Trennungsunterhalt wenn neuer partner

Oftmals stellt sich die Frage, wie sich eine neue Partnerschaft auf bestehende oder künftige Unterhaltsansprüche auswirkt. Es gibt immer mehr Patchworkfamilien, neue Partnerschaften werden oftmals bereits kurz nach der Trennung oder Scheidung eingegangen. Der Unterhaltsverpflichtete möchte in diesem Fall oftmals nicht mehr weiter bezahlen, neue Partnerschaften stellen somit erhebliche Diskussions- und Streitpunkte insbesondere in gerichtlichen Auseinandersetzungen und Unterhaltsverfahren dar. 

Das Gesetz gibt hierzu nur vor, dass ein Unterhaltsanspruch verwirkt ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Wann hiervon auszugehen ist, regelt das Gesetz nicht. 

Nach der derzeitigen Rechtsprechung gibt es Kriterien, die für eine verfestigte Lebensgemeinschaft sprechen. Wird beispielsweise über einen längeren Zeitraum ein gemeinsamer Haushalt geführt, spricht dies für eine verfestigte Lebensgemeinschaft. Maßgeblich sind auch das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, die Dauer der neuen Partnerschaft und die Frage, ob gemeinsam gewirtschaftet wird. Auch bei größeren gemeinsamen Investitionen, wie beispielsweise dem Kauf einer Immobilie, wird von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen. Leben Lebensgefährten noch nicht in einer gemeinsamen Wohnung, kommt es auf das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit an. Hier ist entscheidend, wie ein Paar die Freizeit verbringt, Feiertage und Urlaube gemeinsam verbracht werden, Einladungen zu Familienfeiern gemeinsam wahrgenommen werden und die neue Beziehung von einem „füreinander einstehen“ geprägt ist. Wird bei getrennt lebenden oder geschiedenen unterhaltsberechtigen Ehegatten eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft angenommen, ist der Unterhaltsanspruch verwirkt. Begründet wird dies damit, dass mit der Aufnahme einer neuen Partnerschaft eine Abkehr aus der ehelichen Solidarität erfolgt und somit das Fortbestehen einer Unterhaltsverpflichtung resultierend aus der Ehe unzumutbar und grob unbillig sei. 

Bei der Prüfung der groben Unbilligkeit im Falle der Kinderbetreuung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Annahme einer vollumfänglichen Verwirkung nicht dazu führen darf, dass der betreuende Elternteil zeitlich zu früh gezwungen wäre, eine Vollzeittätigkeit aufzunehmen. Dies ginge zu Lasten der Kinder. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, inwieweit die betreuende Mutter auf den Unterhalt angewiesen ist, was unter anderem auch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des neuen Partners abhängt. 

Lebt hingegen eine nicht verheiratete kinderbetreuende Mutter mit einem neuen Partner zusammen, führt dies nicht zu einer Verwirkung der Unterhaltsansprüche gegen den Kindesvater. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 03.05.2019 entschieden. 

Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass Hintergrund der Verwirkung wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner der Gedanke der ehelichen Solidarität sei. Ein nicht nichtehelicher getrennter Partner könne sich aus einer ehelichen Solidarität aber nicht herauslösen, da eine eheliche Solidaritätspflicht eine vorherige Eheschließung voraussetzen würde. Zudem führte der BGH aus, dass die nicht verheiratete Mutter einen strukturell schwächeren Unterhaltsanspruch im Gegensatz zur getrennt lebenden oder geschiedenen kinderbetreuenden Mutter habe und somit auch das Gebot der Gleichbehandlung nicht dazu führen würde, dass auch bei einer nicht ehelichen Mutter eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führt. 

Ehegattenunterhalt, wenn der Expartner, mit einem neuen Partner zusammenlebt Das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten mit einem neuen Partner führt in folgenden Fällen zu einem Ausschluss oder zu einer Verwikrung oder Verringerung des Unterhaltsanspruchs: - Wenn eine Unterhaltsgemeinschaft mit einem neuen Partner besteht und der neue Partner freiwillig für den Unterhalt des Ehepartners aufkommt. - Wenn seit mindestens zwei Jahren eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Die Beziehung muss seit mindestens 2 Jahren bestehen. Es ist nicht immer Bedingung, dass die Partner der neuen Lebensgemeinschaft auch tatsächlich zusammenleben. Hat der neue Partner noch eine eigene Wohnung, so kommt es darauf an, ob der Wohnsitz nur "pro forma" aufrechterhalten wird. Dann kann der Unterhaltsanspruch entfallen. Anhaltspunkte für eine verfestigte Beziehung können sein: gemeinsamer Urlaub, gemeinsame Teilnahme an Familienfeiern, gemeinsames Auftreten als Paar in der Öffentlichkeit.

Nein, auch wenn viele dies annehmen. Das Trennungsjahr ist im Familienrecht gesetzlich festgelegt und soll dem Familienrichter oder der Familienrichterin verdeutlichen, dass die Ehe zerrüttet ist, die Eheleute es sich nicht mehr anders überlegen und genügend Zeit hatten, alle Folgen der Scheidung zu regeln.

Trennungsunterhalt wenn neuer partner
Haben Sie noch Fragen zum Thema neue Partnerschaft im Trennungsjahr? Dann rufen Sie an unter 0221 27 78 27 53. Wir beraten Sie gerne.

Auch ein Ehebruch verkürzt kein Trennungsjahr.

Eine sog. Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres, auch Blitzscheidung genannt, ist nur in wenigen Ausnahmefällen wie erheblicher Gewaltanwendung, Straftaten zu Lasten des Ehepartners, etc. möglich.

Gelegentlich kann man einen Richter oder eine Richterin zu einem früheren Scheidungstermin überreden, wenn ein Kind aus der neuen Beziehung unterwegs ist.

Wie wirkt sich eine neue Partnerschaft auf den Unterhaltsanspruch aus?

Lebt ein noch verheirateter Ehegatte mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin in einer häuslichen Gemeinschaft zusammen, kann es zu einer Anrechnung einer sog. Haushaltsersparnis kommen.

Wie betrifft die neue Partnerschaft den Unterhaltsschuldner?

Beim Unterhaltsschuldner kann das Zusammenleben zur Reduzierung des eigenen Selbstbehalts führen. Der Selbstbehalt dient in der Unterhaltsberechnung dazu, dem oder der Unterhaltszahlenden die finanziellen Mittel zu erhalten, die sie oder er zum eigenen Leben braucht. Der Selbstbehalt (Stand 01.01.2022 zwischen 960,00 € und 1.400,00 €) wird in der Unterhaltsberechnung vom einzusetzenden Einkommen abgezogen und bleibt beim Unterhaltsschuldner.

Ein Unterhaltszahler ist in der Regel daran interessiert, dass der Selbstbehalt möglichst hoch ist. Der Selbstbehalt ist in der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein neuer Partner, der im gleichen Haushalt lebt, sich an den Kosten des Zusammenlebens (Miete, Strom, etc.) beteiligt und dass ein gemeinsam geführter Haushalt günstiger für den einzelnen ist als ein Single-Haushalt. Der Selbstbehalt wird daher um die Beteiligung des neuen Partners reduziert. Ausnahmen gibt es, wenn der neue Partner nichts leisten kann.

Lebt der noch Verheiratete oder die noch Verheiratete nicht mit einer neuen Liebe zusammen, erhält vom neuen Partner oder der neuen Partnerin aber freiwillige Unterstützungen (ein kostenloses Auto, monatliche Geldbeträge, etc.) kann diese wirtschaftliche Zuwendung in einer Unterhaltsberechnung nur dann den Selbstbehalt verringern, wenn der Zuwendende oder die Zuwendende dies explizit wünscht. Das ist so gut wie nie der Fall.

Wie betrifft die neue Partnerschaft den Unterhaltsempfänger oder die Unterhaltsempfängerin?

Lebt der unterhaltsbeziehende Ehegatte in einer bereits verfestigten neuen Beziehung (eheähnliche Gemeinschaft), gibt er oder sie zu verstehen, dass er oder sie sich von der „alten“ Ehe distanziert, nicht mehr an der ehelichen Solidarität festhält und somit wirtschaftlich unabhängig ist. In diesen Fällen kann kein oder nur noch ein zeitlich begrenzter bzw. herabgesetzter Unterhalt verlangt werden. Die neue Wirtschaftsgemeinschaft mit dem neuen Partner ist dann für den Unterhalt zuständig.

Eine Verfestigung des Zusammenlebens liegt in der Regel nach zwei oder drei Jahren vor. Haben die neuen Partner ein Kind bekommen, eine Immobilie zusammen gekauft oder eine gemeinsame wirtschaftliche Existenz gegründet, tritt das verfestigte Zusammenleben auch früher ein.

Ein Unterhaltszahlender ist daran ist interessiert, dass das verfestigte Zusammenleben des anderen Ehegatten möglichst früh eintritt. Ein Unterhaltbeziehender möchte den Zeitpunkt oft hinaus zögern, um trotz neuer Beziehung noch lange Unterhalt zu erhalten.

Darf ich meinen neuen Partner oder meine neue Partnerin mit in die Ehewohnung bringen?

In der Regel trennen sich die Eheleute mit Beginn des Trennungsjahres auch räumlich. Die Frage, ob sich eine neue Liebschaft in der Ehewohnung aufhalten oder gar übernachten darf stellt sich nur bei einer Trennungszeit innerhalb der Ehewohnung. In Großstädten und Ballungsgebieten ist aufgrund der Wohnungsknappheit eine gewisse Trennungszeit innerhalb der Ehewohnung nicht selten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass solange die Ehe formal besteht – und das tut sie bis zur offiziellen Scheidung und somit auch im Trennungsjahr- die Ehewohnung als privater Bereich beider Eheleute geschützt ist und jeder Ehepartner dem Aufenthalt des „Rivalen“ oder der „Rivalin“ widersprechen kann. Selbst ein kurzes Betreten der Ehewohnung kann -notfalls auch gerichtlich- untersagt werden. Alternativ kann bei Gericht die Zuweisung der Ehewohnung beantragt werden; dann muss der andere Ehegatte aus der Wohnung ausziehen.

Hat der neue Partner oder die neue Partnerin ein Sorgerecht an den Kindern aus der „alten“ Ehe?

Ein Sorgerecht entsteht nicht alleine aus einer nichtehelichen Partnerschaft oder Ehe mit dem Elternteil der Kinder. Vielmehr muss zuvor eine Verwandtschaft zu dem Kind hergestellt werden. Dies gelingt nur in Form einer Adoption bzw. einer Stiefkindadoption. Hierdurch entsteht auch ein Sorgerecht.

Auch das längere Zusammenleben mit einem minderjährigen Kind des neuen Partners oder der neuen Partnerin führt nicht zu einem Sorgerecht.

Kann ich als noch Verheirateter mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin ein gemeinschaftliches Testament errichten?

Nein. Ein gemeinschaftliches Testament (Ehegattentestament oder Berliner Testament) kann nur von miteinander verheirateten Menschen errichtet werden. Hier muss zuerst eine Scheidung vom „alten“ Partner erfolgen, sich eine neue Heirat anschließen damit beide Ehegatten gemeinsam testieren können. Jeder Mensch - egal oder verheiratet oder nicht - kann ein Einzeltestament errichten. Auch zugunsten eines neuen Partners oder einer neuen Partnerin und zulasten des aktuellen Ehegatten.

Wann erlischt der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt mit der Rechtskraft der Scheidung. Wenn die Scheidung wirksam ist, fällt automatisch der Anspruch auf Trennungsunterhalt weg. Nach der Scheidung besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt.

Wann kann trennungsunterhalt gekürzt werden?

Liegt keine grobe Unbilligkeit beim Ehegattenunterhalt vor, kann der Unterhalt in bestimmten Einzelfällen gekürzt und / oder befristet werden, wenn keine Ehe von langer Dauer vorliegt. Dazu müsste die berechnete Unterhaltshöhe unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse im Gesamtbild unpassend bzw.

Wann muss trennungsunterhalt neu berechnet werden?

Der Unterhaltspflichtige Ehegatte hat an den Berechtigten 45% seines Nettoeinkommens bzw. 45% des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen) als Trennungsunterhalt zu zahlen. Diese Regelung wurde zum 01.01.2022 neu eingeführt.

Wann entfällt der Ehegattenunterhalt?

Bei kurze Ehedauer, § 1579 Nr. 1 BGB. Bei Ehen, die nicht länger als zwei Jahre gedauert haben, ist ein Unterhaltsanspruch in der Regel nicht gegeben. Ausnahmsweise kann auch bei einer Ehedauer von maximal drei Jahren noch von einer kurzen Ehe gesprochen werden, wenn die Eheleute schon längere Zeit getrennt leben bzw.