Miete Hartz 4 Berlin 2 Personen

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Hartz-IV-Empfänger dürfen teurer wohnen: Zum Juli steigen die Sätze für Bruttokaltmieten!

Die Mieten für Bedarfsgemeinschaften werden vom Amt übernommen – aber, sie müssen angemessen sein. Da ein neuer Berliner Mietspiegel vorliegt, passt der Sozialsenat die Richtwerte an. Ausschlaggebend sind dabei die Mittelwerte bei einfachen bis mittleren Wohnwerten (6,25 bis 6,84 Euro/m²). Eine Rolle spielen auch die kalten Betriebskosten – sie liegen bei 1,68 Euro/m².

Die neuen Spannen reichen von 426 Euro (Singlewohnung) bis 857,82 Euro (5 Personen) – fast zehn Euro mehr (siehe Tabelle unten)

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(Foto: BZ-Grafik)

Die zugelassene Größe einer Wohnung hängt von der Personenzahl einer Bedarfsgemeinschaft ab – die Quadratmeterzahl wurde bereits bei der letzten Änderung angehoben. So wurde der Wert für Alleinerziehende mit Kind auf 65 Quadratmeter erhöht.

Trotz der Miete vom Amt müssen etliche Hartz-IV-Empänger von ihrem Regelsatz noch Geld für eine teurere Wohnung abzwacken.

Allerdings gibt es auch eine Reihe von Härtefällen: Alleinerziehende, Schwangere, langjährige Mieter (seit zehn Jahren in der Wohnung), über 60jährige – bei ihren wird auch zehn Prozent über den Regelsätzen übernommen.

Themen: Hartz IV Hartz-IV-Empfänger

Jeder Mensch hat das Anrecht, ein Dach über dem Kopf zu haben. Dies gilt natürlich auch für Empfänger von Sozialleistungen. Eine Arbeitslosigkeit und der damit verbundene Bezug von Arbeitslosengeld 2 führt nicht dazu, dass Leistungsbeziehende auf der Straße landen. Im Gegenteil: Sie haben Anspruch auf Unterbringung und Heizung laut § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II).

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Hartz 4: Wie groß darf die Wohnung sein? In unserem Ratgeber klären wir Sie über die wichtigsten Kriterien bezüglich der Wohnungsgröße auf.

Dabei kann allerdings nicht jede Wohnung frei gewählt werden. Laut Gesetzestext muss diese „angemessen“ sein. Eine genaue Definition für diesen Begriff gibt es nicht, allerdings existieren regional Richtwerte, die sich am örtlichen Mietspiegel orientieren.

In unserem Ratgeber erfahren Sie die Antwort auf die Frage: „Wie groß darf eine Wohnung bei Hartz-4-Bezug sein?“. Außerdem finden Sie für eine bei Hartz IV angemessene Wohnungsgröße eine Tabelle, aus der Sie die entsprechenden Richtwerte in der Stadt Berlin je nach Anzahl der Bewohner ablesen können.

Wie groß darf eine Wohnung bei Hartz-4-Bezug sein?

Hier erfahren Sie, welche Wohnungsgröße für die jeweiligen Bedarfsgruppen vom Jobcenter als angemessen anerkannt werden.

Was passiert, wenn meine Wohnung zu groß ist?

Ist die Wohnungsgröße nicht angemessen, müssen die Kosten innerhalb von sechs Monaten reduziert werden. Ob eine Mietwohnung angemessen ist, entscheidet nicht immer die Wohnungsgröße, sondern die Bruttokaltmiete. Die Richtwerte hierzu sind regional unterschiedlich. Bei einer selbstgenutzten Eigentumswohnung ist die Wohnungsgröße hingegen ein wesentlicher Faktor.

Gibt es eine Härtefallregelung?

In Härtefällen kann die Wohnungsgröße angepasst werden, allerdings darf die Abweichung vom Richtwert maximal zehn Prozent betragen.

  • FAQ: Angemessene Wohnungsgröße
  • Wie groß darf eine Wohnung sein bei Hartz-IV-Bezug?
    • Hartz IV: Wohnungsgröße für Alleinstehende
    • Hartz IV: Wohnungsgröße bei einer Bedarfsgemeinschaft
    • Wohnungsgröße und Heizkosten bei Hartz IV
    • Mietkaution und Mietschulden bei ALG-II-Bezug
    • Härtefälle bei Hartz-IV-Bezug und Wohnungsgröße
    • Wir groß darf die Wohnung sein bei Hartz IV unter 25?
    • An wen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung überwiesen?
  • Bei ALG-II-Bezug die Wohnungsgröße verkleinern: Wer zahlt den Umzug?
    • Hartz IV: angemessene Wohnungsgröße beim Eigenheim
  • Zusammenfassung: Angemessene Wohnungsgröße bei Hartz IV in einer Tabelle
    • Das könnte Sie auch interessieren:


Wie groß darf eine Wohnung sein bei Hartz-IV-Bezug?

Das Anrecht auf die Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ist in § 22 SGB II beschrieben. Dort heißt es in Absatz 1:

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. […]

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Wie groß darf eine Wohnung bei Hartz 4 sein?

Grundsätzlich muss bei einem Hartz-IV-Empfänger die Wohnungsgröße also „angemessen“ sein. Ist sie dies nicht, weil die Miete nicht den Anforderungen vom Jobcenter entspricht, so ist der Leistungs­empfänger angehalten, diese Situation zu ändern.

Dafür wird eine Frist von maximal sechs Monaten gewährt. In Ausnahmefällen und bei nachgewiesenen Eigenbemühungen kann diese allerdings verlängert werden. Grundsätzlich gibt es unterschiedliche Möglichkeiten zur Kostenreduzierung:

  • Umzug in eine andere Unterkunft, bei der Hartz-IV-Bezug und Wohnungsgröße vereinbar sind,
  • Untervermietung eines oder mehrerer Zimmer oder
  • Vereinbarung mit dem Vermieter zur Reduzierung der monatlichen Kosten.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, nicht anrechenbares Einkommen zur Miete dazuzuzahlen. In diesem Fall übernimmt das Jobcenter den angemessenen monatlichen Satz und der Rest der Summe wird vom Leistungsempfänger selbst getragen.

Bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterzeichnen, ist es unabdingbar, dies im Vorfeld mit dem Jobcenter abzusprechen. Nur durch einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter können Sie die Zustimmung erhalten und somit sicher sein, dass es mit dem neuen Heim keinerlei Probleme bezüglich der Kostenübernahme geben wird.

Hartz IV: Wohnungsgröße für Alleinstehende

Bei der Angabe der angemessenen Aufwendungen bei Hartz IV ist die Wohnungsgröße bei einer Person (oder auch mehreren) nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auf die Bruttokaltmiete an. Zu diesem Zweck gelten Richtwerte, die sich vom jeweiligen Mietspiegel der Region ableiten lassen.

Denn die Mietpreise können regional sehr stark variieren, sodass eine deutschlandweite, einheitliche Tabelle hier wenig Sinn ergeben würde. In unserem Ratgeber werden wir auf die Richtwerte in der Hauptstadt Berlin eingehen, welche exemplarisch die Thematik beleuchten sollen.

Hier gilt, dass einem alleinstehenden Leistungsempfänger eine monatliche Bruttokaltmiete von 364,50 Euro zusteht. Dieser Wert entspricht laut Mietspiegel einer Wohnung mit 50 m².

Wird eine größere Wohnmöglichkeit gefunden, für welche die monatlichen Ausgaben die Summe von 364,50 Euro zur Miete nicht überschreiten, ist es denkbar, dass diese Wohnung mit Zustimmung vom Jobcenter auch angemietet werden „darf“.

Die Größe der Wohnung ist bei Hartz-4-Bezug gar nicht der ausschlaggebende Faktor. Es kommt vielmehr darauf an, ob die monatliche Bruttokaltmiete als „angemessen“ einzustufen ist. Um dies berechnen zu können, existieren Richtwerte, die je nach Region variieren können und sich am örtlichen Mietspiegel orientieren.

Hartz IV: Wohnungsgröße bei einer Bedarfsgemeinschaft

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Bei der angemessenen Hartz-4-Wohnungsgröße kommt es auch darauf an, wie viele Personen in dem Haushalt leben.

Werden Sozialleistungen nach dem SGB II bezogen, steht jedem Hilfebedürftigen der sogenannte Regelsatz zu. Dieser beträgt für alleinstehende 409 Euro pro Monat (Stand 2017). Leben Leistungs­empfänger allerdings in einer Bedarfsgemeinschaft, so erhält nicht jedes Mitglied den vollen Regelsatz.

So steht auch nicht jedem in der Gemeinschaft lebenden Hartz-IV-Empfänger eine Wohnungsgröße von 50 m² zu. Die Richtwerte verändern sich hier entsprechend. Es gilt:

  • Bei Hartz-IV-Bezug: Eine Wohnungsgröße für zwei Personen sollte nicht mehr als 60 m² betragen.
  • Bei Hartz-IV-Bezug: Eine Wohnungsgröße für drei Personen sollte nicht mehr als 75 m² betragen.
  • Bei Hartz-IV-Bezug: Eine Wohnungsgröße für vier Personen sollte nicht mehr als 85 m² betragen.
  • Bei Hartz-IV-Bezug: Eine Wohnungsgröße für fünf Personen sollte nicht mehr als 97 m² betragen.
  • Bei Hartz-IV-Bezug: Die Wohnungsgröße für jede weitere Person sollte nicht mehr als 12 m² zusätzlich betragen.

Daraus lassen sich folgende Bruttokaltmieten ableiten, die laut Mietspiegel in Berlin für diese Anzahl an Quadratmetern als angemessen gelten:

  • Zwei Personen: 437,40 Euro
  • Drei Personen: 518,25 Euro
  • Vier Personen: 587,35 Euro
  • Fünf Personen: 679,97 Euro
  • Jede weitere Person: 84,12 Euro

Je mehr Mitglieder in einer Bedarfsgemeinschaft leben, desto eher steigt der Anspruch beim Hartz-IV-Empfänger bezüglich der Größe der Wohnung.

Wohnungsgröße und Heizkosten bei Hartz IV

Neben der Bruttokaltmiete sind auch die Heizkosten ein wichtiger Faktor, wenn ein ALG-2-Beziehender eine Unterkunft bewohnt. Gerade im Winter ist eine funktionierende Heizung essentiell, sinken hier doch die Temperaturen deutlich ab.

Laut § 22 Absatz 1 SGB II werden auch diese Kosten übernommen, sofern sie angemessen sind. Darin inbegriffen sind auch etwaige Nachzahlungen die geleistet werden müssen, falls ein höherer Verbrauch entstanden ist. Aber auch diese müssen verhältnismäßig sein.

Um dies zu bestimmen gibt es einen Grenzwert. Wird dieser überschritten, so dient dies als Indiz dafür, dass unangemessen (also zu viel) geheizt wurde. Im Land Berlin gilt laut eigenen Angaben folgender Maßstab:

Der Grenzwert errechnet sich aus dem Produkt des Wertes für zu hohe Heizkosten inklusive Warmwasserbereitungskosten bei zentraler Warmwasserversorgung auf der Grundlage des Bundesweiten Heizspiegels differenziert nach Größe der Bedarfsgemeinschaft, beheizter Wohnfläche des Gebäudes, Energieträgern und der angemessenen Wohnfläche.

Für die Berechnung spielen also unterschiedliche Faktoren eine Rolle. Sollte die Überprüfung ergeben, dass unangemessen geheizt wurde, so muss der Hartz-IV-Empfänger die Nachzahlung aus eigener Tasche leisten.

Erhalten Sie hingegen eine Heizkostenrückzahlung so wird dieser Betrag verrechnet. Das heißt, Sie erhalten im Folgemonat entsprechend weniger für die Aufwendungen zur Heizung und Miete überwiesen und können den Restbetrag aus der erhaltenen Rückzahlung selbst übernehmen.

Mietkaution und Mietschulden bei ALG-II-Bezug

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Ist die Wohnungsgröße bei Hartz-4-Bezug unangemessen, muss bei der Neuanmietung einer Unterkunft in der Regel eine Mietkaution gezahlt werden.

Ist bei Hartz-IV-Bezug die Wohnungsgröße zu hoch und ein Umzug erforderlich, so muss bei der Neuanmietung einer Wohnfläche in der Regel eine Mietkaution gezahlt werden. Können Sie diese nicht selbst finanzieren, kann ein Darlehen beim Jobcenter beantragt werden.

In diesem Fall werden die Kosten vorerst über­nommen. Der Hilfebedürftige muss diese allerdings zurückzahlen. Das Geld wird quasi vom Jobcenter verliehen. Im Darlehenszeitraum werden zehn Prozent vom Regelbedarf einbehalten und zur Tilgung der Schulden genutzt.

Doch wie verhält es sich mit Mietschulden? Grundsätzlich sollten diese bei einem ALG-2-Bezug gar nicht entstehen können, da die monatlichen Überweisungen zur Begleichung der Mietkosten genutzt werden sollen.

Geschieht dies nicht, können allerdings Mietschulden entstehen, die der Vermieter entsprechend einfordern kann. Werden diese nicht beglichen kann eine Zwangsräumung erfolgen. Um dies zu verhindern kann im Einzelfall entschieden werden, ob die entsprechenden Rückstände durch das Jobcenter übernommen werden.

Allerdings ist dies nur bei einem triftigen Grund, beispielsweise einer drohenden Obdachlosigkeit, möglich. Auch in diesem Fall wird der Betrag als Darlehen gewährt und muss aus dem Regelsatz zurückbezahlt werden.

Sowohl die Mietkaution als auch Mietschulden können vom Jobcenter übernommen werden. Beide werden dann als Darlehen gewährt. Doch Obacht: Es ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich und gerade Mietschulden werden nur bei vorliegenden triftigen Gründen übernommen.

Härtefälle bei Hartz-IV-Bezug und Wohnungsgröße

Welche Wohnungsgröße bei Hartz 4 bewilligt wird, hängt eng mit der Bruttokaltmiete zusammen. Deren Richtwerte haben wir weiter oben im Text schon erläutert. Allerdings gibt es auch Ausnahme- bzw. Härtefälle, in denen von diesen abgewichen werden kann.

Festzustellen, ob ein solcher vorliegt, erfordert immer eine Einzelfallprüfung der Lebensumstände durch das Jobcenter. Ein Härtefall kann insbesondere vorliegen bei:

  • Alleinerziehenden,
  • Schwangeren,
  • Über 60-Jährigen,
  • längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre),
  • wesentlichen sozialen Bezügen (z. B. Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kindertagesstätten) und
  • Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben werden.

Ist eine der obigen Angaben zutreffend, so kann beim Jobcenter ein entsprechender Antrag auf Überprüfung eines Härtefalls gestellt werden. Fällt diese positiv aus, kann die monatliche Bruttokaltmiete um zehn Prozent gegenüber dem Richtwert zum Mietpreis angehoben und bewilligt werden.

Liegt ein Härtefall vor, kann die Hartz-IV-Wohnungsgröße angepasst werden. Allerdings ist eine Abweichung von zehn Prozent des Richtwerts das Maximum.

Wir groß darf die Wohnung sein bei Hartz IV unter 25?

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Wie groß darf die Wohnung bei Hartz 4 unter 25 sein?

Für Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten besondere Vorschriften in Bezug auf Hartz IV und die Wohnungsgröße. Zunächst wird davon ausgegangen, dass die Eltern für den Unterhalt des Kindes bis zu dieser Altersgrenze aufkommen müssen.

Ein Auszug ist für unter 25-Jährige also erst einmal nicht möglich. Allerdings können auch Fälle vorliegen, in denen ein Wohnungswechsel notwendig und angemessen ist. Dies gilt, wenn

  • der Bezug einer neuen Wohnung für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (beispielsweise bei einer Ausbildung in einer anderen Stadt),
  • die betreffende Person aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht bei den Eltern wohnen bleiben kann (beispielsweise bei Gewalt innerhalb der Familie) oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt, der einen sofortigen Auszug unumgänglich erscheinen lässt.

Tritt einer dieser Fälle ein, kann ein Wohnungswechsel begründet werden. Allerdings bedarf dieser unbedingt der Zustimmung und vor allem Zusicherung des Jobcenters. Wird ein Umzug auf eigene Faust durchgeführt, besteht kein Leistungsanspruch.

An wen werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung überwiesen?

Grundsätzlich bekommt der Leistungsempfänger den Bedarf für Unterbringung und Heizung auf das angegebene Konto überwiesen und kann dieses dann entsprechend an den Vermieter weiterleiten. Es existieren allerdings auch Fälle, wo das Jobcenter die Überweisung direkt an den Vermietenden richtet.

Dies kann zum einen eintreten, wenn ein ALG-2-Beziehender dies selbst wünscht oder Gründe vorliegen, die den Schluss nahe legen, dass das Geld für andere Dinge genutzt und Mietschulden gemacht werden.

Davon kann beispielsweise ausgegangen werden, wenn

  • bereits in der Vergangenheit Mietrückstände auftraten oder aktuell bestehen,
  • aus den Unterlagen ersichtlich wird, dass in der Vergangenheit Mieten nicht pünktlich entrichtet wurden,
  • Hartz-IV-Sanktionen ausgesprochen wurden, die eine Unzuverlässigkeit implementieren,
  • auf dem Konto des Leistungsempfängers ein Überziehungskredit erkennbar ist oder
  • sonstige Schuldverpflichtungen bestehen.

Bei ALG-II-Bezug die Wohnungsgröße verkleinern: Wer zahlt den Umzug?

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Ist bei Hartz 4 die Wohnungsgröße unangemessen und ein Umzug erforderlich, kann das Jobcenter einen Teil der Kosten übernehmen.

Muss bei Hartz-IV-Bezug die Wohnungsgröße verkleinert werden, geht dieses Kostensenkungs­verfahren nicht selten mit einem Umzug in eine neue Unterkunft einher. Dieser muss natürlich finanziert werden.

Dem ALG-2-Empfänger stehen aber nur in den seltensten Fällen die notwendigen Mittel diesbezüglich zur Verfügung. Daher kann das Jobcenter je nach Wohnungsgröße die Kosten für Umzugskartons oder ein Mietfahrzeug übernehmen.

Das zu ist ein entsprechender Antrag erforderlich. Der Umzug soll in Eigenregie durchgeführt werden, daher wird die Beauftragung einer Umzugsfirma nur in seltenen Ausnahmefällen bewilligt. Allerdings gibt es einen Pauschalbetrag von 20 Euro pro helfender Person. Dieser soll zu deren Verköstigung genutzt werden.

Hartz IV: angemessene Wohnungsgröße beim Eigenheim

Besitzt ein Arbeitsloser eine Eigentumswohnung, ist es denkbar, dass bei Hartz-IV-Bezug die Wohnungsgröße angepasst werden muss. Dies hängt damit zusammen, dass Grundbesitzer keinen Vorteil gegenüber anderen Leistungsempfängern haben sollen. Allerdings ist auch hier eine Überprüfung des individuellen Einzelfalls erforderlich.

Grundsätzlich haben auch Besitzer eines Eigenheims Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. § 22 Absatz 2 SGB II definiert:

Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll.

Auch in diesem Fall müssen die Aufwendungen allerdings als angemessen zu bewerten sein. Ist dies nicht gegeben, kann ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden. Auch hier besteht die Möglichkeit, Teile der Eigentumswohnung unterzuvermieten und somit die monatlichen Kosten zu decken.

Zusammenfassung: Angemessene Wohnungsgröße bei Hartz IV in einer Tabelle

Im Haushalt lebende PersonenAngemessene monatliche Bruttokaltmiete (in Euro)Entspricht einer Wohnungsgröße in m² von
1 364,50 50
2 437,40 60
3 518,25 75
4 587,35 85
5 679,97 97
je weitere Person 84,12 12

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Die Jobcenter in Berlin begrenzen die übernahmefähigen Mieten derzeit auf Basis der "AV-Wohnen", welche für einen 1-Personen Haushalt derzeit regulär eine Bruttokaltmiete (Grundmiete + Betriebskosten) von 426 €, für zwei Personen 515,45 €, für 3 Personen 634,40 € usw.