Wer ist aurum reisen

Reiserücktritt und Stornokosten bei Pauschalreisen

So trittst Du von einer Urlaubsreise zurück

Wer ist aurum reisen

Henriette Neubert
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Aktualisiert am 11. November 2022

Das Wichtigste in Kürze

  • Solange Du noch nicht aufgebrochen bist, kannst Du von einer Reise jederzeit zurücktreten. Allerdings bleibst Du dann wohl auf Deinen Kosten – zumindest teilweise – sitzen. 
  • In einigen Fällen erhältst Du aber Geld zurück. Pauschalreisende etwa bekommen Reisekosten erstattet, wenn höhere Gewalt ihren Urlaub unzumutbar macht. Das kann auch bei der Corona-Pandemie der Fall sein.

So gehst Du vor

  • Wenn Du von Deiner Pauschalreise zurücktreten willst, solltest Du Dich schriftlich an den Veranstalter wenden. Gib den Grund für Deinen Rücktritt an und verlange Dein Geld zurück.
  • Auch wenn Dein Veranstalter den Reiseablauf stark verändert und Du deshalb absagen möchtest, hast Du die Möglichkeit, schriftlich den Rücktritt zu erklären und den Reisepreis zurückzuverlangen.
  • Musst Du Deine Reise absagen, weil Du erkrankt bist, ist in aller Regel Dein Geld weg. Einspringen kann dann eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung:
  • Wir empfehlen die Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung der LVM. Für Senioren empfehlen wir die Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung der Europ Assistance, die für diese Personengruppe etwas günstiger war.

Du musst Deinen Urlaub absagen? In vielen Fällen bekommst Du zumindest einen Teil Deiner Reisekosten zurück. In diesem Ratgeber erklären wir Dir ausführlich, wie Du von einer Pauschalreise zurücktrittst. Wie Du Deinen Flug stornierst, erklären wir Dir in einem eigenen Beitrag.

In welchen Fällen kannst Du vor Reiseantritt zurücktreten?

Absagen kannst Du eine Pauschalreise vor Reiseantritt immer. Allerdings wird Dein Veranstalter eine Entschädigung verlangen. Wann er das nicht darf – und Du also Deine Reisekosten voll erstattet bekommst –, ist gesetzlich geregelt. Auf diese Gründe solltest Du Dich berufen, wenn Du von einer Reise zurücktrittst.

„Höhere Gewalt“

Eine genaue Definition oder gar Aufzählung der Gründe fehlt im Gesetz. Dort heißt es, dass am Zielort oder in dessen unmittelbarer Umgebung „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ auftreten müssen, die die Reise erheblich beeinträchtigen. Was genau solche Umstände sind? Das ist im Gesetz nicht klar definiert. Sie müssen jedoch für den Reisenden unkontrollierbar und ihre Folgen unvermeidbar sein (§ 651h Absatz 3 BGB). Im Zweifels- und Streitfall wird ein Gericht zu klären haben, ob es einen ausreichenden Grund für einen kostenfreien Rücktritt gab oder nicht.

Als Indiz für das Vorliegen solcher Umstände, gelten jedoch Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Solche Warnungen spricht das Ministerium zum Beispiel bei Naturkatastrophen, Terroranschlägen, politischen Unruhen aus – oder eben auch bei einer Pandemie.

Gilt für ein Land eine Reisewarnung, geht das Auswärtige Amt davon aus, dass Reisenden dort eine Gefahr für Leib und Leben droht. Urlauber werden dringend vor Reisen in dieses Land oder eine bestimmte Region gewarnt, dort lebende Deutsche zur Ausreise aufgefordert.

Naturkatastrophen und Terror

Im Falle von Hurrikans, Erdbeben oder Überschwemmungen hängt die kostenlose Storno-Option davon ab, wie stark das jeweilige Reiseziel von der Naturkatastrophe betroffen ist. Ist Dein Urlaubsort aufgrund von Verwüstungen nicht zu erreichen oder würden die Aufräumarbeiten den Urlaub stark beeinträchtigen, kannst Du kostenfrei von der Reise zurücktreten.

Einzelne Terroranschläge werden hingegen meist als allgemeines Lebensrisiko gewertet; es sei denn, das Auswärtige Amt gibt eine Reisewarnung für das Urlaubsziel heraus.

Häufig sind die Reiseveranstalter jedoch kulant und bieten Kunden, die unmittelbar nach einem Anschlag in die betroffene Region reisen sollten, eine kostenlose Umbuchung oder Stornierung an. Wenn Du Dir unsicher bist, ob Du die Reise noch antreten möchtest, solltest Du Dich zügig an Deinen Reiseveranstalter wenden und nach Alternativen fragen. Denn bei vielen Anbietern dürfen Kunden nur innerhalb einer kurzen Frist umbuchen oder stornieren.

Reiserücktritt wegen Corona-Pandemie

Touristen sind aber nicht nur dann erheblich gefährdet, wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung herausgegeben hat. Auch eine Epidemie, beispielsweise die Lungenkrankheit SARS, kann einen kostenlosen Rücktritt erlauben (Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 9. November 2004, Az. 14 C 4608/03). Das für Schwangere gefährliche Zika-Virus in Südamerika könnte ebenfalls ein Grund sein.

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt Reisewarnungen für Gebiete heraus, in denen eine hohe Gesundheitsgefährdung besteht. Solche Hinweise bieten zwar einen Anhaltspunkt für die Einschätzung von unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen, letztlich bewerten Gerichte aber den konkreten Einzelfall.

Aufgrund der Corona-Pandemie hatte das Auswärtige Amt im März 2020 erstmals eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen und diese mehrfach verlängert. Für alle Drittstaaten außerhalb der EU galt sie bis zum 30. September 2020. Unabhängig davon behält sich das Auswärtige Amt vor, Reisewarnungen für Länder und Regionen zu erneuern, die wieder hohe Infektionszahlen aufweisen. Zu Beginn der Pandemie galt: Wenn das Auswärtige Amt eine Reisewarnung für Dein Zielland aussprach, dann konntest Du als Pauschalreisender kostenlos stornieren und Dein Geld vom Reiseveranstalter zurückverlangen.

Inzwischen ist die Lage weniger eindeutig. Gute Chancen, von Deiner Pauschalreise kostenlos zurückzutreten, hast Du nur noch, wenn sich die Lage im Urlaubsland im Vergleich zum Buchungszeitpunkt erheblich verschlechtert und Du Leistungen nicht in Anspruch nehmen kannst. Deine Reise muss vor Ort erheblich beeinträchtigt sein. Mehr Infos zum Thema Corona und Reisen haben wir in einem eigenen Ratgeber für Dich zusammengefasst.

Reiserücktritt wegen Übernachtungsverbot

Während der Corona-Pandemie führten einige Bundesländer aufgrund der hohen Infektionszahlen sogenannte Beherbergungsverbote ein. Touristische Übernachtungen waren vorübergehend verboten.

In Deutschland sieht die Rechtslage so aus: Bist Du von einem Übernachtungsverbot betroffen, kann der Betreiber seine Leistung nicht erbringen, weil er oder sie Dir das Zimmer nicht vermieten darf. Du hast Anspruch, den Reisepreis ohne Stornogebühren erstattet zu bekommen. Ist die Übernachtung in der Unterkunft Teil einer Pauschalreise, muss der Reiseveranstalter diese stornieren und Dir das Geld innerhalb von 14 Tagen erstatten. Gutscheine musst Du nicht akzeptieren.

Wesentliche Änderungen der Reise

Wenn der Veranstalter die Reise nach Vertragsschluss wesentlich verändert, hast Du gute Chancen, kostenfrei aus dem Vertrag zu kommen (§ 651g Abs. 1 Satz 3 BGB). Solche wesentlichen Veränderungen können zum Beispiel die Änderung der Flugzeiten – etwa auf den Folgetag – ein anderer Abflug- oder Ankunftsort oder eine neue Unterbringung sein. Im Fall wesentlicher Änderungen kannst Du entscheiden: Nimmst Du das Angebot an oder trittst Du von der Reise zurück? Liegen die Voraussetzungen des Paragrafen 651g vor, musst Du keine Entschädigung zahlen – Du bekommst also den vollen Reisepreis zurück (§ 651g BGB).

Deutlich höhere Kosten für die Reise

Auch wenn Du für eine gesamte Reise mehr als 8 Prozent mehr zahlen sollst als ursprünglich vereinbart, handelt es sich um eine wesentliche Vertragsänderung (§ 651g BGB). Du kannst dann kostenfrei von Deiner Reise zurücktreten. Der Veranstalter muss Dir etwaige Anzahlungen erstatten.

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Wie hoch sind die Stornokosten bei Pauschalreisen?

Im Prinzip kannst Du jederzeit von einem Reisevertrag zurücktreten, bevor die Reise beginnt (§ 651h Abs. 1 BGB). Liegen jedoch keine Gründe für Deinen Rücktritt vor, kann der Reiseveranstalter von Dir eine Entschädigung fordern (§ 651h Abs. 1 Satz 2).

Für die Entschädigung – auch Stornokosten genannt – gibt es aber keine gesetzlichen oder brancheneinheitlichen Vorgaben. Das liegt auch daran, dass Veranstalter nur die Kosten in Rechnung stellen dürfen, die nach der Absage tatsächlich noch entstehen.

Meistens haben Veranstalter für den Fall des Reiserücktritts in den Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) gestaffelte Sätze aufgeführt, die Du durch Deine Unterschrift unter dem Reisevertrag anerkennst. Findet der Reiseveranstalter einen anderen Käufer für das stornierte Angebot, können die Stornokosten aber auch geringer ausfallen als in den ARB angegeben.

Die Erstattung richtet sich oft danach, wie lange vor dem Reiseantritt Du absagst. Bei Kreuzfahrten oder Ferienwohnungen sind die Stornokosten in der Regel etwas höher als bei Pauschalreisen mit Flug und Hotel.

Wie viel Du für den Reiserücktritt genau bezahlen musst, hängt vom Einzelfall ab. Jeder Reiseanbieter kann selbst entscheiden, ob er die Stornokosten für jeden einzelnen Fall separat berechnet oder ob er in seinen Verträgen für jede Art der Reise gestaffelte Pauschalsätze festlegt. Wie eine gestaffelte Regelung aussehen kann, zeigt folgendes Beispiel:

Wer ist aurum reisen

Wie stornierst Du eine Pauschalreise?

Du musst nicht per Brief den Vertrag beenden, es reicht auch eine E-Mail an den Veranstalter. Um sicherzustellen, dass Deine Erklärung auch zugeht, empfehlen wir Dir aber, Deinen Rücktritt per Post als Einschreiben zu schicken. Dann kann sich der Veranstalter nicht herausreden, er habe Dein Schreiben nie bekommen.

Du musst Deinen Rücktritt zwar nicht begründen, es schadet aber auch nicht, wenn Du Deine Gründe kurz darlegst. Bei wesentlichen Vertragsänderungen kannst Du auf Paragraf 651g BGB verweisen. Liegt für Dein Zielland eine Reisewarnung vor, kannst Du Dich auf „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände“ berufen (§ 651h Abs. 3 BGB). Setz dem Veranstalter außerdem eine Frist von drei Wochen für die Rückzahlung.

Findest Du eine Ersatzperson, kannst Du Stornokosten vermeiden

Kannst Du Deine Pauschalreise nicht antreten, hast Du das Recht, eine Ersatzperson zu benennen, die an Deiner Stelle reist. Dabei spielt es keine Rolle, warum Du die Reise nicht antreten willst oder kannst. Wichtig: Du musst den Reiseveranstalter rechtzeitig und schriftlich über die Vertragsübertragung informieren.

Widersprechen kann der Veranstalter nur, wenn die Ersatzperson vertraglich festgelegte Reiseerfordernisse nicht erfüllt, zum Beispiel keine Tropentauglichkeit nachweisen kann. Entstehen dem Reiseveranstalter durch die Übertragung Mehrkosten, kann er diese auf Euch umlegen. Angemessene Mehrkosten sind zum Beispiel Telefonkosten oder Umbuchungsgebühren.

Wer ist aurum reisen

Hermann-Josef Tenhagen

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Wann springt die Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung ein?

Eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung übernimmt die Stornokosten, wenn Dein Urlaub aufgrund eines wichtigen und unerwarteten Grundes ausfallen muss. Die Anbieter zahlen zum Beispiel in folgenden Fällen:

  • unerwartete, schwere Erkrankung,
  • schwerer Unfall,
  • Tod eines nahen Angehörigen,
  • Impfunverträglichkeit,
  • unerwartete Arbeitslosigkeit.

In vielen anderen Fällen zahlt die Ver­si­che­rung dagegen nicht, zum Beispiel bei Terror und Kriegen. Die Verträge enthalten meist entsprechende Ausschlussklauseln. Auch wenn Du eine chronische Erkrankung hast, die sich verschlechtert hat, oder Deine Reise aus Angst vor einer Infektion mit dem Coronavirus stornierst, ist das kein Ver­si­che­rungsfall. Immerhin: Gute Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rungen leisten auch dann, wenn Du selbst schwer an Covid-19 erkrankst oder in persönliche Quarantäne musst.

Aber selbst wenn der Grund für den Reiserücktritt in den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen aufgeführt ist, kann es Ärger mit der Ver­si­che­rung geben. Denn oft sind die Rücktrittsgründe nicht eindeutig definiert. So ist es etwa Auslegungssache, ob eine Krankheit schwer ist und nicht vorhersehbar war. Deshalb gibt es oft Streit mit der Ver­si­che­rung.

Eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung ist daher nur sinnvoll, wenn Du lange im Voraus eine teure Reise gebucht hast. Ebenfalls sinnvoll ist die Ver­si­che­rung für Personen, die ein höheres Stornorisiko haben, zum Beispiel Familien mit kleinen Kindern oder Senioren. Wenn Du Dich für eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung entscheidest, solltest Du unbedingt auch den Reiseabbruch versichern. Dann erstattet die Ver­si­che­rung auch die Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen, falls Du den Urlaub schon angetreten hast und vorzeitig beenden musst.

Mehr dazu im Ratgeber Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung

  • Eine Rei­se­rück­tritts­ver­si­che­rung lohnt sich für teure Reisen, Senioren und Familien mit Kindern.
  • Von uns emp­foh­lene Anbieter: LVM und besonders für Senioren Europ Assistance

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Autoren

Max Mergenbaum

Julia Rieder

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