Mehrfachbeschäftigung - Besonderheiten in der SozialversicherungAnzeige Show
AktuellesSozialversicherungsrechengrößen 2022 stehen fest Bundesrat
billigt Sozialversicherungsrechengrößen 2021 Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) sieht die Abschaffung des Kennzeichens "Mehrfachbeschäftigung" zum 1. Januar 2021 vor. Der Bundesrat hat in seiner
990. Sitzung am 5. Juni 2020 keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt. Im Rahmen der Auswertungen für das Bestandsprüfungsverfahren haben die Einzugsstellen im Einvernehmen mit den Rentenversicherungsträgern festgestellt, dass die Kennzeichnung einer Mehrfachbeschäftigung im Meldeverfahren nicht zur einer Qualitätsverbesserung der Meldungen führt. Die Tatbestände können auch ohne diese Kennzeichnung eindeutig festgestellt werden. Deshalb kann auf die besondere Kennzeichnung der Meldungen verzichtet werden. Dazu wird im § 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung der Absatz 9 aufgehoben. Das Kennzeichen "Mehrfachbeschäftigung" führt in der Praxis immer wieder zu Unsicherheiten, in welchen Lebenssachverhalten die Angabe erforderlich ist. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der
gesetzlichen Krankenversicherung wird der Sozialausgleich zum 01.01.2015 abgeschafft. Damit werden auch die Meldetatbestände für Arbeitgeber und Krankenkassen zum Sozialausgleich, zur Anwendung der Gleitzonenregelung und zur Feststellung des Überschreitens einer Beitragsbemessungsgrenze aufgrund einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung abgeschafft. GrundsätzlichesDie Datenerfassungs- und
-übermittlungsverordnung (DEÜV) verlangte bis Ende 2020 vom Meldepflichtigen eine Mehrfachbeschäftigung zu melden (§ 5 Abs. 9 DEÜV). Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB
IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern. Wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten. Eine Mehrfachbeschäftigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen. Wenn Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben, wird ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen. Hat
ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere 450-Euro-Jobs bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine Mehrfachbeschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (EU-Recht) wird auf einer extra Seite erläutert. GKV-Monatsmeldung - Regelung bis 2014 und Regelung ab 2015Regelung von 2012 bis Ende 2014 Mit der ersten Entgeltabrechnung nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme ist für Meldezeiträume ab 01.01.2012 eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse. Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer das Gesamtentgelt mit. Grundlage dieser maschinell generierten Meldung sind die zuvor von den Arbeitgebern übermittelten GKV-Monatsmeldungen. Auszug aus dem Punkt 7 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24.11.2011: Nach § 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057), sind die Krankenkassen vom 01.01.2012 an verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen den Arbeitgebern das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt mitzuteilen. Die entsprechenden Mitteilungen sollen für das Jahr 2012 einmal jährlich zum 30.04.2013 abgegeben werden. Ab dem 01.01.2013 hat die Mitteilung monatlich zu erfolgen. Mit dieser Regelung wird den Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen die Aufgabe übertragen, den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, die Berechnungsparameter zu benennen, die es ihnen ermöglichen, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze konkret zu berechnen. Damit wird im Ergebnis erreicht, dass in der Summe keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden bzw. - soweit sie erhoben worden sind - entsprechend der Mitteilung der Krankenkasse korrigiert werden. Regelung ab 2015 Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und geringfügige BeschäftigungenArbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien 450-Euro-Job ausüben. Beispiel 1: Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 € Beschäftigung B bleibt versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben. Eine Zusammenrechnung erfolgt auch nicht, wenn der Arbeitnehmer noch eine kurzfristige Beschäftigung (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist) hat. Beispiel 2: Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 € Beschäftigungen B und C bleiben versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus
der Beschäftigung A erhoben. Nicht geringfügige Beschäftigungen werden grundsätzlich zusammengerechnet. Beurteilung der KrankenversicherungspflichtBeispiel 3: Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.600 € (wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden) regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt Arbeitgeber A: 31.200 € (12 x 2.600)
Die Krankenversicherungspflicht endet, wenn das Entgelt des Beschäftigten im aktuellen Kalenderjahr die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat und voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres überschreiten wird. Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei MehrfachbeschäftigtenBei Mehrfachbeschäftigten ist immer nur eine Krankenkasse einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse zuständig. Die Beiträge werden insgesamt höchstens bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Bleiben die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Jeder Arbeitgeber berechnet also seine Beiträge wie bei allen anderen Beschäftigten. Es gilt § 22 Abs. 2 SGB IV: Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. .... Der fett hervorgehobene Satz gilt erst ab 01.01.2012. Damit ergibt sich folgende Formel zur Aufteilung: Beispiel 4a - Abrechnungsjahre 2021 und 2022: Beschäftigung bei Arbeitgeber A 6.000 € Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Nur für die beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts führen die jeweiligen Arbeitgeber Beiträge ab. Der übersteigende Teil ist jeweils beitragsfrei. Die genannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten auch für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Insolvenzgeldumlage. In der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Mehrfachbeschäftigung das Arbeitsentgelt in jedem Unternehmen bis zum jeweils maßgebenden Höchstjahresarbeitsverdienst nachzuweisen. Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone Beispiel 4b - Abrechnungsjahre 2019 und 2020: Beschäftigung bei Arbeitgeber A 6.000 € Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Beispiel 4c - Abrechnungsjahre 2016 bis 2018: Beschäftigung bei Arbeitgeber A 5.000 € Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Anzeige © 2007-2022 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten Welche Steuerklasse bei mehrfachbeschäftigung?Für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse VI (§ 38b Nr. 6 EStG). In der Steuerklasse VI sind keine allgemeinen Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag), sie ist daher die ungünstigste Steuerklasse.
Was ist bei einer mehrfachbeschäftigung zu beachten?Bei Mehrfachbeschäftigten müssen alle beteiligten Arbeitgeber jeden Monat die Monatsmeldung abgeben. Die Meldepflicht erlischt nur, wenn der Beschäftigte nicht mehr mehrfach beschäftigt ist. Das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird mit der Monatsmeldung übermittelt.
Wer muss mehrfachbeschäftigung melden?Die Meldepflicht wurde zum 1. Januar 2021 abgeschafft; das Feld "Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung" im Datenbaustein Meldesachverhalt und das Feld "Änderung Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung" im Datenbaustein Bestandsabweichung Meldeverfahren wurden gestrichen.
Wer ist Hauptarbeitgeber bei mehrfachbeschäftigung?Die Entscheidung, wer Hauptarbeitgeber ist obliegt dem Arbeitnehmer. Bei einer Mehrfachbeschäftigung werden aus mehreren sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungen Entgelte bezogen. Die Verbeitragung erfolgt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.
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