Die elterliche Sorge ist das Recht zur Erziehung und die Pflicht zur Betreuung und Versorgung eines minderjährigen Kindes. Sie ist in den Paragrafen 1626 bis 1698b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Das Gesetz teilt die elterliche Sorge in drei Bereiche: Davon unabhängig
ist die Unterhaltspflicht der Eltern. Sie sind verpflichtet, auch finanziell für ihr Kind zu sorgen. Bis zur Volljährigkeit haben Eltern das Sorgerecht für ihr Kind. Die Personensorge umfasst seine Pflege und Erziehung. Darunter fallen etwa die Wahl der Schule oder Entscheidungen über die Höhe des Taschengeldes und Freizeitaktivitäten. Für medizinische Behandlungen ist die Zustimmung der Eltern erforderlich. Sie vertreten
das Kind rechtlich gegenüber dem behandelnden Arzt. Auch für nur kleine Eingriffe wie Ohrstecker oder Tätowierungen brauchen Kinder die Einwilligung der Eltern. Darüber frei bestimmen dürfen Jugendliche erst ab 18. Außerdem haben Eltern die Aufsichtspflicht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ob das Kind zu den Großeltern oder ins Ferienlager darf, entscheiden sie. Sorgeberechtigte verwalten das Vermögen des
Kindes, etwa Sparkonten oder Wertpapiere. Wie das Vermögen des Kindes verwendet wird, entscheiden die Eltern. Sie müssen es allerdings erhalten oder vermehren. Zu eigenen Zwecken dürfen sie es nicht ausgeben. Teilen sich Eltern das gemeinsame Sorgerecht, müssen sie wichtige Entscheidungen für das Kind zusammen treffen. Bei Verträgen und anderen rechtlichen Belangen vertreten sie ihr Kind. Verträge für das Kind etwa müssen beide unterschreiben. Weil dies gerade bei getrennt lebenden Eltern
recht umständlich sein kann, kann ein Elternteil den anderen für diese Zwecke schriftlich bevollmächtigen. Können sich Eltern in einer wichtigen Angelegenheit nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die alleinige Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil übertragen. Das Familiengericht spielt auch eine Rolle, wenn Eltern riskante oder besonders wichtige Rechtsgeschäfte für ihr Kind abschließen wollen. Dafür brauchen sie eine gerichtliche Genehmigung.
Hierunter fallen Kreditverträge oder Verträge über Grundstücke des Kindes. Eine Sorgerechtsverfügung hilftAbsichern. Niemand denkt gerne über den Tod nach. Doch gerade Eltern sollten sich im Interesse ihrer Kinder mit der Frage beschäftigen, wer sich um sie kümmern soll, wenn sie nicht mehr leben. Für diesen Fall sollten sie eine Sorgerechtsverfügung aufsetzen. Darin benennen sie einen Vormund für ihre Kinder im Fall ihres Todes.Rechtslage. Wenn keine Sorgerechtsverfügung vorliegt, gilt das Gesetz. Haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht und stirbt einer von ihnen, so steht das alleinige Sorgerecht dem anderen zu. Stirbt der Elternteil, dem das alleinige Sorgerecht zusteht, so überträgt das Familiengericht es dem anderen Elternteil, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.Regelung. Wer zum Beispiel für diesen Fall sicherstellen möchte, dass nicht der andere Elternteil das Sorgerecht bekommt, kann dies per Sorgerechtsverfügung tun. Aber auch beide Eltern können für den Fall ihres Ablebens eine Person bestimmen, die sich um ihre Kinder kümmern soll. Sie können auch jemanden ausschließen, den sie für nicht geeignet halten. Achtung: Auch wenn es eine Verfügung gibt, prüft das Gericht, ob die benannte Person als Vormund infrage kommt.Form. Die Sorgerechtsverfügung muss von Anfang bis Ende mit eigener Hand geschrieben und mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein. Auch das Datum darf nicht fehlen. Eine Beispielformulierung und zahlreiche wertvolle Informationen rund um die Familie finden Sie in den Vorlagen unseres Spezialhefts Familie. Sie erhalten das Heft im Shop auf test.de.Die elterliche Sorge bei unverheirateten PaarenSind Eltern bei der Geburt des gemeinsamen Kindes verheiratet, haben sie automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Bei Unverheirateten ist es komplizierter. Bei Geburt des Kindes erhält nur die Mutter das Sorgerecht. Für das gemeinsame Sorgerecht müssen unverheiratete Eltern erklären, dass sie es beide ausüben wollen. Dafür müssen sie nicht miteinander leben. Sie können sogar andere Partner haben. Zu beachten ist nur, dass sie die sogenannten Sorgeerklärungen beim Jugendamt oder bei einem Notar persönlich abgeben und diese öffentlich beglaubigt werden. Die Erklärungen sind unwiderruflich. Auch Trennung und Scheidung ändern erst einmal nichts am gemeinsamen Sorgerecht. Nur das Familiengericht kann es durch Beschluss aufheben – auf Antrag oder weil das Kindeswohl gefährdet ist. Stirbt ein Elternteil, erhält der andere das alleinige Sorgerecht. Mehr Rechte für VäterVerweigert die allein sorgeberechtigte Mutter die Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht, kann der Vater beim Familiengericht beantragen, dass neben der Mutter auch er sorgeberechtigt ist. Für diese Mitsorge war früher stets die Zustimmung der Mutter erforderlich. Seit der Sorgerechtsreform im Jahr 2013 ist das nicht mehr der Fall. Das Gericht entscheidet zugunsten des Vaters, wenn das dem Kind nicht schadet. Sind Eltern unsicher, wie sie in der Sorgerechtsfrage entscheiden sollen, berät sie das Jugendamt. Das ist vor allem nach einer Trennung sinnvoll. Oft teilen sich die Eltern dann weiterhin das Sorgerecht. Oder ein Elternteil übernimmt jeweils das Sorgerecht für eines der Kinder. Umgangsrecht unabhängig von SorgerechtTrennen sich die Eltern, ist der Umgang unabhängig vom Sorgerecht zu regeln. Geklärt wird dabei vor allem, wie viel Zeit das Kind mit dem Elternteil verbringt, mit dem es nicht mehr in einem Haushalt lebt. Solche Absprachen können schwerfallen, wenn eine Partnerschaft nicht harmonisch auseinanderging. In Streitfällen kann das Jugendamt vermitteln. Nicht selten landen Streitigkeiten um den Umgang auch vor dem Familiengericht. Im Mittelpunkt der Umgangsregelung steht ausdrücklich das Wohl des Kindes. Das hat ein Recht darauf, den getrennt von ihm lebenden Elternteil zu sehen. Dieser Elternteil – meist der Vater –, hat wiederum das Recht und die Pflicht, den Nachwuchs regelmäßig zu treffen. Das Umgangsrecht besteht unabhängig davon, ob ein gemeinsames oder getrenntes Sorgerecht besteht. Der leibliche Vater hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch wenn er nicht der rechtliche Vater ist, etwa weil die Mutter während der Schwangerschaft einen anderen Mann geheiratet und dieser das Kind als seines anerkannt hat. Auch Großeltern können Umgangsrecht haben. Wechselmodell – das Kind wohnt abwechselnd bei beiden ElternteilenIm eher seltenen Wechselmodell, bei dem das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen wohnt, wird nur der Umgang in den Ferien und an Feiertagen geklärt. Lebt das Kind vorwiegend bei einem Elternteil, müssten die Eltern sich eingehender über den Umgang verständigen. Zu klären ist, ob das Kind einen oder mehrere Tage in der Woche bei dem anderen Elternteil sein soll. Dann geht es um die Aufteilung der Wochenenden. In vielen Fällen verbringt das Kind jeden zweiten Samstag und Sonntag beim anderen Elternteil. Auch für die Kita- oder Schulferien kann es eine hälftige Aufteilung geben. Festgelegt werden sollte, wo das Kind abgeholt oder übergeben und später zurückgebracht oder abgeholt wird. Für die Regelung kommt es auch darauf an, wie weit die Wohnorte der Ex-Partner voneinander entfernt sind. Vielleicht ist ein Partner ins Ausland gezogen. Gericht kann Umgang regelnJe älter das Kind ist, desto mehr Zeit kann es bei dem getrennt lebenden Elternteil zubringen, so ist der Tenor der Rechtsprechung. Ein Säugling beispielsweise ist ein paar Stunden beim anderen Elternteil, ein 3-jähriges Kind kann dort regelmäßig übernachten. Gerichte befürworten einen regelmäßigen Umgang, da dies die Eltern-Kind-Bindung festige und erzieherischen Einfluss ermögliche (OLG Saarbrücken Az. 6 UF 20/13). Bei Konflikten kann das Familiengericht die Umgangsregeln bestimmen. Denen müssen die Eltern folgen. So kann es etwa anordnen, dass der Kontakt mit dem neuen Partner des Ex-Mannes- oder der Ex-Frau akzeptiert werden muss. In Streitfällen werden auch die Kinder vom Gericht angehört, um deren Wünsche herauszufinden. Die Altersgrenze liegt bei 3 Jahren. Boykott der Umgangsregeln – Ordnungsgeld drohtEin Elternteil kann das vereinbarte Umgangsmodell nicht willkürlich ändern. Boykottiert ein Elternteil die Umgangsregelung, drohen Ordnungsmaßnahmen. So wurde ein Ordnungsgeld gegen eine Mutter verhängt, die dem Vater den Umgang verweigert hatte, weil das Kind an dem Tag an einer fieberhaften Erkältung litt. Sinn des Umgangs sei es, auch gemeinsam „Alltag“ zu leben, befanden die Richter. Dazu gehört es, sich um ein krankes Kind zu kümmern (Schleswig-Holsteinisches OLG 10 WF 122/18). Streit um Urlaubsreisen mit dem KindStreit kann es um Urlaubsreisen geben, wenn die Eltern die damit verbundenen Risiken unterschiedlich einschätzen, beispielsweise weil es eine Reisewarnung für das Land gibt oder riskante Sportarten geplant sind. Teilen sich die Eltern das Sorgerecht und ist der Urlaub als „Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“ einzustufen, ist der andere Elternteil zustimmungspflichtig. Entscheiden Gerichte darüber, überwiegt letztlich der Aspekt des Kindeswohls. Das Kindeswohl entscheidetSo durfte eine Mutter mit ihren 4 und 15 Jahre alten Kindern gegen den Willen des Vaters in ihre Heimat Kasachstan reisen, um ihre dort lebende Familie zu besuchen (OLG Hamburg 12 UF 80/11). Die Richter bewerteten den Kontakt zu den nahen Verwandten und die unmittelbare Erfahrung der dortigen Lebensumstände, der Kultur und der Sprache als von prägender Bedeutung für die weitere Entwicklung der Kinder. Die Reise gereiche ihnen daher zum Wohl. In einem anderen Fall befand das Oberlandesgericht Köln (II-4 UF 232/11) es als dem Kindeswohl abträglich, dass die Mutter mit ihrer zweijährigen Tochter eine strapaziöse Flugreise zur Großmutter in Russland antreten wollte. Die beiden hatten die Großmutter schon zwei Mal besucht, zudem könne diese nach Deutschland kommen um ihr Enkelkind hier zu sehen. Kinder haben MitspracherechtBei der Abwägung des Kindeswohls spielt auch der Wille des Kindes eine entscheidende Rolle, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zeigt. Zwei getrennte Elternteile hatten bei der Trennung vereinbart, dass die beiden gemeinsamen Kinder (9 und 12 Jahre alt) bei der Mutter leben, den Vater jedoch an wechselnden Wochentagen sehen. Während Mutter und Kinder sich weiterhin für diese Regelung aussprachen, schlug der Vater nun ein wöchentliches Wechselmodell vor. Vor Gericht hatte er damit keinen Erfolg: Wenn die Kinder mit der bisherigen Praxis zufrieden seien und zudem den Wunsch äußerten, dass „Ruhe einkehren solle“, würde eine gerichtlich vorgeschriebene Änderung der Umgangsregelung nicht dem Wohl der Kinder entsprechen. Der Kindeswille sei besonders bei älteren Kindern ein Akt der Selbstbestimmung, so das Gericht (Az. 3 UF 144/20). Neutralitätspflicht der ElternBeide Elternteile haben die Pflicht, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Verletzt ein Elternteil dauerhaft diese Neutralitätspflicht, kann ein Umgangspfleger bestellt werden, der bei Treffen des Elternteils mit dem Kind dabei ist. Der Umgang mit dem Elternteil, der nicht zu Hause wohnt, soll vom anderen Elternteil nicht nur nicht verhindert, sondern aktiv gefördert werden. So formulierte es das OLG Saarbrücken (Az. 6 WF 381/12). Negativer Einfluss befürchtetFürchtet ein Elternteil, dass der andere Elternteil das Kind negativ beeinflusst, rechtfertigt dies nicht die Verkürzung des Umgangs. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. In dem Fall hatten die Eltern das Sorgerecht aufgeteilt. Ein Kind lebte bei der Mutter, eins beim Vater. Das beim Vater lebende Kind lehnte den Kontakt zur Mutter ab. Das bei der Mutter lebende Kind besuchte alle zwei Wochen am Wochenende den Vater und verbrachte die Hälfte der Ferien bei ihm. Die Mutter beantragte beim Familiengericht, den Ferienumgang einzuschränken, sie mutmaßte, der Vater könne das Kind gegen sie in Stellung bringen. Das Gericht kam dem Antrag der Mutter nach. Der Vater reichte Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf gab ihm Recht und setzte die alte Ferienregelung wieder ein. Die mögliche Einflussnahme des Vaters rechtfertige nicht die Verkürzung des Ferienumgangs. Der Vater hätte auch während eines kürzeren Umgangs Gelegenheit, ungut auf den Sohn einzuwirken (Az. 8 UF 53/17). Umgang verweigern nur aus schwerwiegenden GründenDen Umgang verweigern darf ein Elternteil nur aus schwerwiegenden Gründen, zum Beispiel, wenn das Kind starke Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die durch den Kontakt mit dem anderen Elternteil begründet sind. Der Umgang kann dann eingeschränkt, ausgesetzt oder ein betreuter Umgang – begleitet von einem Umgangspfleger – verlangt werden. Das geht aber nicht eigenmächtig, sondern nur in Absprache mit dem Jugendamt. Gründe für einen verweigerten Umgang können außerdem Misshandlung des Kindes, Entführungsgefahr, Alkohol- und Drogensucht oder ansteckende Krankheiten sein. Eine HIV-Infektion ist kein ausreichender Grund. Das Umgangsrecht auf Dauer ausschließen kann nur das Familiengericht – wenn das Kind konkret gefährdet ist. Wenn das Kind den Umgang verweigertEs kann sein, dass das Kind den Umgang mit dem anderen Elternteil verweigert. Dann ist zu fragen, ob dies aus Loyalität dem einen Elternteil gegenüber geschieht, oder ob es sein fester, freier Wille ist. Manchmal ordnet das Familiengericht den Umgang – begleitet von einem Umgangspfleger – an. Je älter das Kind ist, desto eher respektieren die Gerichte die Entscheidung des Kindes. Und zwar selbst dann, wenn das Kind dabei von dem Elternteil beeinflusst wurde, bei dem es vorwiegend lebt. Ab einem Alter von etwa 11 Jahren entspreche ein gegen den Willen des Kindes erzwungener Umgang nicht mehr dem Kindswohl, würde das Kind in Loyalitätskonflikte stürzen und unverhältnismäßig belasten. In dem Sinne urteilten beispielsweise das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 15 UF 192/13) und das Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 3326/14). Umgangsrecht und UnterhaltszahlungenEs kommt vor, dass der getrennt lebende Elternteil weniger Unterhalt für das Kind zahlen möchte, weil er mehr Zeit mit dem Kind verbringt als üblich. Im Beispielfall nahm der Vater das Kind an zwei Tagen in der Woche und alle zwei Wochen von Freitag bis Sonntag und wollte daher keinen Kindesunterhalt zahlen. Das Amtsgericht entschied, er habe 120 Prozent des Mindestunterhalts zu zahlen, das Oberlandesgericht hielt 115 Prozent des Mindestunterhalts für angemessen. Der Vater zog vor den Bundesgerichtshof und scheiterte. Der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung des Kindes liege nach wie vor bei der Mutter, sie organisiere im Wesentlichen das Leben des Kindes, auch wurden keine „bedarfsmindernden Aufwendungen“ des Kindesvaters festgestellt. Die Vorinstanz behielt Recht (BGH Az. XII ZB 234/13). Welche Rechte hat der Vater Wenn Mutter alleiniges Sorgerecht hat?Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, trägt er allein Verantwortung für Erziehung, Pflege, medizinische Versorgung, Betreuung, Aufenthaltsbestimmungsrecht (Personensorge) und Vermögenssorge des Kindes, ohne das Einverständnis des anderen Elternteils einholen zu müssen.
Wie viel Recht hat ein Vater?Ein Vater hat ebenso Rechte wie die Mutter eines Kindes. In der Vergangenheit waren diese Rechte für Väter jedoch weniger umfangreich als heute. Insbesondere seit 2010 können beispielsweise alleinerziehende Väter auch die Rechte der elterlichen Sorge ohne die Zustimmung der Kindsmutter erringen.
Was darf ich wenn ich kein Sorgerecht habe?Gemäß § 1684 BGB hat jeder Elternteil ein Recht auf Umgang mit seinem Kind. Dieses Recht ist völlig unabhängig von der Frage, wer das elterliche Sorgerecht innehat.
Kann eine Mutter dem Vater das Kind vorenthalten?Ausschluss des Umgangs nur bei Gefahr für das Kind
Ein Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit oder auf Dauer kann nur vom Familiengericht angeordnet werden und kommt auch nur bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls in Betracht.
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