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Seit vergangenem Jahr gibt es eine Ausnahmeverordnung für überbreite Agrarfahrzeuge. Diese galt bislang nur für "lof-Zwecke" und wurde nun ersatzlos gestrichen. In der Allgemeinvorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (stVZO) ist festgehalten, dass Fahrzeuge unter bestimmten Umständen eine zulässige Gesamtbreite von 2,55 Metern haben dürfen. Nun wurde dieser Passus gestrichen und Traktoren sowie Anhänger können eine tatsächliche Breite von 3 Metern aufweisen. Zu dieser Einschätzung kam Verkehrsexperte Andreas Schauer vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA). Der Verband recherchierte und bewertete die geltende Rechtslage und die ihr zugrundeliegenden wirtschaftspolitischen Ziele und Hintergründe. Am Dienstag vergangener Woche (08.02.) wurde die Analyse vom Bundesverband der Maschinenringe (BMR), dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU), dem Deutschen Bauernverband (DBV), dem LandBauTechnik-Bundesverband (LBT) sowie dem VDMA veröffentlicht. Ausnahmeregelung schränkte Zwecke für Fahrten einSeit 1988 besteht die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO. In ihr ist festgelegt, dass Traktoren und ihre Anhänger bei der Verwendung von Breitreifen oder Gleisketten inklusive erforderlicher Verbreiterung der Radabdeckungen (beispielsweise Kotflügelverbreiterungen) bis zu 3 Meter breit sein dürfen. Dagegen sieht die allgemein gültige Vorschrift des § 32 StVZO Absatz 1 Nummer 1 eine Obergrenze von 2,55 Metern vor. Im Juli 2021 trat eine zusätzliche Änderung der Ausnahmeverordnung in Kraft. Diese sah vor, dass die Ausnahmeregelung nur noch für Fahrten galt, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen. Laut Schauer wird die Anwendbarkeit der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO auf Fahrten beschränkt, die mit Führerscheinen der Klassen T und L durchgeführt werden dürfen. Nach dem Inkrafttreten der Änderung galt die Verordnung für andere Einsätze nicht mehr. Regelung sorgte für VerwirrungIn der Praxis sorgte diese Regelung laut Schauer für erhebliche Verwirrung, zusätzlich befeuert durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen. So kam es bereits zu Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden. In der Analyse kommt der Verkehrsexperte nun also zu dem Ergebnis, dass die Verordnungen im Widerspruch zueinander stehen und die Verwarnungen somit obsolet sind. Voraussetzung dafür ist jedoch die Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerke zur Bodenschonung auf dem Gespann. Nach seiner Auffassung gilt dies für alle Fahrzeuge und Kombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Um künftige Missverständnisse auszuschließen, empfiehlt Schauer die Streichung der 35. Ausnahmeverordnung bei nächster Gelegenheit. Mit Material von AgE LoF-Führerscheine: Diese Details müssen Sie kennenJetzt weitersagen!Jobbox
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Inhalte der Ausgabe
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)B. Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder. Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.
Werbung: Wie groß ist ein Traktor?Stattliche 3,60 Meter streckt sich der Traktor in die Höhe, misst 2,95 Meter in der Breite und wiegt 14 Tonnen – das gilt in der Branche als Leichtgewicht. Unter der langen, schmalen Haube arbeitet ein 12,4-Liter-Sechszylinder von MAN mit VTG Turbolader.
Wie breit ist ein normaler Traktor?Bei Schleppern und Anhängern beträgt die höchstzulässige Breite 2,55 m - einschließlich schräggestellter Seitenwände (ohne Ladung).
Wie breit ist ein Mähdrescher?Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder Rübenroder sind meistens breiter als drei Meter.
Wie breit darf eine Zugmaschine höchstens gebaut sein?Mit Inkrafttreten der 62. KDV-Novelle dürfen Zugmaschinen mit einer Breite bis zu 3 m (Überschreitung nur durch die Bereifung) mit Höchstgeschwindigkeit fahren. Im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken weiterhin max. 25 km/h.
Wie breit darf ein Traktor in Österreich sein?Das zentrale Arbeitsgerät des Bauern ist der Traktor. Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen die Breite von 2,55 m nicht überschreiten. Bis zu dieser Breite darf je nach Bauart 40 km/h bzw. 50 km/h schnell gefahren werden.
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