Zählt geringfügige Beschäftigung zu den Berufsjahren

Unter geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, in dem die sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenzen nicht überschritten werden.

Im arbeitsrechtlichen Bereich gibt es zwischen vollversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nahezu keine Unterschiede.

Begriff

Von einem geringfügigen Arbeitsverhältnis spricht man, wenn das vereinbarte und bezahlte Monatsentgelt € 485,85 brutto monatlich nicht übersteigt (2022). 

Vorsicht!
Wird der Grenzbetrag von € 485,85 (2022) nur deshalb nicht überschritten, weil ein unbefristetes oder ein auf mindestens ein Monat befristetes Beschäftigungsverhältnis während eines Kalendermonats begonnen, oder vorzeitig geendet hat bzw. unterbrochen wurde, liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Arbeitsrecht

Arbeitsrechtlich handelt es sich bei der geringfügigen Beschäftigung um eine Form von Teilzeitarbeit.

Es hat daher auch der geringfügig Beschäftigte Anspruch auf

  • kollektivvertraglichen Mindestlohn,
  • Sonderzahlungen im Sinne des Kollektivvertrages,
  • Entgeltfortzahlung im Krankenstand,
  • Entgeltfortzahlung bei sonstigen Dienstverhinderungsgründen,
  • Pflegefreistellung,
  • Urlaub und
  • Abfertigung Alt bzw. für Neueintritte seit 1.1.2003 auf Betriebliche Mitarbeitervorsorge (Abfertigung Neu).

Vorsicht!
In manchen Kollektivverträgen ist eine erhöhte Entlohnung von Teilzeitbeschäftigten vorgeschrieben.

Kündigung von Arbeitern

Das geringfügige Arbeitsverhältnis eines Arbeiters kann nach den Bestimmungen des jeweiligen Arbeiterkollektivvertrages gekündigt werden.

Kündigung von Angestellten

Seit 1.1.2018 gelten für Angestellte in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis keine speziellen Kündigungsbestimmungen mehr.

Daher ist die „normale“ mindestens 6-wöchige Kündigungsfrist für Arbeitgeberkündigungen sowie das Quartalsende als Kündigungstermin anzuwenden. Eine Kündigung zum 15. des Monats bzw. zum Monatsletzten ist nur möglich, wenn dies vereinbart wurde.

Mehrarbeit

Eine Verpflichtung zur Mehrarbeit kann vertraglich vereinbart werden. Werden mit der Entlohnung für die Mehrarbeit die Grenzbeträge für eine geringfügige Beschäftigung überschritten, liegt tatsächlich keine geringfügige Beschäftigung mehr vor.

Vorsicht!
Regelmäßige Mehrarbeitsstunden erhöhen den Anspruch auf Sonderzahlungen.

Tipp!

Ein geringfügiges Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber für die Dauer eines

  • Mutterschaftskarenz oder
  • Väterkarenz

bleibt bei der Berechnung der Abfertigung Alt außer Betracht.

Hinweis für den Lohnverrechner

Für geringfügig Beschäftigte ist – wie für alle Teilzeitbeschäftigten – eine Umrechnung der Urlaubstage (30 Werktage bei 6-Tage-Woche entspricht 5 Wochen Urlaub) auf Arbeitstage vorzunehmen.

Guten morgen, ich bin neu in diesem Forum und habe vorher als "Gast" schon einige Themen gelesen, habe aber auf meine Frage keine konkrete Antwort gefunden.

Kurz zur mir: Bin 37 J., Arzthelferin, verh., habe einen Sohn und arbeite seit Febr. 2004 auf 400 � Basis in einer Praxis. Jetzt wurde mir nach 6 (!!!!!) Jahren gek�ndigt, weil Minijobber (angeblich) nicht mehr rentabel f�r die Praxis sind. Ich habe 10 Std./Wo. gearbeitet, bin aber �fter wg. Krankheit oder Urlaub eingesprungen. Somit hat sich mein �berstundenkonto gef�llt. Eine andere Kollegegin, die �ber 10 Jahre dort war und auf 400 � Basis gearbeitet hat, wurde ebenfalls gek�ndigt. F�r uns wurde eine Vollzeitkraft eingestellt, die aber keinerlei mediz. Erfahrung mitbringt (ist glaube ich Hotelfachfrau oder so). Echt klasse

Jetzt w�rde ich gerne wieder in Teilzeit auf Lohnsteuerkarte arbeiten und bewerbe mich gerade in verschiedenen Praxen. Werden denn die 6 Jahre Minijob wie 6 Jahre Berufserfahrung angerechnet oder nur zur H�lfte wie beim Erziehungsurlaub? �ber eine Antwort w�rde ich mich sehr freuen!

Zum 1. Oktober 2022 steigt nicht nur der Mindestlohn, es kommt auch zu Änderungen bei den geringfügigen Beschäftigungen und Beschäftigungen im Übergangsbereich.

Die Änderungen für Mini- und Midijobs ergeben sich aus dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“.

Informationen zu den Neuerungen finden Sie in den Ausgaben und der summa summarum.

Die wurden ebenso wie das aktualisiert.

Versicherung

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Die maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze betrug bis zum 31. Dezember 2012 400 Euro. Die Arbeitsentgeltgrenze gilt einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Beginnt oder endet die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro; das Arbeitsentgelt aus einer im selben Kalendermonat zuvor beendeten bzw. danach beginnenden geringfügig entlohnten Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bleibt unberücksichtigt. Die wöchentliche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze bleiben bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungen unberücksichtigt.

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden zur Prüfung der Geringfügigkeit (Entgeltgrenze von 450 Euro) mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammengerechnet. Eine Zusammenrechnung geringfügig entlohnter Beschäftigungen erfolgt auch mit nicht geringfügig entlohnten Beschäftigungen, also mit Beschäftigungen mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro („Hauptbeschäftigung“), soweit diese in jeweiligen Versicherungszweig der Versicherungspflicht unterliegt. Hierbei wird allerdings die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen.

Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gelten seit dem 1. Januar 2013 neue Regelungen in der Rentenversicherung. Nach dem 31. Dezember 2012 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind danach – im Gegensatz zum bisherigen Recht und im Unterschied zu den Regelungen in den anderen Zweigen der Sozialversicherung – nicht versicherungsfrei in der Rentenversicherung, sondern rentenversicherungspflichtig. Geringfügig entlohnt Beschäftigte werden in der Rentenversicherung zum Erwerb vollwertiger Rentenanwartschaftszeiten erstmals kraft Gesetzes an der Beitragszahlung beteiligt, dies ist der Regelfall für geringfügige Beschäftigungen, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Nach § 6 Abs. 1b SGB VI können sich geringfügig entlohnt Beschäftigte auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Der schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. Der Arbeitgeber hat den Tag des Eingangs des Befreiungsantrags zu dokumentieren, den Antrag zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen und der Minijob-Zentrale den Antragseingang zu melden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs des Befreiungsantrags beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrages mit der Anmeldung zur Sozialversicherung anzeigt. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Die Minijob-Zentrale kann dem Befreiungsantrag des Beschäftigten innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung zur Sozialversicherung des Arbeitgebers widersprechen.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Der Befreiungsantrag verliert erst mit Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung seine Wirkung. Bei minderjährigen Beschäftigten ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Weitere Informationen zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei sogenannten 450-Euro-Minijobbern können den Ausgaben 1/2013 und 2/2014 von summa summarum entnommen werden.

Übergangsregelungen

Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren, bleiben über den 31. Dezember 2012 hinaus entweder weiterhin rentenversicherungsfrei mit der Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten oder sind aufgrund eines bereits bis 31. Dezember 2012 erklärten Verzichts auf die Versicherungsfreiheit über den 31. Dezember 2012 hinaus weiterhin rentenversicherungspflichtig. Diese Regelungen sind zeitlich nicht begrenzt.

Die Rentenversicherungsfreiheit für vor dem 1. Januar 2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigungen bleibt über den 31. Dezember 2012 hinaus bestehen, solange das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die bis zum 31. Dezember 2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht übersteigt. Übersteigt das Arbeitsentgelt 400 Euro (mit Ausnahme einer vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreitung), greift die Bestandsschutzregelung dauerhaft nicht mehr mit der Folge, dass die Beschäftigung rentenversicherungspflichtig wird.

Auf die fortbestehende Rentenversicherungsfreiheit kann zum Erwerb voller Leistungsansprüche mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich durch eine Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet werden. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft, das heißt, die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt. Der Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers zu nehmen. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung.

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wegen Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit nach der bis zum 31. Dezember 2012 maßgebenden Rechtslage der Rentenversicherungspflicht unterlagen, bleiben über den 31. Dezember 2012 hinaus rentenversicherungspflichtig. Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung aufgrund der ab 1. Januar 2013 geltenden Neuregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der er sich befreien lassen kann.

Weitergehende Informationen zu den Übergangsregelungen vgl. summa summarum Ausgaben , und .

Beiträge und Meldungen

Der Arbeitgeber einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bzw. gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 Prozent und in der Rentenversicherung 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des Arbeitgebers ebenfalls auf 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der Arbeitgeber im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent zu zahlen.

Arbeitnehmer, die aufgrund der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Neuregelung kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht unterliegen bzw. bei Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Januar 2013 der Rentenversicherungspflicht unterliegen, weil sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, müssen 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen, also den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von 18,6 Prozent aufstocken.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Beitragssätze für die vom Arbeitgeber zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 Prozent des Arbeitsentgelts. Hier beläuft sich der Eigenanteil des Arbeitnehmers bei vorliegender Rentenversicherungspflicht somit auf 13,6 Prozent des Arbeitsentgelts.

Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte – einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten – obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen. Dies bedeutet, dass die Minijob-
Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung einzieht. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die der Rentenversicherungspflicht unterliegen, sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte.

Lohnsteuer

Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV oder des § 8a SGB IV ist stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt ist pauschal oder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu erheben. Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (§ 40a Abs. 2 EStG) und der pauschalen
Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent (§ 40a Abs. 2a EStG).

Wählt der Arbeitgeber für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, ist die Lohnsteuer vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab.

Für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts ist stets die Minijob-Zentrale zuständig. Für die Fälle der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts oder die Besteuerung nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist stets das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

Wie viele rentenpunkte bringt ein 450 Euro Job?

Minijobber zahlen zum pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 Prozent in der Regel einen Eigenbeitrag von 3,6 Prozent. Das ist der Eigenanteil am derzeit gültigen Rentenbeitragssatz von 18,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 520 Euro liegt der Eigenbeitrag damit bei 18,72 Euro im Monat.

Wird ein 450 Euro Job auf die Rentenjahre angerechnet?

Die Rentenzeiten des Minijobs zählen unter anderem für folgende Renten: Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit) Altersrente für schwerbehinderte Menschen (35 Jahre Wartezeit) Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit)

Wie viel Urlaub hat man als geringfügig Beschäftigter?

Wer Teilzeit arbeitet oder geringfügig beschäftigt ist, hat auch Anspruch auf 5 Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und geringfügig Beschäftigte?

Definition: Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 520 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichern Minijobs sozial nicht ab.