Schnell handeln: Wasser abdrehen, Wohnung sichern, Schaden dokumentieren, Versicherer anrufen. © Getty Images Show
Schaden sofort meldenSchusseligkeit kann teuer werden. Bei einem Hauseigentümer in Kaiserslautern stand nach der Rückkehr aus einem Kurzurlaub Wasser in der Wohnung. Die Heizung war ausgefallen, eine Leitung eingefroren. Der Mann meldete das der Versicherung – aber der falschen. Als nach wenigen Tagen der Hinweis kam, man sei nicht zuständig, ließ er mehrere Wochen verstreichen, bis er seinem Gebäudeversicherer Bescheid gab. Der lehnte eine Entschädigung ab. Die Schadensanzeige hätte unverzüglich kommen müssen, praktisch sofort. Der Mann blieb auf dem Schaden von über 70 000 Euro sitzen (Oberlandesgericht Zweibrücken, Az. 1 U 187/99). Alle zwei Minuten ein LeitungsleckWenn Wasser ausläuft, ist das oft eine mittlere Katastrophe. Die Schäden betragen meist Tausende Euro. In der Wohngebäudeversicherung ist Leitungswasser das teuerste Risiko. Es macht rund die Hälfte der Ausgaben aus: 3,1 Milliarden Euro im Jahr 2019, rund 3 000 Fälle pro Tag. Jeder kostete im Schnitt 2 881 Euro. Hinzu kommen die Schäden am Hausrat: verfärbte Teppiche, aufgequollene Möbel, defekte Elektrogeräte. Das waren im letzten Jahr 438 Fälle täglich. Jeder schlug mit durchschnittlich 1 744 Euro zu Buche. Welche Versicherung zahlt?Ein Problem für Betroffene: Für die verschiedenen Schäden sind verschiedene Versicherungen zuständig. Welche zahlt?
Wohngebäudeversicherung: Schäden am HausUrsachen für Wasserschäden: Jeder vierte Schaden entsteht durch marode Rohrverbindungen. © Stiftung Warentest Die Wohngebäudeversicherung zahlt nur bei Leitungslecks, egal ob an Trinkwasserleitungen oder Abwasserrohren im Haus. Dazu gehören angeschlossene Schläuche, etwa für die Waschmaschine. Auch Heizungsrohre, Heizkörper und Boiler sind mitversichert, ebenso Rohre von Klimaanlagen. Nicht versichert sind Regenrinnen, Badewasser, ebenso wenig Hochwasser oder Rückstau, wenn nach einem Starkregen die Kanalisation so überflutet wird, dass Abwasser von dort ins Haus eindringt. Für solche Schäden ist eine Elementarschadenpolice zuständig. Nicht versichert ist auch, wenn Wasser vom Balkon oder der Terrasse ins Haus läuft, zum Beispiel, weil das Abflussloch mit Blättern und Schmutz verstopft ist. In dem Fall greift auch ein Elementarschadenschutz meist nicht. Außerdem leisten viele Tarife nur bei Schäden im Haus, nicht aber wenn Rohre undicht sind, die außerhalb des Hauses liegen. Hausratversicherung: Nur bewegliche SachenDie Hausratpolice greift ebenfalls nur bei Lecks in Rohren und Leitungen, auch der Heizungsanlage, sowie angeschlossenen Schläuchen. Nicht versichert ist Reinigungswasser, aufsteigendes Grundwasser oder Rückstau. Die Deckung gilt nur für bewegliche Sachen: Teppiche, Möbel, Elektrogeräte, Bücher, Gardinen – im Prinzip alles, was man bei einem Umzug mitnehmen kann. Dazu gehören auch Teppichböden, die lose verlegt und nicht verklebt sind. Die meisten Einbauküchen zählen ebenfalls dazu, solange sie aus vorgefertigten Modulen bestehen. Individuell angefertigte, fest eingebaute Küchen hingegen gehören in die Gebäudeversicherung. Haftpflichtversicherung: Schäden beim NachbarnDer Unterschied zwischen Hausrat- und Haftpflichtpolice ist vielen Versicherten nicht klar. Die Hausratpolice greift für Wasserschäden am eigenen Inventar, auch wenn man selbst schuld ist. Die Privathaftpflicht hingegen bezahlt Schäden, die man anderen zufügt. Wenn zum Beispiel der Schlauch der Waschmaschine platzt und Wasser in die Wohnung darunter läuft, kann der Nachbar seine Schäden beim Verursacher geltend machen. Besser ist es aber für den Nachbarn, wenn er seine eigene Hausratversicherung nutzt. Denn sie ersetzt den Wiederbeschaffungswert, die Haftpflichtversicherung des Verursachers hingegen nur den Zeitwert, der meist geringer ist. Das kann einige Hundert Euro ausmachen. Mieter sind übrigens verpflichtet, den Abfluss auf ihrem Balkon von Laub und Eis freizuhalten. Sonst haften sie, wenn es durch eine Verstopfung zu einem Schaden kommt (Amtsgericht Berlin-Neukölln, Az. 13 C 197/11). Elementarschadenversicherung: ÜberschwemmungFührt eine Überschwemmung durch Hochwasser oder Starkregen dazu, dass der Keller voller Wasser läuft, zahlen weder Gebäude- noch Hausratversicherung. Beide Verträge kann man aber um den Elementarschutz erweitern. Dann zahlt der Versicherer die Reparaturkosten am Haus und für Hausrat, der zum Beispiel im Keller lagerte. Kein Geld bei grober FahrlässigkeitGebäude-, Hausrat- und Elementarschadenversicherung dürfen ihre Zahlung kürzen oder sogar streichen, wenn Versicherte den Schaden grob fahrlässig mitverursacht haben. Das sehen viele Anbieter so, wenn man nicht heizt und Leitungen einfrieren oder trotz Frost einen Außenwasserhahn nicht entleert oder bei Regen die Fenster offen lässt. Das gilt auch, wenn Aquariumfreunde den Zulaufschlauch zum Becken ohne weitere Sicherung nur mit Schlauchschellen am Wasserhahn installieren. Vorsicht bei älteren Wasch- und SpülmaschinenProblematisch sind vor allem ältere Wasch- und Spülmaschinen ohne Aquastopp. Viele Menschen machen sich nicht die Mühe, den Zulaufhahn bei jedem Waschgang auf- und wieder zuzudrehen. So steht der Schlauch ständig unter Druck. Wird er nach Jahren spröde, kann er undicht werden, abrutschen oder gar brechen. Daher gilt es als grob fahrlässig, den Hahn nicht nach jedem Waschgang zuzusperren. Dann dürfen Hausrat- und Gebäudeversicherung ihre Zahlung kürzen oder gar komplett ablehnen. Anders ist das bei Geräten mit Aquastopp. Da muss niemand damit rechnen, dass das Absperrventil versagt. Doch auch da gilt: Wer sichergehen will, sollte zumindest dann den Wasserhahn abdrehen, wenn er mehrere Tage außer Haus ist (siehe auch Unser Rat oben). Mieter: Schäden sofort meldenMieterschutz über Gebäudeversicherung des Vermieters. Mieter müssen einen Wasserschaden umgehend ihrem Vermieter melden, auch wenn sie ihn verursacht haben und auf eigene Kosten beseitigen wollen. Ohnehin bezahlt eventuell die Gebäudeversicherung die Reparatur: Legt der Vermieter die Kosten für die Police auf die Miete um, muss die Versicherung zahlen und darf den Mieter nicht in Regress nehmen, wenn er nicht grob fahrlässig war (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 28/04). Schutz über Privathaftpflichtversicherung des Mieters. Werden die Kosten nicht umgelegt, haftet der Mieter. Dann zahlt seine Privathaftpflichtversicherung – wenn er eine hat. Zwar nehmen viele Vermieter zunächst ihre Gebäudepolice in Anspruch. Doch die wiederum kann dann Regress vom Mieter einfordern. Gebäudeversicherung ohne Wasserschadenschutz. Bezahlt ein Mieter über die Nebenkosten auch für eine Gebäudeversicherung, darf er erwarten, dass diese auch Leitungswasserschäden abdeckt. Verursacht der Mieter leicht fahrlässig einen Schaden durch das Anbohren einer Leitung beim Anbringen eines TV-Geräts, haftet er nicht. Das gilt nach Ansicht des Amtsgerichts Idstein auch dann, wenn der Vermieter (etwa aus Versehen) eine Gebäudeversicherung ohne Schutz für Wasserschäden abgeschlossen hat (Urteil vom 25. Mai 2020, Az. 3 C 365/19). Der Vermieter trägt in einem solchen Fall also die Kosten des Leitungswasserschadens in der Wohnung seines Mieters allein. Strom für TrocknungsgeräteWenn Fußböden oder Mauern durchfeuchtet sind, ist der Einsatz von Trocknungsgeräten meist unvermeidlich. Sie laufen idealerweise pausenlos, oft Tage oder Wochen. Das kostet Strom. Einige Geräte ziehen 300 Watt pro Stunde, andere 1 500 Watt. Das kann mehr als 10 Euro pro Tag kosten. Laufen zwei Geräte zwei Wochen lang, kann die Stromrechnung knapp 300 Euro höher ausfallen. Vor dem Einsatz sollte man dem Stromversorger Bescheid geben, damit er nicht anschließend höhere Monatsabschläge verlangt. Außerdem sollte man vorher und nachher den Zählerstand notieren, um den zusätzlichen Strom herausrechnen zu können. Besser sind Trocknungsgeräte, die einen Zähler haben. So kann man die zusätzlichen Stromkosten dem Stromanbieter sowie dem Versicherer melden, der sie erstattet. Mietminderung möglichDie Lärmbelästigung durch die Geräte liegt teils bei 50 dB(A) – nicht mehr als leise Radiomusik oder ein leises Gespräch. Aber weil die Geräte stundenlang laufen, ist Schlafen oder konzentriertes Arbeiten für viele Betroffene unmöglich. Mieter haben daher das Recht auf eine Mietminderung, wenn sie den Schaden nicht selbst verursacht haben. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt sogar 100 Prozent für gerechtfertigt (Az. 109 C 256/07). Eine Mietminderung ist auch möglich, wenn den Vermieter keine Schuld trifft, weil der Schaden von einem Nachbarn verursacht wurde (Amtsgericht Köln, Az. 227 C 6/17). Vermieter zahlt auch HotelkostenDer Vermieter muss eine mangelfreie Wohnung stellen. Bei einer nassen Zimmerdecke ließ das Landgericht Hamburg 8 Prozent zu (Az. 11 S 86/71), das Amtsgericht Osnabrück sogar 25 Prozent (Az. 14 C 231/94). Muss der Mieter vorübergehend aus einer unbewohnbaren Wohnung ausziehen, muss der Vermieter auch die angemessenen Kosten für das Ausweichquartier erstatten, zum Beispiel für ein Hotel. Keine neue BadverfliesungBesonders ärgerlich ist es, wenn das Leck an einer Stelle aufgetreten ist, wo die Wasserleitung unter Fliesen liegt. Dann müssen Fachleute die Wand aufstemmen und die Fliesen abschlagen. Neue Fliesen gibt es aber oft nicht mehr im selben Farbton. Die Versicherer erstatten dann in der Regel nur das Neuverfliesen der betroffenen Schadensstelle – keine Neuverfliesung des ganzen Badezimmers. Kleine farbliche Abweichungen der neuen Fliesen müssen Eigentümer hinnehmen, zum Beispiel, wenn nur der beschädigte Fußboden neu verfliest wird (OLG Düsseldorf, Az. 4 U 111/05) oder wenn nur Frontschürze und Seitenränder der Badewanne sowie ein kleiner Bereich unterhalb der Toilette beschädigt ist und insgesamt nur eineinhalb Quadratmeter betroffen sind (Landgericht Düsseldorf, Az. 11 O 614/03). Entscheidend ist, was ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer zur Schadensbeseitigung investiert hätte. Ehrlich bleibenSind aufwendige Reparaturen nötig, ist es keine gute Idee, gleich etwas mehr machen zu lassen und dies als Schadenskosten anzugeben. Wer dem Versicherer Kosten unterschieben will, die mit dem Rohrbruch nichts zu tun haben, verliert den Deckungsschutz. Der Versicherer muss dann nichts zahlen, entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 8 U 86/09). In dem Fall hatte der Eigentümer eines Altbaus Rechnungen über 12 000 Euro eingereicht. Davon entfielen fast 1 900 Euro auf den Austausch zweier verrosteter Heizkörper und einer Duschwanne. Beide waren vom Wasserschaden aber gar nicht betroffen, sondern schon vorher marode. Das werteten die Richter als arglistige Täuschung. Der Mann blieb auf dem kompletten Schaden sitzen. Besser selbst zahlen?Berichte unserer Leserinnen und Leser zeigen, dass Gebäudeversicherer nach einem Wasserschaden gern den Vertrag kündigen. Hintergrund: Solche Schäden häufen sich mit zunehmendem Alter des Hauses. Wer sich deshalb anderswo einen neuen Vertrag sucht, muss angeben, dass der bisherige Versicherer gekündigt hat. Dann ist es schwierig, einen neuen Anbieter zu finden. Bei einer eher kleinen Reparatursumme sollte man daher überlegen, das Ganze aus eigener Tasche zu bezahlen. Als Alternative bieten einige Versicherer an, den Vertrag zu einem höheren Preis oder mit einer höheren Selbstbeteiligung weiterzuführen. Das ist meist der vorteilhaftere Weg. Wer haftet bei einem Wasserrohrbruch?Kommt es zu einem Wasserrohrbruch, ist der Hauseigentümer für die Schadenbeseitigung zuständig. Dessen Gebäudeversicherung zahlt für die Instandsetzung des Gebäudes und der Substanz der Wohnung. Nicht zuständig ist diese Versicherung für den Hausrat des Mieters.
Welche Rohre sind in der Wohngebäudeversicherung versichert?Welche Ableitungsrohre sind versichert?. die Wasserversorgung (Zu- und Ableitungsrohre sowie damit verbundene Schläuche),. die Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.. Welche Wasserschaden übernimmt die Gebäudeversicherung?Welche Versicherung die Kosten eines Wasserschadens übernimmt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Die Wohngebäudeversicherung deckt den Wasserschaden am Gebäude oder fest mit dem Gebäude verbundenen Einbauten. Beispiel: Leitungs- oder Heizungswasser tritt durch ein defektes Rohr aus und beschädigt Boden und Wände.
Welche Rohre sind versichert?Grundsätzlich mitversichert sind innerhalb des Gebäudes die Rohre: der Wasserversorgung (also Zu- und Ableitungsrohre sowie damit verbundene Schläuche) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen.
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