Wie lange muss ich nach 5 Wochen Krankheit wieder arbeiten?

Wer wegen Krankheit nicht arbeitsfähig ist, kann für die Dauer von sechs Wochen weiter seinen Lohn verlangen. Tritt während dieser ersten Krankheit allerdings ein weiteres Leiden hinzu, beginnt die Sechswochenfrist nicht von Neuem. Nur, wenn der Arbeitnehmer vor der zweiten Erkrankung arbeitsfähig war, kann er wegen des zweiten Leidens erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung beanspruchen.

So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Wer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann grundsätzlich weiter seinen Lohn verlangen. Bis zu sechs Wochen hat der Arbeitgeber weiter zu zahlen. So sieht es das Entgeltfortzahlungsgesetz vor. Voraussetzung ist u.a., dass

  • die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht verschuldet wurde und
  • das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht.

Nach dem Zeitraum von sechs Wochen kann grundsätzlich Krankengeld oder Krankentagegeld von der Krankenversicherung bezogen werden.

Mehrere Erkrankungen führen zu Arbeitsunfähigkeit

In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich eine Fachkraft in der Altenpflege wegen eines psychischen Leidens krankgemeldet. Die Arbeitnehmerin wurde insgesamt für 14 Wochen krankgeschrieben. Wie gesetzlich vorgesehen, hatte die Arbeitgeberin nur für die ersten sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet. Anschließend erhielt die Arbeitnehmerin Krankengeld von ihrer Krankenkasse.

Ein Tag nach Ablauf der 14 Wochen meldete sich die Arbeitnehmerin erneut krank – dieses Mal allerdings wegen einer schon seit längerem geplanten Operation. Hierfür legte sie eine als “Erstbescheinigung” bezeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des operierenden Arztes vor. Die Arbeitgeberin leistete jedoch keine weitere Entgeltfortzahlung. Hiergegen richtete sich die Klage der Arbeitnehmerin.

Keine erneute Entgeltfortzahlung bei überschneidenden Erkrankungen

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Arbeitgeberin zu Recht keine erneute Entgeltfortzahlung geleistet habe.

Sofern sich an eine Krankschreibung in nahem zeitlichen Zusammenhang eine weitere Krankschreibung anschließe, müsse der Arbeitnehmer beweisen, dass die frühere Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der “neuen” Erkrankung bereits geendet sei. Wenn dieser Nachweis dem Arbeitnehmer nicht gelinge, müsse der Arbeitgeber nicht erneut Entgeltfortzahlung leisten. Dies gelte auch, wenn die jeweiligen Grundleiden für die Krankheiten völlig unterschiedlich seien.

Sei der Arbeitnehmer zwischenzeitlich allerdings wieder arbeitsfähig gewesen und könne dies beweisen, entstehe der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltforzahlung erneut.

Fazit

Sofern sich an eine vorangegangene Krankschreibung eine neue Arbeitsunfähigkeit anschließt, muss der Arbeitnehmer darlegen und im Streitfall beweisen, dass er zwischenzeitlich arbeitsfähig war. Schließt sich nämlich eine Krankheit nahtlos an eine andere an, entsteht der Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung nicht erneut.

Was passiert, wenn du länger krank im Job bist? Wie lange muss dein Arbeitgeber überhaupt das Gehalt weiterzahlen? Fragen, die du dir vielleicht eher selten stellst, die aber bei einer Operation oder einer schweren Krankheit plötzlich wichtig werden. Absolventa erklärt dir, was es mit der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall auf sich hat und wie hoch dein Gehalt bzw. das Krankengeld ausfällt. Außerdem erfährst du, wie deine Krankmeldung erfolgen muss und was passiert, wenn du im Urlaub krank wirst. 

BLITZ-UMFRAGE

Wie wichtig ist es euch, dass euer Arbeitgeber aktuelle Trends lebt?

If you are a human, ignore this field

Sehr wichtig, ich möchte einen modernen Arbeitgeber, der sich ständig weiterentwickelt.

Weniger wichtig, da ich momentan zufrieden bin.

Überhaupt nicht wichtig – Hauptsache, ich habe einen sicheren Job.

Überblick: Krankschreibung, Gehalt und Entgeltfortzahlung.

  • Gemäß §3 Entgeltfortzahlungsgesetz hat man bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Lohnfortzahlung.
  • Das heißt, wenn du krank bzw. arbeitsunfähig bist, muss dein Arbeitgeber dir bis zu sechs Wochen dein Gehalt weiterzahlen.
  • Das gilt jedoch erst, wenn du schon vier Wochen im Unternehmen angestellt bist.
  • Bist du länger als drei Tage arbeitsunfähig, musst du deinem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, den berühmten ‚Gelben Schein‘.
  • Den kann der Arbeitgeber aber auch schon früher verlangen. Wenn diese Bescheinigung nicht vorliegt, darf der Arbeitgeber die Zahlung verweigern, bis das Attest vorliegt. In dem Fall hat der/die Arbeitnehmer:in* allerdings einen rückwirkenden Anspruch auf sein Gehalt.

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Arbeitsunfähigkeit.

Arbeitsunfähig bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aus objektiven Gründen nicht mehr erbringen kann oder es nicht mehr sollte, weil das nach ärztlicher Prognose die Heilung verhindern oder verzögern würde. Krank ist also nicht gleich krank: Es kommt immer darauf an, welche Aufgaben und Anforderungen mit dem jeweiligen Job einhergehen. Ein gebrochener Fuß kann einen Kellner arbeitsunfähig machen, einen Online-Marketing-Manager aber nicht zwangsläufig.

Sieht der Arbeitsvertrag vor, dass der Chef den Arbeitnehmer auch an einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen kann, darf er ihn so einsetzen, dass er trotz Krankheit bzw. der Einschränkung arbeiten kann. In dem Fall entfällt natürlich der Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil ohnehin der normale Lohn gezahlt wird.

Bei der Lohnfortzahlung wird der Verdienst für die ausgefallene Arbeit bezahlt. Allerdings muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen bestehen. Überstunden werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie haben sich in der Vergangenheit derart verfestigt, dass sie mittlerweile zur normalen Arbeitszeit zählen.

Dauer der Lohnfortzahlung.

Die Zahlungspflicht des Arbeitgebers endet nach sechs Wochen. Ist der Arbeitnehmer auch darüber hinaus noch arbeitsunfähig, bekommt er in der Regel Krankengeld von seiner Krankenkasse. Auch wenn du noch nicht vier Wochen in einem Unternehmen angestellt bist, erhältst du bei Krankheit Geld von der Krankenkasse.

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach deinem Einkommen: Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens (wobei diese Summe allerdings auf 90 Prozent des Netto-Gehalts begrenzt ist). Diese Zahlungen bekommen Arbeitnehmer bei erstmaliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer bestimmten Krankheit.

Lohnfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit.

Die Lohnfortzahlung bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit lässt sich am besten durch ein Beispiel beschreiben:

Tina Meier war sechs Wochen arbeitsunfähig- bzw. krankgeschrieben. Nachdem sie eine Woche wieder gearbeitet hat, erkrankt sie an einer neuen Krankheit und fällt diesmal für drei Wochen aus. In diesem Fall besteht ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung, der wiederum für insgesamt sechs Wochen anhält.

Neue oder Fortsetzungserkrankung?

Kann ein Mitarbeiter seinem Job durch eine wiederholte Arbeitsunfähigkeit nicht nachgehen, muss unterschieden werden, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) oder auf einer neuen Krankheit beruht.

  • Bei neuen Erkrankungen entsteht jeweils ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung (ebenfalls für maximal sechs Wochen). Eine Addition der Arbeitsunfähigkeitszeiten ist also unzulässig.
  • Kein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung entsteht, wenn während einer Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auf- bzw. hinzutritt oder wenn die bisherige Krankheit durch eine neue ablöst wird, ohne dass der Mitarbeiter zwischendurch seiner Arbeit nachgegangen ist. Die sechswöchige Lohnfortzahlung wird also nicht verlängert.

Lohnfortzahlung bei Fortsetzungserkrankungen.

Liegen mehrere Arbeitsunfähigkeitszeiten infolge derselben Krankheit vor, hat der Mitarbeiter grundsätzlich nur Anspruch auf Entgeltfortzahlung für maximal sechs Wochen, auch wenn er zwischendurch an seinem Arbeitsplatz war und seinem Job nachgegangen ist. Die einzelnen Phasen der Arbeitsunfähigkeit werden also addiert.

Hier gibt es jedoch zwei Ausnahmen bei der Entgeltfortzahlung:

1. Ausnahme : Wenn bei derselben Krankheit zwischen dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit und dem Beginn der neuen Arbeitsunfähigkeit ein Zeitraum von sechs Monaten liegt, erwirbt der Arbeitnehmer einen erneuten Anspruch auf Lohnfortzahlung von bis zu sechs Wochen.

2. Ausnahme : Wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist und der Arbeitnehmer erneut wegen der gleichen Krankheit krankgeschrieben wird, so erwirbt er einen neuen Anspruch auf Entgeltfortzahlung von maximal sechs Wochen.

Regelungen zum Krankengeld.

Krankengeld gibt es bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit aufgrund der gleichen Erkrankung für maximal 18 Monate in drei Jahren. Berechnet wird der Zeitraum ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit, es schließt also die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers mit ein.

Wird man nun danach wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, hat man erst wieder Anspruch auf Krankengeld, wenn man in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate gearbeitet hat (oder für diesen Zeitraum arbeitslos gemeldet war).

In jedem neuen Arbeitsverhältnis entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen neu. Es spielt also keine Rolle, wie lange oder wie häufig du in deinem vorherigen Job krankgeschrieben warst.

Selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit als Sonderfall.

Wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet, braucht der Arbeitgeber nicht zu zahlen. Allerdings ist der Maßstab dafür sehr streng: Man muss schon besonders leichtsinnig oder vorsätzlich gehandelt haben. Dabei kann man nicht pauschal sagen, was ein besonders leichtsinniges Verhalten ist. Grundsätzlich liegt die Beweispflicht beim Arbeitgeber: Verweigert er die Entgeltfortzahlung, muss er beweisen, dass der Arbeitnehmer die Krankheit verschuldet hat.

Beispiele für leichtsinniges Verhalten, die zu einer selbstverschuldeten Arbeitsunfähigkeit führen sind:

  • betrunken Auto fahren und einen Unfall verursachen,
  • eine Schlägerei provozieren und dabei verletzt werden,
  • eine besonders gefährliche Nebentätigkeit ausüben,
  • eine Nebentätigkeit ausüben, die die eigenen Kräfte überfordert.

Häufig gibt es Diskussionen um Sportunfälle in der Freizeit. Eigenes Verschulden wäre es, wenn man sich bei einer gefährlichen Sportart verletzt. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht bisher noch keine Sportart als gefährlich eingestuft, auch nicht Klettern oder Fallschirmspringen. Also gelten beim Sport die normalen Grundsätze: Solange man sich nicht besonders leichtsinnig oder vorsätzlich verhält, besteht ein Anspruch auf Lohnzahlung im Krankheitsfall.

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Krankheit im Urlaub.

Wenn man während seines Urlaubs erkrankt, zählt jeder Tag, an dem man arbeitsunfähig ist, als Arbeitstag. Das hat einerseits zur Folge, dass man einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat. Zum anderen bekommt man die Krankheitstage wieder auf seinem Urlaubskonto gutgeschrieben.

Wie lange muss man zwischen 2 krankschreibungen arbeiten gehen damit wieder von vorne gezählt wird?

Die Sechs-Monats-Frist ist eine rückwärtslaufende Frist. Sie beginnt mit dem Tag vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit. Sie endet sechs Monate vorher. ¹ Der Arbeitnehmer hat am 19.8.2021 und am 5.5.2022 nicht gearbeitet.

Wie lange muss ich arbeiten um wieder krankgeschrieben zu werden?

Regelungen zum Krankengeld. Wird man nun danach wegen derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, hat man erst wieder Anspruch auf Krankengeld, wenn man in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate gearbeitet hat (oder für diesen Zeitraum arbeitslos gemeldet war).

Wie lange muss man arbeiten damit man wieder Lohnfortzahlung zu bekommen?

Für jede neue Erkrankung hat der Arbeitnehmer automatisch erneuten Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Das gilt allerdings nicht, wenn die neue Erkrankung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt.

Wie werden 42 Krankheitstage gezählt?

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für sechs Wochen, das heißt 42 Kalendertage. Diese Sechs-Wochen-Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit.