Wann hat man Anspruch auf Übergangsgeld?

Übergangsgelder sind Leistungen, die bei einer rehabilitativen Behandlung von zuständigen Kostenträgern (Unfallversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, etc.) ausbezahlt werden. Sie treten dann ein, wenn die Entgeltfortzahlung auf Seiten des Arbeitgebers im Krankheitsfall beendet wurde.

Sie sind berufstätig oder arbeitssuchend, werden allerdings wegen einer Krankheit als arbeitsunfähig bescheinigt? Oder müssen Sie sich nach einer langen Erkrankung bzw. einer schweren Operation einer mehrwöchigen Rehabilitation unterziehen, um Ihre Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen und in den Berufsalltag zurückzukehren? Dann stellt sich die Frage, wie die Zeit während der Krankschreibung finanziert werden kann.

 

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Sobald sechs Wochen überschritten sind, besteht kein Anspruch mehr auf eine Lohn- oder Gehaltszahlung. Auch die Arbeitsentgeltzahlung und die Entgeltersatzzahlungen sind nur für maximal sechs Wochen gültig. Damit Sie in dieser Zeit Ihrer langwierigen Arbeitsunfähigkeit in kein finanzielles Dilemma geraten, haben Sie Anspruch auf sogenannte Lohnersatzzahlungen. Zu diesen gehören auch die Leistungen des Krankengeldes und des Übergangsgeldes. Hier in diesem Beitrag möchten wir Sie näher über diese beiden Sozialleistungen informieren.

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Krankengeld und Krankengeldanspruch

Krankengeld zählt zu den Entgeltersatzleistungen und wird von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) übernommen und ausgezahlt. Ihnen steht Krankengeld zu, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Pflichtversicherte Arbeitnehmer können Krankengeld beantragen, wenn

  • sie aufgrund eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung kein Gehalt beziehen können.
  • sie wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind und der Arbeitgeber kein Gehalt mehr auszahlt.
  • sie vor kurzem eine neue Arbeitsstelle angetreten haben und in den ersten vier Wochen krankgeschrieben werden. In diesem Fall muss der neue Arbeitgeber kein Gehalt zahlen.
  • sie länger als sechs Wochen krank sind und Arbeitslosengeld I (ALG I) bekommen. In den ersten sechs Wochen der Krankschreibung zahlt die Agentur für Arbeit weiter. Dann übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen.

 

Voraussetzungen für Krankengeldanspruch

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb der ersten Woche Ihrer Krankschreibung an die Krankenkasse geschickt werden. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos nachweisen können. Denn schon ein fehlender Werktag kann dazu führen, dass Ihnen die Krankenkassen den Anspruch auf Krankengeld verweigern. Das heißt, dass Sie sich alle Krankschreibungen mit der gleichen medizinischen Diagnose fließend aneinanderreihen. Wenn Ihre Krankschreibung zum Beispiel bis Freitag gilt, müssen Sie sich bis spätestens Montag der kommenden Woche Ihre Folgekrankschreibung einholen. Eine geschlossene Praxis oder eine falsche Auskunft wird von den Krankenkassen nicht als Begründung für fehlende Nachweise akzeptiert. Eine rückwirkende Krankschreibung ist ebenfalls nicht möglich.

 

Beantragung von Krankengeld

Arbeitnehmer müssen keinen eigenständigen Antrag auf Krankengeld ausstellen. Wenn abzusehen ist, dass Sie für länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein werden, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, während der sechswöchigen Lohnfortzahlung eine Verdienstbestätigung an die Krankenkasse zu schicken. Dieses Dokument beinhaltet die Frist der Lohnfortzahlung sowie alle weiteren wesentlichen Angaben, die für die Berechnung des Krankengeldes notwendig sind. Sie müssen dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) fristgerecht bei der Krankenkasse einreichen. Damit Ihnen Zustellungsschwierigkeiten oder postalische Versäumnisse nicht zum Verhängnis werden, ist es ratsam, die AU-Bescheinigung per Einschreiben mit Rückschein zu versenden. So haben Sie im Notfall einen Nachweis Ihrer Zusendung. Bei manchen Krankenkassen ist es auch möglich, die AU-Bescheinigung einzuscannen und auf einem Service-Portal hochzuladen oder auch per App einzureichen.

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Leistungsdauer von Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld wird gemäß § 48 SGB V zeitlich nicht begrenzt. Versicherte, die wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind, dürfen die Entgeltersatzleistung in einem Zeitraum von drei Jahren maximal 78 Wochen lang beziehen. Hierfür müssen Sie jedoch nicht durchgehend krankgeschrieben sein. Wichtig ist allerdings, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisbar auf einem, medizinisch nicht genesenen Leiden beruht. Sollte während Ihrer Krankschreibung eine weitere Erkrankung eintreten, hat diese keinen Einfluss auf Ihren Krankengeldanspruch. Die Leistungsdauer von 78 Wochen wird nicht verlängert, sondern orientiert sich lediglich anhand der Ersterkrankung, die zur Inanspruchnahme des Krankengeldes geführt hat.

 

Höhe und Berechnung von Krankengeld

Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Summe umfasst mindestens 70 Prozent des Bruttoverdienstes und maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Der 9,3 geringere Wert bildet das monatliche Brutto-Krankengeld. Von diesem werden allerdings noch 9,3 Prozent für die Rentenversicherung, 1,2 Prozent für die Arbeitslosenversicherung und 1,525 Prozent für die Pflegeversicherung abgezogen. Kinderlose erhalten jedoch einen kleinen Zuschlag (0,25 Prozent von 80 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes). Wenn Sie vorab ermitteln wollen, mit welcher Summe an Krankengeld Sie ungefähr rechnen können, wird Ihnen dies mit den Krankengeldrechnern der Krankenkassen ermöglicht. Mithilfe dieser Online-Hilfsmittel können Sie errechnen, in welcher Höhe sich Ihr Krankengeld voraussichtlich bemessen wird. Sie sollten sich jedoch darüber klar sein, dass diese Rechner lediglich zur Orientierung dienen. Für die errechneten Summen gibt es keine Garantie.

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Aufstockungsmöglichkeiten von Krankengeld

Das für Sie berechnete Krankengeld reicht nicht aus, um Ihre monatlichen Fixkosten zu decken und Ihr reguläres Leben zu finanzieren? Dann gibt es Möglichkeiten, den Zahlungsbetrag aufzustocken. Sie können beispielsweise Ihren Arbeitgeber um einen Krankengeldzuschuss bitten. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine gesetzlich festgeschriebene Zahlungspflicht (wie beim Arbeitsentgelt), sondern um eine freiwillige Zusatzleistung. Diese kann ganz unterschiedlich, beispielsweise zu den Bestimmungen eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrags festgesetzt sein. Dem entsprechend sind die Konditionen für den Anspruch auf diesen Zuschuss von Arbeitgeber zu Arbeitgeber unterschiedlich geregelt. Alternativ haben Sie jedoch auch die Möglichkeit, beim Jobcenter einen Aufstockungsantrag zu stellen.

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Ende der Krankengeldbewilligung – und dann?

Sollte es noch nicht dazu gekommen sein, werden Sie spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums von Ihrer Krankenkasse dazu aufgefordert, einen Antrag auf Rehabilitation zu stellen. Im Zuge dessen wird überprüft, ob Ihre Arbeitsunfähigkeit durch eine drei bis sechsmonatige Rehabilitationsmaßnahme wiederhergestellt werden kann.

Aber wie soll es weitergehen, wenn die 78-Wochenfrist bald abläuft und noch keine Besserung oder Heilung in Sicht ist? Wenn die Reha-Maßnahmen nicht anschlagen und es absehbar ist, dass die Leiden auch nach dem Dreijahreszeitraum weiterhin bestehen bleiben, könnte dies ein Zeichen für Erwerbsunfähigkeit sein. In diesem Fall ist es ratsam zu überprüfen, ob Sie einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben.

Und was geschieht bei erneutem Krankheitsausbruch? Wenn Sie nach einer sechsmonatigen Genesung und Arbeitstätigkeit wieder von derselben Krankheit befallen werden, die schon zu Ihrer erstmaligen Arbeitsunfähigkeit geführt hat, haben Sie erneut Anspruch auf Krankengeld. Allerdings müssen Sie dafür weiterhin gesetzlich krankenversichert und sozialversicherungspflichtig oder nachweisbar arbeitssuchend sein.

 

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Wann wird Übergangsgeld gezahlt?

Der Bewilligungszeitraum für Krankengeld ist lang bemessen. Um in diesem Zeitraum nicht komplett für die Sozialleistungen aufkommen zu müssen, sind die Krankenkassen darum bemüht, andere Sozialträger mit in die Zahlungspflicht zu nehmen. Dies erklärt auch das Anliegen der Krankenkassen, ab ungefähr dem 16. Monat der Arbeitsunfähigkeit, einen Antrag auf Reha-Maßnahmen zu stellen. Wenn die Möglichkeit besteht, die Arbeitsfähigkeit durch Rehabilitation wiederherzustellen, muss nicht die Krankenkasse für die Durchführung aufkommen, sondern die Rentenversicherung. Das Übergangsgeld  ist eine dieser Sozialleistungen, die von den gesetzlichen Rentenversicherungen übernommen und gezahlt werden. Es handelt sich hierbei um eine ergänzende Leistung, die zusätzlich zu den Leistungen der Prävention, der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe hinzukommt. Somit kann bei der Rentenversicherung auch erst Anspruch auf Übergangsgeld erhoben werden, wenn die Maßnahmenleistungen zur Rehabilitation genehmigt wurden.

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Anspruch auf Übergangsgeld

Anspruch auf Übergangsgeld besteht dann, wenn Sie länger als sechs Wochen krankgeschrieben sind und Sie zur Wiederherstellung Ihrer Arbeitsfähigkeit eine Rehabilitationsmaßnahme durchführen müssen. Der Anspruch auf eine Reha muss jedoch vom Arzt verordnet sein und darf nicht vom Patienten selbst entschieden werden. Wenn Sie krankheitsbedingt keinen Lohn oder kein Gehalt mehr beziehen können und die sechs-Wochenfrist der Lohnentgeltzahlung vom Arbeitgeber endet, übernimmt nun die Rentenversicherung die Zahlungsleistung, um die wirtschaftliche Versorgung der Betroffenen zu sichern. Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Reha-Maßnahmen stationär oder ambulant durchgeführt werden. Die Grundvoraussetzungen für die Inanspruchnahme von Übergangsgeld sind jedoch, dass Sie als Betroffener vor Ihrer Krankschreibung gearbeitet und als beitragspflichtiger Versicherter in die Rentenversicherung eingezahlt haben müssen.

Voraussetzung für Übergangsgeld

Die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Betroffene bei der Rentenversicherung versichert ist und er unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder vor dem Beginn der Reha-Maßnahmen eine monatliche Zahlung bzw. eine Entgeltzahlung empfangen hat. Anspruchsberechtigte sind demnach

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die ein Arbeitsentgelt,
  • pflichtversicherte Selbstständige, die ein Arbeitseinkommen,
  • freiwillige Versicherte, die ein Arbeitsentgelt, ein Arbeitseinkommen, eine Entgeltersatzleistung oder ein Arbeitslosengeld II

bezogen haben.

 

Übergangsgeld bei Rehabilitation und stufenweiser Wiedereingliederung

Übergangsgeld kann nicht nur bei einer medizinischen Rehabilitation, zur Wiederherstellung der eigenen Arbeitsfähigkeit, bezogen werden, sondern auch im Zuge einer beruflichen Reha. Hierunter fallen Maßnahmen, die den Erhalt der ursprünglichen Arbeitsstelle sichern sollen oder wenn dies nicht möglich ist, Maßnahmen, wie beispielsweise Weiterbildungen und Umschulungen, die der beruflichen Neuorientierung dienen. Das Mitteldeutsche Institut (MIQR) steht Ihnen während Ihrer beruflichen Rehabilitation und Wiedereingliederung als sozialer Dienstleister unterstützend zur Seite.

Wir vom Mitteldeutschen Institut bieten ein breites Angebot an Schulungs- und Rehabilitationsmaßnahmen an. Mit deren Durchführung soll die Teilhabe an dem alten oder an einem neuen Arbeitsleben ermöglicht werden. Unser Ziel ist es, Arbeitssuchenden und beruflich Hilfesuchenden die Wiedererlangung der Erwerbstätigkeit und die Sicherung des eigenen Einkommens zu ermöglichen. Unsere Kurse richtet sich an Menschen mit Vermittlungshemmnissen und an Personen, die aufgrund körperlicher oder psychischer Erkrankungen oder Unfällen nicht länger ihren gewohnten Beruf ausüben können. Zusammen möchten wir an Ihrer erfolgreichen Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten!

Sie möchten mehr zum Leistungsangebot des MIQR erfahren? Hier finden Sie alle Informationen zu unseren vielfältigen Umschulungslehrgängen und Weiterbildungsangeboten.

Die Sozialleistung kann jedoch auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung beansprucht werden. Hierbei handelt es sich um eine vom Arzt verordnete und koordinierte Hilfestellung, die arbeitsunfähigen Versicherten dabei helfen soll, allmählich in den früheren Arbeitsalltag zurückzufinden.

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Zahlungsdauer von Übergangsgeld

Das Übergangsgeld steht den Versicherten für die gesamte Dauer der medizinischen Rehabilitation oder beruflichen Bildungsmaßnahme zur Verfügung. Allerdings ist die Zahlungsdauer auf maximal sechs Wochen nach Eingang des letzten regulären Einkommens, der Lohnentgelt- bzw. der Ersatzentgeltzahlung, begrenzt.

 

Berechnung von Übergangsgeld

Die Berechnung von Übergangsgeld erfolgt verschieden, je nachdem, ob Sie ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer sind oder ob Sie selbstständig sind. Die Zahlungshöhe des Übergangsgeldes liegt bei versicherten Arbeitnehmern bei 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgeltes. Wer jedoch ein Kind mit Kindergeldanspruch hat, bekommt 75 Prozent ausgezahlt.

Im Falle von Selbstständigen und freiwillig Versicherten bemisst sich die Zahlungshöhe des Übergangsgeldes auf 80 Prozent des Einkommens, welches der rentenversicherungspflichtigen Beitragszahlung im Vorjahr zugrunde lag.

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Wird Übergangsgeld dem Krankengeld angerechnet?

Übergangsgeld kann auch innerhalb des Bewilligungszeitraums von Krankengeld beansprucht werden. Allerdings wird das Übergangsgeld dann auf das Krankengeld angerechnet. Mit der Durchführung einer Reha-Maßnahme wird der Anspruch auf Krankengeld nicht verlängert. Stattdessen kommt die Krankengeldzahlung zum Ruhen, die maximale Leistungsdauer von 78 Wochen wird um die Zeit der Rehabilitation verkürzt und der Sozialkostenträger wechselt von der Krankenversicherung zur Rentenversicherung. Während der Leistungsdauer der Rehabilitation steht den versicherten Arbeitnehmern dann im Normalfall weniger Geld zur Verfügung, da sich die Höhe des Übergangsgeldes geringer bemisst als die Zahlungshöhe des Krankengeldes.

 

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Wer zahlt außer dem Übergangsgeld?

Die Rentenversicherung ist nicht immer als Zahlungsträger zuständig. Diese ist nur dann in der Zahlungspflicht, wenn Sie krankheitsbedingt länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind und für Ihre Genesung eine medizinische Reha in Anspruch nehmen müssen. Allerdings können auch andere Ursachen das Durchführen von Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen erforderlich machen. Bei Arbeitsunfähigkeit in Folge von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, einer Behinderung oder anstehenden Behinderung, treten andere Sozialkostenträger als die Rentenversicherung in Kraft. Hier haben wir einen Überblick über die Zuständigkeitsbereiche der verschiedenen Rehabilitationsträger für Sie zusammengestellt:

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Zusatzleistungen der Reha-Träger

Im Gegensatz zum Krankengeld werden beim Übergangsgeld keine Aufstockungsmöglichkeiten angeboten. Die Gründe dafür sind wohl darin zu finden, dass die meisten Reha-Maßnahmen nur drei Wochen andauern und dass sich die finanziellen Verluste, selbst nach der vollständigen Leistungsdauer von sechs Wochen, in Grenzen halten sollten. Zudem bieten die unterschiedlichen Reha-Träger diverse Zusatzleistungen an, die Sie während Ihrer Rehabilitation unterstützen und entlasten sollen.

Die zusätzlichen Leistungen umfassen unter anderem

  • Beträge oder Zuschüsse zur Sozialversicherung,
  • Kosten für die Kinderbetreuung,
  • Fahrtkosten zum Reha-Ort,
  • Kosten für eine erforderliche Begleitperson,
  • Reisekosten für die Fahrten zur Familie (im Normalfall 2-mal im Monat),
  • notwendiger Reha-Sport,
  • Kosten für Haushaltshilfe

und andere Zuschüsse, finanzielle Hilfen und Beihilfen während der Rehabilitationszeit.

Für genauere Auskünfte, welche Zusatzleistungen Sie beanspruchen können, sollten Sie sich an Ihren jeweiligen Sozialkostenträger wenden.

 

Übersicht Kranken- und Übergangsgeld

Für einen besseren Überblick haben wir abschließend nochmal die wichtigsten Fakten zu Krankengeld und Übergangsgeld für Sie zusammengefasst.

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Fazit

Krankengeld und Übergangsgeld sind Lohnersatzzahlungen, die in Anspruch genommen werden können, wenn eine nachweisbare Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen vorliegt. Mithilfe dieser Sozialleistungen wird es Ihnen ermöglicht, Ihren Lebensunterhalt während der Krankschreibung zu finanzieren. Somit können Sie sich auf Ihre gesundheitliche Genesung, Ihre medizinische Rehabilitation, Ihre beruflichen Reha-Maßnahmen oder Ihre stufenweise Wiedereingliederung konzentrieren. Dennoch müssen Sie in dieser Zeit mit finanziellen Einbußen rechnen, da die Krankengeld- und Übergangsgeldzahlungen nur einen bestimmten Anteil Ihres monatlichen Einkommens abdecken. So kann es sein, dass Ihnen bis zu 32 Prozent Ihres üblichen Monatseinkommens fehlen. Um die monatlichen Verluste so gering wie möglich zu halten, haben Sie jedoch die Möglichkeit, Zusatzleistungen von Ihrem Reha-Träger oder Arbeitgeber zu beanspruchen oder einen Aufstockungsantrag an das Jobcenter zu stellen.


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Wann bekomme ich Übergangsgeld von der Rentenversicherung?

Dazu müssen Sie unmittelbar vor dem Beginn der Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitseinkünfte erzielt und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt haben. Auch wenn Sie Krankengeld beziehen, können Sie ein Übergangsgeld erhalten, wenn Sie zuvor rentenversicherungspflichtig waren.

Wann bekommt man Übergangsgeld und wann Krankengeld?

Das Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung ersetzt während einer medizinischen Reha das Krankengeld. Du bekommst es aber nur, wenn Du keinen Lohn mehr von Deinem Arbeitgeber erhältst und zuvor in die Rentenkasse eingezahlt hast. Das Übergangsgeld beträgt 68 Prozent des letzten Nettogehalts.

Was muss ich tun um Übergangsgeld zu bekommen?

Generell Anspruch auf Übergangsgeld hat man dann, wenn man unmittelbar vor dem Beginn einer Rehabilitation oder einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt verdient und Beiträgte in die Rentenkasse eingezahlt hat.

Wie lange wird Übergangsgeld von der Rentenversicherung gezahlt?

Übergangsgeld wird in der Regel für die Dauer der medizinischen bzw. beruflichen Rehabilitation bezahlt, maximal sechs Wochen. Wenn Sie eine Leistung aus gesundheitlichen Gründen unterbrechen, aber die Prognose für einen Erfolg bei Wiederaufnahme gut ist, beginnt für Sie dann ein neuer Sechs-Wochen-Zeitraum.