Auto in raten gekauft wer ist besitzer

Zahlreiche Aspekte gilt es bei einer Trennung und anschließenden Scheidung zu beachten. Neben dem Wechsel der Steuerklassen und anderen finanziellen Überlegungen müssen sich die getrennten Ehegatten auch mit der Hausratsteilung befassen. Als Teil des Hausrates kann im Familienrecht auch der gemeinsame Wagen angesehen werden. Unter welchen Bedingungen dies möglich ist und wann nicht, erfahren Sie im Folgenden.

Das Wichtigste in Kürze: Auto

  • Wer nach der Ehe das Auto behalten kann, ist situationsabhängig.
  • Wenn ein Partner den Wagen allein finanziert hat und den Kaufvertrag allein unterschrieben, ist das Fahrzeug in der Regel sein alleiniges Eigentum.
  • Es kann auch vorkommen, dass ein Kreditinstitut das Auto für sich beanspruchen kann, etwa bei Leasingangeboten.

Wer bekommt das Auto nach der Trennung?

Wer ist der Eigentümer eines Autos?

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Scheidung: Aber wem gehört das Auto?

Diese Frage stellt sich stets zu Beginn der Überlegungen zur Teilung des Haushalts. Ist nur ein Ehegatte Eigentümer eines Gegenstandes, wird er in der Regel nicht zum Hausrat gezählt und damit auch nicht unter den Ehegatten aufgeteilt.

Doch gerade bei Kraftfahrzeugen gibt es Fragestellungen, die diese Regelung unwirksam machen können.

Wurde das Auto für familiäre Zwecke genutzt oder nur beruflich von einem Partner? Wer hat den Wagen finanziert? Wem gehört das Auto laut Vertrag? Wer steht als Halter im Fahrzeugbrief?

Bei Trennung: Auto im Alleineigentum eines Partners

Über das Eigentumtumsverhältnis des Wagens entscheidet in der Regel die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief).

Hat ein Ehegatte das Kraftfahrzeug – Auto, Motorrad, Van u.a. – während der Ehezeit allein finanziert und den Kaufvertrag allein unterzeichnet, befindet es sich in der Regel in seinem alleinigen Eigentum. Steht jedoch der andere im Fahrzeugbrief als Eigentümer, wird die Sache komplizierter.

Im Außenverhältnis kann auch die Bank als Eigentümer auftreten, etwa bei Leasingverträgen und Autokrediten. In diesem Falle ist das Fahrzeug im Besitz des Ehegatten, der die Verträge abgeschlossen hat. Sind die Kredite abgeleistet, geht es in dessen Eigentum über.

Hat Gatte A den im Alleineigentum befindlichen Wagen ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, darf das Fahrzeug nicht in den Hausrat eingerechnet werden. Partei B darf folglich keinen Anspruch auf das Fahrzeug erheben.

Über die Einteilung der Hausratsgegenstände gilt § 1568b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Anders verhielte es sich, wenn der Wagen dennoch in relevantem Umfang für die familiäre Gemeinschaft genutzt wurde. Hierzu zählen vor allem:

  • gemeinsame Familieneinkäufe
  • Familienausflüge und Urlaubsreisen
  • Kinder zu Schule, AG, Sport u.a. fahren

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Aufteilung vom Hausrat: Auch das Auto kann als Hausratsgegenstand gelten.

Unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen, familiären Nutzung kann in diesem Falle der Pkw in den Hausratsbestand eingeschlossen werden. Aber wem gehört das Auto dann? Partner B kann einen Anspruch auf den Wagen anmelden.

Der Hausrat soll jedoch unter den Eheleuten gerecht verteilt werden. Dadurch muss er eventuell auf einen anderen Gegenstand verzichten, damit sich die aufgeteilten Gegenstände die Waage halten.

Gegebenenfalls fließt in die Entscheidung dann auch mit ein, wer dringender auf den Wagen angewiesen ist. Oftmals hat der Partner, bei dem die Kinder leben, zunächst ein Nutzungsrecht, sofern er es im Rahmen der familiären Versorgung benötigt.

Bei der Teilung des Hausrats werden gemeinsam genutzte Gegenstände, die die Eheleute während der Ehegemeinschaft erworben haben, weitestgehend gleichmäßig auf die Parteien aufgeteilt. Dabei treten die eigentlichen Eigentumsverhältnisse in den Hintergrund. Eine gleiche Teilung kann nur annähernd erzielt werden und bedarf einiger Kompromisse.

Wem gehört das Auto bei Miteigentum des Partners?

Sind beide Partner im Außenverhältnis Eigentümer des Fahrzeugs, sind also beide Schuldner gegenüber der Bank bzw. dem Pkw-Händler, so zählt es in den Hausrat hinein.

Können sich die Ehegatten darauf einigen, dass bei Scheidung der Pkw an A geht, sollte B eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass er aus allen Verbindlichkeiten in Verbindung mit dem Auto entlassen wird. Die Leistungen können andernfalls bei der Berechnung des Trennungsunterhalts Berücksichtigung finden. Gegebenenfalls darf eine Schadenersatzleistung eingefordert werden.

Bekommt ein Partner das Auto, kann im Zuge des Ausgleichs dem anderen ein größerer Teil an anderen Objekten und kleinen Hausratsgegenständen zugesprochen werden.

Der Pkw kann auch als Posten im Zuge des Zugewinnausgleichs einbezogen sein (§ 1378 Absatz 1 BGB). Beim Zugewinnausgleich werden Anfang- und Endvermögen der Ehegatten nebeneinandergestellt. Die Differenz ist der Zugewinn während der Ehe. Unterscheiden sich die Summen der Parteien voneinander, werden die Differenzbeträge ausgeglichen.

Wer bekommt den Schadensfreiheitsrabatt?

Nicht nur das Auto, sondern auch der erlangte Schadensfreiheitsrabatt kann bei Trennung und Scheidung schnell zum Streitpunkt werden. Denn wurde das Fahrzeug oder ein Zweitwagen während der Ehe von einem Ehegatten gefahren und auf den Namen des anderen Ehepartners versichert, erlangt der Versicherungsnehmer aufgrund des mit ihm bestehenden KFZ-Versicherungsvertrags den Schadensfreiheitsrabatt.

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Nach der Scheidung kann der Schadensfreiheitsrabatt übertragen werden

Der Ehegatte, der möglicherweise jahrelang mit dem betreffenden Fahrzeug unfallfrei unterwegs war, sieht sich dadurch benachteiligt. Denn wenn er nach der Trennung ein anderes Auto auf sich zulässt, hat er regelmäßig keinen Schadensfreiheitsrabatt.

Tatsächlich kann in einem solchen Fall der Fahrer des Autos gegen den anderen Ehepartner einen Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts haben. Dafür müssen allerdings sowohl die familienrechtlichen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Die Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann auch dazu führen, dass nach Trennung und Scheidung der eine Ehegatte dem anderen den Schadensfreiheitsrabatt in der KFZ-Versicherung übertragen muss, den der andere erzielt hat. Dazu ist aber erforderlich, dass das betreffende Fahrzeug ausschließlich von demjenigen Ehegatten genutzt wurde, der die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verlangt. Liegt diese Nutzung nur bei 90%, reicht das für eine Übertragung nicht aus (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Az.: WF 105/11).

Hat also der Versicherungsnehmer und auf Übertragung in Anspruch genommene Ehepartner das Fahrzeug während der Ehe ebenfalls ab und zu genutzt, kann der andere Ehegatte den Erhalt des Schadensfreiheitsrabatts nicht geltend machen. Vielmehr kommt die Übertragung des Rabatts nur dann in Betracht, wenn der fahrzeugführende Ehegatte das Auto oder den Zweitwagen ausschließlich alleine genutzt hat.

In der Praxis sind diese Fälle eher selten. Sie sind etwa dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fahren konnte oder den Zweitwagen seines Ehegatten in der Tat nicht genutzt hat. Die Beweispflicht dafür liegt letztendlich bei dem Ehegatten, der die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts auf sich verlangt.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Hier bestehen gewisse Grenzen

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Für die Übertragung vom Schadenfreiheitsrabatt müssen auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Neben den familienrechtlichen müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts vorliegen. Danach muss die durch den Erhalt des Rabatts begünstigte Person

  • zur Familie gehören oder eine dieser nahestehende Person sein, was beim Ehegatten erfüllt ist
  • das Auto regelmäßig gefahren haben, was nach den strengeren familienrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung (ausschließliche Nutzung) ebenfalls gegeben ist
  • die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts je nach KFZ-Versicherung innerhalb von sechs bzw. zwölf Monaten beantragen bzw. durchsetzen

Die Übertragung ist aber nur in dem Umfang möglich, in dem der begünstigte Ehegatte den Schadensfreiheitsrabatt selber erhalten kann. Hat also etwa der Kfz-Versicherungsvertrag bereits ein Jahr bestanden und der andere Ehegatte das Fahrzeug danach vier Jahre gefahren, da er erst seit vier Jahren den Führerschein hat, kommt eine Übertragung des Rabatts auch nur für vier Jahre (und nicht für fünf Jahre) in Betracht.

Auch wenn sich die Ehegatten bei Trennung und Scheidung einig sind: Bei der bewusst falschen Angabe, ein Ehegatte habe das Fahrzeug regelmäßig bzw. ausschließlich alleine gefahren sowie mit dem Versicherungsnehmer und anderen Ehegatten bis zur geltend gemachten Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts zusammen gelebt, ist die Übertragung unwirksam.

Andere Kraftfahrzeuge

Bei Motorrädern und Lkw ist in der Regel keine familiäre Nutzung festzustellen. Transportfahrzeuge dienen in den meisten Fällen dem beruflichen Nutzen eines Partners und sind damit von der Hausratsteilung ausgeschlossen.

Ähnlich verhielte es sich mit einem Taxi. Als Dienstfahrzeug kann der andere Partner keinen Anspruch auf das Auto stellen. Motorräder sind nur selten auch für Familienausflüge oder die Verbringung der Kinder genutzt. Damit gelten sie in der Regel ebenfalls nicht als Hausratsgegenstand.

Sonderfall Surrogat: Wem gehört das Auto bei Scheidung?

Definition Surrogat:
Als Surrogat wird der Ersatz eines defekten oder unbrauchbar gewordenen Gegenstands bezeichnet. Ein Surrogat befindet sich im Eigentum desjenigen Partners, dem auch der ersetzte Gegenstand gehörte.

Gesetzt den Fall, der von der Ehefrau in die Ehe gebrachte Pkw ist in der Ehezeit kaputt gegangen. Ihr Ehemann hat einen neuen Pkw als Ersatz für sie gekauft. Der neue Wagen ist damit Surrogat und gehört der Ehefrau, selbst wenn der Ehegatte die Kosten dafür trägt.

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Gehört das Auto zum Hausrat? Ein Anwalt kann Ihnen beratend zur Seite stehen.

Wem gehört dann das Auto bei Trennung? Die Antwort: in der Regel der Ehefrau. Da das ursprünglich ersetzte Fahrzeug mit in die Ehe gebracht wurde, zählt es nicht mit zum Hausrat. Der Ehemann kann keine Eigentumsansprüche stellen.

Er sollte dennoch darauf bestehen, aus den Verbindlichkeiten im Außenverhältnis – also gegenüber Banken und Autohäusern – entlastet zu werden. Geschieht dies nicht, finden die Auslagen im Zuge von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich Beachtung. Die Anrechnung auf einen etwaigen Trennungsunterhalt ist möglich.

Können sich die Eheleute nicht über den Verbleib des Autos einigen, sollte der Verkauf des Wagens an Dritte in Betracht gezogen werden. Mit dem Verkaufserlös können bei einer Scheidung gemeinsame Verbindlichkeiten für das Auto ausgelöst werden.

Das übrig bleibende Geld teilen die Ehegatten dann hälftig untereinander auf. Andernfalls kann es beim Ausgleich des Zugewinns eingeschlossen werden.

Neben dem Fahrzeug gilt es noch viele weitere finanz- und vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen bei Trennung und Scheidung zu gestalten. Suchen im Zweifel stets den Rat eines Fachmannes.

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Scheidung – Wem gehört das Auto?

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BIALHH sagt: 18. Oktober 2016 um 20:19 Uhr

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Ich habe eine Frage zum PKW, da es sich hier um meinen Firmen-PKW handelt (bin selbständig mit einem kleinen Versandhandel).
Mein sogenannter Noch-Ehemann (hier wurde der Scheidungsantrag meinerseits vor kurzem gestellt) hat während er auch bei mir in der Firma mitgeholfen hat, oftmals den Firmen-PKW genutzt (um damit zur Post, zu Kunden usw.), der über mich und meine Firma angemeldet und auch bezahlt wird. Beim Kauf hat er damals einen Betrag bei der Anzahlung mit beigetragen, aber alles weitere wurde von mir bezahlt (läuft komplett auch sonst über die Firma). Ich bin auch der alleinige Inhaber. Vor kurzem hatte ich noch einen 2. PKW, der dann mehr privat genutzt wurde, aber aus Kostengründen meinerseits verkauft wurde, somit ist nur noch mein Firmen-PKW vorhanden.
Da mein Noch-Mann aber nun nicht mehr bei mir in der Firma tätig ist und sich nur noch für seine Freundin interessiert, fährt er stets privat damit rum, dies obwohl ich Steuer, Versicherung, Kreditfinanzierung usw. für den PKW bezahle. Will ich dann zur Post, muss ich sehen, wie ich da dann hinkomme, ob zu Fuß oder mit Taxi interessiert ihn nicht.
Da gab es diesbezüglich schon oft Streit und dann stehe ich, obwohl ich der Inhaber bin alleine ohne PKW da. In 95% der Fälle hat mein Mann das Auto, nahm es mit und es stand dann auch über Nacht in der Garage der Freundin. Das Fahrzeug ist so gut wie nie hier.
Mein Anwalt hat meinen Mann aufgrund der Vorfälle angeschrieben, dass er den PKW nicht für seine privaten Zwecke nutzen darf, jedoch hat es ihn schlichtweg nicht interessiert.
Schlüssel abnehmen ist ja auch nicht drin, er ist ja kaum hier (in meiner eigenen Wohnung), auch wenn er offiziell noch bei mir wohnt.

Meine Frage ist daher, welche weiteren Möglichkeiten habe ich diese unerlaubte Nutzung bis zur endgültigen Scheidung zu unterbinden.

Scheller sagt: 23. November 2016 um 0:17 Uhr

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Wie verhält es sich wenn in der Ehe meiner Mutter und meines Stiefvaters in Absprache für Tochter mit 2 Kindern ein Auto gekauft wurde … Den Kaufvertrag er unterschrieben hat aber das Geld von ihr ( meiner Ma) kam … Das Auto auf seinen Namen lief per Anmeldung und im Brief und Schein … Sollte später überschrieben werden an mich als Tochter ( Stieftochter) … Er fuhr das Fahrzeug die ersten drei Monate ein … Wie er es nannte … Dann hatte ich ihn dauerhaft 2 1/2 Jahre … Habe Checkheftprüfung und alles was Anstand finanziert … monatlich an ihn die Steuer und Versicherung überwiesen… Auto voll getankt und das Auto auch schon den Monat bezahlt gehabt …. Er nahm es mir Mitte des Monats einfach ab… Mit allen Rechnungen die ich getätigt hatte … Alle Unterlagen die bei mir waren … Orginal hatte ich garnichts …. Er hat die Scheidung von meiner Ma eingereicht und meint es wäre alles seins…. hat aber ein Fahrzeug mit dem er regelmäßig zur Arbeit …. fährt …. Darf er es mir einfach abnehmen … Was kann meine Mutter tun dagegen und wie verhält sich das alles?

Puma sagt: 15. Dezember 2016 um 12:24 Uhr

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Hallo

Wir befinden uns im Trennungsjahr. Wir haben 2 Autos. Ich stehe bei beiden Autos im KFZ Brief. Meine Frau hat in die Ehe ihr Auto rein gebracht und auch selber versichert. Bei mir war es genauso und ebenfalls habe ich es selber versichert. Als die Kinder kamen, haben wir mein Auto durch ein größeres ersetzt. Läuft auf meinem Namen und ist auf mich versichert. Später wurde das Auto von meiner Frau ebenfalls ersetzt. Läuft jetzt auch auf meinem Namen und ist über ihre Versicherung versichert.
Wir haben dann die Autos getauscht und sie fährt jetzt das große Auto das über mich versichert ist. Und ich fahre das kleine Auto das über sie versichert ist.
Ich möchte jetzt ihre Versicherung vom kleinen Auto aufs große Auto übertragen welches sie jetzt fährt und meine Versicherung vom großen Auto auf das kleine Auto übertragen, welches ich jetzt fahre. Habe ich das Recht dieses zu veranlassen? Kann ich es erzwingen durch Abmeldung des großen Autos? Welche Recht hab ich hier?
Meine Frau will das nicht. Ihre Anwältin hat gesagt, dass im Trennungsjahr alles so bleibt wie es war. Auch dass ich für beide Autos die Versicherungen zahlen und alles andere was die Autos betrifft auch.
Ich möchte, dass meine Frau alle Kosten die beim großen Auto anfallen übernehmen soll. Wir sind seit dem 17.Nov.2016 getrennt. Die Unterhaltskosten werden gerade berechnet. Meine Frau arbeitet nicht. Wer muss für dem Unterhalt der Autos zahlen? Welche Rechte habe ich hier?
Vielen Dank im Voraus

Natalie sagt: 18. Mai 2017 um 15:02 Uhr

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Hallo,

ich habe auch mal eine Frage. Es geht um meinen Freund und seine Exfreundin (waren nicht verheiratet).
Sie haben sich vor einigen Jahren ein Auto gekauft bzw. über eine Bank finanziert, da die Zinsen sie aber aufgefressen haben, haben sie den Kredit umgeschuldet (beim Vater meines Freundes) und zahlen den trotz Trennung weiterhin noch immer gemeinsam ab. Während der gemeinsamen Zeit wurde das Auto zuerst gemeinsam genutzt, später hatte mein Freund dann einen Firmenwagen erhalten, den er beruflich nutzten konnte. Sie hatte dann zum größten Teil das andere Auto genutzt, aber auch alle Familieneinkünfte, -ausflüge, -urlaube wurden damit getätigt.
Nun ist es so, dass sie ein Unfall hatte und Geld von der Versicherung kassiert hat, mein Freund das mitbekommen hat und die Hälfte fordert. Sie bzw. ihre Anwältin beruft sich aber auf §1006 BGB und meint, sie wäre Eigentümerin und meinem Partner stehe das Geld nicht zu.
Er möchte es aber haben, da das Auto gemeinsam angeschaffen wurde, sie es für alle Familientätigkeiten genutzt haben, er es auch noch immer mit abzahlt udn mit seinem Anteil einen Teil seiner Schulden ableisten möchte. Sie hat es auch nach dem Unfall an die nächste Werkstatt verkauft, ohne meinem Freund auch nur ein Wort darüber zusagen.
Greift der §1006 BGB hier überhaupt, wenn das Auto noch von beiden zu gleichen Teilen abgezahlt wird und wäre Eigentümer hier nicht der Vater, weil er ihnen den Kredit hierfür gewährt hat? Hätte sie ihn nicht, wenn sie meint Eigentümerin zu sein, ihn von den Schulden befreien müssen und den Rest selber übernehmen müssen?

Vielen lieben dank.

Peter sagt: 12. Juli 2017 um 14:31 Uhr

Antworten

Hallo,

wir haben uns vor 2 Wochen getrennt. Die Elterliche Sorge ist bereits per Gericht geregelt.
Allerdings meine Frau fährt immer noch mit dem Auto, das über mein Gewebe als Leasingauto läuft.
Jetzt meldet sie sich, dass sie Strafzetteln wegen dem abgelaufenen HU/AU bekommen hat und dass sie es nicht bezahlen kann.

Es geht hier wenig um das Bezahlen von Service und HU. Sondern kann bzw. darf meine Frau das Auto weiterhin behalten? ich kann nicht sagen, dass ich auf das Auto angewiesen bin, aber als Leasingwagen, den ich sogar zum 15.09 zurückgeben muss, muss ich Achtung geben, in welchem Zustand sich das Auto bis dahin befindet. Alle Kratzer, Schäden etc, müsste ich nämlich bei der Rückgabe zahlen.

Für mich gäbe es 3 Möglichkeiten.
a) ich sage ihr, dass ich das Auto zurücknehme und ich alle Kosten übernehmen. Die Verantwortung, was die Leasingrückgabe angeht, liegt dann ja auch bei mir.
b) Es gab mal ein Vorschlag. Ich zahle den Service und HU/AU und die Kosten werden über den Unterhalt verrechnet. Die Frage wie oben beschrieben, wer haftet dann über die Schäden ab jetzt.
oder c) in etwa wie in b) halt mit dem Zusatz, dass sie eine Vereinbarung abgibt, dass sie für alles mit dem Wagen ab jetzt verantwortlich ist. Es stellt sich halt die Frage, ob so eine Vereinbarung überhaupt möglich wäre.

Beste Grüße

Oliver sagt: 20. September 2017 um 12:35 Uhr

Antworten

Hallo und guten Tag,

gilt die Regelung, dass das Auto zum Hausrat zählt auch bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften oder nur bei Ehen?
Auto wurde damals von uns beiden angeschafft und wird aktuell auch noch von beiden weiterhin finanziert, trotz der Trennung.
Es diente für Einkäufe, um die Kinder zum Arzt, Schule etc. zu fahren, Urlaub zu machen und so weiter udn wurde von beiden genutzt.
Nun hatte meine Expartnerin das Auto behalten dürfen, weil unser gemeinsamer Sohn bei der Mutter geblieben ist. Ich habe damals den Brief einbehalten, damit sie damit keinen Unfug machen konnte.
Jetzt hatte sie einen Unfall und von der Versicherung Geld erhalten, weil es einen Totalschaden hatte. Nun möchte sie, dass ich ihr den Brief aushändige, weil sie das Auto verkauft hatte und der Meinung sei, dass es nur ihr gehöre. Der Brief wurde ihr nach der Trennung auf sie umgeschrieben, weil sie sich um den Unterhalt des Autos gekümmert hatte da es nur von ihr genutzt wurde wegen der Kinder, ich habe die Rate aber zur Hälfte weiterhin mitübernommen, eben wegen der Kinder. Da ich aber noch immer mit abzahle, empfinde ich es nicht als fair, dass sie nun den Restwert des Autos alleine erhält, ich aber noch weiterhin für ein Auto zahle, welches nicht mehr existiert. Hab ich Chancen vor Gericht, wenn ich nachweisen kann, dass es zum Haushalt gehört und nicht nur für sie angeschafft wurde und ich noch immer dafür zahle, oder gilt das nur für Eheleute?
Eine Haushaltstrennung gab es leider noch immer nicht und wird von ihr auch strikt verwehrt. Ich hatte ihr vertraut und bin ausgezogen, weil sie mir zugesagt hatte, wenn sie eine neue Wohnung findet, wir die Haushaltstrennung vornehmen und nur aufgrund dieser Zusage hatte ich die Trennung/ Splittung der Schulden akzeptiert. Nun bin ich etwas ratlos, zahle für Gegenstände, die sie bereits veräußert hat.

Danke schön

helen sagt: 14. April 2018 um 5:11 Uhr

Antworten

hallo ich lebe getrennt,jetzt ist es so das ich damals ein auto vom erbe meines Vaters gekauft habe,da das andere auto kaputt war,wir mussten damals den brief austauschen um das kaputtene auto verkaufen zu können bei der bank.und deshalb wurde mein mann eingetragen in den brief da die bank das sonst nicht anerkannte. in der ehe zeit wurde noch ein Kleinwagen angeschafft welche ausschließlich für meine arbeitete gedacht war,dieser läuft auch auf mich. mein mann hat mit dem Kleinwagen zur zeit auch noch das Motorrad welches er damals von seinem erbe gekauft hatte. wir haben das motorrad 3 Jahre nicht genutzt dann wurden von meinen mit ersparten Reparaturen von über 700 euro geleistet damit dieses wieder fährt genutzt wurde es für unsere Ausflüge zu zweit aber natürlich auch er benutzte es alleine weil ich keinen führerschein habe. muss ich ihm beides überlassen,denn wir haben Kinder und auch einiges an Abzahlungen noch wo er sich nicht drum kümmert mit, daher möchte ich den Kleinwagen am liebsten verkaufen lassen. ebenso steht er auch noch im Mietvertrag .

K. sagt: 31. Oktober 2022 um 23:44 Uhr

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Aus der Erbmasse meines Vaters habe ich während meiner Ehe zwei Autos gekauft. Da ich gesundheitlich angeschlagen bin, brauche ich ein Fahrzeug. Das andere Fahrzeug wurde als Zweitfahrzeug im Hinblick auf den Führerschein meiner Kinder gekauft. (Bestellt und bezahlt) Mein Sohn hat gerade seinen Führerschein gemacht und sollte von einem Teil des Erlöses ein gebrauchtes Fahrzeug bekommen. Mit dem Verkäufer wurde vereinbart, dass das Fahrzeug zwar auf den Namen meiner Frau zugelassen wird, mir aber die Fahrzeugpapiere ausgehändigt werden. Meine geschiedene Frau (wir haben nach der Heirat einen Ehevertrag gemacht – Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleiches), hat es aber Verstanden, während der Aushändigung des Kfz, sich die Papiere und den Nagel zu reißen. Später bestätigte der Verkäufer unsere Vereinbarung schriftlich und entschuldigte sich ebenso schriftlich. Bei der vor kurzem erfolgten Scheidung wurde dem Ausschluss des Versorgungsausgleiches stattgegeben. Nun ist das Problem, dass die Papiere des Fahrzeugs noch im Besitz meiner geschiedenen Frau sind und ich das Fahrzeug bislang nicht abmelden konnte. Wie ist zu tun. Eigentümer des Fahrzeugs bin laut Gesetz ich. Was ist zu tun?? MfG K.

Wer ist Halter eines Kfz bei Finanzierung?

Der Halter eines Fahrzeugs ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verfügungsgewalt über ein Auto hat. Es ist unerheblich, ob der Fahrzeughalter im Besitz der Zulassungsbescheinigung ist.

Wer im Kfz Brief steht ist Eigentümer?

Fazit: Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat. Dabei ist es unerheblich, ob er im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht.

Wem verkauft das Autohaus bei einer Finanzierung das Fahrzeug?

Bei einem finanzierten Fahrzeug ist nicht der Käufer Eigentümer des Autos, sondern das Kreditinstitut – beispielsweise eine Bank. Dort verbleibt normalerweise auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) bis das Fahrzeug vollständig abbezahlt ist.

Kann man ein Auto verkaufen wenn es finanziert ist?

Von Rechts wegen ist ein Verkauf zunächst ausgeschlossen, da die finanzierende Bank Eigentümer des Fahrzeuges ist. Allerdings kann ein finanziertes Auto verkauft werden, wenn die Restschuld, sprich offene Ratenzahlungen und/oder die Abschlusszahlung, beglichen sind.