Wasserrohrbruch außerhalb vom Haus wer zahlt

Wasserrohrbruch außerhalb vom Haus wer zahlt

Schnell handeln: Wasser abdrehen, Wohnung sichern, Schaden dokumentieren, Versicherer anrufen. © Getty Images

Schaden sofort melden

Schusselig­keit kann teuer werden. Bei ­einem Haus­eigentümer in Kaisers­lautern stand nach der Rück­kehr aus einem Kurz­urlaub Wasser in der Wohnung. Die Heizung war ausgefallen, eine Leitung einge­froren. Der Mann meldete das der Versicherung – aber der falschen. Als nach wenigen Tagen der Hinweis kam, man sei nicht zuständig, ließ er mehrere Wochen verstreichen, bis er seinem Gebäude­versicherer Bescheid gab. Der lehnte eine Entschädigung ab. Die Schadens­anzeige hätte unver­züglich kommen müssen, praktisch sofort. Der Mann blieb auf dem Schaden von über 70 000 Euro sitzen (Ober­landes­gericht Zweibrü­cken, Az. 1 U 187/99).

Alle zwei Minuten ein Leitungs­leck

Wenn Wasser ausläuft, ist das oft eine mitt­lere Katastrophe. Die Schäden betragen meist Tausende Euro. In der Wohn­gebäude­versicherung ist Leitungs­wasser das teuerste Risiko. Es macht rund die Hälfte der Ausgaben aus: 3,1 Milliarden Euro im Jahr 2019, rund 3 000 Fälle pro Tag. Jeder kostete im Schnitt 2 881 Euro. Hinzu kommen die Schäden am Hausrat: verfärbte Teppiche, aufgequollene Möbel, ­defekte Elektrogeräte. Das waren im letzten Jahr 438 Fälle täglich. Jeder schlug mit durch­schnitt­lich 1 744 Euro zu Buche.

Welche Versicherung zahlt?

Ein Problem für Betroffene: Für die verschiedenen Schäden sind verschiedene Versicherungen zuständig. Welche zahlt?

  • Wohngebäudeversicherung: Sie ist für Schäden am Haus, also Decken, Böden,Wänden zuständig, zum Beispiel den Neuaufbau einer durch­feuchteten Wand.
  • Hausratversicherung: Sie ersetzt beschä­digte Möbel oder Teppiche.
  • Privathaftpflichtversicherung: Sie zahlt, wenn man andere schädigt, etwa wenn das Wasser in die Wohnung des Nach­barn läuft.
  • Elementarschadenversicherung: Sie greift, wenn der Schaden durch eine Über­schwemmung entsteht, zum Beispiel bei Stark­regen.

Wohn­gebäude­versicherung: Schäden am Haus

Wasserrohrbruch außerhalb vom Haus wer zahlt

Ursachen für Wasser­schäden: Jeder vierte Schaden entsteht durch marode Rohr­verbindungen. © Stiftung Warentest

Die Wohn­gebäude­versicherung zahlt nur bei Leitungs­lecks, egal ob an Trink­wasser­leitungen oder Abwasser­rohren im Haus. Dazu gehören ange­schlossene Schläuche, etwa für die Wasch­maschine. Auch Heizungs­rohre, Heizkörper und Boiler sind mitversichert, ebenso Rohre von Klima­anlagen. Nicht versichert sind Regen­rinnen, Bade­wasser, ebenso wenig Hoch­wasser oder Rück­stau, wenn nach einem Stark­regen die Kanalisation so über­flutet wird, dass Abwasser von dort ins Haus eindringt. Für solche Schäden ist eine Elementarschaden­police zuständig. Nicht versichert ist auch, wenn Wasser vom Balkon oder der Terrasse ins Haus läuft, zum Beispiel, weil das Abfluss­loch mit Blättern und Schmutz verstopft ist. In dem Fall greift auch ein Elementarschaden­schutz meist nicht. Außerdem leisten viele Tarife nur bei Schäden im Haus, nicht aber wenn Rohre undicht sind, die außer­halb des Hauses liegen.

Hausrat­versicherung: Nur bewegliche Sachen

Die Hausrat­police greift ebenfalls nur bei Lecks in Rohren und Leitungen, auch der Heizungs­anlage, sowie ange­schlossenen Schläuchen. Nicht versichert ist Reinigungs­wasser, aufsteigendes Grund­wasser oder Rück­stau. Die Deckung gilt nur für bewegliche Sachen: Teppiche, Möbel, Elektrogeräte, Bücher, Gardinen – im Prinzip alles, was man bei ­einem Umzug mitnehmen kann. Dazu gehören auch Teppichböden, die lose verlegt und nicht verklebt sind. Die meisten Einbauküchen zählen ebenfalls dazu, solange sie aus vorgefertigten Modulen bestehen. Individuell ange­fertigte, fest einge­baute Küchen hingegen gehören in die Gebäude­versicherung.

Haft­pflicht­versicherung: Schäden beim Nach­barn

Der Unterschied zwischen Hausrat- und Haft­pflicht­police ist vielen Versicherten nicht klar. Die Hausrat­police greift für Wasser­schäden am eigenen Inventar, auch wenn man selbst schuld ist. Die Privathaft­pflicht hingegen ­bezahlt Schäden, die man anderen zufügt. Wenn zum Beispiel der Schlauch der Wasch­maschine platzt und Wasser in die Wohnung darunter läuft, kann der Nach­bar seine Schäden beim Verursacher geltend machen. Besser ist es aber für den Nach­barn, wenn er seine eigene Hausrat­versicherung nutzt. Denn sie ersetzt den Wiederbeschaffungs­wert, die Haft­pflicht­versicherung des Verursachers hingegen nur den Zeit­wert, der meist geringer ist. Das kann einige Hundert Euro ausmachen.

Mieter sind übrigens verpflichtet, den ­Abfluss auf ihrem Balkon von Laub und Eis frei­zuhalten. Sonst haften sie, wenn es durch eine Verstopfung zu einem Schaden kommt (Amts­gericht Berlin-Neukölln, Az. 13 C 197/11).

Elementarschaden­versicherung: Über­schwemmung

Führt eine Über­schwemmung durch Hoch­wasser oder Stark­regen dazu, dass der Keller voller Wasser läuft, zahlen weder Gebäude- noch Hausrat­versicherung. Beide Verträge kann man aber um den Elementar­schutz ­erweitern. Dann zahlt der Versicherer die ­Reparatur­kosten am Haus und für Hausrat, der zum Beispiel im Keller lagerte.

Kein Geld bei grober Fahr­lässig­keit

Gebäude-, Hausrat- und Elementarschaden­versicherung dürfen ihre Zahlung kürzen oder sogar streichen, wenn Versicherte den Schaden grob fahr­lässig mitver­ursacht haben. Das sehen viele Anbieter so, wenn man nicht heizt und Leitungen einfrieren oder trotz Frost einen Außen­wasser­hahn nicht entleert oder bei Regen die Fenster offen lässt. Das gilt auch, wenn Aquari­umfreunde den Zulauf­schlauch zum Becken ohne weitere ­Sicherung nur mit Schlauch­schellen am Wasser­hahn installieren.

Vorsicht bei älteren Wasch- und Spül­maschinen

Problematisch sind vor allem ältere Wasch- und Spül­maschinen ohne Aqua­stopp. Viele Menschen machen sich nicht die Mühe, den Zulaufhahn bei jedem Wasch­gang auf- und wieder zuzu­drehen. So steht der Schlauch ständig unter Druck. Wird er nach Jahren spröde, kann er undicht werden, abrutschen oder gar brechen. Daher gilt es als grob fahr­lässig, den Hahn nicht nach jedem Wasch­gang zuzu­sperren. Dann dürfen Hausrat- und Gebäude­versicherung ihre Zahlung kürzen oder gar komplett ablehnen.

Anders ist das bei Geräten mit Aqua­stopp. Da muss niemand damit rechnen, dass das Absperr­ventil versagt. Doch auch da gilt: Wer sicher­gehen will, sollte zumindest dann den Wasser­hahn abdrehen, wenn er mehrere Tage außer Haus ist (siehe auch Unser Rat oben).

Mieter: Schäden sofort melden

Mieter­schutz über Gebäude­versicherung des Vermieters. Mieter müssen einen Wasser­schaden umge­hend ihrem Vermieter melden, auch wenn sie ihn verursacht haben und auf eigene Kosten beseitigen wollen. Ohnehin bezahlt eventuell die Gebäude­versicherung die Reparatur: Legt der Vermieter die Kosten für die Police auf die Miete um, muss die Versicherung zahlen und darf den Mieter nicht in Regress nehmen, wenn er nicht grob fahr­lässig war (Bundes­gerichts­hof, Az. VIII ZR 28/04).

Schutz über Privathaft­pflicht­versicherung des Mieters. Werden die Kosten nicht umge­legt, haftet der Mieter. Dann zahlt seine Privathaft­pflicht­versicherung – wenn er eine hat. Zwar nehmen viele Vermieter zunächst ihre Gebäude­police in Anspruch. Doch die wiederum kann dann Regress vom Mieter einfordern.

Gebäude­versicherung ohne Wasser­schaden­schutz. Bezahlt ein Mieter über die Neben­kosten auch für eine Gebäude­versicherung, darf er erwarten, dass diese auch ­Leitungs­wasser­schäden abdeckt. ­Verursacht der Mieter leicht fahr­lässig einen Schaden durch das Anbohren ­einer Leitung beim Anbringen eines TV-Geräts, haftet er nicht. Das gilt nach Ansicht des Amts­gerichts Idstein auch dann, wenn der ­Vermieter (etwa aus Versehen) eine Gebäude­versicherung ohne Schutz für Wasser­schäden ­abge­schlossen hat (Urteil vom 25. Mai 2020, Az. 3 C 365/19). Der Vermieter trägt in einem solchen Fall also die Kosten des Leitungs­wasser­schadens in der Wohnung seines Mieters allein.

Strom für Trock­nungs­geräte

Wenn Fußböden oder Mauern durch­feuchtet sind, ist der Einsatz von Trock­nungs­geräten meist unver­meidlich. Sie laufen idealer­weise pausenlos, oft Tage oder Wochen. Das kostet Strom. Einige Geräte ziehen 300 Watt pro Stunde, andere 1 500 Watt. Das kann mehr als 10 Euro pro Tag kosten. Laufen zwei Geräte zwei Wochen lang, kann die Strom­rechnung knapp 300 Euro höher ausfallen.

Vor dem Einsatz sollte man dem Strom­versorger Bescheid geben, damit er nicht ­anschließend höhere Monats­abschläge verlangt. Außerdem sollte man vorher und nachher den Zählerstand notieren, um den zusätzlichen Strom heraus­rechnen zu können. Besser sind Trock­nungs­geräte, die einen Zähler haben. So kann man die zusätzlichen Strom­kosten dem Strom­anbieter sowie dem Versicherer melden, der sie erstattet.

Miet­minderung möglich

Die Lärmbelästigung durch die Geräte liegt teils bei 50 dB(A) – nicht mehr als leise Radio­musik oder ein leises Gespräch. Aber weil die Geräte stunden­lang laufen, ist Schlafen oder konzentriertes Arbeiten für viele Betroffene unmöglich. Mieter haben daher das Recht auf eine Miet­minderung, wenn sie den Scha­den nicht selbst verursacht haben. Das Amts­gericht Berlin-Schöne­berg hielt sogar 100 Prozent für gerecht­fertigt (Az. 109 C 256/07). Eine Miet­minderung ist auch möglich, wenn den Vermieter keine Schuld trifft, weil der Schaden von einem Nach­barn verursacht wurde (Amts­gericht Köln, Az. 227 C 6/17).

Vermieter zahlt auch Hotel­kosten

Der Vermieter muss eine mangelfreie Wohnung stellen. Bei einer nassen Zimmerdecke ließ das Land­gericht Hamburg 8 Prozent zu (Az. 11 S 86/71), das Amts­gericht Osnabrück ­sogar 25 Prozent (Az. 14 C 231/94). Muss der Mieter vorüber­gehend aus einer unbe­wohn­baren Wohnung ausziehen, muss der Vermieter auch die angemessenen Kosten für das Ausweichquartier erstatten, zum Beispiel für ein Hotel.

Keine neue Badverfliesung

Besonders ärgerlich ist es, wenn das Leck an einer Stelle aufgetreten ist, wo die Wasser­leitung unter Fliesen liegt. Dann müssen Fachleute die Wand aufstemmen und die Fliesen abschlagen. Neue Fliesen gibt es aber oft nicht mehr im selben Farbton. Die Versicherer ­erstatten dann in der Regel nur das Neuverfliesen der betroffenen Schadens­stelle – keine Neuverfliesung des ganzen Bade­zimmers.

Kleine farbliche Abweichungen der neuen Fliesen müssen Eigentümer hinnehmen, zum Beispiel, wenn nur der beschädigte Fußboden neu verfliest wird (OLG Düssel­dorf, Az. 4 U 111/05) oder wenn nur Front­schürze und Seiten­ränder der Badewanne sowie ein kleiner Bereich unter­halb der Toilette beschädigt ist und insgesamt nur eineinhalb Quadrat­meter betroffen sind (Land­gericht Düssel­dorf, Az. 11 O 614/03). Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer zur Schadens­beseitigung investiert hätte.

Ehrlich bleiben

Sind aufwendige Reparaturen nötig, ist es keine gute Idee, gleich etwas mehr machen zu lassen und dies als Schadens­kosten anzu­geben. Wer dem Versicherer Kosten unterschieben will, die mit dem Rohr­bruch nichts zu tun haben, verliert den Deckungs­schutz. Der Versicherer muss dann nichts zahlen, entschied das Ober­landes­gericht Celle (Az. 8 U 86/09).

In dem Fall hatte der Eigentümer eines Altbaus Rechnungen über 12 000 Euro einge­reicht. Davon entfielen fast 1 900 Euro auf den Austausch zweier verrosteter Heizkörper und einer Dusch­wanne. Beide waren vom Wasser­schaden aber gar nicht betroffen, sondern schon vorher marode. Das werteten die Richter als arglistige Täuschung. Der Mann blieb auf dem kompletten Schaden sitzen.

Besser selbst zahlen?

Berichte unserer Lese­rinnen und Leser zeigen, dass Gebäude­versicherer nach einem Wasser­schaden gern den Vertrag kündigen. Hintergrund: Solche Schäden häufen sich mit zunehmendem Alter des Hauses. Wer sich deshalb anderswo einen neuen Vertrag sucht, muss angeben, dass der bisherige Versicherer gekündigt hat. Dann ist es schwierig, einen neuen Anbieter zu finden.

Bei einer eher kleinen Reparatursumme sollte man daher über­legen, das Ganze aus ­eigener Tasche zu bezahlen. Als Alternative bieten einige Versicherer an, den Vertrag zu einem höheren Preis oder mit einer höheren Selbst­beteiligung weiterzuführen. Das ist meist der vorteilhaftere Weg.

Wer haftet bei einem Wasserrohrbruch?

Kommt es zu einem Wasserrohrbruch, ist der Hauseigentümer für die Schadenbeseitigung zuständig. Dessen Gebäudeversicherung zahlt für die Instandsetzung des Gebäudes und der Substanz der Wohnung. Nicht zuständig ist diese Versicherung für den Hausrat des Mieters.

Welche Rohre sind in der Wohngebäudeversicherung versichert?

Welche Ableitungsrohre sind versichert?.
die Wasserversorgung (Zu- und Ableitungsrohre sowie damit verbundene Schläuche),.
die Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,.
Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen..

Welche Wasserschaden übernimmt die Gebäudeversicherung?

Welche Versicherung die Kosten eines Wasserschadens übernimmt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Wohngebäudeversicherung deckt den Wasserschaden am Gebäude oder fest mit dem Gebäude verbundenen Einbauten. Beispiel: Leitungs- oder Heizungswasser tritt durch ein defektes Rohr aus und beschädigt Boden und Wände.

Welche Rohre sind versichert?

Grundsätzlich mitversichert sind innerhalb des Gebäudes die Rohre: der Wasserversorgung (also Zu- und Ableitungsrohre sowie damit verbundene Schläuche) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.