Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo

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Seit vergangenem Jahr gibt es eine Ausnahmeverordnung für überbreite Agrarfahrzeuge. Diese galt bislang nur für "lof-Zwecke" und wurde nun ersatzlos gestrichen.

In der Allgemeinvorschrift der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (stVZO) ist festgehalten, dass Fahrzeuge unter bestimmten Umständen eine zulässige Gesamtbreite von 2,55 Metern haben dürfen. Nun wurde dieser Passus gestrichen und Traktoren sowie Anhänger können eine tatsächliche Breite von 3 Metern aufweisen. Zu dieser Einschätzung kam Verkehrsexperte Andreas Schauer vom Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA). Der Verband recherchierte und bewertete die geltende Rechtslage und die ihr zugrundeliegenden wirtschaftspolitischen Ziele und Hintergründe. Am Dienstag vergangener Woche (08.02.) wurde die Analyse vom Bundesverband der Maschinenringe (BMR), dem Bundesverband Lohnunternehmen (BLU), dem Deutschen Bauernverband (DBV), dem LandBauTechnik-Bundesverband (LBT) sowie dem VDMA veröffentlicht.

Ausnahmeregelung schränkte Zwecke für Fahrten ein

Seit 1988 besteht die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO. In ihr ist festgelegt, dass Traktoren und ihre Anhänger bei der Verwendung von Breitreifen oder Gleisketten inklusive erforderlicher Verbreiterung der Radabdeckungen (beispielsweise Kotflügelverbreiterungen) bis zu 3 Meter breit sein dürfen. Dagegen sieht die allgemein gültige Vorschrift des § 32 StVZO Absatz 1 Nummer 1 eine Obergrenze von 2,55 Metern vor. Im Juli 2021 trat eine zusätzliche Änderung der Ausnahmeverordnung in Kraft. Diese sah vor, dass die Ausnahmeregelung nur noch für Fahrten galt, die dem land- oder forstwirtschaftlichen (lof) Zweck gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dienen. Laut Schauer wird die Anwendbarkeit der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO auf Fahrten beschränkt, die mit Führerscheinen der Klassen T und L durchgeführt werden dürfen. Nach dem Inkrafttreten der Änderung galt die Verordnung für andere Einsätze nicht mehr.

Regelung sorgte für Verwirrung

In der Praxis sorgte diese Regelung laut Schauer für erhebliche Verwirrung, zusätzlich befeuert durch verschiedene Fehlinterpretationen in Veröffentlichungen. So kam es bereits zu Verwarnungen durch die Verkehrsüberwachungsbehörden. In der Analyse kommt der Verkehrsexperte nun also zu dem Ergebnis, dass die Verordnungen im Widerspruch zueinander stehen und die Verwarnungen somit obsolet sind. Voraussetzung dafür ist jedoch die Verwendung einer entsprechenden Bereifung oder Gleiskettenlaufwerke zur Bodenschonung auf dem Gespann. Nach seiner Auffassung gilt dies für alle Fahrzeuge und Kombinationen, unabhängig von ihrer Erstzulassung. Um künftige Missverständnisse auszuschließen, empfiehlt Schauer die Streichung der 35. Ausnahmeverordnung bei nächster Gelegenheit.

Mit Material von AgE

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Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo

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Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§32 Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

  1. allgemein ... 2,55 m,

  2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung ... 3,00 m,

  3. bei Anhängern hinter Krafträdern ... 1,00 m,

  4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind ... 2,60 m,

  5. bei Personenkraftwagen ... 2,50 m.

Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

  • Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

  • Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,

  • vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103 vom 23.4.1991, S. 5), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17) geändert worden ist,

  • lichttechnische Einrichtungen,

  • Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug hinausragen und die nach vorne oder nach hinten liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind; die Kanten sind mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abzurunden,

  • Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

  • Reifenschadenanzeiger,

  • Reifendruckanzeiger,

  • ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrtstellung und

  • die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbauchung der Reifenwände.

Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten: ... 4,00 m.

Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

  • nachgiebige Antennen und

  • Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.

Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Abs. 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

  1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger - ... 12,00 m,

  2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - ... 13,50 m,

  3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen - einschließlich abnehmbarer Zubehörteile - ... 15,00 m,

  4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt) ... 18,75 m.

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

  1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeuges - ausgenommen Sattelkraftfahrzeuge nach Nummer 2 - ... 15,50 m,

  2. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers

    1. Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung ... 12,00 m und

    2. und vorderer Überhangradius ... 2,04 m

    nicht überschritten werden, ... 16,50 m,

  3. bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:

    1. Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern 18,00 m,

    2. Zugmaschinen mit Anhängern 18,75 m,

  4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, ... 18,75 m. Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:

    1. größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers 15,65 m und

    2. größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination 16,40 m.

    Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 ... 18,75 m.

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

  • Wischer- und Waschereinrichtungen,

  • vordere und hintere Kennzeichenschilder,

  • Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,

  • Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre Schutzvorrichtungen,

  • lichttechnische Einrichtungen,

  • Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,

  • Sichthilfen,

  • Luftansaugleitungen,

  • Längsanschläge für Wechselaufbauten,

  • Trittstufen und Handgriffe,

  • Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,

  • Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung,

  • Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,

  • bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden,

  • Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen sowie

  • äußere Sonnenblenden.

Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

Maße der landwirtschaftlichen fahrzeuge § 32 stvzo
 (9) bweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

  1. Breite:

    1. bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,

    2. bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch ... 1,00 m,

  2. Höhe ... 2,50 m,

  3. Länge ... 4,00 m.


 

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Wie groß ist ein Traktor?

Stattliche 3,60 Meter streckt sich der Traktor in die Höhe, misst 2,95 Meter in der Breite und wiegt 14 Tonnen – das gilt in der Branche als Leichtgewicht. Unter der langen, schmalen Haube arbeitet ein 12,4-Liter-Sechszylinder von MAN mit VTG Turbolader.

Wie breit ist ein normaler Traktor?

Bei Schleppern und Anhängern beträgt die höchstzulässige Breite 2,55 m - einschließlich schräggestellter Seitenwände (ohne Ladung).

Wie breit ist ein Mähdrescher?

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher, Häcksler oder Rübenroder sind meistens breiter als drei Meter.

Wie breit darf eine Zugmaschine höchstens gebaut sein?

Mit Inkrafttreten der 62. KDV-Novelle dürfen Zugmaschinen mit einer Breite bis zu 3 m (Überschreitung nur durch die Bereifung) mit Höchstgeschwindigkeit fahren. Im Ortsgebiet, bei Dunkelheit oder schlechter Sicht oder auf engen und kurvenreichen Strecken weiterhin max. 25 km/h.

Wie breit darf ein Traktor in Österreich sein?

Das zentrale Arbeitsgerät des Bauern ist der Traktor. Grundsätzlich dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen die Breite von 2,55 m nicht überschreiten. Bis zu dieser Breite darf je nach Bauart 40 km/h bzw. 50 km/h schnell gefahren werden.