Fahrerflucht: Was tun, wenn Sie weitergefahren sind? Am besten sollte die nächste Polizeistation aufgesucht werden. Show
Verkehrsunfälle geschehen tagtäglich auf den deutschen Straßen. Manchmal kommt es wetterbedingt dazu oder ein Fahrer war abgelenkt, unaufmerksam oder hat sich schlichtweg verschätzt. Wenn es dann erst einmal zum Zusammenstoß kommt, ist der Ärger groß. Doch was passiert, wenn der Unfallverursacher oder ein Beteiligter einfach vom Unfallort verschwindet? Sind Unfallgegner verpflichtet, Ihre Personalien auszutauschen? An dieser Stelle kommt das Thema Fahrerflucht ins Spiel. Passiert nämlich ein Unfall, stehen viele Fahrer im ersten Moment nicht nur unter Schock, sondern verlassen möglicherweise ohne zu überlegen den Unfallort. Und genau mit dieser Handlung begeht der betreffende Autofahrer einen großen Fehler. Denn das gilt in Deutschland als Fahrer- oder Unfallflucht und kann harte Strafen zur Folge haben. Inhalt
Wann kann Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen werden? Wenn Sie sich nach einem Unfall aus dem Staub machen, anstatt sich den drohenden Konsequenzen zu stellen, begehen Sie Fahrerflucht und machen sich strafbar. Welche Strafe wird bei einer Fahrerflucht fällig? Laut § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird eine Fahrerflucht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. Darüber hinaus können noch Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog drohen. Video: Wann droht Strafe wegen Fahrerflucht?
Fahrerflucht: Eine kurze DefinitionDoch was ist eigentlich Fahrerflucht? Wie ist es im deutschen Verkehrsrecht definiert? Im Allgemeinen bedeutet es, dass jemand einen Unfall verursacht hat und sich danach vor den Konsequenzen drücken möchte, indem er den Unfallort einfach verlässt. Fahrerflucht ist es aber auch, wenn ein Unfallbeteiligter, der nicht den Unfall verursacht hat, einfach den Unfallort verlässt. Vor allem bei einem Parkschaden ist Fahrerflucht eine Fehlreaktion einiger Autofahrer. Doch selbst Unfallflucht bei einem Bagatellschaden kann weitreichende Folgen für den Unfallverursacher nach sich ziehen, sollte dieser ermittelt werden können. Unfall mit Fahrerflucht: Gesetzliche GrundlagenRechtlich ist Fahrerflucht in Deutschland im Strafgesetzbuch (StGB) verankert. Dort ist sie formuliert als sogenanntes „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Konkret macht § 142 Abs. 1 StGB Angaben wie folgt dazu: Fahrerflucht: Die Strafe variiert je nach Schwere zwischen einer Geld- und einer Haftstrafe. Wer demnach beispielsweise ein Auto angefahren hat und Fahrerflucht begeht, muss mit einer Strafe für die Unfallflucht, also mit strafrechtlichen Konsequenzen, rechnen. Je nach Schwere und Folgen des Unfalls beträgt das Strafmaß für die Fahrerflucht zwischen einer Geldstrafe und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Fest steht also, dass in jedem Fall die Personalien ausgetauscht werden müssen. Ist dies zum Zeitpunkt des Unfalls nicht möglich, weil sich zum Beispiel der Unfallgegner nicht am Unfallort befindet, sollte Sie trotzdem auf keinen Fall ein Parkrempler zur Fahrerflucht veranlassen. Das StGB gibt hier eine „angemessene Wartezeit“ vor, die der Unfallverursacher am Unfallort verbleiben muss, um auf den Unfallgegner zu warten. Eine pauschale Zeitangabe existiert hierfür jedoch nicht. Unterschiedliche Umstände können die Wartezeit verkürzen oder verlängern:
Bei „günstigen“ Bedingungen, wie etwa gutem Wetter und einer sicheren Parkmöglichkeit, ohne den Verkehr zu behindern, kann es schon einmal sein, dass eine Wartezeit von einer Stunde als angemessen gilt. Lediglich wenn sich beim Unfallgegner ein Parkschein im Fahrzeug befindet, muss der Unfallverursacher warten, bis die maximale Parkdauer erreicht ist. Auch wenn Sie Fahrerflucht begehen, ohne dass ein Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners zu erkennen ist, zieht dies im Regelfall eine Strafe nach sich. Denn nur weil Sie auf den ersten Blick keine Kratzer oder Beulen erkennen können, heißt das nicht, dass diese auch wirklich nicht vorhanden sind. Eine Entscheidung darüber, ob tatsächlich keine Schäden entstanden sind, kann nur ein geschulter Fachmann treffen. Wie handeln Sie korrekt, um eine Anzeige wegen Fahrerflucht zu vermeiden?Fahrerflucht ist in § 142 StGB (Strafgesetzbuch) festgehalten.Wie bereits erwähnt, muss zunächst am Ort des Unfalls eine bestimmte Zeit gewartet werden. Ist der Geschädigte dann immer noch nicht anzutreffen, ist der Unfallverursacher dazu verpflichtet, die Polizei zu informieren. Diese kommt dann zumeist zum Ort des Geschehens. Unter Umständen ist es auch möglich, stattdessen das nächstgelegene Polizeirevier aufzusuchen, um den Unfall zu melden. Damit laufen Sie keine Gefahr, Fahrerflucht wegen eines Parkschadens oder ähnlichen Vorfällen zu begehen. Sie sind hierbei nicht dazu verpflichtet, Ihre Schuld zu bestätigen, sondern sollen lediglich erst einmal den Unfall melden. Auf diese Weise können die Beamten alle weiteren Ermittlungsschritte einleiten, wie etwa den Geschädigten zu benachrichtigen. Alle wichtigen Informationen, z. B. wie es zum Unfall kam, sollten bei der Polizei angegeben werden. Der nächste Schritt ist dann die Schadensregulierung bei der Versicherung, damit eventuelle Schäden an allen beteiligten Fahrzeugen schnellstmöglich behoben und die Kosten dafür gedeckt werden können. Achtung: Begehen Sie Fahrerflucht, kommt die Versicherung oftmals nicht mehr für die Reparaturen auf! Versicherungsfragen bei Unfallflucht: Eine Fahrerflucht bei einem Bagatellschaden hat zumeist keine Haftstrafe als Folge.Was passiert bei Fahrerflucht, wenn der Verursacher des Unfalls nicht mehr auffindbar ist? Besitzt der Geschädigte nur eine Haftpflichtversicherung, muss er zunächst selbst für alle Reparaturkosten aufkommen. Wird der Unfallverursacher allerdings noch gefunden, kann der Geschädigte die Kosten von dessen Versicherung zurückfordern. Vollkaskoversicherungen übernehmen zwar im Regelfall alle Kosten, stufen den Versicherungsnehmer im Anschluss jedoch mit wesentlich höheren Versicherungsbeiträgen ein. Wird der Schadensverursacher im Nachhinein doch noch ausfindig gemacht, übernimmt dessen Haftpflicht – oder Vollkaskoversicherung zwar zunächst alle Kosten, kann sich diese aber letztlich vom Unfallverursacher wiederholen. Begeht jemand Unfallflucht, zieht die Versicherung auf diesem Wege ihre Konsequenzen daraus. Welche Strafe wird für Fahrerflucht verhängt?In der Regel zieht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort eine Strafe nach sich, die in sehr unterschiedlichen Ausführungen verhängt werden kann. Im Normalfall wird beispielsweise bei einem Parkschaden mit anschließender Fahrerflucht die Strafe wesentlich geringer ausfallen, als wenn dabei Personen zu Schaden gekommen sind. Im Allgemeinen variiert die Strafe für Unfallflucht laut StGB zwischen einer Geldstrafe und einem Freiheitsentzug, welcher bis zu drei Jahre andauern kann. Bei einem Personenschaden steht zumeist auch Körperverletzung im Raum. Nach begangener Fahrerflucht sollte eine Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden erfolgen.Mit einer Strafe wegen Fahrerflucht brauchen Sie jedoch nicht zu rechnen, wenn Sie kurz vom Unfallort wegeilen, um Hilfe für Unfallbeteiligte zu holen, die verletzt wurden. Denn auf diese Weise helfen Sie den Unfallopfern und machen nichts falsch. Erste-Hilfe-Maßnahmen gehen in solch einem Fall natürlich immer vor! Weiterhin wird bei einer Fahrerflucht das Strafmaß zumeist gemildert, wenn sich der Schuldige innerhalb von 24 Stunden selbst bei der Polizei stellt. Manchmal merkt ein Täter erst nach Abklingen des Schocks, dass es nicht Ordnung war, dass er einfach den Unfallort verlassen hat. Durch eine Selbstanzeige wegen Fahrerflucht steht der Unfallverursacher also zu seinem Fehler. In der Regel wirkt sich dieses Verhalten für ihn positiv auf das Strafmaß aus. Allerdings gilt diese Regelung gemäß § 142 Abs. 4 StGB nur für eine Fahrerflucht mit unerheblichen Folgen wie kleineren Sachschäden und nicht etwa bei einem Personenschaden. Wichtig bei einer Unfallflucht und deren Strafmaß ist, dass strafrechtliche Konsequenzen nicht nur nach der Fahrerflucht an sich drohen, sondern auch, wenn der Unfallverursacher es nach einer angemessenen Wartezeit versäumt, unverzüglich alle wichtigen Daten und Informationen nachträglich an die Polizei weiterzugeben. Was sagt der Bußgeldkatalog zur Fahrerflucht?Fahrerflucht kann auch Punkte in Flensburg nach sich ziehen.Es ist aber auch möglich, dass Unfallflucht Punkte, ein Bußgeld oder ein Fahrverbot nach sich zieht. Wie hoch das jeweilige Bußgeld ausfällt, hängt hierbei immer vom entstandenen Schaden ab. Fahrerflucht mit ausschließlichem Sachschaden hat zumeist ein geringeres Bußgeld zur Folge, als es der Fall bei einem Personenschaden ist. Um die Höhe des entstandenen Schadens festzustellen, fertigt ein Experte in der Regel ein Unfallgutachten an. Damit lässt sich das Ausmaß des Blechschadens einfacher feststellen. Als bedeutender Sachschaden gelten hierbei alle Reparaturkosten von mindestens 1.500 Euro. Hinzu kommen laut Bußgeldkatalog fast immer drei Punkte in Flensburg. Unter Umständen kann Fahrerflucht ein Fahrverbot als mögliche Nebenfolge haben. § 69 StGB bildet die gesetzliche Basis dafür. Besonders schwere Unfälle können letzten Endes sogar zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen. Das trifft vorwiegend zu, wenn Menschen verletzt oder gar ums Leben gekommen sind. Die nachfolgenden Kategorien kommen bei einer Fahrerflucht als Strafe in Frage:
Kommt durch den Unfall sogar eine Person zu Tode, kann oftmals von einer fahrlässigen Tötung gesprochen werden, welche im schlimmsten Falle eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zur Folge hat. Fahrerflucht bei einem WildunfallBei Fahrerflucht variiert das Bußgeld bzw. die Geldstrafe je nach Schwere des entstandenen Schadens.Der ein oder andere fragt sich jetzt sicherlich, ob die oben genannten Vorschriften auch für Tiere gelten. Kann bei einem Wildunfall Fahrerflucht begangen werden? Auch wenn dies für einige im ersten Moment etwas komisch klingt, gelten Wildtiere rein rechtlich als Sache. Damit kann es keinerlei Ansprüche stellen, wodurch Fahrerflucht hierbei ausgeschlossen werden kann. Jedoch ist der Unfallverursacher in der Pflicht, die Polizei oder einen Förster zu verständigen. Denn muss ein Wildtier unnötig leiden, zählt dies unter die Kategorie der Tierquälerei. Damit verstößt der Täter gegen das Tierschutzgesetz. Im Ernstfall kann dies eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen! Katze überfahren: Wann besteht Fahrerflucht?Überfährt jemand mit seinem Fahrzeug eine Katze oder einen Hund, gilt dieselbe Regelung, wie auch bei Wildtieren. Denn auch die beliebten Haus- und Heimtiere werden laut deutschem Recht als Sache betrachtet. Kommen Sie in solch eine Situation, müssen Sie die Polizei nicht zwingend rufen. Fahren Sie nach dem ersten Schockmoment weiter, gilt dies außerdem auch nicht als Fahrerflucht. Aber auch verletzte Tiere darf man nicht einfach liegen lassen, da das Tierquälerei wäre. In diesem Fall ist die Polizei zu informieren. Im Gegenteil: Machen Sie den Halter des angefahrenen Tieres ausfindig, haben Sie die Möglichkeit, diesen für etwaige Schäden am Auto haftbar zu machen, da der Halter des Tieres nicht ordnungsgemäß dafür Sorge getragen hat, dass das Tier niemand anderen gefährdet. Was passiert bei Fahrerflucht in der Probezeit?Bekannterweise befindet sich jeder Fahranfänger, welcher seine Fahrerlaubnis erworben hat, zunächst zwei Jahre in der Probezeit. Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Straftaten sind in dieser Zeit in sogenannte A- und B-Verstöße unterteilt. Fahrerflucht, definiert nach § 142 StGB, gehört hierbei zu den A-Verstößen und zieht im Regelfall eine Probezeitverlängerung um zwei weitere Jahre sowie ein besonderes Aufbauseminar für Fahranfänger nach sich. Dies sind jedoch nur die Probezeit-Maßnahmen. Etwaige Bußgelder, Punkte oder ein Fahrverbot werden gegen den Täter trotzdem in Abhängigkeit der Schwere des Unfalls verhängt. Gibt es eine Verjährung von Fahrerflucht?Nahezu jedes Delikt verjährt laut deutschem Recht irgendwann. Dazu zählt auch Fahrerflucht. Verankert ist dies zum Beispiel im Strafgesetzbuch. So ist in § 78 Abs. 3 StGB Folgendes vermerkt:
Laut diesen Regelungen ist Fahrerflucht also mit einer maximalen Freiheitsstrafe von drei Jahren nach fünf Jahren verjährt und darf nach Verstreichen dieser Zeit nicht mehr verfolgt werden. Ausgenommen von Verjährungsfristen sind selbstverständlich schwere Verbrechen, wie zum Beispiel Mord. Unbemerkte Fahrerflucht: Bedeutung und FolgenBei Fahrerflucht liegt die Verjährung bei fünf Jahren.Besonders kleinere Blechschäden, wie beispielsweise minimale Kratzer am Fahrzeug, können unter bestimmten Bedingungen manchmal dazu führen, dass der Unfallverursacher den Unfall gar nicht als solchen wahrgenommen hat. Dann hat er die Unfallflucht auch gar nicht bemerkt. Erhält der betreffende Fahrer dennoch nachträglich eine Anzeige wegen Fahrerflucht, weil ein Zeuge den Parkrempler oder Ähnliches beobachtet und an die Polizei weitergeleitet hat, können Sie dagegen vorgehen. Unter Umständen ist es ratsam, sich hierbei von einem Anwalt beraten zu lassen. Ist Ihnen der Unfall nämlich gänzlich entgangen, kann Ihnen auch keine Fahrerflucht vorgeworfen werden. Durch ein Unfallgutachten kann hier schnell festgestellt werden, ob es realistisch ist, dass der Unfallverursacher nichts von dem Zusammenstoß gemerkt haben will. Ist dem wirklich so, kann dieser mit der Einstellung des Verfahrens und einem Freispruch rechnen. (98
Bewertungen, Durchschnitt: 3,83 von 5) Was passiert bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?das unerlaubte Entfernen vom Unfallort wird gemäß § 142 StGB mit Geldstrafe als Strafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren als Strafe geahndet. Hinzu kann die Fahrerlaubnis/der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung des Führerscheins verhängt werden.
Ist es Fahrerflucht wenn man es nicht bemerkt hat?Wenn die Fahrerflucht nicht bemerkt wurde, als der Unfall geschah, muss, wenn der Schaden dann bekannt wurde, die Polizei informiert werden. Das stellt eine Selbstanzeige dar und ist für viele Menschen eine Hürde. Fahrerflucht wird bei Bagatellschaden oft nicht bemerkt und ist trotzdem eine Straftat.
Wie viele Punkte in Flensburg bei Fahrerflucht?Unfallflucht: Geldstrafe, Punkte, Fahrverbot
Je nach Schadenshöhe drohen bei Unfallflucht neben einer Geldstrafe mindestens zwei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter sechs Monaten.
Was tun wenn man Fahrerflucht begangen hat?Schaden entdeckt?. Polizei kontaktieren.. Vor Ort nach Zeugen suchen.. Wenn der Täter sich nicht nach 24 Stunden gemeldet hat, können Sie Anzeige gegen Unbekannt erstatten.. Ggf. Gutachen eines Sachverständigen erstellen lassen.. Ggf. Vollkasko-Versicherung informieren.. |