Was ist der unterschied zwischen hilfe zum lebensunterhalt und grundsicherung

Nach dem SGB XII erhalten Personen, die ihren Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, weil sie (zumindest vorübergehend) voll erwerbsgemindert sind, zur Deckung ihres notwendigen Bedarfs finanzielle Unterstützung, beispielsweise als “Hilfe zum Lebensunterhalt”.

Von diesen Leistungen ausgeschlossen sind erwerbsfähige Menschen vor Erreichen des Rentenalters und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen (sofern diese keinen Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII haben).

Dieser Personenkreis muss seine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II beim Jobcenter geltend machen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales.

Personen im normalen Rentenalter oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Volljährige hingegen haben u.U. einen Anspruch auf “Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung”.

Weitere Informationen zum Thema “Hilfe zum Lebensunterhalt” erhalten Sie in unserer Dienstleistungsdatenbank.

"Hilfe zum Lebensunterhalt" ist das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als "Sozialhilfe" bezeichnet wird. Ihre Aufgabe ist es, Menschen ein Leben in Würde zu ermöglichen, wenn ihr Einkommen und Vermögen dafür nicht ausreicht und sie sich weder selbst helfen können, noch von anderen (z.B. von Angehörigen oder über andere Sozialleistungen) die nötige Hilfe bekommen. Das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist ein einklagbarer Rechtsanspruch.

2. Voraussetzungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

Die "Hilfe zum Lebensunterhalt" gehört zur Sozialhilfe und stellt sicher, dass Hilfebedürftige die Mittel erhalten, die sie mindestens brauchen, um menschenwürdig leben zu können. Die Hilfe erhält, wer den Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften oder Mitteln bestreiten kann.

Voraussetzungen:

  • Keine Möglichkeit, von eigener Arbeit zu leben.
  • Kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen.
  • Keine ausreichende Hilfe durch Angehörige (z.B. Ehegatte oder Lebenspartner).
  • Keine ausreichende Hilfe durch andere Sozialleistungen (insbesondere kein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende und keine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).
  • Keine andere Möglichkeit, den nötigen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird in der Regel beim Sozialamt beantragt. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig ist. Das ist so geregelt, weil viele Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt brauchen, nicht in der Lage sind, einen Antrag zu stellen. In der Praxis bedeutet das, dass die Leistungen oft auch dann eingeklagt werden können, wenn sie nicht beantragt wurden. Stellt z.B. ein Sozialarbeiter fest, dass das Sozialamt nicht geleistet hat, obwohl dem Amt bekannt war, dass die Voraussetzungen für die Hilfe bestehen, so kann er dem Klienten rechtsanwaltliche Hilfe vermitteln.

In seltenen Fällen muss die Hilfe zum Lebensunterhalt zurückgezahlt werden (Rückzahlung der Sozialhilfe).

3. Abgrenzung zu anderen Sozialleistungen

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine sog. nachrangige Sozialleistung, das heißt sie wird nur gewährt, wenn kein Anspruch auf andere Sozialleistungen den Bedarf decken kann. Insbesondere eine Abgrenzung zu der vorrangigen Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist daher wichtig.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welcher Lebenssituation Menschen welche Leistungen zustehen können:

Lebenssituation

Leistung, die zusteht

Erwerbsfähig vom 15. Geburtstag bis zur Altersgrenze des § 7a SGB II (je nach Geburtsjahr zwischen dem 65. und 67. Geburtstag)

Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV)

Teilweise Erwerbsminderung vom 15. Geburtstag bis zur Altersgrenze des § 7a SGB II

Unbefristete volle Erwerbsminderung

  • in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person oder
  • außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Über der Altersgrenze des § 7a SGB II

  • in einer Bedarfsgemeinschaft oder
  • außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person

Befristete volle Erwerbsminderung in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person

Sozialgeld

Unter 15 Jahren in Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person

Unter 15 Jahren außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

Hilfe zum Lebensunterhalt

Befristete volle Erwerbsminderung außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

Stationärer Aufenthalt länger als 6 Monate ohne Erwerbsminderung

Näheres zur Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer erwerbsfähigen Person unter Bedarfsgemeinschaft.

4. Umfang der Hilfe zum Lebensunterhalt

Der notwendige Lebensunterhalt wird über die sog. Regelsätze abgegolten und umfasst z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Näheres unter Regelsätze.

Darüber hinaus sieht die Hilfe zum Lebensunterhalt spezielle Leistungen vor, die nicht im Regelsatz enthalten sind, wie:

5. Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt

(§§ 28 ff. SGB XII)

Die tatsächlich zu leistende Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet sich aus:

Was zum Einkommen (§§ 82 ff. SGB XII) zählt und wie hoch die Einkommensgrenzen sind, steht unter Sozialhilfe > Einkommen, entsprechende Infos zum Vermögen (§ 90, 91 SGB XII) unter Sozialhilfe > Vermögen.

Die Differenz wird als Hilfe zum Lebensunterhalt ausgezahlt. Sind Einkommen und Vermögen höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt.

5.1. Praxistipps

  • Weitere Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt und zur Sozialhilfe im Allgemeinen finden Sie in der Broschüre "Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, kostenloser Download unter www.bmas.de > Suchbegriff: "A207".
  • Ihre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nicht gepfändet werden. Näheres zum automatischen Pfändungsschutz auf Ihrem Konto unter Basiskonto Pfändungsschutzkonto.
  • Wer Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, kann folgende Hilfen in Anspruch nehmen:
  • Asylbewerber, geduldete und ausreisepflichtige Personen haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, sondern erhalten bei Hilfsbedürftigkeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

6. Leistungseinschränkungen

Die Leistungen können gekürzt werden (sog. Leistungseinschränkungen):

  • auf das "Unerlässliche":
    • bei Volljährigen, die ihr Einkommen oder Vermögen absichtlich vermindert haben, um die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Sozialhilfe herbeizuführen.
    • wenn das Sozialamt über unwirtschaftliches Verhalten belehrt hat und dieses Verhalten trotzdem fortgesetzt wird.
  • um bis zu 25 % des Regelbedarfs: Wenn die hilfesuchende Person die Aufnahme einer Tätigkeit oder die Teilnahme an einer erforderlichen Vorbereitung ablehnt.
  • um jeweils höchstens weitere 25 % des Regelbedarfs: Wenn die hilfesuchende Person wiederholt ablehnt.

7. Unterhaltspflicht

Bevor das Sozialamt Hilfe leistet, wird geklärt, ob nahestehende Personen unterhaltspflichtig sind. Es wird unterschieden zwischen gesteigert Unterhaltspflichtigen, normal Unterhaltspflichtigen und nicht Unterhaltspflichtigen. Seit 1.1.2020 werden Kinder für ihre Eltern oder Eltern für ihre erwachsenen Kinder mit Behinderungen nur noch zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn sie über ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000 € verfügen.

Was ist besser Grundsicherung oder Sozialhilfe?

In der Grundsicherung sind alle Leistungen enthalten, die auch nach dem Sozialhilferecht gezahlt werden. Allerdings wird, anders als bei der Sozialhilfe, erst dann auf das Einkommen Ihrer Kinder oder Eltern zurückgegriffen, wenn es höher liegt als 100.000 Euro im Jahr.

Was gehört alles zum Lebensunterhalt?

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben."

Wo ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Hartz 4?

Arbeitslosengeld II ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Umgangssprachlich wird das Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bezeichnet.

Was ist der Unterschied zwischen alg2 und Grundsicherung?

Beim Alg II ist es die sogenannte Hilfebedürftigkeit, die entscheidet. Rechtsgrundlage für das Alg II ist hauptsächlich das SGB II (Sozialgesetzbuch - Zweites Buch). Alg II wird im Gesetz auch "Grundsicherung für Arbeitssuchende" genannt. Sozialgeld ist im Wesentlichen das selbe wie Alg II.