Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt tatbestandlich nicht vor, wenn der Unfall als solches nicht wahrnehmbar war, d.h. weder akustisch, noch visuell noch aufgrund von Erschütterungen wahrnehmbar war. Show
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort liegt nur bei vorsätzlichem Entfernen von der Unfallstelle vor, d.h. wenn man sich entfernt, ohne sein vollständigen Personalien, die Daten des Fahrzeuges und die Art seiner Beteiligung anzugeben. Soweit der Unfallgegner nicht anwesend ist, muss man eine nach den Umständen angemessene Zeit warten und danach die Feststellungen unverzüglich nachholen. Die Rechtsprechung fordert eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten. Ein Zettel an der Windschutzscheibe ist nicht ausreichend. Wenn der Geschädigte nicht sogleich festgestellt werden kann und weil man oft nicht weiß, wie hoch der Schaden des Geschädigten tatsächlich ist, ist immer die unverzügliche Kontaktaufnahme mit der nächstgelegenen Polizeidienststelle empfehlenswert. Gem. § 142 IV StGB kann das Gericht bei vorliegender Fahrerflucht die Strafe mildern bzw. von Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich einen nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht hat. Diese Fallkonstellationen betreffen überwiegend solche Schäden, die beim Rangieren auf Parkplätzen und beim Einparken entstehen. Es darf ausschließlich ein nicht bedeutender Sachschaden an dem Fahrzeug des Unfallgegners eingetreten sein. Die Grenze eines nicht bedeutenden Schadens beim Unfallgegner liegt derzeit bei ca. 1.300,00 €. Es gibt zwischenzeitlich aber auch Gerichte, die die Grenze auf 1.400,00 € (Landgericht Frankfurt) bzw. 1.500,00 € (Landgericht Hamburg) angehoben haben. Ein Ausreißer stellt das aktuelle Urteil des Landgerichts Landshut dar, das die Grenze sogar auf 2.500,00 € erhöhte hat. Die hiesigen Gerichte orientieren sich an dem Betrag von 1.300,00 €. Weitere Voraussetzung für eine Strafmilderung oder das Absehen von Strafe ist, dass der Schädiger die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfallereignis gegenüber dem Geschädigten oder der Polizei nachträglich ermöglicht, wobei der tatsächliche Zeitpunkt des Unfalls relevant ist, nicht der Zeitpunkt, in dem der Schädiger gemerkt hat, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hat, beispielsweise durch Feststellung von Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Feststellungen müssen innerhalb der Frist von 24 Stunden zudem freiwillig erfolgen, d.h. bevor die Polizei nach eingeleiteten Ermittlungen vor der Tür steht. Zusammengefasst kann man Straffreiheit bzw. zumindest eine erhebliche Strafmilderung erlangen, wenn man bei einem wahrnehmbaren einfachen Parkplatzrempler und einem Schaden von weniger als 1.300,00 € innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall sich bei dem Geschädigten oder der Polizei meldet und freiwillig die erforderlichen Feststellungen nachträglich ermöglicht. Nicht jedes Entfernen vom Unfallort ist Fahrerflucht. Grundsätzlich können Sie Unfallflucht nur begehen, wenn Sie sich wissentlich unerlaubt vom Ort des Geschehens entfernen. Fahrerflucht ist ein Vorsatzdelikt. Deswegen begeht ein Unfallbeteiligter keine Fahrerflucht, wenn:
Unbemerkte UnfallfluchtGerade bei Bagatellschäden oder nicht sichtbaren Schäden kann es passieren, dass der Verursacher den Unfall nicht bemerkt und unbeabsichtigt Fahrerflucht begeht. Wer beispielsweise beim Ausparken ein anderes Fahrzeug streift, dies aber nicht bemerkt, begeht keine Fahrerflucht. Aber: Kommt es zu Ermittlungen der Behörden, muss der Unfallbeteiligte beweisen können, dass er den Parkschaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Lange genug gewartetEin Unfallbeteiligter begeht keine Fahrerflucht, wenn er sich nach einer angemessenen Wartefrist vom Unfallort entfernt oder eine berechtigte Entschuldigung hat. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er auf dem Weg ins Krankenhaus ist. Wie lange man am Unfallort bleiben muss, hängt von der Unfallsituation ab. Die Wartefrist kann von 15 Minuten bis zu mehr als 2 Stunden reichen. Wer sich dann vom Unfallort entfernt, ist dazu verpflichtet, den Unfall innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei anzuzeigen – ein Anruf ist ausreichend. Hilfe holen & Unfall nachträglich meldenWer sich nach einer Kollision vom Unfallort entfernt, um den Schaden bei der nächsten Polizeidienststelle zu melden oder um Hilfe zu holen, begeht keine Fahrerflucht. Der Unfallbeteiligte muss dann aber der Polizei unverzüglich mitteilen,
Das gilt bei einem Unfall mit TierschadenWer ein Wildtier überfährt und sich vom Unfallort entfernt, begeht keine Fahrerflucht. Allerdings ist die Polizei zu informieren, damit diese den zuständigen Förster kontaktiert. Er kann das verstorbene Tier vom Unfallort entfernen. Gleiches gilt, wenn das Wildtier durch den Unfall verletzt wurde. Unfallbeteiligte sind durch das Tierschutzgesetz verpflichtet, ein angefahrenes Tier zu erlösen, damit es nicht leidet. Sie können die Tiernotrettung, den örtlichen Förster oder die Polizei informieren. Verjährung von FahrerfluchtWenn die Fahrerflucht verjährt ist, können Unfallbeteiligte nicht mehr dafür belangt werden. Die Verjährung setzt nach 5 Jahren ein. So lange können die Strafverfolgungsbehörden ein Ermittlungsverfahren beim Verdacht auf Unfallflucht einleiten. 3. Fahrerflucht: Strafen bei unerlaubtem Entfernen vom UnfallortLaut Strafgesetzbuch (StGB) kann Fahrerflucht eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu 3 Jahren bedeuten. Zusätzlich sind verkehrsrechtliche Sanktionen wie Fahrverbot, Führerscheinentzug, Bußgeld und Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg möglich. Wie hoch kann eine Geldstrafe ausfallen?Das Strafmaß für unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist abhängig von der Schwere des Verstoßes und den Unfallfolgen. Da Fahrerflucht ein Verkehrsdelikt ist, gibt es kein klassisches Bußgeld wie bei einer Ordnungswidrigkeit, sondern häufig eine Geldstrafe. Wie hoch die Geldstrafe ausfällt, hängt vom entstandenen Schaden ab:
Wann droht eine Haftstrafe?Eine Haftstrafe wegen Unfallflucht droht in diesen Fällen:
Wann drohen Punkte in Flensburg?Neben strafrechtlichen Konsequenzen hat unerlaubtes Entfernen vom Unfallort laut Bußgeldkatalog 3 Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg zur Folge. Der Eintrag verjährt nach 10 Jahren. Bei Schäden unter 600 Euro kann die Strafverfolgungsbehörde von einem Eintrag im Bußgeldkatalog absehen. Wann drohen Führerscheinentzug und Fahrverbot?Ob bei Fahrerflucht auch Führerscheinentzug und Fahrverbot bedeutet, ist abhängig von der Schwere der Straftat und der Höhe des entstandenen Schadens.
Welche Konsequenzen hat Fahrerflucht in der Probezeit?Fahrerflucht gehört zu den sogenannten A-Verstößen im Verkehrsrecht. Unfallflucht in der Probezeit kann folgende Konsequenzen haben:
Bei besonders schwerwiegenden Fällen der Fahrerflucht kann das Gericht auch den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen. Zahlt die Kfz-Versicherung bei Unfallflucht?Wer rechtskräftig wegen Fahrerflucht verurteilt wurde, kann nicht damit rechnen, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Die Versicherung zahlt zwar den gegnerischen Schaden, kann sich aber Summen von bis zu 5.000 Euro vom Unfallflüchtigen zurückholen. Den Schaden am eigenen Fahrzeug muss der Verursacher unter Umständen selbst tragen, da auch die Vollkasko-Versicherung nicht verpflichtet ist, die Leistungen zu übernehmen. Im schlimmsten Fall kann der Unfallflüchtige wegen Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht seinen Versicherungsschutz verlieren. Wie lässt sich eine Strafe abmildern?Es ist möglich, die Strafe nach einer Fahrerflucht mit einer Selbstanzeige abzumildern. Unter Umständen verzichtet die Strafbehörde bei einer Selbstanzeige ganz auf eine Strafverfolgung, sollte kein erheblicher Schaden entstanden sein. Voraussetzung ist dafür aber, dass es sich nur um einen geringen Schaden handelt und die Polizei noch nicht in dem Fall ermittelt. Dazu können Sie sich innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei melden und die Personalienfeststellung nachholen. 4. Was tun bei Anzeige wegen Fahrerflucht?Haben Sie eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhalten, können Sie einen Anwalt für Strafrecht hinzuziehen, bevor Sie sich vor der Polizei zum Vorwurf äußern. Dieser kann bereits während des Ermittlungsverfahrens Akteneinsicht im Strafverfahren beantragen und anhand der Ermittlungsakten feststellen, was die Polizei Ihnen konkret vorwirft. Haben Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, kann der Anwalt gemeinsam mit Ihnen eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln, um das Strafmaß zu reduzieren. So kann ein Anwalt Ihnen helfen:
Sie haben eine Anzeige wegen Fahrerflucht erhalten? advocado findet für Sie den passenden Anwalt aus einem Netzwerk mit über 550Partner-Anwälten. Dieser kontaktiert Sie innerhalb von 2 Stunden* für eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihren Handlungsoptionen und Erfolgsaussichten. Was bekommt man bei Unfall mit Fahrerflucht?Bei Fahrerflucht kann entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. Als Strafe sind auch ein Fahrverbot oder Punkte in Flensburg möglich. Die höchste Strafe gibt es, wenn Personen verletzt oder getötet werden. Dann kann es zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren kommen.
Wer zahlt den Schaden bei Fahrerflucht?Zahlt Versicherung bei Fahrerflucht? Bei Fahrerflucht zahlt Ihre Vollkasko alle Kosten, wenn der Täter nicht gefunden wird – dagegen übernehmen Kfz-Haftpflicht oder Teilkasko den Schaden nicht. Wenn der Täter bekannt ist, übernimmt dessen Versicherung die Schadensregulierung.
Was passiert wenn man einen Unfall nicht bemerkt hat?Wenn die Fahrerflucht nicht bemerkt wurde, als der Unfall geschah, muss, wenn der Schaden dann bekannt wurde, die Polizei informiert werden. Das stellt eine Selbstanzeige dar und ist für viele Menschen eine Hürde. Fahrerflucht wird bei Bagatellschaden oft nicht bemerkt und ist trotzdem eine Straftat.
Wann ist es keine Unfallflucht?Wann liegt keine Fahrerflucht vor? Eine Unfallflucht gilt immer als eine Vorsatztat. Der Verursacher muss also Kenntnis vom Schaden und sich wissentlich unerlaubt entfernt haben. Wurde der Unfall und somit die Fahrerflucht glaubhaft nicht bemerkt, erfolgt in der Regel dann keine Strafverfolgung.
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