Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers. Show neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 229; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 475 Wer mit Gefahrgut zu tun hat, muss sich darüber klarwerden, welche Rollen er nach Gefahrgutrecht zu übernehmen hat. Der Begriff Rolle bezeichnet Tätigkeiten wie Absender, Belader oder Empfänger. Damit werden jedoch Aufgaben und Pflichten an die beteiligten Unternehmen bzw. deren verantwortliche Personen vergeben, nicht an die ausführende Person selbst. Nur beim Fahrer stimmt die Rolle nach Gefahrgutrecht mit der Tätigkeit für den Betrieb überein. https://www.bg-verkehr.de/arbeitssicherheit-gesundheit/themen/gefahrgut/rollen-und-taetigkeiten https://www.bg-verkehr.de/@@site-logo/logo.png20226381 Rollen und TätigkeitenWer mit Gefahrgut zu tun hat, muss sich darüber klarwerden, welche Rollen er nach Gefahrgutrecht zu übernehmen hat. Der Begriff Rolle bezeichnet Tätigkeiten wie Absender, Belader oder Empfänger. Damit werden jedoch Aufgaben und Pflichten an die beteiligten Unternehmen bzw. deren verantwortliche Personen vergeben, nicht an die ausführende Person selbst. Nur beim Fahrer stimmt die Rolle nach Gefahrgutrecht mit der Tätigkeit für den Betrieb überein. Im Gefahrgutrecht werden den beteiligten Unternehmen Verantwortlichkeiten je nach Rolle auferlegt. Zu jeder Rolle gibt es nach GGVSEB festgelegte Pflichten, die bei Nichteinhaltung als Ordnungswidrigkeit von der zuständigen Behörde geahndet werden können bis hin zu strafrechtlichen Verfahren. Das trifft immer die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. denjenigen, der diese Aufgabe per Pflichtendelegation oder per Leitungsfunktion übernommen hat. Grundsätzliche Pflichten der beteiligten Unternehmen:
Viele Unternehmen im Gefahrgutbereich entwickeln sich ausgehend vom Transportwesen zu Logistikdienstleistern und übernehmen daher immer mehr Aufgaben in der Beförderungskette. Somit können von einem Unternehmen auch mehrere Rollen im Laufe der Gefahrgutbeförderung übernommen werden. In der nachfolgenden Übersicht sind die Rollen nach Gefahrgutrecht dargestellt. Bei Anklicken wird die Begriffserklärung nach § 2 GGVSEB sichtbar und es werden die hauptsächlichen Pflichten genannt. Auftraggeber des AbsendersDer Hersteller eines Produktes oder ein Abfallerzeuger beauftragt ein anderes Unternehmen, Gefahrgut zu versenden. Zu seinen Pflichten gehören (nach §§ 17 und 27 GGVSEB):
AbsenderUnternehmen versendet Gefahrgut für sich selbst oder andere. Das Unternehmen ist identisch mit dem Absender nach Beförderungsvertrag. Zu seinen Pflichten gehören nach §§ 18, 27 und 35ff GGVSEB: VerpackerUnternehmen füllt Gefahrgut in Verpackungen, IBC oder bereitet Versandstücke auf Versand vor. Zu seinen Pflichten gehören nach §§ 22 und 27 GGVSEB: VerladerHier sind verschiedene Funktionen möglich: Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 21, 27, 29 und 35 GGVSEB: BefüllerUnternehmen füllt Gefahrgut in Tanks oder Schüttgutcontainer etc. Oder das Unternehmen übergibt das Gefahrgut als unmittelbarer Besitzer dem Beförderer zur Beförderung oder befördert es selbst. Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 23, 27 und 35 GGVSEB: Den Betriebshof nicht verlassen dürfen Tanks Nicht befüllt werden darf ein Tank Gewährleisten kann der Befüller dies nur durch 100 % Kontrollen oder besondere qualifizierte Stichproben mit guter Dokumentation. Wenn der Fahrzeugführer selbst befüllt, ist er in die Handhabung der Füllvorrichtung einzuweisen. Ein Nachweis dazu ist 5 Jahre aufzubewahren. Weitere Pflichten sind:
BefördererDieses Unternehmen führt die Beförderung durch. Diese Zuordnung ist unabhängig davon, ob es einen Beförderungsvertrag abgeschlossen hat. Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 19, 27, 29 und 35 GGVSEB: Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer (umgangssprachlich Fahrerin oder Fahrer)Hier wird der Beschäftigte des Beförderungsunternehmens angesprochen, der das Gefahrgutfahrzeug lenkt. Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 4, 28, 29 und 35 GGVSEB: EntladerUnternehmen setzt Container ab, entlädt Versandstücke, entleert Tanks. Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 23a, 27 und 29 GGVSEB EmpfängerEmpfänger nach Beförderungsvertrag bzw. Unternehmen, das Gefahrgut bei Ankunft übernimmt. Zu seinen Pflichten gehören in Auszügen nach §§ 20, 27, 29 und 35 GGVSEB Betreiber eines Tankcontainers etc.Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder ortsbewegliche Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. |