§ 19 abs. 3 satz 1 nr. 1 und nr. 2 ustg

Das erwartet dich heute:

  • §19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer
  • Wer ist Kleinunternehmer?
  • Steuerliche Erleichterungen
  • Rechnung schreiben als Kleinunternehmer
  • Steuererklärung als Kleinunternehmer

§19 UStG - Besteuerung der Kleinunternehmer

Freiberufler und Selbstständige erzielen durch ihre Tätigkeit Umsätze, auf die normalerweise im Inland Umsatzsteuer erhoben wird. Abhängig von der Höhe der Umsätze sind sie daher verpflichtet, diese Umsatzsteuer von ihren Kunden oder Auftraggebern einzufordern und in regelmäßigen Abständen an das Finanzamt weiterzuleiten. Der Aufwand stellt insbesondere für Freelancer, Existenzgründer und kleine Unternehmen oft eine zusätzliche Belastung dar. Wer die ersten Schritte als Unternehmer macht oder sich nur nebenberuflich als Kleinunternehmer betätigt, sollte daher den § 19 des Umsatzsteuergesetztes (UStG) kennen. Denn die darin enthaltene „Kleinunternehmerregelung“ sieht für alle, deren Umsätze eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, erhebliche Vereinfachungen vor. Sie entbindet Kleinunternehmer von der Verpflichtung, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Und das sagt das Gesetz:

§ 19 abs. 3 satz 1 nr. 1 und nr. 2 ustg
Die Kleinunternehmerregelung laut §19 UStG. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html

Wer ist Kleinunternehmer?

Als Kleinunternehmer gilt, wer zum Jahresende zwei Bedingungen erfüllt.

      • Er hat im zurückliegenden Geschäftsjahr einen Umsatz erzielt, der die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschreitet.
      • Er wird im kommenden Geschäftsjahr nach glaubwürdiger Schätzung nicht mehr als 50.000 € an Umsätzen erzielen.

Nur wenn beide Bedingungen erfüllt sind, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden. Hinfällig wird diese also, wenn

      • im vorangegangenen Geschäftsjahr ein Umsatz von 22.000 € und höher erzielt wurde oder
      • der zu erwartende Umsatz für das laufende Geschäftsjahr die Obergrenze von 50.000 € überschreitet.

Hinweis: Im ersten Fall handelt es sich um eine und-Regelung: Beide Bedingungen müssen erfüllt sein, dann kannst du ein Kleinunternehmen anmelden. Im zweiten Fall handelt es sich um eine oder-Regelung: Schon, wenn eine der Bedingungen erfüllt ist, tritt die Regelbesteuerung ein.

Berechnung der Umsätze – was musst du berücksichtigen?

Manche Freiberufler verwechseln Umsätze mit Gewinnen – daher wollen wir kurz erklären, was in deine Berechnung eingehen muss. Zu deinen Umsätzen zählt alles, was du im Rahmen deiner Tätigkeit in deinen Kleinunternehmer-Rechnungen ausweist. Immer dann, wenn du eine Dienstleistung erbringst oder Produkte aus deinem Angebot verkaufst und diese in Rechnung stellst, musst du also den gesamten Rechnungsbetrag als Umsatz verbuchen. Ausgenommen wären lediglich Verkäufe von Anlagevermögen – aber diese fallen ja nicht regelmäßig als Teil deiner Tätigkeit an. Anders als bei der Einkommensteuer darfst du Betriebsausgaben, die du hast, an dieser Stelle also nicht abziehen. Diese Ausgaben verringern deine Gewinne, nicht aber deine Umsätze. Stattdessen musst du auf deine Umsätze noch einen fiktiven Betrag draufschlagen: Nämlich den Umsatzsteuersatz, der nach der Regelbesteuerung fällig wird, nimmst du die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch.

  • Erzielst du im laufenden Jahr also Umsätze in Höhe von 10.000 €, so musst du die normalerweise fällig werdende Umsatzsteuer hinzurechnen. Gehen wir vom Regelfall 19 % aus, so beläuft sich deine Umsatzhöhe dieser Berechnung zufolge dann tatsächlich auf 11.900 €. Du giltst dann nach wie vor als Kleinunternehmer.
  • Erzielst du über deine Tätigkeit 17.000 € Umsatz im Geschäftsjahr, wären dies bei einer Besteuerung mit 19 % bereits 20.230 €. Du würdest damit also im Folgejahr nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
  • Für das laufende Geschäftsjahr hat es dagegen keine Bedeutung, ob deine Umsätze tatsächlich unter der 22.0000-Euro-Regelung bleiben oder diese übersteigen. Du musst also nicht fürchten, dass das Finanzamt nun Nachforderungen an dich stellt.

Hinweis: Gehst du mehreren freiberuflichen Tätigkeiten nach, werden die Umsätze daraus addiert – du kannst also die Kleinunternehmerregelung immer nur für deine gesamten Jahresumsätze beanspruchen, nicht nach Tätigkeiten getrennt. Dies gilt auch, wenn du zum Zweck der Gewinnerzielung regelmäßig Produkte auf Onlineportalen oder Flohmärkten verkaufst.

Kleinunternehmerregelung beantragen

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Kann-Bestimmung, das heißt, du musst sie nicht in Anspruch nehmen. Sie hat den Vorteil, dass die Rechnungsstellung und der Aufwand für die Steuererklärung insgesamt einfacher wird. Wirst du überwiegend für Privatkunden/Endverbraucher tätig, hat sie den weiteren Vorteil, dass du günstigere Preise anbieten kannst, als Unternehmen, die zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet sind. Denn die Umsatzsteuer ist ja zugleich die Mehrwertsteuer, die der Verbraucher zahlt. Für Geschäftskunden dagegen ist es unerheblich, ob du Umsatzsteuer erhebst oder nicht. Diese können sich die Umsatzsteuer, die sie gezahlt haben, vom Finanzamt als Vorsteuer erstatten lassen. Das gilt natürlich auch für dich: Führst du Umsatzsteuer ab, kannst du die Mehrwertsteuer, die du für betrieblich bedingte Kosten bezahlst, zum Zeitpunkt der Veranlagung wieder abziehen. Entscheidest du dich für die Kleinunternehmerregelung, musst du dies dem Finanzamt mitteilen. Dies muss spätestens mit der ersten Steuererklärung erfolgen, in der du deine Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit abrechnest. Du kannst dies aber auch schon vorab erledigen, beispielsweise, wenn du einen Gewerbeschein oder deine Umsatzsteuer ID beantragst. Entscheidest du dich zu irgendeinem Zeitpunkt deiner Tätigkeit dafür, Umsatzsteuer abzuführen, obwohl du nicht dazu verpflichtet bist, bist du an diese Entscheidung fünf Jahre lang gebunden, auch wenn deine Umsätze unterhalb der Bemessungsgrenze bleiben.

Steuerliche Erleichterungen

§ 19 abs. 3 satz 1 nr. 1 und nr. 2 ustg
Die Vorteile der Kleinunternehmerregelung lassen sich folgendermaßen auf den Punkt bringen:

  1. Keine Erhebung der Mehrwertsteuer: Du kannst für Endverbraucher günstigere Preise anbieten.
  2. Keine Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung: Du ersparst dir einigen Aufwand.
  3. Vereinfachte Rechnungsstellung.

Als Nachteil wird oft genannt, dass du als Kleinunternehmer dafür auch keine Vorsteuer abziehen darfst. Das ist aber nur bedingt richtig. Denn in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, die du am Jahresende abgibst, kannst du für betriebsbedingte Ausgaben den vollen Brutto-Betrag eintragen. Dein Gewinn fällt also niedriger aus als deine Umsätze es waren – was immerhin deine persönliche Steuerlast verringert.

Rechnung schreiben als Kleinunternehmer

Nimmst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch, bedeutet dies auch, dass du keine Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer berechnen darfst. Hierauf musst du deine Kunden oder Auftraggeber hinweisen, indem du beispielsweise den folgenden Passus in die Rechnung aufnimmst:

Gemäß § 19 UStG wurde auf eine Berechnung von Umsatzsteuer verzichtet.

Keine passende Formulierung wäre etwa die folgende:

Im Gesamtbetrag ist die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten.

Denn eine solche Formulierung gibt vor, dass Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer berechnet wird, und könnte deshalb dazu führen, dass

      • ein Geschäftskunde sich diese als Vorsteuer erstatten lässt und
      • du dem Finanzamt die vermeintlich enthaltene Umsatzsteuer schuldest.

Nutzt du Rechnungsvorlagen, Muster, Vordrucke oder Quittungsblöcke für deine Rechnungen, achte darauf, dass sie keine solchen Standardphrasen enthalten und weise auf den Verzicht nach § 19 UStG hin. Ansonsten musst du alle Pflichtangaben in deine Rechnungen aufnehmen, die auch sonst für die Rechnungsstellung gelten, also in korrekter Weise

      • deinen Namen oder den deines Unternehmens sowie Adresse und Steuernummer angeben.
      • den Empfänger samt Adresse betiteln.
      • Rechnungsdatum und Rechnungsnummer einfügen.
      • Datum der Leistungserbringung oder Lieferung angeben.
      • den vereinbarten Preis/das Honorar und die Gesamtsumme sowie die Art/den Umfang der erbrachten Leistung/Lieferung benennen.

Tipp!

Am besten nutzt du eine Rechnungsvorlage für Kleinunternehmer, denn da fehlt automatisch die Umsatzsteuer und der Hinweis ist enthalten. So musst du diese nicht nachträglich anpassen.

Hinweis: Kleinunternehmer benötigen keine Umsatzsteuer ID (USt-IdNr.) für die Rechnungsstellung. Du kannst stattdessen also auch deine persönliche Steuernummer auf der Rechnung eintragen. Aus drei Gründen ist es dennoch empfehlenswert, eine USt ID zu beantragen:

        • Es wirkt professioneller, wenn du Privates und Geschäftliches trennst.
        • Erzielst du in den folgenden Jahren höhere Umsätze, musst du die Steuernummer in deinem Rechnungsformular nicht mehr ändern.
        • Die Bearbeitung und Erstellung der USt-IdNr. kann eine Weile dauern. Du hast sie also bei Bedarf rechtzeitig zur Verfügung.

Steuererklärung als Kleinunternehmer – EÜR statt doppelter Buchführung

Dass du von der Umsatzsteuerberechnung befreit bist, bedeutet natürlich nicht, dass du überhaupt keine Steuern zahlen musst. Wie jeder andere Beschäftigte musst du nach Abschluss eines Jahres deine Einkommensteuererklärung erstellen und deine Gewinne darin als Einnahmen verzeichnen. Dies ist ein wichtiger Bestandteil deiner Steuererklärung als Kleinunternehmer. Als Freiberufler oder Kleinunternehmer hast du allerdings den Vorteil, dass du nicht zu einer doppelten Buchführung verpflichtet bist. Eine einfache Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, im Amtsdeutsch als „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ (EÜR) bezeichnet, reicht aus. Für die Erstellung kannst du eine EÜR Vorlage nutzen, mit der du Zeit und Nerven sparst. Belege musst du zumeist nur noch nach Aufforderung einreichen. In jedem Fall musst du diese aber für einen Zeitraum von 10 Jahren aufbewahren, und zwar so, dass sie auch im zehnten Jahr noch gut lesbar sind.

Tipp!

Für weniger Papierkram und Zettelchaos empfiehlt sich deine Belege zu digitalisieren. Mit einer Buchhaltungssoftware geht das komfortabel und schnell.

Eine EÜR zu erstellen, ist eigentlich keine große Sache – es sei denn, du gehörst zu jenen Menschen, die erst einmal alles, was an Belegen anfällt, in einen großen Schuhkarton stopfen, um es dann am Jahresende hervorzuziehen und zuzuordnen. Gewöhne dir stattdessen am besten an, jeden Beleg und jede Rechnung sofort zu verbuchen. Mit der Buchungssoftware bzw. Rechnungsprogramm sevDesk ist dies spielend leicht erledigt – und am Ende des Geschäftsjahres generierst du deine EÜR einfach auf einen leichten Tastendruck hin.

§ 19 abs. 3 satz 1 nr. 1 und nr. 2 ustg
Automatische Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit sevDesk

Ein weiteres Plus: Du hast jederzeit einen Überblick über deine Ausgaben und Einnahmen. Und sollte sich dann der große Erfolg einstellen, sodass deine Gewinne die Bemessungsgrenzen der Kleinunternehmerregelung überschreiten, weißt du schon, wie’s funktioniert, und erledigst auch die dann fällig werdende Umsatzsteuervoranmeldung im Handumdrehen.  

Was sind nicht steuerbare Umsätze und Umsätze nach 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG nachrichtlich zu erfassen?

Nicht steuerbare Umsätze sind zum Beispiel die Umsätze von Lieferungen oder Dienstleistungen, bei der der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger in unterschiedlichen Ländern ansässig sind. Steuerbare Umsätze sind alle im Inland erbrachten Warenlieferungen oder Dienstleistungen.

Was sind Umsätze nach 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 UStG?

(1) Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter § 19 Abs. 1 UStG, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden. (2) Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.

Was sind Umsätze nach 19 Absatz 3 Satz 1?

Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Was sind Umsätze nach 19 Absatz 1?

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 22.000,– € (bis 2019: 17.500,– €) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000,– € voraussichtlich nicht übersteigen wird.