Wie lange müssen ungeimpfte in quarantäne

Baden-Württemberg ändert die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt.

Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach heute (2. Mai) die neuen Absonderungs-Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorgestellt hat, ändert auch Baden-Württemberg die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung tritt am morgigen Dienstag (3. Mai) in Kraft. Künftig beträgt die Isolation für Personen, die positiv auf Corona getestet wurden, im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt vollständig.

„Die Infektionen mit der Omikron-Variante verlaufen bei den meisten Betroffenen nach wie vor weniger schwer, die Situation in den Krankenhäusern hat sich ebenfalls nicht verschärft“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Montag (2. Mai) in Stuttgart. „Wir gehen nach derzeitigem Stand deshalb weiter von einem langsamen, aber kontinuierlichen Rückgang der Infektionen aus. Es besteht die Hoffnung, dass wir in den Frühlings- und Sommermonaten weniger Einschränkungen durch das Virus hinnehmen müssen. Klar sagen möchte ich aber heute schon: Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei.“

Weiterhin Isolationspflicht nach positivem Testergebnis

Personen, die mittels Schnelltest oder PCR-Test positiv auf das Coronavirus getestet wurden, sind weiterhin behördlich verpflichtet, sich sofort in Isolation zu begeben. Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens wie bisher nach zehn Tagen. Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Es gilt weiterhin: Wer krank ist, sollte zu Hause bleiben. Für Personen, die vor dem 3. Mai in Isolation waren, gelten die Regelungen ebenfalls bereits ab Dienstag.

Für Beschäftigte im medizinisch-pflegerischen Bereich gilt: Sie können nach der Isolation nur nach einem negativen Corona-Test wieder arbeiten gehen.

Keine Quarantäne mehr für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige

Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – künftig vollständig. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Die Quarantänepflicht für enge Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen, die vor dem 3. Mai abgesondert waren, entfällt mit Inkrafttreten der neuen Verordnung ebenfalls ab Dienstag.

„Niemand von uns weiß Stand heute, wie sich das Infektionsgeschehen im Herbst und Winter entwickelt. Nach wie vor sicher ist aber, dass eine Impfung der beste Schutz gegen das Virus ist. Auch aufgrund der Impfungen ist es uns gelungen, die Situation auf den Intensivstationen in der Omikron-Welle zu kontrollieren. Dafür möchte ich mich bei allen Menschen, die sich haben impfen lassen, herzlich bedanken“, so Minister Lucha abschließend.

Schaubild: Regelungen zu Quarantäne und Isolation (PDF, 178KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)

Wer gilt als enge Kontaktperson?

  • Personen, die sich im Nahfeld des Falls (<1,5 m) länger als zehn Minuten ohne adäquaten Schutz aufhielten, gelten als enge Kontaktpersonen. Ein adäquater Schutz liegt vor, wenn die infizierte Person und die Kontaktpersonen durchgehend einen Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske so tragen, dass Mund und Nase vollständig bedeckt sind.
  • Personen, die ein Gespräch mit einer infizierten Person direkt von „Angesicht zu Angesicht“ ohne einen adäquaten Schutz und mit geringem Abstand (unter 1,5 m) geführt haben, gelten auch dann als direkte Kontaktpersonen, wenn der Kontakt weniger als 10 Minuten dauerte (also unabhängig von der Kontaktdauer).
  • Personen, die sich mit einer infizierten Person im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole, unabhängig vom Abstand für länger als 10 Minuten aufhalten, auch wenn durchgehend und korrekt MNS oder FFP-2 Maske getragen wurde.

Müssen sich enge Kontaktpersonen in Quarantäne begeben?

Nein. Personen, die mit einer positiv getesteten Person in einem Haushalt zusammenleben (Haushaltsangehörige) und als enge Kontaktpersonen einzustufen sind, selbst aber nicht nachweislich infiziert sind, müssen sich seit dem 04. Mai 2022 unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus nicht in Quarantäne begeben.

Das Ergebnis meines Selbsttests ist positiv oder ich wurde z.B. in einer Teststation positiv auf das Coronavirus getestet. Was habe ich zu tun?

Ist das Testergebnis Ihres Selbsttests positiv oder wurden Sie in einer Teststation positiv auf das Coronavirus getestet, so haben Sie sich umgehend in häusliche Isolation zu begeben und dort abzusondern. Sie sind verpflichtet, das Testergebnis unverzüglich durch eine molekularbiologische Untersuchung (in der Regel PCR-Test) einer Teststation oder bei einer Ärztin oder bei einem Arzt bestätigen zu lassen. Fällt der Test positiv aus, gilt die Pflicht zur Absonderung von fünf Tagen. Lesen Sie dazu bitte die übernächste Frage und Antwort.

Fällt die Kontrolltestung mit einem PCR-Test negativ aus, endet die Pflicht zur Absonderung automatisch mit Ausschluss der Infektion bei Vorliegen des negativen Testergebnisses.

Das Testergebnis meines Selbsttests ist negativ. Was habe ich zu beachten?

Grundsätzlich gilt, dass das Ergebnis eines Selbsttests immer nur eine Momentaufnahme darstellt. Diese Tests bieten also keine absolute Sicherheit, dass Sie nicht mit SARS-CoV-2 infiziert sind. Hygieneregeln sowie die Vorgaben zum Tragen von Masken müssen Sie bei einem negativen Testergebnis also unbedingt weiter beachten und einhalten.

Wie lange muss ich mich absondern, wenn ich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert bin?

Nachweislich infizierte Personen müssen sich unabhängig vom Auftreten von Coronavirus-Symptomen für fünf Tage in häusliche Isolation begeben. Die Isolationsdauer wird gezählt ab dem Tag der Abnahme des ersten positiven Tests. Der Tag, an dem der Abstrich vorgenommen wurde (egal bei welchem Test), ist also der erste Tag. Die Absonderung endet automatisch nach fünf Tagen. Einer gesonderten Verfügung des zuständigen Gesundheitsamtes oder eines abschließenden Tests bedarf es hierfür nicht. Ein solcher Test wird jedoch empfohlen.

Eine Möglichkeit zur Verkürzung der Absonderung ("Freitestung") besteht nicht.

Besonderheit:

Eine Besonderheit gibt es für absonderungspflichtige Beschäftigte in Einrichtungen mit besonders vulnerablen Personen. Hierzu zählen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheitswesens, Alten und Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe. Sie dürfen ihre Tätigkeit nach Ende der Isolation nach fünf Tagen in der betroffenen Einrichtung nur dann wiederaufnehmen, wenn sie der Einrichtungsleitung ein negatives Antigen-Testresultat, ein negatives PCR-Testresultat oder ein positives PCR-Testresultat mit einem Ct-Wert >30 vorlegen. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die betroffene Person nicht mehr ansteckend ist. Der Test darf frühestens am fünften Tag der Isolation abgenommen worden sein. Zur Testung kann die Häuslichkeit einmalig verlassen werden. Zudem muss eine 48-stündige Symptomfreiheit am Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit bestehen. Das berufliche Tätigkeitsverbot endet jedoch spätestens am zehnten Tag nach dem ersten positiven Test.

Muss ich mich als Covid-19 Infizierte:r beim Gesundheitsamt melden?

Nein, eine Meldeverpflichtung der Betroffenen besteht nicht. Generell gilt, dass Covid-19 Infizierte eigenverantwortlich verpflichtet sind, sich in Absonderung zu begeben – unabhängig davon, ob sie vom Gesundheitsamt kontaktiert werden. Das Gesundheitsamt erhält Meldungen zu infizierten Personen über die etablierten Meldewege nach Infektionsschutzgesetz durch Ärzte, Labore und Einrichtungsleitungen.

Muss ich mich bei einer Ärztin oder einem Arzt melden, wenn ich Kontakt zu einem bestätigten COVID-19-Fall hatte?

Nein. Ärztinnen und Ärzte sind Ansprechpersonen, wenn Krankheitssymptome auftreten und dazu Fragen oder Hilfebedarf besteht. Sie sollten in der Regel nicht von gesunden Personen kontaktiert werden, damit sie Zeit haben, sich um Kranke kümmern zu können.

Was ist bei einer Absonderung (Isolierung) zu beachten?

Es werden folgende Verhaltensregeln empfohlen:

  • Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
  • Ein Abstand von mehr als 1,5 bis 2 Metern zu allen Personen ist einzuhalten.
  • Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie den Raum mit Dritten teilen müssen. Der Mund-Nasen-Schutz ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
  • Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
  • Während der Absonderung soll ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) durchgeführt werden. Bei Auftreten von Symptomen sollen Haushaltsangehörige eine Testung durch zertifizierten Antigenschnelltest durchführen lassen und nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme eine medizinische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt erfolgen.
  • Nach Möglichkeit sollte im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung zu nichtpositiven Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine "zeitliche Trennung" kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten.
  • Der Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen sollte auf das Notwendigste beschränkt werden, wobei die o.g. Verhaltensmaßnahmen eingehalten werden sollten.
  • Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden. Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, nicht ohne diese zuvor zu waschen.
  • Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.
  • Auf regelmäßiges Hände waschen, insbesondere vor und nach der Zubereitung von Speisen, dem Essen und dem Toilettengang.
  • Sie sollten für regelmäßige Lüftung der Wohn- und Schlafräume sowie der Küche und dem Badezimmer sorgen. 
  • Ein direkter Weg bedeutet im Zweifelsfall die Nutzung eigenen Fahrzeugs, nicht aber die Nutzung des ÖPNV.

Was ist bei einem positiven Coronatest im Urlaub zu beachten?

Wenn Sie im Urlaub in Schleswig-Holstein positiv auf SARS-CoV-2 getestet werden (egal ob Selbsttest, Antigentest oder PCR-Test), müssen Sie sich unverzüglich auf direktem Weg in Ihre Häuslichkeit begeben und sich dort absondern. Als Häuslichkeit zählt während des Urlaubs auch die Ferienwohnung/ das Ferienhaus oder das Hotel. Ein positiver Selbsttest oder Antigentest muss unverzüglich durch einen PCR-Test einer Teststation oder bei einem Arzt bestätigt werden. Bis dahin sollte Ihnen durch das Hotel bzw. durch Ihren Vermieter die Möglichkeit gegeben werden, in Ihrer Unterkunft zu bleiben.

Was bei der Absonderung grundsätzlich und allgemein zu beachten ist, können Sie weiter oben nachlesen. Bei einer Absonderung in einem Hotel sind zusätzlich die Hygienepläne der Hotels zu beachten. Wie Sie eine angeordnete Absonderung vor Ort umsetzen, müssen mit dem Hotel bzw. dem Ferienhausvermieter im Einzelfall (ggf. durch den Mietvertrag als eigenem Passus) und gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Gesundheitsamtes klären. Eine pauschale Regelung für alle gibt es nicht, es müssen immer die Möglichkeiten vor Ort in Betracht gezogen werden.

Sind Sie als Mieter:in mit einem eigenen PKW vor Ort, haben Sie die Möglichkeit, mit diesem nach Hause zu fahren, um sich dort in häusliche Absonderung zu begeben. Öffentliche Personenverkehrsmittel (Bus, Bahn, Fähre, Flugzeug) dürfen nicht für die Heimreise genutzt werden.

Wenn die Absonderung länger dauert als der Urlaub, fallen weitere Beherbergungskosten an, die von den Urlauber:innen selbst zu tragen sind.

Für den Urlaub außerhalb Deutschlands oder in anderen Bundesländern gelten die Regelungen des jeweiligen Urlaubslandes.

Kann ich mich auch anstecken, wenn ich vollständig gegen das Coronavirus geimpft bin und eine Auffrischimpfung erhalten habe?

Ja, auch vollständig Geimpfte, die bereitseine Auffrischungsimpfung erhalten haben, können das Virus aufnehmen und vorübergehend Virusträger sein. Die Impfung reduziert das Risiko einer Infektion und auch einer Infektionsübertragung, schließt diese aber nicht vollständig aus. Die Impfung bietet allerdings einen guten Schutz vor Erkrankung. Geimpfte entwickeln also in der Regel keine schweren Krankheitssymptome, können das Virus aber aufnehmen und nach Infektion für eine bestimmte Zeit weitergeben.

Letzte Aktualisierung: 30.06.2022