Wann schließen die Läden am 24.12 NRW?

Wann schließen die Läden am 24.12 NRW?
Öffnungszeiten der Geschäfte an Heiligabend 2021 - Symbolbild: © Racamani - stock.adobe. com

Heiligabend ist in Deutschland kein Feiertag. Ab den Nachmittagsstunden ist es in vielen Bundesländern ein stiller Tag. Deshalb dürfen die Geschäfte an Heiligabend zumindest bis zum Nachmittag öffnen. Gut für alle, die noch auf die Schnelle ein Weihnachtsgeschenk besorgen müssen oder wollen. Doch bis wann kann man am 24.12.2021 einkaufen gehen? Das ist sehr unterschiedlich!

Öffnungszeiten der Einkaufscenter an Heiligabend

Die meisten Einkaufscenter öffnen an Heiligabend von 10:00 Uhr – 14:00 Uhr, Supermärkte und Discountern in den Centern öffnen teilweise auch früher. Manche Shoppingcenter öffnen schon um 09:30 Uhr wie die City Galerie Augsburg, das Olympia Einkaufszentrum München und die Centrum Galerie Dresden. Einige Center öffnen sogar schon um 09:00 Uhr, damit den Kunden genug Zeit für die Weihnachtseinkäufe haben. So zum Beispiel der Ruhr Park Bochum, die Königsgalerie Duisburg und der Citti Park Kiel.

Öffnungszeiten der Möbelhäuser am 24.12.2021

Auch viele Möbelhäuser öffnen am 24.12.2021. Oft wird dann Weihnachtsdeko stark reduziert angeboten. Ideal also für Schnäppchenjäger. Beliebt sind aber auch Gutscheine als Last-Minute-Weihnachtsgeschenk. Viele Ikea Möbelhäuser öffnen an Heiligabend von 10:00 Uhr – 13:00 Uhr. Die Filiale in Lübeck hat sogar bis 14:00 Uhr geöffnet. Manche Ikea Einrichtungshäuser öffnen auch schon um 09:00 Uhr wie Kamen, München und Regensburg. Es gibt aber auch Filialen, die an Heiligabend geschlossen bleiben wie Hamburg Moorfleet, Koblenz und Rostock. Die meisten Höffner Filialen haben an Heiligabend von 10:00 Uhr – 14:00 Uhr geöffnet. Alle Möbel Kraft Häuser bleiben am 24.12.2021 geschlossen.

Öffnungszeiten der Supermärkte an Heiligabend

Viele Supermärkte öffnen an Heiligabend von 08:00 Uhr – 14:00 Uhr. Allerdings sollte man hier mit etwas mehr Wartezeit rechnen. Einige Supermärkte öffnen auch schon um 07:00 Uhr. Am längsten haben die Supermärkte in den Einkaufsbahnhöfen geöffnet. Manche öffnen schon um 06:00 Uhr, andere schließen erst um 17:00 Uhr.

Allgemeine Tipps für das Weihnachtsshopping an Heiligabend

Sie sehen die Öffnungszeiten sind sehr unterschiedlich. Am besten rufen Sie vorab in dem gewünschten Geschäft an und fragen nach den genauen Öffnungszeiten. Da es am 24.12. meist recht voll in den Geschäften ist, sollten Sie auf jeden Fall mehr Zeit für den Einkauf einplanen und sich vor allem an die gängigen Coronaregeln halten (Abstand halten , Maske tragen, bargeldlos bezahlen). Und noch ein abschließender Tipp: Sollten Sie bei dem ganzen Trubel doch etwas vergessen haben, ist das meist gar kein Problem. In den großen Städten gibt es in einigen Bahnhöfen einen Supermarkt, der auch an den Feiertagen geöffnet hat. Auch manche Tankstellen haben ein kleines Lebensmittel-Sortiment. Oder Sie fragen zunächst bei Ihren Nachbarn nach.

Wir wünschen Ihnen ein schönes Weihnachtsfest!

Inhaltsverzeichnis:

Gesetz
zur Regelung der Laden�ffnungszeiten
(Laden�ffnungsgesetz - L�G NRW)

Vom 16. November 2006 (Fn 1)

� 1
Ziel des Gesetzes

Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Laden�ffnungszeit f�r Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Die Regelungen des Gesetzes �ber die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) (Fn 2), zuletzt ge�ndert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1114), bleiben unber�hrt, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt wird.

� 2
Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt f�r die �ffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren au�erhalb von Verkaufsstellen.

� 3
Begriffsbestimmung

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Ladengesch�fte aller Art, Apotheken und Tankstellen,

2. sonstige Verkaufsst�nde, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus st�ndig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und �hnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.

(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.

(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Stra�enkarten, Stadtpl�ne, Reiselekt�re, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tontr�ger, Bedarf f�r Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausl�ndische Geldsorten.

� 4 (Fn 3)
Laden�ffnungszeit

(1) Verkaufsstellen d�rfen

1. an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung ge�ffnet sein (allgemeine Laden�ffnungszeit) und

2. am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr ge�ffnet sein, wenn in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(2) Au�erhalb der allgemeinen Laden�ffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann au�erhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit f�r Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Laden�ffnungszeit des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch f�r das gewerbliche Anbieten au�erhalb von Verkaufsstellen.

(3) Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der Titel III und IV der Gewerbeordnung bez�glich Volksfesten, Messen, M�rkte und Ausstellungen bleiben unber�hrt.

� 5 (Fn 3)
Verkauf an Sonn- und Feiertagen

(1) An Sonn- und Feiertagen d�rfen ge�ffnet sein:

1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, f�r die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments f�r die Dauer von f�nf Stunden. Die f�r Wirtschaft zust�ndige oberste Landesbeh�rde kann zur n�heren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem f�r Wirtschaft zust�ndigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.

2. Verkaufsstellen von themenbezogenen Waren oder Waren zum sofortigen Verzehr auf dem Gel�nde oder im Geb�ude einer Kultur- oder Sport-Veranstaltung oder in einem Museum w�hrend der Veranstaltungs- und �ffnungsdauer, sofern sie der Versorgung der Besucherinnen und Besucher dienen,

3. Verkaufsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, deren Kernsortiment aus selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten besteht, f�r die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments f�r die Dauer von f�nf Stunden. Die f�r Wirtschaft zust�ndige oberste Landesbeh�rde kann zur n�heren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem f�r Wirtschaft zust�ndigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.

(2) An Sonn- und Feiertagen d�rfen leichtverderbliche Waren und Waren zum sofortigen Verzehr au�erhalb von Verkaufsstellen angeboten werden.

F�llt der 24. Dezember auf einen Sonntag, d�rfen Verkaufsstellen f�r die Abgabe von Weihnachtsb�umen in der Zeit von 10 bis 14 Uhr ge�ffnet sein. Auch Verkaufsstellen nach Absatz 1 d�rfen an diesem Tag nicht l�nger als bis 14 Uhr ge�ffnet sein.

(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht f�r die Abgabe von Waren am Ostermontag, am Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag.

(5) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen ge�ffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die �ffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen. Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden d�rfen noch bedient werden.

� 6 (Fn 3)
Weitere Verkaufssonntage und -feiertage

(1) An j�hrlich h�chstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen d�rfen Verkaufsstellen im �ffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von f�nf Stunden ge�ffnet sein.

Ein �ffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die �ffnung

1. im Zusammenhang mit �rtlichen Festen, M�rkten, Messen oder �hnlichen Veranstaltungen erfolgt,

2. dem Erhalt, der St�rkung oder der Entwicklung eines vielf�ltigen station�ren Einzelhandelsangebot dient,

3. dem Erhalt, der St�rkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,

4. der Belebung der Innenst�dte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilzentren dient oder

5. die �ber�rtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere f�r den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 wird vermutet, wenn die Laden�ffnung in r�umlicher N�he zur �rtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Bei Werbema�nahmen des Veranstalters m�ssen die jeweiligen Veranstaltungen gem�� Satz 2 Nr. 1 f�r die �ffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund stehen.

(2) Verkaufsstellen in Kurorten, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus d�rfen an j�hrlich h�chstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden ge�ffnet sein. Neben den Waren, die f�r diese Orte kennzeichnend sind, d�rfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Fr�chte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.

(3) Die zust�ndige oberste Landesbeh�rde wird erm�chtigt, die Orte nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Freigabe kann auf bestimmte Ortsteile beschr�nkt werden.

(4) Die zust�ndige �rtliche Ordnungsbeh�rde wird erm�chtigt, die Tage nach Absatz 1 und 2 durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschr�nken. Innerhalb einer Gemeinde d�rfen nach Absatz 1 insgesamt nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Erfolgt eine Freigabe nach Absatz 1 f�r das gesamte Gemeindegebiet, darf dabei nur ein Adventssonntag freigegeben werden. Erfolgt die Freigabe nach Absatz 1 beschr�nkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden, insgesamt d�rfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der �ffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes R�cksicht zu nehmen. Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Absatz 1 sind die zust�ndigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverb�nde und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuh�ren.

(5) Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 sind ausgenommen:

1. die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW,

2. Ostersonntag,

3. Pfingstsonntag,

4. der 1. und 2. Weihnachtstag und

5. der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag f�llt.

� 7
Apotheken

(1) Apotheken ist an Sonn- und Feiertagen die �ffnung ihrer Verkaufsstellen zur Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, S�uglingspflege- und S�uglingsn�hrmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die zust�ndige Apothekerkammer regelt, dass an Sonn- und Feiertagen abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

� 8 (Fn 3)
Tankstellen

Tankstellen d�rfen auch an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag f�llt ganzt�gig ge�ffnet sein. An Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Ersatzteilen f�r Kraftfahrzeuge, soweit dies f�r die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

� 9
Verkaufsstellen auf Flugh�fen und auf Personenbahnh�fen

(1) Verkaufsstellen auf Flugh�fen und auf Personenbahnh�fen des Schienenverkehrs d�rfen an Sonn- und Feiertagen f�r den Verkauf von Reisebedarf w�hrend des ganzen Tages ge�ffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr.

(2) Auf internationalen Verkehrsflugh�fen d�rfen an Sonn- und Feiertagen neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des t�glichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkauft werden.

(3) Die zust�ndige oberste Landesbeh�rde wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung die internationalen Verkehrsflugh�fen nach Absatz 2 und die Gr��e ihrer Verkaufsfl�chen zu bestimmen. Die Gr��e der Verkaufsfl�chen ist dabei auf das erforderliche Ma� zu begrenzen.

� 10 (Fn 4)
Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen

(1) Soweit Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach diesem Gesetz f�r den gesch�ftlichen Verkehr ge�ffnet sein d�rfen, gelten f�r die Besch�ftigung von Arbeitnehmern die Vorschriften des � 11 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) W�hrend insgesamt 30 weiterer Minuten d�rfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer �ber die Arbeitszeiten nach Absatz 1 hinaus unter Anrechnung auf die Ausgleichszeiten mit unerl�sslich erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten besch�ftigt werden. Die h�chstzul�ssige Arbeitszeit nach � 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf dabei nicht �berschritten werden.

� 11 (Fn 4)
Aufsicht und Auskunft

(1) Die Aufsicht �ber die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes obliegt den �rtlichen Ordnungsbeh�rden. Die Aufsicht �ber die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften f�r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obliegt der Aufsichtsbeh�rde nach � 17 des Arbeitszeitgesetzes.

(2) Die am Sonn- und Feiertag geleistete Arbeit und der daf�r gew�hrte Freizeitausgleich ist mit Namen, Tag, Besch�ftigungsart und -dauer der besch�ftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen im Sinne von � 3 Abs. 1, die Waren anbieten, sind verpflichtet, den aufsichtsf�hrenden Beh�rden im Sinne von Absatz 1 auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen.

� 12 (Fn 5)
Bu�geldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig

1. entgegen � 4 Abs. 2, � 5, � 6 Abs. 1 oder 2, � 7 Abs. 1, � 8, � 9 Abs. 1 letzter Halbsatz oder Abs. 2 Verkaufsstellen �ffnet bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren au�erhalb der genannten Warengruppen anbietet,

2. entgegen � 10 Absatz 1 in Verbindung mit � 11 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes

a) gem�� �� 3 oder 6 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer �ber die Grenzen der Arbeitszeit hinaus besch�ftigt,

b) gem�� � 4 des Arbeitszeitgesetzes Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gew�hrt,

c) gem�� � 5 des Arbeitszeitgesetzes die Mindestruhezeit nicht gew�hrt oder gem�� � 5 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes die Verk�rzung der Ruhezeit durch Verl�ngerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,

d) gem�� � 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen besch�ftigt,

e) gem�� � 11 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes einen Arbeitnehmer an Sonntagen besch�ftigt oder gem�� � 11 Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gew�hrt,

3. entgegen � 11 Absatz 2 Aufzeichnungen nicht fertigt oder aufbewahrt und entgegen � 11 Absatz 3 Ausk�nfte nicht erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 kann mit einer Geldbu�e bis zu 5 000 Euro, in den F�llen des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbu�e bis zu 15 000 Euro geahndet werden.

� 13 (Fn 6)
Inkrafttreten, �bergangsregelung

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verk�ndung in Kraft.

(2) Auf Verordnungen der �rtlichen Ordnungsbeh�rden zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonn- und Feiertagen f�r das Jahr 2018 im Sinne von � 6, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. M�rz 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen sind, sind � 6 Abs�tze 1 und 4 in ihrer bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Auf Verordnungen im Sinne von Absatz 2, die nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. M�rz 2018 (GV. NRW. S 172) beschlossen werden, findet � 6 dieses Gesetzes Anwendung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpr�sident

Der Finanzminister

Die Ministerin
f�r Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Die Ministerin
f�r Schule und Weiterbildung
zugleich f�r
den Minister
f�r Arbeit, Gesundheit und Soziales

Der Minister
f�r Bauen und Verkehr

Die Justizministerin

Der Minister
f�r Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
zugleich f�r
den Minister
f�r Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Minister
f�r Generationen, Familie,
Frauen und Integration
zugleich f�r
den Innenminister

Der Minister
f�r Bundes- und Europaangelegenheiten

Fu�noten:

Fn 1

GV. NRW. S. 516, in Kraft getreten am 21. November 2006; ge�ndert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 22. M�rz 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. M�rz 2018.

Fn 2

SGV. NRW. 113.

Fn 3

�� 4, 5, 6 und 8 zuletzt ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. M�rz 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. M�rz 2018.

Fn 4

� 10 aufgehoben und �� 11 und 12 umbenannt in �� 10 und 11 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. M�rz 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. M�rz 2018.

Fn 5

� 13 ge�ndert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013; � 13 umbenannt in � 12 und dabei ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. M�rz 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. M�rz 2018.

Fn 6

� 14 ge�ndert durch Gesetz vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 208), in Kraft getreten am 18. Mai 2013; � 14 umbenannt in � 13 und dabei ge�ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. M�rz 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. M�rz 2018.


Normverlauf ab 2000:


Haben am 24.12 die Geschäfte auf NRW?

Heiligabend ist ein nichtgesetzlicher Feiertag jedoch mit Sonderregelungen bei den Ladenöffnungszeiten. In allen Bundesländern müssen normale Geschäfte Heiligabend an werktagen um 14 Uhr schließen. In Niedersachsen dürfen Heiligabend zudem nur Apotheken, Tankstellen und Shops in Bahnhöfen geöffnet haben.

Wie lange haben die Geschäfte am 24.12 auf?

Sofern nicht anders vereinbart, schließen die Geschäfte am 24. Dezember jedoch bundesweit spätestens um 14 Uhr. In Bayern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und im Saarland gilt die Einschränkung 6 bis 14 Uhr.

Haben alle Geschäfte am 24.12 offen?

Seit 2019 hat sich hierbei etwas geändert - Arbeitszeiten bis 14:00 Uhr sind am 24. Dezember nun generell nicht mehr zulässig. Grundsätzlich dürfen Geschäfte im allgemeinen Handel am 24. Dezember 2021 von 6:00 Uhr bis 13:00 Uhr geöffnet sein.

Wann haben die Geschäfte zu Weihnachten NRW?

Die meisten Geschäfte öffnen an Heiligabend ganz regulär gegen 9 oder 10 Uhr morgens und schließen dann gegen 14 Uhr. In der Regel reicht das aus, um noch ein paar Geschenke zu besorgen.