Coronavirus: Fragen und Antworten (FAQ)Die Mitarbeiter:innen im Gesundheitsamt arbeiten mit voller Kraft am Thema Coronavirus. Um unsere Kollegen zu entlasten und Ihnen bei offenen Fragen zu helfen, haben wir Antworten zu den häufigsten gestellten Fragen und einige aktuelle Informationen zusammengestellt: Show
Für Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie in Alten-und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten folgende Voraussetzungen zur Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Ende der Absonderung:
Nein, eine Meldeverpflichtung der Betroffenen besteht nicht. Generell gilt, dass Covid-19 Infizierte eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach Infektionsschutzgesetz durch Ärzte, Labore und Einrichtungsleitungen.
Personen, die als enge Kontaktperson einzustufen sind, selbst aber nicht nachweislich infiziert sind, müssen sich seit dem 04.Mai 2022 unabhängig vom Impf- und Genesenenstatus nicht in Quarantäne begeben. Für enge Kontaktpersonen gilt jedoch folgende Empfehlung für mindestens fünf Tage:
Infizierte müssen sich in „häusliche Absonderung“, also in ihr eigenes Zuhause begeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es schon einen Kontakt mit dem Gesundheitsamt gab. „Häusliche Absonderung“, auch Isolation oder Quarantäne genannt, bedeutet: zuhause bleiben, im Homeoffice arbeiten, keinen engen Kontakt auch zu Familienmitgliedern haben, mit anderen auf mindestens 1,5 Meter Abstand bleiben, im Falle eines notwendigen Kontakts Mund-Nase-Bedeckung tragen, regelmäßig lüften. Der Kreis Stormarn hat am 03.05.2022 eine Allgemeinverfügung des Kreises Stormarn über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) erlassen.
Wird für eine Person Quarantäne behördlich angeordnet und hat sie dadurch einen Verdienstausfall, weil sie nicht arbeiten kann, springt die Behörde gemäß Infektionsschutzgesetz ein. Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt zunächst weiter und kann sich nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Kosten beim zuständigen Landesamt für Soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein (SH) erstatten lassen. Für ungeimpfte Personen gilt dies jedoch ab 1. November 2021 nicht mehr. Nein. Welche Personen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test haben, erfahren Sie hier
Stand: 25.5.2022 Telefonischer Kontakt:
Wann gilt man als Geboostert?Als „geboostert“ gilt man ab dem Tag der ersten Auffrischungsimpfung (3. Impfung/“Booster“).
Wer gilt als vollständig geimpft Schleswig Holstein?Im Impfausweis erkennen Sie eine erfolgte Impfung daran, dass in der Spalte "Impfung gegen" SARS-CoV-2 oder COVID-19 eingetragen ist und rechts daneben ein Aufkleber für die Art der Impfung aufgeklebt ist.
Wann gilt man als vollständig geimpft?Seit dem 19. März 2022 ist im Infektionsschutzgesetz (§ 22a) festgelegt, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um als vollständig geimpft zu gelten. - PLUS einer mittels PCR-Test nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion nach der zweiten Impfung (seit der Testung müssen 28 Tage vergangen sein).
Wer darf sich in Schleswig Holstein Boostern lassen?Mit den bisherigen und den neuen an die Omikron-Variante adaptierten mRNA-Impfstoffen ist laut STIKO eine Auffrischungsimpfung (3. Impfung) für Menschen ab 12 Jahren empfohlen. Eine 2. Auffrischungsimpfung (4. Impfung) ist für Menschen ab 60 Jahren sowie für bestimmte vulnerable und gefährdete Menschen empfohlen.
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