Nicht gemeldete Personen in Wohnung Österreich

Auch die Kurzzeitvermietung unterliegt dem österreichischen Meldegesetz. Erfahren Sie, was Sie und Ihre Mieter bei der An- und Abmeldung beachten sollten!

Jeder, der in Österreich schon einmal umgezogen ist, hat bereits mit ihm zu tun gehabt: dem österreichischen Meldegesetz. Dieses Bundesgesetz betrifft nicht nur den Wechsel von Hauptwohnsitzen. Auch als Kurzzeitvermieter ist es für Sie ein wichtiges Thema! Denn: In Österreich muss sich jeder melden, der länger als drei Nächte eine Unterkunft bezieht – also auch Ihre Kurzzeit-Mieter. 

Worum es dabei konkret geht und was Sie dabei beachten sollten, haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst.

Nicht gemeldete Personen in Wohnung Österreich

Meldepflicht in Österreich – was gilt es zu beachten?

Auch wenn es viele nicht wissen – die Meldepflicht betrifft in Österreich jeden, der länger als drei Tage eine Unterkunft bezieht, also auch Urlauber. Für Feriengäste, die etwa eine Woche in einem Hotel in Österreich nächtigen, wird diese An- und Abmeldung jedoch direkt vom Hotel übernommen.


Mietet man eine Wohnung vorübergehend an, muss diese Meldung allerdings der Mieter selbst erledigen – also auch im Rahmen Ihrer Kurzzeitvermietung: 


„Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden." (Meldegesetz § 2)

Das sollten Sie wissen:

  • Die Anmeldung muss innerhalb von drei Tagen nach Bezug erfolgen.
  • Die Abmeldung muss innerhalb von drei Tagen vor oder nach dem Auszug erfolgen.
  • Die Meldung kann entweder persönlich beim nächsten Meldeamt oder durch einen Eintrag ins Gästebuch erfolgen.
  • notwendige Unterlagen: Antragsformular, Reisepass oder Personalausweis

Tipps zum richtigen Ausfüllen des Meldezettels in der Kurzzeitvermietung

  • Bei vorübergehendem, beruflichem Ortswechsel behält der Mieter seinen Hauptwohnsitz. Am Meldezettel wird die Kurzzeitwohnung als Nebenwohnsitz angegeben.
  • „Anmeldung der Unterkunft in …“ -> hier Adresse der Kurzzeitwohnung eintragen
  • „Ist diese Unterkunft Hauptwohnsitz?“ -> „Nein“ ankreuzen 
  • „Wenn Nein, Hauptwohnsitz bleibt in …“ -> hier muss der Mieter seine Hauptwohnsitzadresse eintragen
  • Wichtig: Bei Anmeldung müssen Sie als Vermieter den Meldezettel unterschreiben (als Unterkunftgeber)
  • Achtung beim Datum: Ab diesem Tag zählen die erlaubten drei Tage!
Nicht gemeldete Personen in Wohnung Österreich

Was tun, wenn Ihr Mieter vergessen hat, sich abzumelden?

Ist Ihr Mieter abgereist, ohne sich vorher abgemeldet zu haben, muss er einen Brief an das zuständige Meldeamt schicken. Dieser beinhaltet: 

  • den ausgefüllten und vom Mieter unterschriebenen Meldezettel (bei Abmeldung rechts unterschreiben),
  • Kopie des Reisepasses,
  • ein kurzes Schreiben mit Informationen zum derzeitigen Wohnsitz und seine Kontaktdaten

Was tun, wenn der Mieter nicht mehr greifbar ist?

  • Führt der Vermieter die Abmeldung von Amts wegen durch.

Wie können Sie sicherstellen, dass Ihr Mieter sich abmeldet?

Nehmen Sie bei der Wohnungsübergabe gleich zwei Meldezettel (für die An- und Abmeldung) mit und erinnern Sie kurz vor dem Auszug Ihren Mieter an die Abmeldung.

Tipp: Um die Abmeldung zusätzlich zu forcieren, können Sie die Rückgabe der Kaution auch an eine nachgewiesene Abmeldung koppeln. Das heißt: Erst wenn der Mieter eine Abmeldung mit einem Auszug aus dem ZMR vorweist, bekommt er seine Kaution zurück. 

Im Mietrecht kann Besuch zu einem Thema werden, dass Spannungen zwischen Mietern und Vermietern hervorrufen kann. Meist geht es darum, ob für Mieter überhaupt ein Besuchsrecht besteht, wie viel Besuch erlaubt ist oder auch darum, wie lange ein solcher bleiben darf. Was für Rechte Mieter und Vermieter in diesem Zusammenhang haben, ist meist nicht wirklich bekannt. So kann „Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen?“ durchaus Stirnrunzeln auslösen.

Was das Mietrecht zum Besuch und wie lange dieser stattfinden darf sagt, ob Vermieter Besuch verbieten dürfen und welche Regelungen für Untermieter gelten, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

Das Wichtigste zum Thema „Mietrecht und Besuch“

Wie lange darf ein Mieter Besuch haben bzw. beherbergen?

Das ist in der Regel unbegrenzt möglich. Vermieter dürfen dies nicht grundsätzlich einschränken.

Gibt es ein Zeitspanne, die hier von Bedeutung ist?

Ja, halten sich Gäste länger als sechs Wochen ununterbrochen in der Wohnung auf, dürfen Vermieter nachfragen, ob es sich tatsächlich noch um Besuch handelt. Die Beweispflicht, dass dies nicht der Fall ist, liegt jedoch auch beim Vermieter

Darf der Vermieter Besuch verbieten?

Nein, dies darf nur in Ausnahmefällen und wegen triftiger Gründe geschehen.

Inhalt

  • Besuchsrecht für Mieter: Gibt es sowas?
  • Das Wichtigste zum Thema „Mietrecht und Besuch“
  • Besuchsrecht in der Mietwohnung
    • Sind Übernachtungen im Mietrecht für den Besuch erlaubt?
  • Besuchsdauer in Mietwohnungen
    • Dauerhafter Besuch in der Wohnung: Erhöhung der Nebenkosten und der Miete
  • Untermieter: Welche Rechte sind bei Besuch zu beachten?
    • Weiterführende Suchanfragen

Besuchsrecht in der Mietwohnung

Das in der eigenen Wohnung Besuch empfangen wird, steht für Mieter in der Regel nicht zur Diskussion. Auch beschäftigen sich die meisten nicht mit Fragen wie „Darf mein Vermieter meinem Besuch Hausverbot erteilen?“ oder „Wie lange darf man Besuch in einer Mietwohnung haben?“. Daher ist es verständlich, dass Mieter oft nicht wissen, welche Rechte sie hier haben. Vermieter befassen sich mit diesem Thema in der Regel dann, wenn sie die Vermutung haben, dass eventuell ein Untermietverhältnis besteht und es sich nicht mehr im Besuch handelt. Dich auch hier herrscht oft Unwissenheit darüber, ob vom Hausrecht Gebracht gemacht werden darf oder nicht.

Nicht gemeldete Personen in Wohnung Österreich
Nicht gemeldete Personen in Wohnung Österreich
Das Besuchsrecht für Mieter darf nicht eingeschränkt oder im Mietvertrag untersagt werden.

Was definiert das Mietrecht zum Besuch? Wie lange und wie viel Besuch darf ein Mieter haben? Rechtlich steht eine genaue Festlegung aus. Doch es gilt grundsätzlich, dass Mieter Besuch so oft und so lange in der Wohnung empfangen dürfen wie sie wollen. Es ist nicht entscheidend, um was für einen Besuch es sich handelt und wie oft dieser kommt. Ein Besuchsrecht können Vermieter nicht generell ausschließen oder untersagen, denn private Angelegenheiten der Mieter, haben sie in der Regel nicht zu interessieren.

Werden beispielsweise Besucher in der Mietwohnung im Mietvertrag ausgeschlossen oder das Besuchsrecht eingeschränkt, sind diese Klauseln üblicherweise unwirksam. Auch ist in der Regel das Aussprechen eines Hausverbots nur zum Zweck der Verhinderung des Besuchs nicht zulässig. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können Vermieter im Mietrecht einen Besuch verbieten. So kann das der Fall sein, wenn der Besuch wiederholt den Hausfrieden gestört oder Gemeinschaftsräume wie Flur oder Treppenhaus beschädigt hat. Hierbei handelt es sich dann immer um Einzelfallentscheidungen, die begründet sein müssen.

Untersagt werden kann im Mietrecht der Besuch, wenn es sich um ein Gewerbe handelt – der Mieter also im Wohnraum regelmäßig Besuch empfängt um Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

Sind Übernachtungen im Mietrecht für den Besuch erlaubt?

Besucher dürfen in der Wohnung des Mieters auch übernachten. Dies ist in der Regel auch für längere Zeit zulässig. So können Mieter ihrem Besuch auch einen Schlüssel überlassen und ihm erlauben, sich in der Wohnung aufzuhalten auch wenn der Mieter abwesend ist.

Nicht gemeldete Personen in Wohnung Österreich
Nicht gemeldete Personen in Wohnung Österreich
Besuch: In der Mietwohnung gelten Ehepartner, Eltern und Kinder nie als Untermieter. Sie dürfen so lange besuchen wie sie wollen.

Wichtig wird die Frage nach der Aufenthaltsdauer erst dann, wenn es sich um mehr als sechs Wochen am Stück handelt und der Besuch nicht zum engsten Familienkreis gehört.

Besuchsdauer in Mietwohnungen

Im Mietrecht kann Besuch in einem Mitbewohner oder Untermieter übergehen, wenn dieser dauerhaft in der Wohnung zu Gast ist. Allerdings ist keine konkrete Dauer festgelegt, ab der ein Besuch in eine sogenannte Gebrauchsüberlassung übergeht. Dies muss dann im Einzelfall geklärt werden. Denn handelt es sich um einen Mitbewohner oder einen Untermieter, muss die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.

Üblicherweise wird der Zeitraum von sechs Wochen bei einem ununterbrochenen Aufenthalt herangezogen, um im Mietrecht einen Besuch als solchen bewerten zu können. Vermieter müssen jedoch nachweisen, dass es sich nicht um einen Besucher handelt. In diesem Fall kann Buch über den Besuch geführt werden, sofern keine technische Überwachung stattfindet bzw. in die Privatsphäre des Mieters eingegriffen wird.

Dauerhafter Besuch in der Wohnung: Erhöhung der Nebenkosten und der Miete

Handelt es sich gemäß § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine Untervermietung bzw. eine Überlassung an Dritte, muss der Mieter eine Erlaubnis des Vermieters einholen. In diesem Fall spricht das Mietrecht nicht mehr von Besuch, sodass Mieter hier Regelungen beachten müssen.

Dauerbesuch in der Wohnung kann auch bedeuten, dass Miete und Nebenkosten angepasst werden. Vermieter können aufgrund der Nutzung durch mehrere Bewohner diese Kosten in einem gewissen Maß anheben.

Nicht gemeldete Personen in Wohnung Österreich
Nicht gemeldete Personen in Wohnung Österreich
Mietwohnung: Der Besuch kann für Untermieter untersagt werden, wenn es zu viele Personen sind.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass laut Mietrecht bei einem Besuch von Ehepartnern, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern und Kindern nicht von Untermietern ausgegangen werden kann. Dauert hier der Besuch länger als sechs Wochen am Stück, ist dies zulässig und kann von Vermietern in der Regel nicht untersagt werden. Allerdings sollten Mieter den längerfristigen Besuch dem Vermieter schriftlich mitteilen. Eine Überbelegung der Wohnung darf es nicht geben.

Für Geschwister und entfernte Verwandte gilt dies in der Regel jedoch nicht – hier sind weiterhin die sechs Wochen zu beachten.

Untermieter: Welche Rechte sind bei Besuch zu beachten?

Das Mietrecht unterscheidet bei Besuch nicht, ob es sich um einen Hauptmieter, eine WG oder einen Untermieter handelt. Auch für eine WG besteht ein Besuchsrecht und Untermieter dürfen Besuch im gleichen Maße empfangen wie es Hauptmietern erlaubt ist.

Allerdings können Hauptmieter dem Untermieter den Besuch verbieten, wenn es sich um zu große Gruppen handelt und das Zimmer bzw. die Räumlichkeiten eine Aufnahme nicht erlauben. Wann die Gruppe zu groß wird, ist jedoch immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Klauseln, die im Untermietvertrag das Besuchsrecht ausschließen oder einschränken sind üblicherweise nicht zulässig.

Wie lange darf man unangemeldet bei jemanden wohnen Österreich?

In einer Privatwohnung muss man sich nur dann nicht anmelden, wenn man bei Freunden oder Verwandten zu Besuch ist (als Gast, nicht als Untermieter), höchstens zwei Monate bleibt und einen Wohnsitz in Österreich hat.

Was passiert wenn man in Österreich nicht angemeldet ist?

Binnen drei Tagen nach Bezug der Unterkunft in Österreich muss die Anmeldung des Wohnsitzes erfolgen. Wer die gesetzliche Meldepflicht nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 2.180 Euro) geahndet wird.

Wann besteht Meldepflicht in Österreich?

Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt, ist verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Was passiert wenn man nicht dort wohnt wo man gemeldet ist?

Eine Scheinanmeldung liegt vor, wenn jemandem unter einer Adresse die Anmeldung eines Wohnsitzes ermöglicht wird, ohne dass die betreffende Person dort wohnt. Wird jemandem eine solche Anmeldung des Wohnsitzes ermöglicht, dann handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, ein Bußgeld kann drohen.