Wie lange kann man das Erbe einfordern nach dem Tod?

Jeder enterbte gesetzliche Erbe kann einen Pflichtteil einfordern. Bei der Einforderung des Pflichtteils sind einige wichtige Dinge zu beachten: Verjährungsfrist, Nachlassverzeichnis, Unmöglichkeit der Auszahlung zu Lebzeiten des Erblassers und anderes. Lesen Sie mehr nachstehend.

Wie kann man den Pflichtteil einfordern?


‌Ein Enterbter oder ein gesetzlicher Erbe, der weniger als seinen gesetzlichen Erbteil erhält, kann einen Pflichtteil einfordern. Dazu wendet er sich schriftlich an den Alleinerben oder die Erbengemeinschaft und fordert diesen/diese auf, den Pflichtteil auszuzahlen. Der Pflichtteil muss immer in Geld ausgezahlt werden.

Das Wichtigste zur Pflichtteileinforderung:

  • Der Pflichtteilsberechtigte muss die Pflichtteilsauszahlung schriftlich beim Erben einfordern. Vorher muss der Erbe nichts auszahlen. 

  • Das Nachlassgericht kümmert sich nicht um die Einforderung/Auszahlung des Pflichtteils. Der Pflichtteilsberechtigte muss selbst aktiv werden. 

  • Der Pflichtteilsberechtigte sollte sich eine notarielles Nachlassverzeichnis geben lassen. Damit kann er sicher gehen, dass ihm nicht zu wenig ausgezahlt wird. Die Kosten dafür trägt der Erbe. 

  • Exkurs: Wer erhält einen Pflichtteil und wie hoch ist dieser?


    ‌Pflichtteilsberechtigt sind bestimmte enterbte Personen oder Personen, die mit einem zu geringen Erbteil bedacht wurden. Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählen:

  • eheliche und uneheliche (leibliche) Abkömmlinge des Erblassers (also leibliche und rechtliche, auch adoptierte Kinder, Kindeskinder, Urenkel) 

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    risten prägen das Erbrecht. Wer seinen Anspruch nicht innerhalb eines per Gesetz festgelegten Zeitraums geltend macht, kann oft trotz Erbenstellung sein Erbe nicht erhalten. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass sich Erben mit den Fristen im Erbrecht beschäftigen.

    Ergänzend dazu kann es angeraten sein, einen Rechtsbeistand zurate zu ziehen. Hier sind einige bedeutende Fristen aufgeführt, die eine erste Hilfestellung im Dschungel der gesetzlichen Vorschriften geben.

    ‍Ansprüche können verjähren – auch im Erbrecht

    ‍§ 214 Abs. 1 BGB sagt aus: »Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.« Dies lässt sich auch auf das Erbrecht anwenden. Verjährt ein Anspruch, kann der Schuldner sich weigern, dem Anspruch nachzukommen. Der Grund für diese Bestimmung liegt in dem Interesse der Herstellung des Rechtsfriedens. Er kann die Forderung nach der Verjährungsfrist erfüllen, aber ist dazu nicht mehr gezwungen. In der Praxis kommt es diesbezüglich immer wieder zu Streitereien. Der Richter gibt in solchen Fällen dem Schuldner Recht. Beachtenswert ist hierbei, dass das Erbrecht unterschiedliche Fristen zu unterschiedlichen Themenbereichen kennt. Eine gemeingültige Frist existiert nicht.

    ‍Für was zählt die Verjährungsfrist von 30 Jahren?

    ‍Das Erbrecht sagt nach den §§ 2018, 2130 und 2362 BGB, dass es für bestimmte erbrechtliche Ansprüche eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gibt. Dies greift für die folgende Bereiche:

    • Herausgabeanspruch gegenüber den Erbschaftsbesitzern (§ 2018 BGB)
    • Herausgabeanspruch gegenüber den Vorerben (§ 2130 BGB)
    • Herausgabeanspruch gegenüber den Besitzern eines unrichtigen Erbscheins (§ 2362 BGB)

    Der Start der Verjährung wird von der Entstehung des Anspruchs markiert. So ist es im § 200 BGB festgelegt. Im Klartext heißt dies, dass ein Erbberechtigter noch Jahre nach dem Tod des Erblassers auf sein Erbrecht bestehen kann, wenn er erst spät von seinem Ableben erfahren hat. Sollten sich die anderen Erbberechtigten dagegen weigern, kann er seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

    ‍Pflichtteilsberechtigte: Mit welchen Fristen müssen sie kalkulieren?‍

    Eine enge Verwandte und Ehepartner können auf einen Pflichtteil des Erbes hoffen, obgleich der Erblasser sie explizit in seinem Testament enterbt hat. Nur wenn gravierende Gründe vorliegen, ist eine komplette Enterbung möglich. Für diese müsste der theoretisch Pflichtteilberechtigte beispielsweise nach dem Leben des Erblassers nachweislich getrachtet haben. In der Praxis kommt dies selten vor.

    Wer einen Anspruch auf den Pflichtteil hat, sollte ihn schnell geltend machen. Die Frist verjährt offiziell nach drei Jahren. §§ 195, 199 BGB geben weitere Auskünfte dazu, wie sich die Länge der Frist berechnen lässt. Grundsätzlich beginnt die Verjährung mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbanspruch aufkam und der Anspruchsinhaber von seinem Pflichtteilsanspruch erfahren hat. Obgleich das Gesetz eine Frist von drei Jahren vorsieht, kann diese auf 30 Jahre verlängert werden. Rechtsanwälte raten dazu, sofort nach Kenntnisnahme des Pflichtteilsanspruches sich beim Nachlassgericht bzw. den Miterben zu melden. Auf diese Weise lässt sich verhindern, sich mit dem Einwand der Verjährung auseinanderzusetzen.

    ‍Wie sieht es mit dem Verjährungsbeginn von beeinträchtigenden Schenkungen aus?

    ‍Um den Miterben oder einem Vertragspartner in einem Erbvertrag zu übervorteilen, kommt es gelegentlich vor, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens verschenkt. Grundsätzlich darf er dies natürlich tun, aber daraus können sich nach seinem Ableben Ansprüche Dritten gegenüber ergeben. Diese Ansprüche des Vertragserben wegen einer beeinträchtigenden Schenkung müssen innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden. § 2287 Abs. 2 BGB gibt an, dass die Verjährungsfrist für diesen Anspruch mit Eintritt des Erbfalls startet. Beachtenswert ist hierbei, dass der Beginn der Frist nicht auf das Ende des Entstehungsjahres aufgeschoben wird, sondern mit dem Erbfall beginnt. Kenntnis und eine grob fahrlässige Nichtkenntnis sind für den Verjährungsverlauf nicht von Bedeutung.

    Wie sieht es mit den Zugewinnausgleichsansprüchen für Ehegatten aus?
    Manchmal besteht noch eine Ehe, aber die Partner leben nicht mehr zusammen. Wenn der überlebende Ehegatte Erbe ist (§ 1371 Abs. 1 Satz 1 BGB), verjährt sein Anspruch auf den Zugewinnausgleich nach drei Jahren. Die Frist beginnt bei Kenntnisnahme des Erbfalls. Auch hier zählt wieder das Ende des Entstehungsjahres. Ohne Rücksicht auf die Erbfallkenntnis beläuft sich die Verjährungshöchstfrist nach § 199 Abs. 3a BGB auf 30 Jahre. Die gleiche Regelung gibt es für Ehegatten, die enterbt wurden. Achtung: Wäre der Partner nicht gestorben, sondern hätte sich nur scheiden lassen, würde die Verjährungshöchstfrist für den Zugewinnausgleich lediglich zehn Jahre betragen.

    ‍Ist es möglich, die Verjährungsfrist des Erbrechts zu verlängern?

    ‍Es könnte alles klar und eindeutig sein, wenn es nicht noch die faktische Verlängerung einer Verjährungsfrist geben würde. Sie kann unter verschiedensten Konstellationen Anwendung finden, weswegen bei Verjährungsproblemen stets ein kompetenter Anwalt hinzugezogen werden sollte. So startet die volle Verjährungsfrist aufs Neue, sobald der Schuldner gegenüber seinem Gläubiger den Anspruch akzeptiert. So ist es im § 212 BGB definiert. Ein Beispiel aus dem Erbrecht verdeutlicht diese Regelung: Eine Erbengemeinschaft erfährt von einem Pflichtteilsberechtigten in Form eines unehelichen Kindes des Erblassers. Dieses erwachsene Kind erhält Kenntnis über den Tod des genetischen Vaters und seiner vielen Immobilien in München. Es nimmt mit den anderen Erben Kontakt auf und diese lehnen seinen Anspruch auf seinen Pflichtteil an. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist für Pflichtteilsansprüche, erneut zu laufen. Um den Anspruch zu realisieren, kann sich der Pflichtteilsberechtigte demnach drei Jahre Zeit lassen. Diese Zeit könnten die anderen Erben beispielsweise dazu nutzen, die Immobilien in München mithilfe eines guten Maklers zu verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen. Die Erben sind nur dazu verpflichtet, monetäre Werte auszuzahlen und müssen dem Pflichtteilsberechtigten kein Haus überschreiben. Nach Absprache mit diesem können sie dies natürlich tun.

    ‍Eine weitere Möglichkeit zur Fristverlängerung: Hemmung der Verjährung

    Erbstreitigkeiten vor Gericht sind sehr häufig. Oft brechen darüber Familien sogar auseinander. Verhandeln Schuldner und Gläubiger über den Anspruch, kommt es zu einer sogenannten Hemmung der Verjährung. Dies legen die §§ 203, 209 BGB fest: »Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.«

    Wird also über einen Anspruch nachweislich verhandelt, wird dieser nicht verjähren. Der Zeitraum der Verhandlung über den Anspruch wird in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet. Was sich positiv anhört, hat in der Praxis auch seine negative Seiten. So können sich die Verhandlungen um den Anspruch über viele Jahre hinwegziehen, was sich als sehr nervenaufreibend erweisen kann. Darüber hinaus gibt es nach § 211 BGB eine weitere Vorschrift im Erbrecht, die die Verjährungsfrist verlängern kann. Diese dritte Variante in diesem Gesetzesauszug umschreibt folgenden Sachverhalt: Die Verjährung endet nicht vor einem Zeitraum von sechs Monaten, nachdem es dem Anspruchsberechtigten möglich war, seinen Anspruch überhaupt geltend zu machen.

    ‍Die Verjährung eines Erbanspruchs droht: Was ist zu tun?

    ‍Sobald die Verjährung des Erbanspruchs droht, ist es empfehlenswert, den Anspruch geltend zu machen. Dies erfolgt offiziell per Mahnbescheid oder per Klage. Durch diese gerichtliche Maßnahme wird nach § 204 BGB die Verjährung des Anspruchs automatisch gehemmt. Der Anspruchsinhaber gewinnt also an Zeit. Nicht jeder möchte gleich eine Klage einreichen. Ein weiterer Weg ist, von der Gegenpartei eine Erklärung zu erhalten. Nach dieser verzichtet der Schuldner bis zu einem fixen Zeitpunkt auf die Einrede der Verjährung. Mit der Einrede der Verjährung bezeichnen Rechtsexperten die einseitige Erklärung, dass aufgrund einer Verjährung die geforderte Leistung nicht erfolgen wird.