Antrag auf festsetzung der vergütung des gerichtlich bestellten verteidigers

Die technischen Fähigkeiten Ihres Web-Browsers werden untersucht...

Lucom Interaction Platform versucht, die Fähigkeiten Ihres Web-Browsers automatisch zu erkennen. Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.


Sitzungscookies sind deaktiviert

Wenn Sie die Lucom Interaction Platform nutzen möchten, müssen Sie in Ihrem Web-Browser Sitzungscookies zulassen.

Diese Seite verwendet Cookies, um die Benutzerfreundlichkeit der Webseite zu verbessern. Welche Cookies wir verwenden und wie Sie die Verwendung von Cookies unterbinden können, erfahren Sie in unserer Datenschutzerklärung .

Durch Klick auf die nebenstehenden Schaltflächen können Sie entscheiden, welche Cookies gesetzt werden dürfen.

Zitiervorschläge

https://dejure.org/gesetze/RVG/55.html

� 55 RVG (https://dejure.org/gesetze/RVG/55.html)

� 55 Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/RVG/55.html)

� 55 Rechtsanwaltsverg�tungsgesetz

Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

� 55Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Verg�tungen und Vorsch�sse

(1) 1Die aus der Staatskasse zu gew�hrende Verg�tung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. 2Ist das Verfahren nicht gerichtlich anh�ngig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Geb�hren nach Teil 3 des Verg�tungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskr�ftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (� 34a des Einf�hrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Verg�tung von dem Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle des in � 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) 1� 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 2Der Antrag hat die Erkl�rung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. 3Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Geb�hr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Geb�hr und bei Wertgeb�hren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. 4Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverz�glich anzuzeigen.

(6) 1Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Verg�tung (� 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Gesch�ftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angeh�rt, Antr�ge auf Festsetzung der Verg�tungen, f�r die ihm noch Anspr�che gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erkl�ren. 2Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erl�schen seine Anspr�che gegen die Staatskasse.

(7) 1Die Abs�tze 1 und 5 gelten im Bu�geldverfahren vor der Verwaltungsbeh�rde entsprechend. 2An die Stelle des Urkundsbeamten der Gesch�ftsstelle tritt die Verwaltungsbeh�rde.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die neue Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsverg�tungsrechts und zur �nderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechts�nderungsgesetz 2021) vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht

InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021

�nderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur �nderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsverg�tungsrechts und zur �nderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (Kostenrechts�nderungsgesetz 2021) 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
05.08.2009

�nderung

Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur �nderung sonstiger Vorschriften 30.07.2009 BGBl. I S. 2449