Stand: 20. Juli 2022 Show
Inhaltsverzeichnis1 Abgrenzung der geringfügigen Beschäftigungen 1. Abgrenzung der geringfügigen BeschäftigungenLaut Angabe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übten zum 30.9.2021 6 242 048 einen Minijob im gewerblichen Bereich und 281 526 einen Minijob in Privathaushalten aus (Homepage der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de und dort unter »Für Journalisten«). Eine Beschäftigung kann
oder
geringfügig sein. Es ist daher zu unterscheiden, ob es sich bei der zu beurteilenden Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder um eine kurzfristige Beschäftigung (→ Kurzfristig Beschäftigte) handelt. Die beiden Beschäftigungsarten unterscheiden sich grundsätzlich dadurch, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung regelmäßig und eine kurzfristige Beschäftigung nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ausgeübt wird. Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung hat unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn bzw. bei jeder Änderung der Verhältnisse zu erfolgen (Tz. B 2 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 vom 26.7.2021, LEXinform 0208787). Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 vom 26.7.2021 lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 21.11.2018 ab und gelten spätestens ab 1.8.2021. 2. Überblick über die Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ab 1.1.2013Durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2474) werden die Grenzen bei geringfügiger Beschäftigung von 400 € auf 450 € und bei Beschäftigung in der Gleitzone von 800 € auf 850 € zum 1.1.2013 angepasst. Geringfügig Beschäftigte waren bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Um die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter zu erhöhen, soll das Bewusstsein der geringfügig Beschäftigten für ihre Alterssicherung gestärkt werden. Dazu wird das bestehende Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out). Künftig ist für geringfügig Beschäftigte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung die Regel. Dabei tragen die Versicherten den Differenzbetrag zum Pauschalbeitrag des ArbG und können u.a. Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Zudem können durch die Versicherungszeiten Lücken in der Versicherungsbiografie vermieden werden (BT-Drs. 17/10773, 9). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ab dem 1.1.2013 zwei wesentliche Änderungen eintreten:
Den geringfügig Beschäftigten steht es frei, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (Opt-out; § 6 Abs. 1b i.V.m. Abs. 2 SGB VI). Dann bleibt es bei dem Pauschalbeitrag des ArbG zur Rentenversicherung (15 %) und es tritt Versicherungsfreiheit ein. Für bisherige Minijobber, die über den 31.12.2012 hinaus wie bisher weiterhin ein Entgelt von maximal 400 € erhalten, tritt keine Änderung ein. Nach § 230 Abs. 8 SGB VI erhalten diese geringfügig Beschäftigte einen Bestandsschutz, solange die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV a.F. vorliegen. Sie können allerdings durch schriftliche Erklärung gegenüber dem ArbG auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Beispiel 1: Eine Kassiererin arbeitet seit Jahren gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 380 € beim ArbG A.
Lösung 1:
S.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 (LEXinform 0208787) unter B.2.2.3.1 und Beispiel 2. Beispiel 2: Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet
Lösung 2: Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 450 € nicht übersteigt. In beiden Beschäftigungen besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die Beschäftigung beim ArbG A ist rentenversicherungsfrei, weil es sich um eine bestandsgeschützte Beschäftigung handelt und das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt 400 € nicht übersteigt. In der Beschäftigung beim ArbG B liegt Rentenversicherungspflicht vor, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Der ArbG A hat Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung und der ArbG B gemeinsam mit der ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen (s.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021, LEXinform 0208787 Beispiel 15b). Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben mit Datum vom 26.7.2021 die Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinie) neu herausgegeben; diese gelten ab 1.8.2021 (LEXinform 0208787) und lösen die Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 21.11.2018 ab. Durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651) werden in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab 1.1.2019 auf drei Monate (bisher 2 Monate) bzw. 70 Arbeitstage (bisher 50 Arbeitstage) dauerhaft festgeschrieben (→ Kurzfristig Beschäftigte). 3. Gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten der Zeitgrenze3.1. Zeitgrenze von drei MonatenDie Dreimonatsregelung der kurzfristigen Beschäftigung wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Analog zur Änderung bei der kurzfristigen Beschäftigung wird die Zeitgrenze für ein vorübergehendes unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen von zwei Monaten auf drei Monate angepasst (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. B. 3.1, LEXinform 0208787). Beispiel 3: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet seit dem 1.1.2017 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 €. Sie hat sich in der geringfügig entlohnten Beschäftigung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Ende Juli 2018 bittet der ArbG sie wider Erwarten, vom 1.8. bis zum 30.9.2018 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt in den Monaten August und September 2018 auf monatlich 2 000 €. S.a. Beispiel 4. Lösung 3: S.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 (LEXinform 0208787) Beispiel 51a. Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2018 bis 31.12.2018) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 €/Monat bzw. 5 400 €/Kalenderjahr. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.8. bis zum 30.9.2018 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.10.2017 bis 30.9.2018) nur um ein gelegentliches (maximal dreimaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der ArbG hat (auch in der Zeit vom 1.8. bis zum 30.9.18) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort. Fortsetzung Beispiel 3: Der ArbG bittet die Raumpflegerin Ende Oktober 2018 erneut wider Erwarten, vom 1.11. bis zum 30.11.2018 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat November 2018 auf 2 000 €. Ab 1.12.2018 werden wieder laufend 420 € monatlich gezahlt. Lösung Fortsetzung Beispiel 3: S.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 (LEXinform 0208787) Beispiel 51b. Aufgrund der Krankheitsvertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2018 bis 31.12.2018) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 €. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.11. bis zum 30.11.2018 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.12.2017 bis 30.11.2018) nur um ein gelegentliches (maximal dreimaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der ArbG hat (auch in der Zeit vom 1.11. bis zum 30.11.2018) weiterhin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der durchgehend geringfügig entlohnten Beschäftigung zu zahlen. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt fort. Fortsetzung Beispiel 3: Der ArbG bittet die Raumpflegerin Ende Juni 2019 erneut wider Erwarten, vom 1.7. bis zum 31.7.2019 zusätzlich die Krankheitsvertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat Juli 2019 auf 2 000 €. Ab 1.8.2019 werden wieder laufend 420 € monatlich gezahlt. Lösung Fortsetzung Beispiel 3: S.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 (LEXinform 0208787) Beispiel 51c. Die Raumpflegerin wird vom 1.7. bis 31.7.2019 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2019 bis 31.12.2019) die maßgebende Entgeltgrenze von 450 € übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.8.2018 bis 31.7.2019) bereits in den Monaten August, September und November 2018 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. Im Monat Juli 2019 liegt somit kein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze mehr vor. Ab 1.8.2019 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der dauerhaften Reduzierung bzw. Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts auf 420 €) neu angestellten Jahresbetrachtung 450 € nicht übersteigt. In der Rentenversicherung ergibt sich ab diesem Zeitpunkt allerdings Versicherungspflicht, weil die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der zwischenzeitlich mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung dauerhaft außer Kraft gesetzt worden ist. Die ArbN´in kann sich aber erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. 3.2. Anhebung der Zeitgrenzen wegen des Coronavirus3.2.1. Änderung durch das Sozialschutz-PaketMit Art. 3 Nr. 3 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.3.2020 (BGBl I 2020, 575) werden vom 1.3.2020 bis zum 31.10.2020 die Zeitgrenzen für die geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet. Die Maßstäbe für die Prüfung der Berufsmäßigkeit, die für § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gelten, bleiben unverändert und verschärfen sich durch diese befristete Sonderregelung nicht. Mit Schreiben vom 30.3.2020 nehmen die Spitzenverbände der Sozialversicherung Stellung zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 (LEXinform 0208766). Die Geringfügigkeits-Richtlinien 2019 vom 21.11.2018 der Spitzenverbände der Sozialversicherung (LEXinform 0208740) behalten weiterhin ihre Gültigkeit und werden durch das Schreiben vom 30.3.2020 ergänzt. Für die Zeit ab 1.11.2020 gelten hinsichtlich der kurzfristigen Beschäftigungen wieder uneingeschränkt die Ausführungen in den Geringfügigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 21.11.2018. Analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung liegt ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 vor, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in fünf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt (Schreiben der Spitzenverbände vom 30.3.2020, LEXinform 0208766 unter Tz. B. 3.3). 3.2.2. Übergangsregelung nach § 132 SGB IVMit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26.5.2021 (BGBl I 2021, 1170) werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben (§ 132 SGB IV i.d.F. vom 26.5.2021). Die Übergangsregelung ist am 1.6.2021 (Tag nach Verkündung des Gesetzes) in Kraft getreten. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 € übersteigt (s.u. den Gliederungspunkt »Übergangsregelung vom 1.3.2021 bis 31.10.2021«). Für entsprechende Beschäftigungszeiträume bis 31.10.2021 sind zusätzlich die ergänzenden Ausführungen in der Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 31.5.2021 zur vorübergehenden Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen zu beachten (LEXinform 0208790). Analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung und der Bestandsschutzregelung liegt ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Zeit vom 1.6.2021 bis 31.10.2021 vor, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in vier Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt. Für Beschäftigungszeiträume vor dem 1.6.2021 ergibt sich eine versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Änderung nicht (Schreiben der Spitzenverbände vom 31.5.2021, LEXinform 0208790 unter Tz. B. 3.3). 3.2.3. Beschäftigung vom 1.3.2020 bis 31.10.2020Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; bislang war als gelegentlich grundsätzlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen (vgl. Geringfügigkeits-Richtlinien 2019 unter Tz. B. 3.1, LEXinform 0208740 und den Gliederungspunkt »Zeitgrenze von drei Monaten«). Analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung durch das Sozialschutz-Paket liegt ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 vor, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in fünf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt (Schreiben der Spitzenverbände vom 30.3.2020 unter Tz. B. 3.3). Beispiel 4: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet seit dem 1.1.2017 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 €. Ende März 2020 bittet der ArbG sie wider Erwarten, vom 1.3. bis zum 31.3.2020 zusätzlich die Vertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne befindet. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat März 2020 auf monatlich 2 000 €. Die Raumpflegerin hat bereits im Jahr 2019 über einen längeren Zeitraum von Oktober bis Dezember 2019 die Vertretung einer damals erkrankten Vollzeitkraft übernommen. S.a. Beispiel 3. Lösung 4: S.a. Beispiel 51d der ergänzten Geringfügigkeits-Richtlinie durch das Schreiben der Spitzenverbände vom 30.3.2020 unter B 3.3. Aufgrund der Vertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2020 bis 31.12.2020) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 €/Monat. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.3. bis zum 31.3.2020 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.4.2019 bis 31.3.2020) nur um ein gelegentliches (für die Zeit vom 1.3. bis 31.10.2020 maximal fünfmaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der ArbG hat (auch in der Zeit vom 1.3. bis zum 31.3.2020) weiterhin Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Fortsetzung Beispiel 4: Da sich die betriebliche Situation aufgrund der Corona-Pandemie nicht verbessert hat, bittet der ArbG die Raumpflegerin Ende März 2020 erneut wider Erwarten, vom 1.4. bis zum 30.4.2020 die Vertretung einer Vollzeitkraft zu übernehmen, die aufgrund der familiären Verhältnisse freigestellt wurde. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt auch im Monat April 2020 auf monatlich 2 000 €. Lösung Fortsetzung Beispiel 4: S.a. Beispiel 51e der ergänzten Geringfügigkeits-Richtlinie durch das Schreiben der Spitzenverbände vom 30.3.2020 unter B 3.3. Aufgrund der Vertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2020 bis 31.12.2020) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 €. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.4. bis zum 30.4.2020 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.5.2019 bis 30.4.2020) nur um ein gelegentliches (für die Zeit vom 1.3. bis 31.10.2020 maximal fünfmaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der ArbG hat (auch in der Zeit vom 1.4. bis zum 30.4.2020) weiterhin Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Fortsetzung Beispiel 4: Der ArbG bittet die Raumpflegerin Ende Oktober 2020 wider Erwarten, vom 1.11. bis zum 30.11.2020 erneut die Vertretung für eine erkrankte Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt auch im Monat November 2020 auf monatlich 2 000 €. Ab 1.12.2020 werden wieder laufend 420 € monatlich gezahlt. Lösung Fortsetzung Beispiel 4: S.a. Beispiel 51f der ergänzten Geringfügigkeits-Richtlinie durch das Schreiben der Spitzenverbände vom 30.3.2020 unter B 3.3. Die Raumpflegerin wird vom 1.11. bis 30.11.2020 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2020 bis 31.12.2020) die maßgebende Entgeltgrenze von 450 € übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.12.2019 bis 30.11.2020) bereits in den Monaten Dezember 2019 sowie März und April 2020 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. Im Monat November 2020 liegt somit kein gelegentliches (für die Zeit ab 1.11. maximal dreimaliges) Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze mehr vor. Ab 1.12.2020 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der dauerhaften Reduzierung bzw. Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts auf 420 €) neu angestellten Jahresbetrachtung 450 € nicht übersteigt. 3.2.4. Übergangsregelung vom 1.3.2021 bis 31.10.2021Die Zeitdauer für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV drei Monate bzw. 70 Arbeitstage und wurde für eine Übergangszeit für Beschäftigungszeiträume vom 1.3.2021 bis 31.10.2021 auf vier Monate (bei Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungszeiträume 120 Kalendertage) bzw. 102 Arbeitstage erhöht (§ 132 SGB IV). Gleiches gilt für die Zeitgrenzen im Zusammenhang mit der Prüfung der Berufsmäßigkeit (Schreiben der Spitzenverbände vom 31.5.2021 unter B 2.5). Die Übergangsregelung ist am 16.2021 (Tag nach Verkündung des Gesetzes) in Kraft getreten. Aufgrund einer Bestandsschutzregelung (§ 132 Satz 2 SGB IV) gilt die Zeitdauer von vier Monaten bzw. 102 Arbeitstagen nicht für Beschäftigungen, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.6.2021 bestanden und nicht die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nach der bis zum 31.5.2021 geltenden Zeitdauer von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstage erfüllt haben. Dadurch ergeben sich für bereits bestehende Beschäftigungen, die aufgrund der bis zum 31.5.2021 geltenden Regelung nicht kurzfristig waren, rückwirkend ab 1.3.2021 keine versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Änderungen. Die Beurteilung der nach dem 31.5.2021 aufgenommenen und über den 31.10.2021 hinausgehenden Beschäftigungen erfolgt nach dem für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum geltenden Recht. Eine Bestandsschutzregelung ist für diese Beschäftigungen nicht getroffen worden. Entscheidend für die Anwendung der zulässigen Zeitdauer ist somit der Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung zu erfolgen hat; also unmittelbar bei Beschäftigungsbeginn und erneut bei jeder Änderung der Verhältnisse. Beispiel 5: Eine familienversicherte Raumpflegerin arbeitet seit dem 1.1.2017 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 420 €. Im Juni 2021 bittet der ArbG sie wider Erwarten, vom 1.7. bis zum 31.7.2021 die Vertretung für eine Vollzeitkraft zu übernehmen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie in Quarantäne befindet. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat Juli 2021 auf monatlich 2 000 €. Die Raumpflegerin hat bereits im Jahr 2020 von November bis Dezember 2020 die Vertretung einer damals erkrankten Vollzeitkraft übernommen. Lösung 5: S.a. Beispiel 51d der ergänzten Geringfügigkeits-Richtlinie durch das Schreiben der Spitzenverbände vom 31.5.2021 unter B 3.3. Aufgrund der Vertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2021 bis 31.12.2021) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 €. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.7. bis zum 31.7.2021 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.8.2020 bis 31.7.2021) nur um ein gelegentliches (für die Zeit vom 1.6. bis 31.10.2021 maximal viermaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der ArbG hat (auch in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.7.2021) weiterhin Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Fortsetzung Beispiel 5: Da sich die betriebliche Situation aufgrund der Corona-Pandemie nicht gebessert hat, bittet der ArbG die Raumpflegerin Ende Juli 2021 erneut, auch vom 1.8. bis 31.8.2021 die Vertretung einer Vollzeitkraft zu übernehmen, die aufgrund der familiären Verhältnisse freigestellt wurde. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt auch im Monat August 2021 auf monatlich 2 000 €. Lösung Fortsetzung Beispiel 5: S.a. Beispiel 51e der ergänzten Geringfügigkeits-Richtlinie durch das Schreiben der Spitzenverbände vom 31.5.2021 unter B 3.3. Aufgrund der Vertretung übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2021 bis 31.12.2021) die für die Annahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze von 450 €. Die Raumpflegerin bleibt dennoch auch für die Zeit vom 1.8. bis zum 31.8.2021 weiterhin geringfügig entlohnt beschäftigt, da es sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.9.2020 bis 31.8.2021) nur um ein gelegentliches (für die Zeit vom 1.6. bis 31.10.2021 maximal viermaliges) und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze handelt. Der ArbG hat (auch in der Zeit vom 1.8. bis zum 31.8.2021) weiterhin Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Fortsetzung Beispiel 5: Der ArbG bittet die Raumpflegerin Ende Oktober 2021 wider Erwarten, vom 1.11. bis zum 30.11.2021 erneut die Vertretung für eine erkrankte Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat November 2021 auf 2 000 €. Ab 1.12.2021 werden wieder laufend 420 Euro monatlich gezahlt. Lösung Fortsetzung Beispiel 5: S.a. Beispiel 51f der ergänzten Geringfügigkeits-Richtlinie durch das Schreiben der Spitzenverbände vom 31.5.2021 unter B 3.3. Die Raumpflegerin wird vom 1.11. bis 30.11.2021 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2021 bis 31.12.2021) die maßgebende Entgeltgrenze von 450 € übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.12.2020 bis 30.11.2021) bereits in den Monaten Dezember 2020 sowie Juli und August 2021 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. Im Monat November 2021 liegt somit kein gelegentliches (für die Zeit ab 1.11.2021 maximal dreimaliges) Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze mehr vor. Ab 1.12.2021 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der dauerhaften Reduzierung bzw. Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts auf 420 €) neu angestellten Jahresbetrachtung 450 € nicht übersteigt. Beispiel 6: Eine familienversicherte Arzthelferin arbeitet seit dem 1.1.2019 gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 440 €. Ende Februar 2021 bittet der ArbG sie wider Erwarten, vom 1.3. bis zum 31.3.2021 die Vertretung für eine erkrankte Vollzeitkraft zu übernehmen. Dadurch erhöht sich das Arbeitsentgelt im Monat März 2021 auf monatlich 2 100 €. Die Arzthelferin hat bereits im Jahr 2020 über einen längeren Zeitraum von Juli bis September 2020 die Vertretung einer damals erkrankten Vollzeitkraft übernommen. Lösung 6: S.a. Beispiel 51g der ergänzten Geringfügigkeits-Richtlinie durch das Schreiben der Spitzenverbände vom 31.5.2021 unter B 3.3. Die Arzthelferin wird vom 1.3. bis 31.3.2021 versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Krankheitsvertretung im Durchschnitt der Jahresbetrachtung (1.1.2021 bis 31.12.2021) die maßgebende Entgeltgrenze von 450 € übersteigt und innerhalb des maßgebenden Zeitraums (1.4.2020 bis 31.3.2021) bereits in den Monaten Juli bis September 2020 ein nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vorgelegen hat. In analoger Anwendung der Bestandsschutzregelung wirkt sich die Möglichkeit des gelegentlichen viermaligen Überschreitens der Entgeltgrenze erst ab 1.6.2021 aus. Im Überschreitungsmonat März 2021 galt demnach noch ein maximal dreimaliges Überschreiten der Entgeltgrenze als gelegentlich. Ab 1.4.2021 liegt wieder eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer von diesem Zeitpunkt an (aufgrund der dauerhaften Reduzierung bzw. Weiterzahlung des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgelts auf 440 €) neu angestellten Jahresbetrachtung 450 € nicht übersteigt. Hinweis: Eine zusammenfassende Übersicht zu den Übergangsregelungen und entsprechenden Beispielen dazu finden Sie unter dem Stichwort → Kurzfristig Beschäftigte. 4. Verdienstgrenzen4.1. AllgemeinesEine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) regelmäßig im Monat 450 € nicht überschreitet. Die wöchentliche Arbeitszeit ist dabei unerheblich. Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die Arbeitsentgeltgrenze von 450 €. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (vgl. BSG vom 5.12.2017, B 12 R 10/15 R, LEXinform 1668314; s.a. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. B. 2.2 letzter Absatz, LEXinform 0208787). Beispiel 7: Eine Verkäuferin nimmt am 15.4. eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 € auf, welches auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird. Lösung 7: S.a. Beispiel 3a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787). Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € auch in diesem Monat. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 450 € nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht bis zu einem schriftlichen Befreiungsantrag Versicherungspflicht (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Der ArbG hat den Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Ohne Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat der ArbN einen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitsentgelts zu leisten. Beispiel 8: Eine familienversicherte Abiturientin mit Studienabsicht arbeitet als Bürokraft für die Zeit vom 1.6. bis 13.9. an 70 Arbeitstagen (5-Tage-Woche) gegen ein Arbeitsentgelt von 1 400 €. Während des Studiums nimmt sie bei demselben ArbG im laufenden Kj. erneut vom 15.12. bis 23.12. gegen ein Arbeitsentgelt von 450 € eine Beschäftigung auf. Lösung 8: S.a. Beispiel 3b der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787). Die Beschäftigung vom 1.6.bis 13.9. ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil sie auf längstens 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird (→ Kurzfristig Beschäftigte). Die Tatsache, dass die Beschäftigung länger als drei Monate dauert, ist unerheblich, weil beide Zeitgrenzen unabhängig voneinander eine kurzfristige Beschäftigung begründen. Für die Zeit ab 15.12. liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor, weil die Studentin unter Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kj. beschäftigt ist. Die Beschäftigung ab 15.12. ist aber geringfügig entlohnt, weil das Arbeitsentgelt 450 € nicht übersteigt. Für den ersten Zeitraum besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung, für den zweiten Zeitraum liegt Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung vor. In der Rentenversicherung ergibt sich Versicherungspflicht, von der sich der ArbN auf Antrag befreien lassen kann. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 9: Ein Bezieher von Arbeitslosengeld wird als Kellner für die Zeit vom 1.8. bis 20.8. gegen ein Arbeitsentgelt von 500 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden befristet beschäftigt. Lösung 9: S.a. Beispiel 4a der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787). Da der ArbN als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist (Geringfügigkeits-Richtlinien 2021, LEXinform 0208787 unter Tz. B. 2.3.3.5) und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (500 €) die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. In der Arbeitslosenversicherung liegt Versicherungsfreiheit vor, weil ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht und der ArbN diesen Anspruch wegen der wöchentlichen Arbeitszeit unter 15 Stunden auch nicht verliert. 4.2. SonderzahlungenDem regelmäßigen monatlichen Arbeitsverdienst sind auch anteilig einmalige Einnahmen hinzuzurechnen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit (z.B. auf Grund eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags oder auf Grund Gewohnheitsrechts wegen betrieblicher Übung) mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld. So bleiben z.B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt. Im Übrigen sind einmalige Einnahmen bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts nur insoweit zu berücksichtigen, als sie aus der zu beurteilenden Beschäftigung resultieren. Soweit einmalige Einnahmen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen (z.B. bei Elternzeit) gezahlt werden, bleiben sie außer Betracht (Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter B. 2.2.1.1, LEXinform 0208787). Beispiel 10: Eine Arbeitnehmerin verdient 430 € im Monat und erhält jedes Jahr im Dezember ihr vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i.H.v. ebenfalls 430 €. Lösung 10: S.a. Beispiel 6 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787). Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln:
Sie erhält im Jahr somit insgesamt 5 590 €. Ihr durchschnittlicher monatlicher Verdienst beträgt folglich 465,84 €. Sie liegt damit über der 450 €-Grenze und ist nicht geringfügig beschäftigt Hat der ArbN auf die Zahlung einer einmaligen Einnahme im Voraus schriftlich verzichtet, dann kann die einmalige Einnahme – ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen Verzichts – bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden (Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. B. 2.2.1.1 letzter Absatz, LEXinform 0208787). Nicht zum regelmäßigen Arbeitsverdienst gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten steuerfreien Einnahmen (→ Nebenberufliche Tätigkeiten). 4.3. Schwankendes ArbeitsentgeltBei schwankender Höhe des Arbeitsentgelts und in den Fällen, in denen im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses saisonbedingt unterschiedliche Arbeitsentgelte erzielt werden, ist der regelmäßige Betrag nach denselben Grundsätzen zu ermitteln, die für die Schätzung des Jahresarbeitsentgelts in der Krankenversicherung bei schwankenden Bezügen gelten; diese Feststellung bleibt für die Vergangenheit auch dann maßgebend, wenn sie infolge nicht sicher voraussehbarer Umstände mit den tatsächlichen Arbeitsentgelten aus der Beschäftigung nicht übereinstimmt (Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. B. 2.2.1.2 sowie dort Beispiel 7a bis 7c, LEXinform 0208787). Im Rahmen der Schätzung ist es auch zulässig, wenn ArbG bei ihrer Jahresprognose allein die Einhaltung der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze von 5 400 € unterstellen, ohne die Arbeitseinsätze und damit die zu erwartenden Arbeitsentgelte für die einzelnen Monate im Vorfeld festzulegen. Die Tatsache, dass aufgrund des unvorhersehbaren Jahresverlaufs in einzelnen Monaten auch Arbeitsentgelte oberhalb von 450 € erzielt werden, ist unschädlich für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, solange die jährliche Entgeltgrenze von 5 400 € nicht überschritten wird (→ Arbeit auf Abruf). Dies gilt nicht, wenn eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen ist, weil deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Das ist dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres lediglich soweit reduziert werden, dass das Jahresarbeitsentgelt 5 400 € nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn unverhältnismäßige Schwankungen saisonbedingt begründet werden. In diesen Fällen liegt in den Monaten des Überschreitens der Entgeltgrenze keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Beispiel 11: Ein Kellner im Eiscafé erzielt in den Monaten April bis September monatlich 560 € und in den Monaten Oktober bis März monatlich 340 Euro. Lösung 11: S.a. Beispiel 7b der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787). Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt bei [(6 Monate × 560 € + 6 Monate × 340 €) =] 5 400 €. Ein Zwölftel dieses Betrages beläuft sich auf (5 400 € : 12 =) 450 € und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 450 € nicht, sodass der Kellner geringfügig entlohnt beschäftigt ist. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung liegt Versicherungspflicht vor, von der sich der ArbN auf Antrag befreien lassen kann. Der ArbG hat Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit dem ArbN Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Beispiel 12: Ein Abiturient überbrückt die Zeit bis zum nächstmöglichen Studienbeginn im Wintersemester mit einer Aushilfsbeschäftigung als Kellner in einem Ausflugslokal. Die Beschäftigung ist von vornherein für die Zeit vom 1.6. bis 31.12. bei einem Arbeitseinsatz von mehr als 70 Arbeitstagen befristet. Das Arbeitsentgelt wird wie folgt gezahlt: Juni bis August: 970 € monatlich, September bis Dezember: 60 € monatlich. Lösung 12: S.a. Beispiel 7c der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787). Die Beschäftigung ist nicht kurzfristig, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie länger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage dauern wird. Es handelt sich auch nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit schwankendem Arbeitsentgelt. Der Charakter der regelmäßigen geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht gegeben, weil der Beschäftigungsumfang einer erheblichen Schwankung unterliegt. Der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt in den Monaten Juni bis August. Die Schwankungen in der Arbeitszeit verändern den Charakter der Beschäftigung derart, dass es sich nicht durchgehend um dieselbe regelmäßige Beschäftigung handelt, die einheitlich zu beurteilen ist. Die Beschäftigung ist in den Monaten Juni bis August nicht geringfügig entlohnt und in den Monaten September bis Dezember geringfügig entlohnt. Dabei ist unerheblich, dass der Gesamtverdienst im Zeitraum vom 1.6. bis 31.12. die zulässige anteilige Entgeltgrenze von 3 150 € nicht übersteigt. 5. Auswirkung des Mindestlohns auf geringfügige BeschäftigungenDas Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014 (BGBl I 2014, 1348) beinhaltet in Art. 1 das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG). Damit gilt seit dem 1.1.2015 ein flächendeckender Stundenlohn von 8,50 € (§ 1 MiLoG). Durch die Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV) vom 15.11.2016 (BGBl I 2016, 2530) beträgt der Mindestlohn ab 1.1.2017 brutto 8,84 € je Zeitstunde. Durch die Zweite Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV2) vom 13.11.2018 (BGBl I 2018, 1876) wird der bisherige Mindestlohn von 8,84 € ab
je Zeitstunde angehoben. Beachte: Durch die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3) vom 9.11.2020 (BGBl I 2020, 2356, LEXinform 0457572) beträgt der Mindestlohn
je Zeitstunde. Nach der Anpassung des Mindestlohns auf 10,45 € erreichen Minijobber schon nach rund 43 Stunden die zulässigen 450 € im Monat. In § 17 MiLoG hat der Gesetzgeber neue Aufzeichnungspflichten geschaffen. Für folgende Personengruppen müssen ab 1.1.2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden:
Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags erfolgen (Schmidt, NWB 48/2014, 3640; → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen; → Arbeit auf Abruf). 6. Zusammenrechnung mehrerer BeschäftigungsverhältnisseWerden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen bei verschiedenen ArbG nebeneinander ausgeübt, sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Beurteilung der Frage, ob die 450 €-Grenze überschritten wird, die Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen zusammenzurechnen (→ Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen unter dem Gliederungspunkt »Die Zusammenrechnung mehrerer Tätigkeiten«). Beachte: Mehrere Beschäftigungen bei demselben ArbG werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet (Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 unter B. 2.1.1 LEXinform 0208787). Hat ein ArbG mehrere Betriebe, ist unabhängig davon, in welchen Betrieben oder Betriebsteilen die jeweilige Beschäftigung ausgeübt wird, von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Werden gleichzeitig Beschäftigungen bei verschiedenen ArbG ausgeübt, ist grds. eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn – bei formalrechtlich unterschiedlichen ArbG – diese organisatorisch und wirtschaftlich eng verflochten sind und die Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des ArbN in allen Beschäftigungen ein und derselben Person oder einer einheitlichen Leitung obliegt. Insofern ist die Arbeitgebereigenschaft rechtlich und nicht wirtschaftlich zu beurteilen (Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 unter B. 2.1.3 sowie Beispiele 1d bis 1f, LEXinform 0208787. Beispiel 13: Herr A ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH X und der GmbH Y. Der ArbN Z wird bei der GmbH X im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung eingesetzt und bei der GmbH Y im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind – vom Umfang abgesehen – identisch. Das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen übt Herr A aus. Lösung 13: S.a. Beispiel 1d der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787). Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen ArbG handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen. Beispiel 14: Eine privat krankenversicherte Raumpflegerin arbeitet ab 1.7.2022 beim ArbG A (Privathaushalt) gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 170 € und beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 €. Lösung 14: Die Raumpflegerin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 450 € nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. Die ArbG haben Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Für den ArbG A findet das Haushaltsscheck-Verfahren Anwendung (→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse). Für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammengerechnet. Hierbei wird allerdings eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von der Zusammenrechnung ausgenommen. Für den Bereich der Arbeitslosenversicherung werden geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet (s. Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 unter B. 2.2.2.2, LEXinform 0208787). Beachte: Die Zusammenrechnung einer nicht geringfügigen Beschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist nur vorgesehen, wenn die nicht geringfügige Beschäftigung Versicherungspflicht begründet. So scheidet z.B. eine Zusammenrechnung einer nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Kranken- und Rentenversicherung versicherungsfreien sowie in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtigen (nicht geringfügigen) Beamtenbeschäftigung mit geringfügig entlohnten Beschäftigungen aus. Allerdings sind mehrere neben einer versicherungsfreien Beamtenbeschäftigung ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen zusammenzurechnen (Geringfügigkeits-Richtlinien 2021, LEXinform 0208787 unter B. 2.2.2.2). Beispiel 15: Ein privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim ArbG A weitere Beschäftigungen beim ArbG B und C aus. Beim ArbG B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 280 €; beim ArbG C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 200 €. Lösung 15: S.a. Beispiel 21 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787). Die Beamtentätigkeit beim ArbG A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, sodass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Der Beamte ist aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C in der Krankenversicherung generell versicherungsfrei und damit in der Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht für den Beamten aufgrund der Beschäftigungen beim ArbG B und C Versicherungspflicht, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 450 € übersteigt. 7. Entrichtung von SozialversicherungsbeiträgenDer ArbG einer geringfügig entlohnten Beschäftigung muss unter bestimmten Voraussetzungen Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zahlen. Die Pauschalbeitragssätze betragen in der Krankenversicherung 13 % und in der Rentenversicherung 15 % des Arbeitsentgelts. Bei Zahlung von Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beläuft sich der Beitragsanteil des ArbG ebenfalls auf 15 % des Arbeitsentgelts. Im Falle der Zahlung von Pauschalbeiträgen oder Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung hat der ArbG im Übrigen die Möglichkeit, eine Pauschsteuer i.H.v. 2 % zu zahlen. Beachte: Zur Pflege- und Arbeitslosenversicherung fallen solche Pauschalbeiträge nicht an (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter C. 1, LEXinform 0208787). ArbN, die aufgrund der seit dem 1.1.2013 geltenden Neuregelung kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht unterliegen bzw. bei Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013 der Rentenversicherungspflicht unterliegen, weil sie auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, müssen in der Regel 3,6 % des Arbeitsentgelts als Eigenanteil aufbringen, also den Pauschalbeitrag des ArbG i.H.v. 15 % um die Differenz zum vollen Rentenversicherungsbeitragssatz von derzeit 18,6 % aufstocken (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter C. 3.2, LEXinform 0208787). Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen im Privathaushalt betragen die Beitragssätze für die vom ArbG zu tragenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung jeweils 5 % des Arbeitsentgelts. Hier beläuft sich der Eigenanteil des ArbN bei vorliegender Rentenversicherungspflicht somit in der Regel auf 13,6 % des Arbeitsentgelts (→ Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse). Hinweis: Nach § 287 Abs. 1 SGB VI i.d.F. des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) vom 28.11.2018 (BGBl I 2018, 2016) beträgt der Beitragssatz für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 %. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 SGB VI auf mindestens 18,6 % festzusetzen. Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 SGB VI 20 %, ist dieser abweichend von § 158 SGB VI auf höchstens 20 % festzusetzen. Die Durchführung des Beitrags- und Meldeverfahrens für geringfügig Beschäftigte – einschließlich der in Privathaushalten geringfügig Beschäftigten – obliegt der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung. Diese Aufgabe wird von der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wahrgenommen. Dies bedeutet, dass die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie die pauschale LSt von 2 % erhält. Auch die Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung für diejenigen geringfügig Beschäftigten, die ab 1.1.2013 der Rentenversicherungspflicht unterliegen bzw. die bei Beschäftigungsbeginn vor dem 1.1.2013 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, sind an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Die Minijob-Zentrale erhält darüber hinaus sämtliche Meldungen für geringfügig entlohnte sowie für kurzfristig Beschäftigte. Im Übrigen führt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der knappschaftlichen Krankenversicherung für die Minijob-Zentrale bei allen geringfügig Beschäftigten das Verfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit und Mutterschaft durch, und zwar unabhängig davon, welcher Krankenkasse der geringfügig Beschäftigte angehört. Zur Versicherungsfreiheit kurzfristiger Beschäftigungen s. → Kurzfristig Beschäftigte. 8. Ertragsteuerrechtliche Behandlung8.1. Meldung der SteuerdatenAb dem Jahr 2022 muss der ArbG bei allen Entgeltmeldungen für 450-Euro-Minijobber Angaben zur Art der Besteuerung machen. Dabei muss der ArbG seine Steuernummer als ArbG, die Steuer-IdNr. des Minijobbers und die Art der Besteuerung an die Minijob-Zentrale übermitteln. Die Art der Besteuerung ist entweder mit 1 (= 2 % Pauschsteuer) oder 0 (= alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung sowie keine Steuer) zu melden. Die Angabe zur Steuernummer als auch zur Steuer-IdNr. ist zwingend. Ausnahme ist, sofern die Steuerverwaltung keine Steuer-IdNr. oder keine Steuernummer vergeben hat. In diesen Fällen sind die jeweiligen Felder in der Meldung auszunullen (s. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 24.6.2021 unter Tz.2, LEXinform 0208276). 8.2. Überblick über den LohnsteuerabzugZur steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen s. die ausführliche Vfg. der OFD Frankfurt vom 22.4.2003 (S 2372 – 11 – St II 30, LEXinform 0577536). Bei der Besteuerung von Einkünften aus geringfügiger Beschäftigung ist zwischen zwei Möglichkeiten zu unterscheiden (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. I.1, LEXinform 0208787): Abb.: Versteuerung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Für die Lohnsteuerpauschalierung ist zu unterscheiden zwischen der einheitlichen Pauschsteuer i.H.v. 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG) und der pauschalen LSt i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts (§ 40a Abs. 2a EStG). In beiden Fällen der Lohnsteuerpauschalierung ist Voraussetzung, dass eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV vorliegt. Das Steuerrecht knüpft damit an die Voraussetzungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch an (s. s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. I.2, LEXinform 0208787). Die Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % gem. § 40a Abs. 2a EStG kommt nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG vorliegen, jedoch – z.B. wegen mehrerer geringfügiger Beschäftigungen – die regulären Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der LSt) und die Kirchensteuer nach dem jeweiligen Landesrecht (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. I.2.2, LEXinform 0208787. Der ArbG kann die LSt entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder pauschal einschließlich Soli und KiSt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder des § 8a SGB IV (geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten), für das er Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15 % oder 5 % zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2 % des Arbeitsentgelts erheben (einheitliche Pauschsteuer, § 40a Abs. 2 EStG). In dieser einheitlichen Pauschsteuer sind neben der LSt auch der Soli und die KiSt enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz von 2 % ist auch anzuwenden, wenn der ArbN keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. I.2.1, LEXinform 0208787). In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Grüne erklärt die Bundesregierung, dass sie keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kirchensteuererhebung auf die pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung habe (BT-Drs. 18/4876 unter www.kleineanfragen.de/bundestag/behoerde/bundesministerium-der-finanzen). Hat der ArbG für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale LSt mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der LSt) und die KiSt nach dem jeweiligen Landesrecht. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein ArbN ohne Hauptbeschäftigung in mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen tätig ist und durch die Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte die 450-€-Grenze überschritten ist. Die Entrichtung des Pauschalbeitrags zur Rentenversicherung i.H.v. 15 % bzw. 5 % ist dann nicht mehr möglich. Wählt der ArbG für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV nicht die pauschale Lohnsteuererhebung, ist die LSt vom Arbeitsentgelt nach Maßgabe der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu erheben. Die Höhe des Lohnsteuerabzugs hängt dann von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Lohnsteuerklassen I (Alleinstehende), II (bestimmte Alleinerziehende mit Kind) oder III und IV (verheiratete Arbeitnehmer/innen) fällt für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine LSt an; etwas anderes gilt bei der Lohnsteuerklasse V oder VI (s.u.). Beispiel 16: Ein alleinstehender Rentner (das 64. Lebensjahr wurde im Kj. 2015 vollendet) mit einer monatlichen Altersrente i.H.v. 1 585 € ist im Kj. 2021 für monatlich 450 € geringfügig beschäftigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Der Rentenbezug begann im Kj. 2016. Lösung 16:
Gem. § 40a Abs. 6 EStG ist die Minijob-Zentrale berechtigt, die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen beim ArbG einzuziehen (s. www.minijob-zentrale.de). Hinweis: § 172 Abs. 3 und Abs. 3a SGB VI regeln den Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (regelmäßige geringfügige Beschäftigung), die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1b SGB VI auf Antrag oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit sind oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI (z.B. Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen) versicherungsfrei sind, tragen die ArbG einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für ArbN, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ist es nicht erforderlich, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gesondert zu beantragen. Das gilt auch für die Beschäftigung von Ruhestandsbeamten oder bei Beziehern einer berufsständischen Altersversorgung (z.B. von der Ärztekammer). Die Pauschalabgabe verteilt sich im Kj. 2021 wie folgt:
Die Insolvenzgeldumlage wird ab dem Kj. 2013 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 5.12.2012 (BGBl I 2012, 2447) in § 360 SGB III festgeschrieben. Durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz – BeschSiG) vom 3.12.2020 (BGBl I 2020, 2691) wird der Insolvenzgeldumlagesatz in § 360 SGB III auf 0,12 % festgesetzt. Durch die Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kj. 2022 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022 – InsoGeldFestV 2022) vom 17.12.2021 (BGBl I 2021, 5230) wird der Umlagesatz für die Kj. 2022 auf 0,09 % festgesetzt. Auswirkung beim Rentner bei Besteuerung nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen: Die jährliche Rente beträgt 1 585 € × 12 Monate = 19 020 €. Danach betragen die steuerpflichtigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG:
Auswirkung beim Rentner bei Pauschalbesteuerung: Die steuerpflichtigen Renteneinkünfte betragen 13 592 €. Nach § 40 Abs. 3 Satz 3 EStG bleibt der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale LSt bei einer Veranlagung zur ESt außer Ansatz. Ein Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist nicht zu gewähren. Der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 13 592 €. Nach Abzug der Sonderausgaben von geschätzt 2 500 € verbleibt ein zu versteuerndes Einkommen i.H.v. 11 092 €. Die ESt lt. Grundtabelle 2021 beträgt 206,00 € zzgl. KiSt i.H.v. 18,54 €. Die gesamte Auswirkung eines »450 €-Jobs« zeigt die folgende Übersicht:
Zum LSt-Abzug für kurzfristig Beschäftigte s. → Kurzfristig Beschäftigte. 8.3. Besonderheiten bei GmbH-Geschäftsführern sowie beim Bezug von VersorgungsbezügenBeim Alleingesellschafter einer GmbH, der von dieser im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung angestellt ist, fehlt es am Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses und damit am Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; damit sind die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 EStG nicht erfüllt. Die Pauschalierung gem. § 40a Abs. 2a EStG scheidet in diesem Fall aus (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.2.2014, 6 K 1485/11, EFG 2014, 961, LEXinform 5016233, rkr. sowie FG Baden-Württemberg vom 21.7.2015, 11 K 3633/13, LEXinform 5018372; s.a. Anmerkung vom 3.11.2015, LEXinform 0652758). Wird ein bisheriger GmbH-Geschäftsführer nach dem Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen eines 450 €-Jobs weiterbeschäftigt, allerdings nicht mehr als Geschäftsführer, ist zu prüfen, ob die Lohnsteuerpauschalierung des § 40a Abs. 2 EStG anzuwenden ist. Übt ein ArbN bei demselben ArbG gleichzeitig mehrere Beschäftigungen aus, so ist ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung sozialversicherungsrechtlich von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Tz. B.2.1.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2021, LEXinform 0208787). Mehrere Beschäftigungen bei demselben ArbG werden versicherungsrechtlich als eine Einheit betrachtet. Dabei ist auf den in der Sozialversicherung verwendeten Begriff des ArbG abzustellen, der einen eigenständigen Inhalt hat. Für die Feststellung, ob ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist demnach allein zu prüfen, ob Arbeitgeberidentität besteht. Die Art der jeweils ausgeübten Beschäftigung ist dabei unbedeutend; es ist also nicht erforderlich, dass bei einem ArbG gleiche oder funktionsverwandte Tätigkeiten ausgeübt werden. Der Bezug von Vorruhestandsgeld steht einem Beschäftigungsverhältnis gleich. Eine neben dem Bezug von Vorruhestandsgeld bei demselben ArbG ausgeübte Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 450 € im Monat erfüllt somit nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. In diesen Fällen ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Tz. B.2.1.1 letzter Absatz der Geringfügigkeits-Richtlinien 2021, LEXinform 0208787). Auch der BFH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass das Beschäftigungsverhältnis eines ArbN zu seinem ArbG nicht in ein Pauschalierungsarbeitsverhältnis einerseits und ein dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfendes Arbeitsverhältnis andererseits aufgespaltet werden kann. Der Lohn unterliegt vielmehr einheitlich entweder dem Lohnsteuerabzug oder ggfs. der pauschalen Besteuerung (BFH Urteil vom 8.7.1993, VI R 78/91, BFH/NV 1994, 22, LEXinform 0122584). Mehrere gegenwärtige aktive Tätigkeiten sind dann als zu einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis gehörend zu qualifizieren, wenn sie einen Bezug zueinander haben und auch der Verkehrsanschauung auch im Rahmen eines einheitlichen Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden. Der BFH bestätigt insoweit seine Rechtsprechung vom 27.7.1990 (VI R 20/89, BStBl II 1990, 931). In seinem Urteil vom 27.7.1990 (VI R 20/89, BStBl II 1990, 931) hat der BFH aber entschieden, dass Versorgungsbezüge und der Lohn aus einer Teilzeitbeschäftigung nicht aus einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis zufließen (s.a. H 40a.1 [Ruhegehalt neben kurzfristiger Beschäftigung] LStH). Versorgungsbezüge i.S.d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG werden vom ArbN für eine frühere, also nicht mehr tatsächlich ausgeübte Beschäftigung, gewährt. Die Versorgungsbezüge dürften somit bei der Prüfung der 450 €-Entgeltgrenze nicht mitberücksichtigt werden, da sie nicht für eine tatsächliche, gegenwärtige aktive Tätigkeit gezahlt werden. 9. Sozialversicherungsrechtliche und ertragsteuerrechtliche Besonderheiten9.1. Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen bei der SozialversicherungNach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV sind mehrere geringfügige Beschäftigungen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV zusammenzurechnen (Tz. B 2.2.2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2021, LEXinform 0208787; → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen). 9.2. Keine ertragsteuerrechtliche ZusammenrechnungDie Besteuerung erfolgt entweder durch den Lohnsteuerabzug oder der jeweilige ArbG führt eine Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 2 EStG durch. Voraussetzung dafür ist, dass der jeweilige monatliche Arbeitslohn ab dem Kj. 2013 450 € im Monat nicht übersteigt und der ArbG den Pauschalbeitragssatz für die Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % bei haushaltsnahen Beschäftigungen entrichtet. Hat der ArbG für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV den (pauschalen) Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 15 % oder 5 % nicht zu entrichten, kann er die pauschale LSt mit einem Steuersatz i.H.v. 20 % des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2a EStG). Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag (5,5 % der LSt) und die KiSt nach dem jeweiligen Landesrecht. 9.3. Beispiele9.3.1. Sozialversicherungs- und ertragsteuerrechtliche geringfügige BeschäftigungBeispiel 17: Eine Kassiererin arbeitet seit Jahren und auch in den Kj. 2018 ff. sieben Stunden in der Woche beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 180 € und sechs Stunden in der Woche beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 150 € Lösung 17: Die Kassiererin ist in beiden Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen 450 € im Monat nicht übersteigt. Der jeweilige ArbG muss den 13 %igen Krankenversicherungsbeitrag und den 15 %igen Rentenversicherungsbeitrag abführen. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der jeweilige ArbG die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des jeweiligen Arbeitsentgelts erheben. 9.3.2. Keine sozialversicherungsrechtliche geringfügige Beschäftigung nach der Zusammenrechnung, aber Arbeitsentgelt innerhalb der GleitzoneBeispiel 18: Eine Kassiererin (nicht kinderlos) arbeitet seit Jahren sieben Stunden in der Woche beim ArbG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 280 € und acht Stunden in der Woche beim ArbG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 €. Lösung 18: Die Kassiererin ist in beiden Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt mit monatlich 510 € die Grenze von 450 € übersteig. 9.4. Haupterwerb und Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IVGeringfügig entlohnte Beschäftigungen – mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – sind mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammenzurechnen. Die Einschränkung in § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV »mit Ausnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung« bedeutet, dass – unabhängig davon, ob neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung eine oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden – stets für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung entfällt (Tz. B 2.2.2.2 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2021, LEXinform 0208787; → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen). Beachte: Die Zusammenrechnung mit einer versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung erfolgt für den Bereich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden nach § 27 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB III nicht geringfügige versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigungen und geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht zusammengerechnet, so dass die geringfügig entlohnten Beschäftigungen generell versicherungsfrei bleiben. Im Übrigen werden hierbei auch mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt werden, nicht zusammengerechnet. Bei Ausübung einer arbeitslosenversicherungsfreien (nicht geringfügigen) Beschäftigung (z.B. als Beamter) werden allerdings mehrere daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigungen für die Prüfung, ob die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird, zusammengerechnet (s. Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. B. 2.2.2.2 Letzter Absatz, LEXinform 0208787). Beispiel 19: Ein lediger Arbeitnehmer ohne Kinder ist bei einem monatlichen Bruttoarbeitslohn von 1 535 € beim ArbG 1 und für jeweils 450 € nebenher zunächst beim ArbG 2 und dann noch beim ArbG 3 geringfügig beschäftigt. Lösung 19:
Beispiel 20: Eine Kassiererin arbeitet befristet beim ArbG A vom 2.5. bis zum 28.6. (Sechs-Tage-Woche) 58 Kalendertage gegen ein monatliches Entgelt von 700 €, beim ArbG B vom 2.5. bis zum 3.8. (Sechs-Tage-Woche) 94 Kalendertage 14 Stunden in der Woche gegen ein monatliches Entgelt von 300 €. Lösung 20: Die Beschäftigung beim ArbG A ist wegen ihrer Dauer (nicht länger als drei Monate) eine kurzfristige geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Die Höhe des Arbeitsentgelts ist dabei unbeachtlich. Die Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Das Arbeitsverhältnis bei ArbG A wird nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen z.B. Steuerklasse I versteuert. Die Pauschalierungsvoraussetzungen des § 40a Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt (u.a. mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage beschäftigt, § 40a Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Beschäftigung beim ArbG B ist wegen der Höhe des Arbeitsentgelts (monatlich nicht mehr als 450 €) eine regelmäßige geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Eine Zusammenrechnung mit dem Beschäftigungsverhältnis beim ArbG A findet nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht statt. ArbG B hat die pauschalen Versicherungsbeiträge von 13 % bzw. 15 % abzuführen. Auf Antrag kann der ArbN nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Ohne diesen Antrag hat der ArbN einen Eigenanteil von 3,6 % des Arbeitslohns für die gesetzliche Rentenversicherung zu tragen. Das Arbeitsverhältnis bei ArbG B kann mit einer einheitlichen Pauschsteuer gem. § 40a Abs. 2 EStG von 2 % versteuert werden. 10. Die Behandlung zusätzlicher steuerfreier und pauschal besteuerter ArbeitsentgelteDurch das geschickte Ausnutzen der steuerfreien und pauschal besteuerten Arbeitsentgelte kann eine spürbare Aufstockung der 450 €-Grenze erreicht werden. Hinweis: Zur beitragsrechtlichen Behandlung zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährter steuerfreier oder pauschalbesteuerter Entgeltbestandteile s. die Niederschrift über die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021 (LEXinform 0208275, Tz. 1: Neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis im Beitragsrecht). Einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV –). Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für die Beurteilung einer zusätzlichen Einnahme als Arbeitsentgelt ist daher vordergründig die lohnsteuerrechtliche Behandlung zu prüfen. Ergibt sich aus den steuerlichen Regelungen, dass eine Zuwendung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird, steuerfrei ist, so ist sie grundsätzlich auch nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Dies setzt voraus, dass der ArbG die Steuerfreiheit in der Entgeltabrechnung auch tatsächlich berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV). Nach § 3b Abs. 1 und 3 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Vomhundertsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Steuerfreiheit dieser Bezüge begründet jedoch nicht in vollem Umfang auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. SFN-Zuschläge sind dann Arbeitsentgelt und beitragspflichtig, soweit das Arbeitsentgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 € für jede Stunde beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz SvEV). Dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragspflichtig ist nur der Teil der SFN-Zuschläge, der auf einem den Stundengrundlohn von 25 € übersteigenden Betrag beruht, jedoch nicht der vollständige SFN-Zuschlag (Geringfügigkeits-Richtlinien 2021 unter Tz. B. 2.2.1.5, LEXinform 0208787). Beispiel 21: K ist als geringfügig beschäftigter Kellner tätig. Neben dem mit dem Wirt vereinbarten monatlichen Festgehalt von 400 € erhält J noch folgende Leistungen:
Lösung 21:
Auf Grund der zusätzlich gewährten Leistungen zu a) bis g) wird eine Aufstockung der 450 €-Grenze erreicht. Darüber hinaus können noch zusätzliche einmalige Leistungen als → Aufmerksamkeiten gewährt werden (s.a. Pfeiffer, NWB 33/2013, 2658). 11. Dienstwagen für Ehegatten mit MinijobMit Beschluss vom 21.12.2017 (III B 27/17, BFH/NV 2018, 432, LEXinform 5908688) hat der BFH entschieden, dass die Pkw-Überlassung an geringfügig beschäftigte Familienangehörige nicht fremdüblich ist (s.a. Anmerkung vom 20.2.2018, LEXinform 0653374). Ein ArbG würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den ArbG unkalkulierbare – Höhen steigern könnte (s. bereits BFH Beschluss vom 21.1.2014, X B 181/13, BFH/NV 2014, 523, LEXinform 5907641; → Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer). Mit Urteil vom 10.10.2018 (X R 44-45/17, BStBl II 2019, 203) hat der BFH das steuerliche Aus für die bedingungslose Firmenwagenüberlassung bei einem Minijob im Ehegattenbetrieb beschlossen. Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des ArbN ist im Rahmen eines geringfügigen – zwischen Ehegatten geschlossenen – Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich. 12. Zeitwertkonten-ModellMit dem sog. Flexigesetz hat der Gesetzgeber durch eine umfängliche Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage die gesetzlichen Rahmenbedingungen für vielfältigste Modelle der Flexibilisierung von Arbeitszeit geschaffen (Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 21.12.2008, BT-Drs. 16/10289, 10, BGBl I 2008, 2940). Nach § 7 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 7b Nr. 5 SGB IV haben erstmals ab dem 1.1.2009 auch geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit, mit ihrem ArbG eine Vereinbarung über Zeitwertkonten abzuschließen. Für den Minijobber bleibt es dann sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase bei der Versicherungsfreiheit. Die theoretisch möglichen Missbrauchsfälle werden durch die Anordnung ausgeschlossen, dass ein sozialversicherungspflichtig Beschäftigter in der Freistellungsphase ein Arbeitsentgelt von mehr als 450 € erhalten muss. Damit wird verhindert, dass von dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten durch Verringerung des in der Freistellung gewährten Entgelts auf einen Wert unterhalb von 450 € Sozialversicherungsfreiheit herbeigeführt werden kann. Zudem besteht weiterhin die Voraussetzung, dass das Entgelt in der Freistellung nicht unangemessen von der vorher gewährten Bezahlung abweichen darf, sowohl nach unten als auch nach oben. Seit 1.1.2009 sind sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeitregelungen auch für geringfügig Beschäftigte möglich. Dabei ist zwischen
zu unterscheiden. Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rahmen sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a SGB IV jedoch nur für längstens drei Monate begründet werden (Beispiel 8a bis 8c der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021, LEXinform 0208787), während bei Freistellungen von der Arbeitsleistung auf der Grundlage einer Wertguthabenvereinbarung (§ 7b SGB IV) auch für Zeiten von mehr als drei Monaten eine Beschäftigung besteht (§ 7 Abs. 1a Satz 1 SGB IV; s.a. Tz. B. 5 der Geringfügigkeits-Richtlinie 2021 (LEXinform 0208787). Zu den Zeitwertkontenmodellen s. die Erläuterungen unter → Arbeitslohn sowie das BMF-Schreiben vom 17.6.2009 (BStBl I 2009, 1286). Das BMF-Schreiben ist mit Wirkung ab 1.1.2009 anzuwenden. S.a. die Beispiele unter → Arbeit auf Abruf. 13. Besonderheiten bei der Ermittlung der abzugsfähigen VorsorgeaufwendungenDurch das JStG 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) wird ab 1.1.2008 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 EStG für geringfügig Beschäftigte ein Wahlrecht eingeführt (s. dazu das BFH Urteil vom 8.11.2006, X R 9/06, BFH/NV 2007, 432; → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen, → Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen). Werden im Zusammenhang mit einer geringfügigen Beschäftigung vom ArbG pauschale Beiträge zur Rentenversicherung erbracht, wirken sich diese bei der Ermittlung des späteren Rentenanspruchs in der Regel kaum aus. Vor diesem Hintergrund wird die Berücksichtigung der entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Zusammenhang mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen auf die Fälle beschränkt, in denen der Stpfl. dies beantragt. Von einem solchen Antrag profitiert der Stpfl., wenn er sich im Rahmen des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Entrichtung der Regelbeiträge zur Sozialversicherung entschieden hat. Nach § 10 Abs. 3 Satz 7 EStG vermindern die Rentenversicherungsbeiträge eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses den abziehbaren Betrag nach § 10 Abs. 3 Satz 5 EStG nur, wenn der Stpfl. die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 EStG beantragt hat (Rz. 79 des BMF-Schreibens vom 24.5.2017, BStBl I 2017, 820). 14. Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigung eines MinijobbersDer BFH hat mit Urteil vom 18.12.2014 (III R 63/13, BStBl II 2015, 583) entschieden, dass die Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt der Eltern gehörenden Kindes nur dann steuerlich berücksichtigt werden können, wenn die Zahlungen nicht in bar, sondern auf ein Konto der Betreuungsperson erbracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Betreuungsperson im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ist Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen, dass der Stpfl. für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist (s.a. BMF vom 14.3.2012, BStBl I 2012, 307, Rz. 20 ff.; Anmerkung vom 9.6.2015, LEXinform 0652651 und Pressemitteilung des BFH Nr. 38/2015 vom 3.6.2015, LEXinform 0443237). Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob steht der zwischen dem ArbG und dem ArbN abgeschlossene schriftliche (Arbeits-) Vertrag einer Rechnung gleich. 15. Riester-FörderungIn der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) zuzüglich der dafür nach den §§ 83 ff. EStG zustehenden Zulage als Sonderausgaben nach § 10a EStG geltend machen (Riester-Förderung; → Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge. In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist, wer nach §§ 1 bis 4, 229, 229a und 230 SGB VI der Versicherungspflicht unterliegt. Hierzu gehört der in der Anlage 1 Abschn. A des BMF-Schreibens vom 21.12.2017 (BStBl I 2018, 93) aufgeführte Personenkreis. Nach Abschn. A Nr. 1 der Anlage 1 gehören hierzu auch geringfügig beschäftigte Personen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die nicht von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreit sind. Rentenversicherungspflichtige Minijobber beteiligen sich aktuell mit einem Eigenanteil i.H.v. 3,6 % (bei Minijobbern in Privathaushalten 13,6 %) ihres Verdienstes an den Rentenversicherungsbeiträgen. Bei einem monatlichen Verdienst von 450 € entspricht das 16,20 €. Um die Grundzulage in vollem Umfang zu erhalten, muss ein Mindesteigenbeitrag in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Dieser beläuft sich auf 4 % des Bruttoverdienstes aus dem Vorjahr (maximal 2 100 €) abzüglich des Zulagenanspruchs (§ 86 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG; → Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge unter dem Gliederungspunkt »Mindesteigenbeitrag«). Um die Riester-Förderung in vollen Umfang beanspruchen zu können, muss jedoch ein sogenannter Sockelbetrag i.H.v. mindestens 60 € jährlich in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. Wird weniger als 60 € eingezahlt, erhält der Sparer eine verminderte Förderung, weil die Zulagen nicht in voller Höhe gezahlt werden. Minijobber, die keinen weiteren Verdienst aus einer anderen Beschäftigung haben (z.B. eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung), verdienen maximal 5 400 € im Jahr. Der Mindesteigenbeitrag beläuft sich somit auf 216 € jährlich (4 % des Brutto-Vorjahresverdienstes) abzüglich des Zulagenanspruchs. Nach Abzug der Grundzulage i.H.v. 175 € liegt der Mindesteigenbeitrag nur noch bei 41 € (216 € ./. 175 €). Durch den Abzug möglicher Kinderzulagen könnte der Mindesteigenbeitrag theoretisch vollständig entfallen. Um die staatliche Förderung jedoch beanspruchen zu können, müssen Minijobber immer den Sockelbetrag i.H.v. 60 € jährlich in den Riester-Vertrag einzahlen. Beispiel 22: Der ledige A ist gem. § 10a Abs. 1 i.V.m. §§ 79 ff. EStG zulagenbegünstigt. Seine beitragspflichtigen Einnahmen betragen im Kj. 2020 5 400 €. A hat im Kj. 2021 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, auf den er im Kj. 2021 30 € eingezahlt hat. A hat zu Beginn des Beitragsjahres (2021) das 23. Lebensjahr vollendet. Lösung 22:
Ist der Sockelbetrag (60 €) höher als der Mindesteigenbeitrag (0 €), so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten (§ 86 Abs. 1 Satz 5 EStG). Erbringt der Zulageberechtigte nicht den erforderlichen Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 EStG), erfolgt eine entsprechende Kürzung der Altersvorsorgezulage und damit auch des in der erhöhten Grundzulage enthaltenen einmalig zu gewährenden Erhöhungsbetrags. Da A nicht die Mindestzulage – hier den Sockelbetrag von 60 € – geleistet hat, ist die Zulage nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag zu kürzen: 30 € : 60 € = 0,5. Die Zulage beträgt: 375 € × 0,5 = 187,50 € (BMF vom 21.12.2017, BStBl I 2018, 93, Rz. 47 und 90). Beispiel 23: Der ledige A ist gem. § 10a Abs. 1 i.V.m. §§ 79 ff. EStG zulagenbegünstigt. Seine beitragspflichtigen Ein-nahmen betragen im Kj. 2020 5 400 €. A hat im Kj. 2021 einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, auf den er im Kj. 2021 30 € eingezahlt hat. A hat zu Beginn des Beitragsjahres (2021) das 23. Lebensjahr voll-endet. A hat zwei Kinder, die 2006 und 2012 geboren wurden. Lösung 23:
Mit der Zahlung des jährlichen Sockelbetrag i.H.v. 60 € erhält der Minijobber im Beispielsfall eine jährliche Gutschrift auf den Rieser-Vertrag i.H.v. (Zulage von 860 € + den Sockelbeitrag von 60 € =) 920 €. 16. LiteraturhinweisePfeiffer, Mehr verdienen in Minijobs, NWB 33/2013, 2658; Marburger, Beschäftigung von Rentnern, NWB 32/2013, 2565; Schmidt, Die Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, NWB 48/2014, 3640; Eilts, Auslegungen, Klarstellungen und Beschlüsse des GKV-Spitzenverband, NWB 27/2018, 1966. 17. Verwandte Lexikonartikel→ Arbeit auf Abruf → Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse → Kurzfristig Beschäftigte → Nebenberufliche Tätigkeiten → Pauschalierung der Lohnsteuer → Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Nebenbeschäftigungen → Vermögenswirksame Leistungen → Vorsorgeaufwendungen/Altersvorsorgeaufwendungen Redaktioneller Hinweis:© Schäffer-Poeschel Verlag für Wirtschaft, Steuern, Recht, Stuttgart. Wo finde ich den Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung?Lohnsteuerbescheinigung: Der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung finden Sie auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 22. Alle Angaben können Sie bei Lohnsteuer kompakt im Bereich "Lohnsteuerbescheinigung" erfassen.
Wie hoch ist der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung bei Minijob?Beiträge zur Rentenversicherung
Der Arbeitgeberanteil für einen Minijobber beträgt 15 Prozent, der Arbeitnehmeranteil auf 3,6 Prozent vom Arbeitsentgelt.
Was bedeutet pauschalbeitrag zur ANV für geringfügig Beschäftigte?Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung zu zahlen.
Was muss der Arbeitgeber bei geringfügig Beschäftigten zahlen?Dazu gehören pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, Umlagen und Steuern an die Minijob-Zentrale und zusätzlich Unfallversicherungsbeiträge an den Unfallversicherungsträger. Im Minijob liegen die Abgaben an die Minijob-Zentrale für gewerbliche Arbeitgeber insgesamt bei höchstens 31,28 Prozent.
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