Wann sind Medikamente von der Zuzahlung befreit?

Wenn der Arzt ein Rezept ausschreibt, müssen gesetzlich Versicherte in der Regel einen Eigenanteil zahlen, umgangssprachlich "Rezeptgebühr" genannt. Für jede Verordnung auf dem Rezept werden zehn Prozent des Preises fällig – jedoch mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro. Für Kinder und Jugendliche gilt dies nicht. Sie sind bis zum 18. Lebensjahr von allen Zuzahlungen befreit. Auch Schwangere müssen keine Zuzahlung leisten, wenn die Verordnung im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung nötig ist.

Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Damit der Selbstbehalt im Rahmen bleibt, gibt es eine gesetzliche Belastungsgrenze für Zuzahlungen. Diese Obergrenze liegt bei jährlich zwei Prozent der Bruttoeinnahmen. Leidet der Versicherte unter einer chronischen Erkrankung, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent.

Bei Menschen, die gemeinsam mit ihrem Ehepartner oder ihren familienversicherten Kindern in einem Haushalt leben, wird das Einkommen als Familienbruttoeinkommen angesetzt. Es errechnet sich aus dem Bruttoeinkommen des Versicherten und den Bruttoeinkommen aller Angehörigen des Versicherten, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. "Für Senioren, die im Alter zu ihren erwachsenen Kindern ziehen, gilt das nicht", erklärt Kevin Haenel, Sprecher der Barmer Ersatzkasse. "Hier wird zur Berechnung nur das Einkommen des Versicherten herangezogen, nicht jedoch das Einkommen der berufstätigen Tochter oder des Sohnes."

Von diesem Gesamt-Einkommen werden Abschläge für familienversicherte Kinder, Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft abgezogen. Für 2017 sind dies 5355 Euro für den ersten Angehörigen und 7356 für jedes zu berücksichtigende Kind (Kinderfreibetrag). Um diese Beträge reduzieren sich die jährlichen Bruttoeinnahmen zur Berechnung der Belastungsgrenze.

Wann sind Medikamente von der Zuzahlung befreit?

Konkret kann das so aussehen:

Verfügt ein Rentnerehepaar über ein jährliches Bruttohaushaltseinkommen von 22.000 Euro abzüglich Familienabschlag von 5355 Euro für einen Angehörigen, ergibt das 16.645 Euro bereinigtes Einkommen. Davon zwei Prozent entsprechen maximal 332,90 Euro Zuzahlung im Jahr für beide. Leidet ein Partner unter einer chronischen Krankheit, beläuft sich der Betrag auf 166,45 Euro Eigenanteil im Jahr für das Ehepaar.

Bei einem Bruttohaushaltseinkommen von 35.000 Euro ergibt sich nach dieser Berechnung eine Belastungsgrenze von 592,90 Euro jährlich für das Ehepaar bzw. bei einer chronischen Erkrankung eines Partners liegt die Belastungsgrenze bei 296,45 Euro für beide.

Für Empfänger von Grundsicherung im Alter, Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe gilt eine andere Regelung: Hier beträgt zurzeit der jährliche Zuzahlungsbetrag 98,16 Euro bzw. 49,08 Euro bei chronisch Kranken.

Zuzahlungsbefreiung beantragen

Wenn der Eigenanteil die persönliche Belastungsgrenze überschreitet, können sich Versicherte von ihrer Kasse für den Rest des Kalenderjahres von der Zuzahlung befreien lassen. Nach Angaben der gesetzlichen Krankenkassen sind etwa sieben bis acht Prozent aller gesetzlich Versicherten von der Zuzahlung befreit – der größte Teil davon sind Senioren. Den Antrag für die Zuzahlungsbefreiung bekommt man bei seiner Krankenkasse.

"Als Nachweis zur Höhe der Einnahmen müssen Belege wie Rentenbescheid und Steuernachweise beigelegt werden", sagt Haenel. Wichtig: Alle Quittungen über Ausgaben für verordnete Medikamente, Therapien, Krankenhausaufenthalte oder Hilfsmittel sammeln, denn auch die müssen bei der Antragstellung eingereicht werden. Auch rückwirkend gibt es die Möglichkeit, sich den zuviel bezahlten Betrag von der Krankenkasse erstatten zu lassen. "Eine Erstattung ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich", erklärt der Krankenkassenexperte. Dabei handelt es sich um die gesetzliche Verjährungsfrist, innerhalb derer noch Leistungsanträge gestellt werden können. "Die Frist beginnt erst nach Ablauf des Kalenderjahres, das bedeutet, es können 2017 noch Anträge für das Jahr 2013 gestellt werden", so Haenel.

Wer selbst nicht in der Lage ist, sich mit den Formalitäten zu befassen, kann über eine formlose, schriftliche Vollmacht eine vertraute Person dazu beauftragen oder sich an einen Sozialverband wenden.

Wann sind Medikamente von der Zuzahlung befreit?

Zuzahlungsbefreite Arzneimittel

Es gibt auch Arzneimittel, die durch die gesetzlichen Krankenkassen von der Zuzahlung ganz oder teilweise befreit sind. Auf den Internetseiten des GKV-Spitzenverbands, der Interessensvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, können Versicherte die Listen mit einer aktuellen Übersicht der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel einsehen und herunterladen.

"Über ihre Software haben Apotheken in der Regel Zugriff auf die Listen der zuzahlungsbefreiten Arzneimittel", sagt Kevin Haenel. Die Listen sind nach Arzneimittelnamen und nach Wirkstoffen (ATC) sortiert. "Versicherte können sich auch direkt an ihre Krankenkasse wenden, um sich über preisgünstigere Alternativen zu informieren", empfiehlt der Krankenkassensprecher.

Vorauszahlung bei der Krankenkasse leisten

Wer keine Quittungen sammeln möchte, sich jedoch sicher ist, dass er seine persönliche Belastungsgrenze im Kalenderjahr erreichen wird, hat noch eine andere Möglichkeit: Bereits zu Jahresanfang kann man bei seiner Krankenkasse einen Antrag auf Vorauszahlung einreichen. Dabei bietet man seiner Krankenversicherung an, den persönlichen Eigenanteil vorab zu überweisen. Wer sich diesen Vorschuss an die Krankenkasse leisten kann, bekommt daraufhin von der Versicherung ein Befreiungskärtchen ausgestellt und muss sich für das restliche Jahr nicht mehr um das Thema Zuzahlungen kümmern.

Wer wird von der Zuzahlung befreit?

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von allen Zuzahlungen befreit. Davon ausgenommen sind Fahrkosten. Als Schwangere müssen Sie keine Zuzahlung zu Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln leisten, wenn die erbrachte Leistung aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung erforderlich ist.

Welches Einkommen bei zuzahlungsbefreiung Rentner?

Wer pro Monat um die 60 Euro an Medikamente bezahlt, wird daher – bei einem Bruttoeinkommen von 20.000 Euro – spätestens im Juni die Obergrenze (400 Euro) überschritten haben.