Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen der Kindererziehungszeit (für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, bis zu deren dritten Geburtstag) und der Kinderberücksichtigungszeit. Letztere endet mit dem 10. Geburtstag eines Kindes. Wer mehrere Kinder hat, bei dem zählt meist der komplette Zeitraum, bis das jüngste Kind zehn Jahre alt ist.

Von der Höherbewertung in der Kinderberücksichtigungszeit können erziehende Elternteile profitieren, die zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag eines Kindes weniger als der Durchschnitt aller Rentenversicherten verdienen.

Mütter sind (und waren) vielfach Teilzeitbeschäftigte. Für sie trifft diese Voraussetzung oft zu. Der jährliche Durchschnittsverdienst wird für 2018 beispielsweise vorläufig auf 37.783 Euro angesetzt.

Niedrigere Arbeitsentgelte, die Mütter zwischen dem dritten und zehnten Geburtstag ihres Kindes erzielen, werden (was die Rente betrifft) maximal auf diesen Betrag hochgewertet, aber zugleich nie um mehr als 50 Prozent.

Am meisten profitiert von dieser Regelung ein erziehender Elternteil, der in einem Kalenderjahr durchweg zwei Drittel des durchschnittlichen Entgelts aller Rentenversicherten erzielt hat. In diesem Fall ist eine Aufwertung um ein weiteres Drittel möglich.

Dazu ein Beispiel:
Eine Teilzeitangestellte, die Mutter eines fünfjährigen Kindes ist, verdient monatlich 1.900 Euro brutto. Das entspricht einem jährlichen Einkommen von 22.800 Euro. Das sind 60,2 Prozent des (vorläufigen) Durchschnittsentgelts aller Rentenversicherten, mithin 0,602 EP. Dieser Wert kann – was die Rente betrifft – um 50 Prozent auf 0,903 EP hochgewertet werden. Die Mutter wird damit für die Rente so gestellt, als habe sie 34.200 Euro verdient.

Betriebliche Ausbildungszeiten

Schließlich gibt es noch die Aufwertung von sozialversicherungspflichtigen Ausbildungszeiten. Azubis erzielen meist nur ein niedriges Einkommen – und zahlen entsprechend niedrige Rentenbeiträge und erwerben hierdurch nur einen geringen EP-Wert. Dabei bleibt es allerdings nicht. Bis zu drei Ausbildungsjahre werden höhergewertet. Das kann heutigen Azubis ein monatliches Rentenplus von insgesamt gut 50 Euro bringen.

Denn nachgewiesene betriebliche Ausbildungszeiten (nicht jedoch: Schul- und Studienzeiten) werden bei der Rentenberechnung in der Regel höherbewertet – und zwar auf maximal 75 Prozent des Durchschnittsverdienst aller Versicherten.

Hierzu ein Beispiel:
Das Bruttoeinkommen eines Auszubildenden beträgt 700 Euro monatlich, das ergibt 8.400 Euro im Jahr. Da das Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten 2018 (vorläufig) 37.873 Euro beträgt, würde dieses Azubi-Entgelt nur (8.400 / 37.873 =) 0,22 EP bringen. In diesem Fall ist eine Höherbewertung um 0,53 EP auf 0,75 EP möglich.

Durch die Höherbewertung der Ausbildungszeit kann ein Azubi-Jahr für die Rente in diesem Fall fast dreieinhalb Mal so viel wert sein. Drei Jahre Ausbildungszeit könnten in diesem Fall mit einem Rentenplus von rund 1,5 EP aufgewertet werden.

Wichtig jedoch: Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass die versicherungspflichtigen Einkünfte im gesamten Arbeitsleben durchschnittlich mindestens 75 Prozent der Einkünfte aller Versicherten betragen – andernfalls ist die Höherbewertung durch den niedrigeren individuellen Wert begrenzt. Wenn jemand beispielsweise im gesamten Arbeitsleben im Schnitt nur 60 Prozent des Durchschnittsentgelts aller Rentenversicherten erzielt hat, wird die Ausbildungszeit auch nur auf maximal 60 Prozent des Durchschnittsverdienstes in den entsprechenden Jahren hochgewertet (also auf 0,6 EP).

Achtung: Ausbildungszeiten müssen im Rentenkonto korrekt bezeichnet sein

Ausbildungszeiten müssen auf dem Rentenkonto auch als solche verzeichnet sein und nicht als normale Beschäftigungszeiten. Sollte dies nicht der Fall sein, so können Versicherte jederzeit eine Korrektur ihres Rentenkontos beantragen. Als Beleg reicht es in der Regel, wenn man den früheren Ausbildungsvertrag vorlegt. Eine Höherbewertung der Ausbildungszeiten erfolgt dann – soweit hierauf Anspruch besteht – automatisch.

Wie viele Entgeltpunkte kann man bekommen?

Entgeltpunkte können Sie nur für beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten – und genau da liegt die Begrenzung: Beiträge können Sie nämlich nur bis zur so genannten Beitragsbemessungsgrenze einzahlen. Diese liegt derzeit (2018) bei 78.000 Euro in den alten und 69.600 Euro in den neuen Bundesländern. Das entspricht einem monatlichen Arbeitsentgelt von 6.500 Euro beziehungsweise 5.800 Euro. Der Teil des Arbeitsentgelts, der darüber hinausgeht, ist beitragsfrei.

Damit ist zugleich klar, wie viele EP in einem Kalenderjahr maximal erworben werden können. 2018 sind dies maximal 78.000 Euro geteilt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt von 37.873 Euro = 2,0595 EP.

In den letzten 15 Jahren ergaben sich jeweils ähnliche Werte. Zwischen 1970 und 2002 war der Maximalwert von erreichbaren EP noch deutlich niedriger. 1974 konnten sogar maximal 1,47 EP erworben werden. Das lag daran, dass der Abstand zwischen Durchschnittsentgelt und Beitragsbemessungsgrenze relativ gering war.

Die Begrenzung der in einem Kalenderjahr zu erwerbenden EP hat zur Folge, dass es in der Deutschen Rentenversicherung kaum möglich ist, in einem Arbeitsleben sogar bei Höchstbeitragszahlung mehr als 80 EP zu erwerben.

Sogar im extremen Ausnahmefall, dass jemand 1970 bereits ins Arbeitsleben eingetreten ist und bis Ende 2018 jeweils ein Bruttoentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze hatte, kommen insgesamt nur gut 91 EP zusammen.

Wie entwickelt sich die Beitragsbemessungsgrenze?

Sie wird jährlich von der Bundesregierung per Rechtsverordnung angepasst. Wie hoch die Anpassung ausfällt, hängt von der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ab. Maßgebend ist dabei die Steigerung im vergangenen Jahr gegenüber den Durchschnittsgehältern des vorletzten Kalenderjahrs.

Wert in DDR und neuen Bundesländern

Auch für Rentner, die Versicherungszeiten in der DDR oder den neuen Bundesländern zurückgelegt haben, sind die erworbenen Entgeltpunkte die zentrale Grundlage der Rentenberechnung. Bei der Berechnung der EP gelten allerdings Sonderregeln.

Besonders wichtig ist: Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im „Beitrittsgebiet“ wird grundsätzlich – bis 2024 jedenfalls – durch einen Umrechnungsfaktor hochgewertet. Dieser entspricht etwa dem Verhältnis von West-Durchschnittsentgelt zu Ost-Durchschnittsentgelt.

Aktuell beträgt der Umrechnungsfaktor 1,1248, anders ausgedrückt: Die Bruttoentgelte werden – was die Rente betrifft – 2018 um 12,48 Prozent aufgewertet.

Das bedeutet beispielsweise:
Ein jährliches Bruttoentgelt in Höhe von 30.000 Euro wird für die Rente auf (30.000 x 1,1248 =) 33.744 Euro hochgewertet. Dieser hochgewertete Betrag wird nun durch das (vorläufige) durchschnittliche Entgelt aller Rentenversicherten geteilt (37.873 Euro). Dabei ergibt sich ein Wert von 0,8910 EP.

Die Höherwertung von „Ost-Arbeitsentgelten“ erfolgt letztmals 2024. Bis dahin wird sie schrittweise abgebaut. Auch der aktuelle Rentenwert Ost, der derzeit noch etwas niedriger (um 4,2 Prozent) als der West-Wert ist, wird schrittweise an den West-Wert angepasst. Ab dem 1.7.2024 ist in ganz Deutschland dann ein EP überall gleich viel wert. Dies gilt dann nicht nur für „neue Rentner“, sondern auch für diejenigen, die heute bereits Rente erhalten.

Das bedeutet: Die derzeitigen Rentner in den neuen Bundesländern können sich in den kommenden Jahren aller Voraussicht nach über eine „Extra-Erhöhung“ ihrer Renten freuen.

Ost-Regeln zum versicherten Arbeitsentgelt

Grundsätzlich errechnen sich EP aus dem versicherten Arbeitsentgelt. Dabei galt in der DDR bis zum 30.6.1990: In der Pflichtversicherung waren nur Entgelte bis 600 Mark monatlich abgesichert. Ab März 1971 konnten Versicherte jedoch das über die Beitragsbemessungsgrenze liegende Entgelt bis maximal 1.200 Mark (14.400 Mark im Jahr) freiwillig in der FZR (Freiwillige Zusatzrentenversicherung) absichern.

Diese Beitragsbemessungsgrenze von 14.400 wurde 1977 aufgehoben. Generell gilt: Auch die freiwillig in der FZR abgesicherten Entgeltteile werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Folgendes Beispiel zeigt, wie dabei verfahren wird:
Eine Arbeitnehmerin aus Zwickau hat 1980 insgesamt 10.000 Mark verdient. 7.200 Mark davon waren in der Pflichtversicherung abgesichert. Das darüber hinausgehende Entgelt war in der FZR versichert. Daher geht man bei der Berechnung der EP für das Jahr 1980 von einem Arbeitsentgelt von 10.000 Mark aus. Der Umrechnungsfaktor für 1980 beträgt 3,1208. Daher wird dieses Gehalt für die Rente auf 31.208 Mark hochgewertet. Das Durchschnittsentgelt aller Versicherten (West) lag 1980 bei 29.485 Mark. Die Zwickauerin hat deshalb 1980 (31.208 / 29.485 =) 1,0584 EP erworben.

Umrechnungsfaktor zur Hochwertung des Arbeitsentgelts im Beitrittsgebiet

JahrUmrechungsfaktor
1968 1,6405
1969 1,7321
1970 1,8875
1971 2,0490
1972 2,1705
1973 2,3637
1974 2,5451
1975 2,6272
1976 2,7344
1977 2,8343
1978 2,8923
1979 2,9734
1980 3,1208
1981 3,1634
1982 3,2147
1983 3,2627
1984 3,2885
1985 3,3129
1986 3,2968
1987 3,2548
1988 3,2381
1989 3,2330
1990 2,7090
1991 1,7235
1992 1,4393
1993 1,3197
1994 1,2687
1995 1,2317
1996 1,2209
1997 1,2089
1998 1,2113
1999 1,2054
2000 1,2030
2001 1,2003
2002 1,1972
2003 1,1943
2004 1,1932
2005 1,1827
2006 1,1827
2007 1,1841
2008 1,1857
2009 1,1712
2010 1,1726
2011 1,1740
2012 1,1785
2013 1,1762
2014 1,1665
2015 1,1502
2016 1,1415
2017 1,1193
2018 1,1248

Was sonst noch für die Höhe der Altersrente wichtig ist

Wenn es um Ihre Altersrente geht müssen Sie neben der Zahl Ihrer EP und dem aktuellen Rentenwert nur noch den so genannten „Zugangsfaktor“ berücksichtigen.

Wenn Sie im regulären gesetzlichen Rentenalter in Rente gehen, können Sie auch den Zugangsfaktor vergessen. Der hat dann nämlich den Wert 1,0. In diesem Fall reicht es also in der Regel, wenn Sie die Rechnung „EP x aktueller Rentenwert“ vornehmen.

Für den Fall, dass Sie entweder vorzeitig in Rente gehen oder ihren Renteneintritt aufschieben, verändert sich der Zugangsfaktor jedoch.

Bei einem vorzeitigen Renteneintritt müssen Sie Rentenabschläge von 0,3 Prozentpunkten pro Monat des vorzeitigen Renteneintritts hinnehmen – und zwar lebenslang. Dies gilt für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Schwerbehindertenrente – nicht jedoch für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Bei der Altersrente für langjährig Versicherte (ohne den Zusatz „besonders“) gilt beispielsweise: Wenn Sie 1955 geboren sind und diese Frührente mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, wird Ihre Rente um einen Abschlag von 9,9 Prozent gekürzt. Anders formuliert: Nur 90,1 Prozent Ihrer bis dahin erworbenen EP werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Die Deutsche Rentenversicherung denkt dabei ein wenig anders. Sie spricht nicht von 90,1 Prozent, sondern von einem „Zugangsfaktor“ von 0,901 – was aber auf genau dasselbe hinausläuft.

Wenn Sie erst nach dem regulären Rentenalter in Rente gehen, können Sie dagegen mit einem Zuschlag kalkulieren. Pro Monat, den Sie das Altersruhegeld „verspätet“ in Anspruch nehmen, erhöht sich die Rente um 0,5 Prozent. Bei einem um ein Jahr aufgeschobenen Renteneintritt können Sie damit mit einem Rentenplus von 6 Prozent kalkulieren. Die Deutsche Rentenversicherung spricht dann von einem Zugangsfaktor von 1,06. Wenn Sie bis zum Renteneintritt 40 EP erworben haben, werden der Rentenberechnung dann (1,06 x 40 =) 42,4 EP zugrunde gelegt.

Weitere Informationen

Rentenschätzer auf ihre-vorsorge.de
Unser Rentenschätzer hilft Ihnen abzuschätzen, wie hoch Ihre spätere Rente in unterschiedlichen Szenarien ausfallen kann.

Wie viele rentenpunkte braucht man um in rente zu gehen

Veröffentlicht

10.09.2018

Sind 40 rentenpunkte viel?

Ausgehend von der Höhe der Rente lässt sich die durchschnittliche Anzahl der Rentenpunkte ermitteln. Dabei ergibt sich für Männer ein Durchschnittswert von 35,8 Rentenpunkte. Frauen kommen jedoch nur auf ca. 22 Rentenpunkte.

Sind 60 rentenpunkte viel?

60 Rentenpunkte sind jedoch gar nicht so leicht zu erreichen. Männer kamen 2021 auf durchschnittlich 40,6 Beitragsjahre. Um in dieser Zeit auf 60 Entgeltpunkte zu kommen, wären also 1,4778 Punkte pro Jahr nötig. Wer auf weniger Beitragsjahre kommt, müsste entsprechend mehr Rentenpunkte pro Jahr sammeln.

Wie viele Rentenpunkte für Grundrente?

Grundsätzlich gilt: Wer 35 Jahre Grundrentenzeiten nachweisen kann und weniger als 0,8004 Entgeltpunkte und mehr als 0,3 Entgeltpunkte im Jahresdurchschnitt nachweisen kann, hat Anspruch auf den Zuschlag an weiteren Entgeltpunkten. Der Zuschlag kann nie mehr als die Grenze von 0,8004 Entgeltpunkten erreichen.

Wie viele rentenpunkte kann man erreichen?

Auf die Entgeltpunkte kommt es an Die Entgeltpunkte haben eine Höchstgrenze. Teilt man die Beitragsbemessungsgrenze von 84.600 Euro im Jahr (im Westen, Stand 2022) durch das Durchschnittsentgelt von 38.901 Euro, ergibt dies für 2022 eine Höchstpunktzahl von 2,17 Entgeltpunkten.