Was ist erforderlich wenn bei der Verladung beschädigte Güter übernommen werden müssen?

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Was ist erforderlich wenn bei der Verladung beschädigte Güter übernommen werden müssen?

Die Vorschriften der Fahrpersonalordnung – insbesondere die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten – haben schon so manchen Fahrzeugverantwortlichen…

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Von Redaktion Wirtschaftswissen, 06.04.2022

Sie als Logistikprofi wissen: Eine intakte Verpackung deutet nicht immer zwingend auf einen unbeschädigten Inhalt hin. Stellt sich dann nach dem Auspacken ein Transportschaden heraus, wirft das die Frage auf, wer dafür verantwortlich ist.

Wer haftet bei Transportschäden?

Das gilt nicht nur für Waren, die Sie erhalten, sondern auch für Güter, die Sie einem Kunden zugeschickt haben. Doch wenn Sie einige Regeln und gesetzliche Vorschriften kennen, wissen Sie schnell, wer im Einzelfall in der Haftung steht.

Gesetzliche Regelungen des HGBs

Im Logistikalltag zeigt sich immer wieder, dass auch eine an sich gut verpackte Ware offensichtlich unbeschädigt im Wareneingang abgeliefert wird, sich aber nach dem Öffnen besagter Verpackung herausstellt, dass ein Transportschaden vorliegt.
Das ist besonders dann unangenehm, wenn die Ware erst einige Tage nach der Anlieferung ausgepackt und erst dann ein Schaden festgestellt wird.

Tipp: Sorgen Sie im Wareneingang deshalb dafür, dass jede eingegangene Ware sofort aus der Transportverpackung entnommen und auf offensichtliche Schäden untersucht wird. So können Ihre Mitarbeiter eventuelle Schäden sofort auf den Frachtpapieren vermerken.

Dann gibt es bei Reklamationen auch keine Diskussion darüber, ob der Schaden erst in Ihrer Obhut eingetreten ist.
Aber auch die andere Seite haben Sie sicher schon kennengelernt. Sie haben eine Ware gut verpackt an Ihren Kunden geschickt, der hat die Ware angenommen, und erst Tage oder Wochen später meldet er Ihnen einen Transportschaden.

In beiden Fällen stellt sich nun die Frage, wer – also Sie, der Kunde oder gar der Frachtführer – für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Hier hilft zunächst ein Blick ins Handelsgesetzbuch (HGB). Im HGB ist die Frage der Haftung bei Transportschäden nämlich recht klar in den §§ 425, 426 und 427 geregelt:

Haftung bei Transportschäden nach § 425 HGB

§ 425 HGB sagt in Absatz 1 also ganz klar, dass bei Warenbeschädigungen, die auf dem Transportweg entstanden sind, der Frachtführer haftet. Eingeschränkt wird diese generelle Haftung nur, wenn Absender oder Empfänger mit für den Schaden verantwortlich sind.

Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn bei der Warenübernahme die Ware durch ein Ungeschick eines eigenen Mitarbeiters herunterfällt und dabei Schaden nimmt.

Haftung bei Transportschäden nach § 426 HGB

§ 426 HGB hingegen schränkt die Haftung des Frachtführers wieder ein. Er ist nämlich immer dann „aus dem Schneider“, wenn er für die Beschädigung auf dem Transport nichts kann. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Laster in einen Verkehrsunfall verwickelt wird und den Fahrer des Transportfahrzeugs keine Schuld trifft.

Haftung bei Transportschäden nach § 427 HGB

§ 427 schränkt die Haftung des Frachtführers noch weiter ein. Er beinhaltet ausnahmsweise auch sehr konkrete Beispiele, wie eine mangelnde Transportverpackung aussieht.
Tipp: Übrigens kann auch eine nicht ausreichende Warenkennzeichnung für einen solchen Haftungsausschluss sorgen. 
Grundsätzlich haftet ein Frachtführer nur für solche Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung der Waren entstanden sind – juristisch: die Obhutsphase. Der entstandene Schaden muss als solcher auch festgestellt werden.

Deshalb gilt: Prüfen Sie die angelieferte Ware immer sofort auf eventuelle Beschädigungen.

Wurde ein Schaden festgestellt, stellt sich immer die Frage, wo dieser entstanden ist. Das ist wichtig, um die Haftung zu klären. Könnte ja sein, dass ein solcher Schaden beispielsweise schon durch einen Fehler beim Absender entstanden ist.

Wer trägt für den Transportschaden die Verantwortung?

Angenommen, Ihr Kunde bemerkt bei der Anlieferung einen Warenschaden. Nun könnte es durchaus sein, dass dieser schon in Ihrem Haus verursacht wurde oder eben auch in der besagten Obhutsphase des Frachtführers.

Im 1. Fall müsste Ihr Unternehmen für den Schaden geradestehen, im 2. Fall der Frachtführer. Hier stellt sich demnach das Problem der Beweispflicht. Diese liegt grundsätzlich beim Empfänger einer Ware.

Er muss nämlich 2 Tatsachen nachweisen:

  1. Wenn er den Frachtführer in die Haftung nehmen möchte, muss er beweisen, dass der Frachtführer die Ware in einem unbeschädigten Zustand vom Absender übernommen hat.
  2. Will er hingegen den Absender für den Schaden haftbar machen, so muss er beweisen, dass der Frachtführer bereits eine beschädigte Ware übernommen hat, der Schaden also in der Obhutsphase des Absenders entstanden ist.

Als Beweis für die Haftung des Frachtführers wird häufig mit dem unterschriebenen Frachtbrief argumentiert: Befindet sich auf diesem Frachtbrief kein Hinweis auf eine Warenbeschädigung, ist für viele klar bewiesen, dass der Schaden nur auf dem Transportweg, also in der Obhutsphase des Frachtführers, entstanden sein kann.
Doch das reicht aus juristischer Sicht nicht aus, um den Frachtführer wirklich in die Haftung zu nehmen. Denn die gesetzliche Vermutung der Schadenfreiheit eines Gutes bezieht sich immer nur auf den äußeren Zustand einer Ware, also die Verpackung.

Aus juristischer Sicht ist nämlich das Gut eine Einheit, die aus Verpackung und Ware gebildet wird. Ist die Ware nicht sichtbar, so kann von außen nur die Verpackung auf Unversehrtheit begutachtet werden. Somit ist auch offensichtlich, dass ein unterschriebener Frachtbrief nichts hinsichtlich der Ware beweist.
Es sagt ja nur aus, dass die Verpackung offensichtlich bei der Warenübernahme durch den Frachtführer unbeschädigt war. Den Zustand der Waren selbst kann der Frachtführer schließlich nicht beurteilen.

Erschwerend für die Beweisführung, wo der Schaden entstanden ist, kommt hinzu, dass ein Frachtführer die Ablieferung einer Ware beziehungsweise eines Gutes recht einfach beweisen kann, wenn er einen vom Empfänger unterschriebenen Ladeschein vorweisen kann.

Sie sehen also, der Warenempfänger muss umfangreichen Beweispf lichten Rechnung tragen, wenn er Frachtführer oder Absender für beschädigte Waren haftbar machen will. Verschärft wird diese Beweispflicht auch dadurch, dass der Empfänger beweisen muss, dass der Schaden nicht erst in seiner Obhut – also nachdem die Ware von ihm angenommen wurde – entstanden ist.

Worauf ist bei der Wareneingangsprüfung  zu achten?

Aus allen oben genannten Betrachtungen wird schnell klar, warum eine umfassende Wareneingangsprüfung zwingend erforderlich ist.

Ihre Mitarbeiter sollten deshalb bei jeder Eingangsprüfung den folgenden Fragen-/Maßnahmenkatalog berücksichtigen:

  • Ist die Verpackung ausreichend und zweckmäßig?
  • Ist die Verpackung beschädigt? Wenn ja, sollte immer im Beisein des Frachtführers die Ware ausgepackt und offensichtliche Schäden schriftlich festgehalten werden.
  • Wurde der Schaden auf den Ladepapieren festgehalten?
  • Ist der Schaden zu Dokumentationszwecken fotografiert worden?Tipp: Bewahren Sie in Ihrem Wareneingang dazu eine dieser praktischen Digitalkameras auf.
  • Zeigen Sie jeden Schaden unverzüglich dem Frachtführer und dem Absender an.

Wichtig: Beachten Sie die Reklamationsfristen aus § 438 HGB.

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Was ist bei der Verladung zu beachten?

Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) Paragraf 22 "Ladung" muss Fracht beim Verladen so gesichert werden, dass sie beim Gütertransport im Nutzfahrzeug, Containertransport oder im privaten Pkw oder Anhänger nicht verrutschen, verrollen, umkippen oder gar vom Fahrzeug herabfallen kann.

Wie ist die Haftung für Güterschäden geregelt?

Der Lagerhalter haftet jedoch nur für Güterschäden einschließlich Vermögensschäden, wenn sie durch den Verlust oder die Beschädigung des Gutes entstanden sind. Die Regeln über die Haftung im Lagerrecht sind dispositiv, d.h. abdingbar durch AGB.

Wer haftet bei Verladung?

Nach deutschem Recht werden dem Verlader (z.B. Lademeister des Absenders), Frachtführer und dem Fahrer sowie dem Fahrzeughalter Verantwortlichkeiten im Bereich der Ladungssicherung zugewiesen.

Welche Pflichten hat ein Verlader?

Ein Verlader ist verantwortlich dafür, dass die Fahrzeugeignung, abhängig vom Ladegut, überprüft wurde, die Ladung gesichert ist, die an der Ladungssicherung beteiligten Personen unterwiesen wurden, ein Verantwortlicher für die Verladung bestellt wird.