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09. Mai 2022 | Boris HofferbertKindel Media / PexelsKommt es bei der Installation einer Solaranlage zu Schäden, können die Reparaturen nicht immer voll abgesetzt werden. Der Staat kommt Hausbesitzern, die Photovoltaik auf ihrem Dach installieren wollen, mit verschiedenen Steuersparmodellen entgegen. Dass diese Modelle Grenzen haben,
hat ein Hausbesitzer jetzt per Gerichtsbeschluss bestätigt bekommen: Reparaturen an seinem Dach, die wegen der Solaranlage nötig wurden, kann er nicht absetzen. Mit Photovoltaikanlagen auf Privathäusern erzeugter Strom wird von vielen Hausbesitzern verkauft, um die Kosten zu decken. Die so erzeugten Einnahmen müssen grundsätzlich versteuert und ans Finanzamt abgeführt werden. Doch es gibt Ausnahmen. So können die privaten Betreiber die Kosten für die Anschaffung, den Betrieb und die Wartung der Solaranlagen als Vorsteuern geltend machen und mit der Umsatzsteuer verrechnen. So lässt sich die anfallende Steuerlast im Idealfall deutlich drücken. Dabei darf man es allerdings auch nicht übertreiben. Dachreparaturen nicht voll absetzbarSo wollte ein Unternehmer die Kosten für eine professionell durchgeführte Dachreparatur von der Steuer absetzen. Die Schäden waren während der Installation der Photovoltaikanlage entstanden. Das Finanzamt lehnte das Anliegen des Unternehmers ab, die Dachreparatur als steuermildernd geltend zu machen und wurde nun vom Finanzgericht Nürnberg bestätigt (Aktenzeichen 2 K 826/20). Die Richter entschieden, dass der Unternehmer nur einen kleinen Teil der Reparaturkosten steuerlich geltend machen konnte, da das Dach auf einem privat genutzten Wohnhaus liegt. Lediglich zehn Prozent der Kosten wurden durch das Gericht anerkannt. Dass der Schaden nur durch die Installation der Solaranlage entstanden sei, spiele keine Rolle, da dennoch keine rein unternehmerische Nutzung vorliege. Gegeünber der DPA erläutert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler den Sachverhalt: „Die Vorsteuer aus den Rechnungen kann dann nicht im vollen Betrag von dem Unternehmer abgesetzt werden, wenn die Reparatur auch teilweise dem privat genutzten Bereich zugutekommt”. Dennoch haben auch Privatleute Möglichkeiten, die Steuerlast durch den Verkauf von selbst erzeugten Strom zu senken. Tipps zum Thema Steuern für privat betriebene Solaranlagen, auch etwa durch Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht auf Basis der Kleinunternehmerregelung, liefert unter anderem die Verbraucherzentrale. Das könnte Sie auch interessieren: Berechnen Sie Kosten und Ertrag Ihrer SolaranlageWieviel Solar-Strom kann ich mit meinem Hausdach pro Dachfläche erzeugen? Wie viel kann ich von meinem Solarstrom selbst verbrauchen und welche Autarkie (Unabhängigkeit vom Netzbetreiber) ist damit möglich? Der EFAHRER.com-Solarrechner liefert Ihnen Antworten auf diese Fragen und berechnet in nur sieben Schritten Ihren Solarertrag, Ihre Verbrauchskennzahlen und Ihre potentielle Ersparnis mit einer Solaranlage. Zum EFAHRER Solar-Rechner Bundesregierung plant umfassende SteuerbefreiungWichtiger Hinweis. Dieser Artikel beschreibt die aktuelle, noch bis Ende 2022 gültige Rechtslage. Ab 2023 plant die Bundesregierung eine umfassende Steuerbefreiung für Betreiber kleiner und mittlerer Solarkraftwerke. Erträge aus der Einspeisung und dem Eigenverbrauch des erzeugten Solarstroms sollen ab dem kommenden Jahr steuerfrei bleiben. Für den Kauf der Anlagen fällt außerdem keine Umsatzsteuer mehr an. Keine Einkommensteuer für Anlagen bis 30 kW. Die Befreiung von der Einkommensteuer soll bei Ein- und Zweifamilienhäusern für alle Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30 Kilowatt (kW) gelten – auch für Altanlagen und unabhängig davon, wie und von wem der erzeugte Strom genutzt wird. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Bisher gibt es eine Steuerbefreiung nur auf Antrag für Anlagen mit maximal 10 kW Leistung, wenn der erzeugte Strom ausschließlich in das öffentliche Netz gespeist oder in den selbst genutzten Wohnräumen verbraucht wird. Umsatzsteuer fällt weg. Auch bei der Umsatzsteuer bleibt das Finanzamt künftig außen vor. Für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kW Leistung fällt ab 2023 keine Mehrwertsteuer mehr an. Das Gleiche gilt für die Anschaffung eines Stromspeichers. Willkommene Nebenwirkung der Vereinfachung: Künftig dürfen Lohnsteuerhilfevereine auch Arbeitnehmer beraten, die Solarstrom erzeugen. Zurzeit ist ihnen das noch verboten. Gesetz noch nicht verabschiedet. Bundestag und Bundesrat müssen dem Jahressteuergesetz 2022 noch zustimmen. Wenn die geplanten Änderungen zu Photovoltaikanlagen verabschiedet werden, wird es die bislang noch komplizierten Steuerregeln für typische Hausdachanlagen ab 2023 nicht mehr geben. Photovoltaik Steuern sparen mit Solarstrom Betreiber von PV-Anlagen gelten als UnternehmerBei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) ist derzeit fast immer auch das Finanzamt mit im Spiel. Denn sobald Hauseigentümer den erzeugten Solarstrom ins Netz einspeisen und an den Netzbetreiber verkaufen, gelten sie steuerlich als Unternehmer. Besonders für Arbeitnehmer ändert sich dadurch viel. Als Kraftwerksbetreiber müssen sie sich plötzlich mit Umsatzsteuern und Abschreibungsregeln befassen. Alle Steuererklärungen sind künftig elektronisch über das Finanzamtsportal Elster.de abzugeben. Die gute Nachricht: Wer die Spielregeln kennt, kann vor allem in den ersten Jahren mit seiner Anlage kräftig Steuern sparen. Photovoltaik und Steuern – das bietet unser Special
Umsatzsteuer zurückholenAls Kleinunternehmer mit weniger als 22 000 Euro Jahresumsatz sind Betreiber einer Solaranlage zwar von der Umsatzsteuer befreit. Doch es lohnt sich derzeit noch, gegenüber dem Finanzamt den Verzicht auf die Steuerfreiheit zu erklären. Der Vorteil: Umsatzsteuerpflichtige Unternehmer können sich die Umsatzsteuer, die sie für ihre Anlage zahlen, sofort wieder vom Finanzamt zurückholen. Das gilt auch für Speicher, die sie zusammen mit der Anlage kaufen. Hat die Anlage brutto 10 000 Euro gekostet, erstattet das Finanzamt 1 597 Euro. Außerdem erhalten Solarstromproduzenten die Umsatzsteuer zurück, die sie auf Wartungs- und Reparaturkosten entrichtet haben. Ohne Aufwand geht es nichtDer Vorsteuerabzug ist allerdings mit einigem Aufwand verbunden. Das Finanzamt verlangt im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage und im Folgejahr nach jedem Quartal eine Umsatzsteuervoranmeldung. Der Eigentümer erhält vom Netzbetreiber 19 Prozent Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung und muss sie ans Finanzamt weiterleiten. Außerdem fällt Umsatzsteuer auf den selbst genutzten Solarstrom an. Dafür setzt das Finanzamt pro Kilowattstunde 19 Prozent des Nettopreises an (ohne Umsatzsteuer), den der Eigentümer sonst für Haushaltsstrom vom Energieversorger zahlt. Nachteile sind befristetDie Nachteile sind aber befristet: Nach fünf Jahren kann sich der Betreiber wieder von der Umsatzsteuer befreien lassen. Stellt er den Antrag ab dem siebten Kalenderjahr nach Inbetriebnahme, darf er die für die Anlage erstattete Umsatzsteuer voll behalten. Einkommensteuer auf ÜberschüsseSteuerpflichtig oder nicht – wer eine Anlage mit nicht mehr als 10 Kilowatt (kWp) Leistung auf einem selbst genutzten Haus betreibt, hat diese Wahl jetzt auch bei der Einkommensteuer. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums von Anfang Juni 2021 werden Betreiber solcher Anlagen auf Antrag von der Steuerpflicht befreit. Dann müssen sie Einnahmen aus der Anlage nicht mehr versteuern, können aber auch keine Abschreibungen oder sonstige Kosten steuersparend geltend machen. Photovoltaik Steuern sparen mit Solarstrom Wann das Finanzamt Verluste anerkenntFür alle, die eine größere Anlage betreiben, ihre Immobilie vermieten oder zum Beispiel von Sonderabschreibungen profitieren möchten, bleibt es zumindest noch im Jahr 2022 dabei: Sie müssen in ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung den Gewinn oder Verlust aus ihrem Betrieb ermitteln, in dem sie Einnahmen den Ausgaben eines Kalenderjahres gegenüberstellen. Gewinne sind zu versteuern. Steuerliche Verluste führen zu einer Steuerersparnis, weil sie mit anderen Einkünften verrechnet werden. Verluste erkennt das Finanzamt aber häufig nur an, wenn auf Dauer mehr Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben zu erwarten sind. Selbstgenutzter Strom zählt als BetriebseinnahmeBetriebseinnahmen sind die vom Netzbetreiber gezahlte Einspeisevergütung und Umsatzsteuer sowie die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer. Dazu kommt der Wert des selbst verbrauchten Stroms. Dafür können die Betreiber von PV-Anlagen bei der Steuer pro Kilowattstunde die Einspeisevergütung oder die Höhe der anteiligen Herstellungskosten (anteilige Abschreibung und laufende Kosten) ansetzen. AbschreibungBetriebsausgaben sind Versicherungsbeiträge, Reparatur-, Wartungs- und Finanzierungskosten und – als mit Abstand größter Posten – die Abschreibung der Anlage. Sie beträgt 20 Jahre lang jeweils 5 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr. Dabei zählen Kosten für einen Stromspeicher in der Regel nur mit, wenn der Speicher vor dem Wechselrichter an die Anlage angeschlossen wird (DC-Anschluss). Für Anlagen, die bis Ende 2022 angeschafft werden, können Betreiber statt der 5-prozentigen Abschreibung auch eine degressive Abschreibung in Höhe 12,5 Prozent des Restwertes der Anlage wählen. Degressiv bedeutet: Die Abschreibung ist anfangs am höchsten und sinkt dann von Jahr zu Jahr, weil der steuerliche Restwert immer mehr abnimmt. Im Jahr der Anschaffung erkennt das Finanzamt außerdem eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten an. Sie kann auch beliebig auf die ersten fünf Jahre verteilt werden. Informationen rund um SolarenergieAktuelle Untersuchungen und Informationen rund um Solarstromanlagen und ihre Versicherung finden Sie auf unser Themenseite Photovoltaik. Sonnenenergie optimal nutzen. Wie Sie Ihr Dach und die Fassade optimal zur Stromerzeugung, für warmes Wasser und zur Unterstützung der Heizungsunterstützung nutzen können, zeigt unser Special Solarenergie. PV-Anlagen mit und ohne Speicher. Unser Special Rendite von PV-Anlagen erläutert, welche Faktoren die Wirtschaftlichkeit von Solarstromanlagen beeinflussen und wie Anlagebetreiber ihre steuerlichen Wahlmöglichkeiten optimal ausüben. Rendite selbst berechnen. Kosten, Erträge und die voraussichtliche Rendite Ihrer PV-Anlage ermittelt unser kostenloser Photovoltaik-Rechner. Solaranlage versichern. Guten Schutz gibt es für wenig Geld, das zeigt unser Photovoltaikversicherungs-Vergleich. Dort fassen wir auch zusammen, welche Leistungen eine Photovoltaik-Police enthalten sollte. Was kann man alles von der Steuer absetzen Photovoltaik?PV Anlagen sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Dabei lassen sich die Kosten des Betriebs und der Wartung ebenso berücksichtigen, wie die Anschaffungskosten.. Kreditzinsen,. Beiträge zur PV Versicherung,. Kosten für die Miete eines Stromzählers und ähnliches.. Wie bekomme ich die Mehrwertsteuer einer PV Anlage zurück?Melden Sie sich beim Finanzamt umsatzsteuerpflichtig und erhalten so die komplette Mehrwertsteuer für den Kauf der Solaranlage und des Stromspeichers vom Finanzamt zurück.
Kann man Stromspeicher steuerlich absetzen?Ist der Batteriespeicher wie beim MyReserve üblich DC-seitig verbaut, werden die Anschaffungskosten der PV-Anlage zugeordnet und können zusammen mit dieser über 20 Jahre abgeschrieben werden. Bei späterer Nachrüstung verteilen sich die Batteriekosten auf den verbleibenden Abschreibungszeitraum.
Wo trage ich bei der Steuererklärung die Photovoltaikanlage ein?Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen
Dieser Gewinn gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage G einzutragen sind. Wenn Sie also eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, müssen Sie mit Ihrer Steuererklärung auch die Anlage G abgeben.
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