Pflegegeld wenn man im ausland lebt

Gute Nachricht für alle, die aus klimatischen oder sonstigen Gründen ihren Lebensabend im Ausland (anderer EWR-Staat) verbringen wollen: Sie haben auch in der Fremde Anspruch auf österreichisches Pflegegeld.

Ab sofort verlieren Bezieher einer österreichischen Pension, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, nicht mehr ihren Anspruch auf Pflegegeld. Dies gilt für jene Pensionsbezieher, die schon seit längerer Zeit ihren Wohnsitz im Ausland haben, auch rückwirkend. Die dem nach nationalem Recht entgegenstehende Bestimmung des § 3 Abs. A BPGG, die den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraussetzt, ist europarechtswidrig. Dies hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-215/99 am 8. März 2001 entschieden. GEWINN-Leser sind auf dieses Urteil bereits vorbereitet.

Mehrfach wurde an dieser Stelle berichtet, daß ein entsprechendes Verfahren auf Antrag des Landesgerichts Feldkirch beim Europäischen Gerichtshof anhängig ist. Zuletzt wurden die Leser davon informiert, daß der Generalanwalt Schlußanträge gestellt hat, die die Pensionisten begünstigen. Nun hat sich der Europäische Gerichtshof der Argumentation des Generalanwalts angeschlossen und ausgesprochen, daß er gegen Art. 19 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 1408/71 verstößt, den Anspruch auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz davon abhängig zu machen, daß der Pflegebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat.

Das ist natürlich für jene Pensionisten, die, aus welchen Gründen immer, bereits derzeit ihren Wohnsitz im Ausland hatten und nun entsprechende Nachzahlungen begehren werden. Betroffen sind aber auch Pensionsbezieher, die planen, ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR zu verlegen und bislang davor zurückgeschreckt sind, weil der Verlust des Pflegegelds zu befürchten war.

Folgende Personengruppen können daher von dem Urteil betroffen sein:

  • Pensionisten, deren Familienangehörige im Ausland leben, und die – pflegebedürftig geworden – ihren Lebensabend in der Nähe ihrer Angehörigen verbringen wollen. Bestehen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nach dem BPGG, nämlich eine entsprechende Pflegebedürftigkeit und ein österreichischer Pensions- oder Rentenanspruch, dann steht der Familienzusammenführung pflegegeldmäßig nichts mehr im Wege.
  • Wer schon immer in einen anderen Mitgliedstaat der EU auswandern wollte – nicht nur wegen besserer klimatischer Bedingungen, sondern allenfalls auch deswegen, weil Pflegeleistungen in anderen Mitgliedstaaten billiger sind -, kann dies nun ohne Pflegegeld-rechtliche Einbuße tun.
  • Betroffen sind aber auch ehemalige Wanderarbeitnehmer, die aus einer früher in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine österreichische Teilpension haben. Diese allenfalls schon vor langer Zeit in ihren Heimatstaat zurückgekehrten Personen, die pflegebedürftig geworden sind, können nun ungeachtet des Umstandes, daß sie nicht (mehr) in Österreich leben, vom Ausland aus einen Antrag auf österreichisches Pflegegeld stellen. Hier werden sich zwar praktische Probleme der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit ergeben, rechtlich steht aber auch diesem Personenkreis der Zugang zum österreichischen Pflegegeld offen. § 7 BPGG sieht allerdings vor, daß Geldleistungen, die nach ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Pflegegeld nach dem österreichischen Bundespflegegeldsatz anzurechnen sind.

Wer Nachzahlungen verlangen kann
Nachzahlungen können nur jene Personen begehren, die bereits einen Antrag auf Pflegegeld gestellt haben. Gemäß § 9 Abs. 1 BPGG gebührt das Pflegegeld nämlich (erst) mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. Mit Nachzahlungen können daher nur jene Pensionisten rechnen, die ungeachtet der Bestimmung des §3 Abs. 1 BPGG, wonach nur Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland Anspruch auf Pflegegeld haben, dennoch einen Antrag gestellt haben. Auch wenn dieser Antrag abgewiesen wurde, sind meines Erachtens die Anspruchsvoraussetzungen für eine Nachzahlung erfüllt, da Europarecht Anwendungsvorrang genießt. Die VO 1408/71 in der Auslegung, die jetzt der Europäische Gerichtshof festgestellt hat, war nämlich aufgrund des Anwendungsvorrangs von Europarecht schon immer in Österreich anwendbar, die österreichischen Behörden hatten das bis dato nur nicht erkannt.

Damit tritt keine Rechtsänderung ein, sondern wird schon immer geltendes Recht festgestellt. Handelt es sich aber um keine Rechtsänderung, sondern lediglich um eine Feststellung des bestehenden Rechts, dann kann auch eine abschlägige Entscheidung eines Pensionsversicherungsträgers die Nachzahlung des Pflegegelds nicht vereiteln. Völlig klar ist die Rechtslage in jenen Verfahren, in denen ein Pensionist im Hinblick auf das vor dem EuGH anhängige Verfahren einen abschlägigen Bescheid vor dem Arbeits- und Sozialgericht bekämpft hatte.

Eine Reihe von Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten wurde im Hinblick auf das vor dem EuGH anhängige Verfahren unterbrochen. Diese Verfahren werden nun wohl wider aufgenommen werden, wenn die Verweigerung des Pflegegelds ausschließlich damit begründet wurde, daß der Pensionist/die Pensionistin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte, dann ist mit klagsstattgebenden Urteilen nun zu rechnen.

Wird das Pflegegeld auch im Ausland bezahlt?

Das Pflegerisiko ist nur in Deutschland abgesichert. Der Europäische Gerichtshof hat vor einigen Jahren diesem Grundsatz jedoch widersprochen. Danach müssen alle Geldleistungen im Krankheitsfall auch im EU-Ausland gezahlt werden.

In welchen Ländern gibt es Pflegegeld?

Kann man Pflegegeld beantragen, wenn man im Ausland ist? Befindet sich der Pflegebedürftige in einem Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz, so besteht Anspruch auf Pflegegeld der deutschen Pflegepflichtversicherung.

Was passiert mit nicht ausgeschöpften Pflegegeld?

Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen? Werden im Monat nicht 125 Euro ausgeschöpft, kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden.

Wird Pflegegeld auch in Spanien gezahlt?

Das heißt, dass in Deutschland gezahltes Pflegegeld auch beim Aufenthalt in Spanien weitergezahlt wird. Bei den Pflegeleistungen wird zwischen Geldleistungen und Sachleistungen unterschieden. Eine Geldleistung ist das Pflegegeld. Es wird von der deutschen Pflegekasse gezahlt.