Zahlreiche Aspekte gilt es bei einer Trennung und anschließenden Scheidung zu beachten. Neben dem Wechsel der Steuerklassen und anderen finanziellen Überlegungen müssen sich die getrennten Ehegatten auch mit der Hausratsteilung befassen. Als Teil des Hausrates kann im Familienrecht auch der gemeinsame Wagen angesehen werden. Unter welchen Bedingungen dies möglich ist und wann nicht, erfahren Sie im Folgenden. Show
Das Wichtigste in Kürze: Auto
Wer bekommt das Auto nach der Trennung?Wer ist der Eigentümer eines Autos?Diese Frage stellt sich stets zu Beginn der Überlegungen zur Teilung des Haushalts. Ist nur ein Ehegatte Eigentümer eines Gegenstandes, wird er in der Regel nicht zum Hausrat gezählt und damit auch nicht unter den Ehegatten aufgeteilt. Doch gerade bei Kraftfahrzeugen gibt es Fragestellungen, die diese Regelung unwirksam machen können. Wurde das Auto für familiäre Zwecke genutzt oder nur beruflich von einem Partner? Wer hat den Wagen finanziert? Wem gehört das Auto laut Vertrag? Wer steht als Halter im Fahrzeugbrief? Bei Trennung: Auto im Alleineigentum eines PartnersÜber das Eigentumtumsverhältnis des Wagens entscheidet in der Regel die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief). Hat ein Ehegatte das Kraftfahrzeug – Auto, Motorrad, Van u.a. – während der Ehezeit allein finanziert und den Kaufvertrag allein unterzeichnet, befindet es sich in der Regel in seinem alleinigen Eigentum. Steht jedoch der andere im Fahrzeugbrief als Eigentümer, wird die Sache komplizierter. Im Außenverhältnis kann auch die Bank als Eigentümer auftreten, etwa bei Leasingverträgen und Autokrediten. In diesem Falle ist das Fahrzeug im Besitz des Ehegatten, der die Verträge abgeschlossen hat. Sind die Kredite abgeleistet, geht es in dessen Eigentum über. Hat Gatte A den im Alleineigentum befindlichen Wagen ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt, darf das Fahrzeug nicht in den Hausrat eingerechnet werden. Partei B darf folglich keinen Anspruch auf das Fahrzeug erheben. Über die Einteilung der Hausratsgegenstände gilt § 1568b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Anders verhielte es sich, wenn der Wagen dennoch in relevantem Umfang für die familiäre Gemeinschaft genutzt wurde. Hierzu zählen vor allem:
Unter dem Gesichtspunkt der gemeinsamen, familiären Nutzung kann in diesem Falle der Pkw in den Hausratsbestand eingeschlossen werden. Aber wem gehört das Auto dann? Partner B kann einen Anspruch auf den Wagen anmelden. Der Hausrat soll jedoch unter den Eheleuten gerecht verteilt werden. Dadurch muss er eventuell auf einen anderen Gegenstand verzichten, damit sich die aufgeteilten Gegenstände die Waage halten. Gegebenenfalls fließt in die Entscheidung dann auch mit ein, wer dringender auf den Wagen angewiesen ist. Oftmals hat der Partner, bei dem die Kinder leben, zunächst ein Nutzungsrecht, sofern er es im Rahmen der familiären Versorgung benötigt. Bei der Teilung des Hausrats werden gemeinsam genutzte Gegenstände, die die Eheleute während der Ehegemeinschaft erworben haben, weitestgehend gleichmäßig auf die Parteien aufgeteilt. Dabei treten die eigentlichen Eigentumsverhältnisse in den Hintergrund. Eine gleiche Teilung kann nur annähernd erzielt werden und bedarf einiger Kompromisse. Wem gehört das Auto bei Miteigentum des Partners?Sind beide Partner im Außenverhältnis Eigentümer des Fahrzeugs, sind also beide Schuldner gegenüber der Bank bzw. dem Pkw-Händler, so zählt es in den Hausrat hinein. Können sich die Ehegatten darauf einigen, dass bei Scheidung der Pkw an A geht, sollte B eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass er aus allen Verbindlichkeiten in Verbindung mit dem Auto entlassen wird. Die Leistungen können andernfalls bei der Berechnung des Trennungsunterhalts Berücksichtigung finden. Gegebenenfalls darf eine Schadenersatzleistung eingefordert werden. Bekommt ein Partner das Auto, kann im Zuge des Ausgleichs dem anderen ein größerer Teil an anderen Objekten und kleinen Hausratsgegenständen zugesprochen werden. Der Pkw kann auch als Posten im Zuge des Zugewinnausgleichs einbezogen sein (§ 1378 Absatz 1 BGB). Beim Zugewinnausgleich werden Anfang- und Endvermögen der Ehegatten nebeneinandergestellt. Die Differenz ist der Zugewinn während der Ehe. Unterscheiden sich die Summen der Parteien voneinander, werden die Differenzbeträge ausgeglichen. Wer bekommt den Schadensfreiheitsrabatt?Nicht nur das Auto, sondern auch der erlangte Schadensfreiheitsrabatt kann bei Trennung und Scheidung schnell zum Streitpunkt werden. Denn wurde das Fahrzeug oder ein Zweitwagen während der Ehe von einem Ehegatten gefahren und auf den Namen des anderen Ehepartners versichert, erlangt der Versicherungsnehmer aufgrund des mit ihm bestehenden KFZ-Versicherungsvertrags den Schadensfreiheitsrabatt. Der Ehegatte, der möglicherweise jahrelang mit dem betreffenden Fahrzeug unfallfrei unterwegs war, sieht sich dadurch benachteiligt. Denn wenn er nach der Trennung ein anderes Auto auf sich zulässt, hat er regelmäßig keinen Schadensfreiheitsrabatt. Tatsächlich kann in einem solchen Fall der Fahrer des Autos gegen den anderen Ehepartner einen Anspruch auf Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts haben. Dafür müssen allerdings sowohl die familienrechtlichen als auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander gemäß § 1353 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann auch dazu führen, dass nach Trennung und Scheidung der eine Ehegatte dem anderen den Schadensfreiheitsrabatt in der KFZ-Versicherung übertragen muss, den der andere erzielt hat. Dazu ist aber erforderlich, dass das betreffende Fahrzeug ausschließlich von demjenigen Ehegatten genutzt wurde, der die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts verlangt. Liegt diese Nutzung nur bei 90%, reicht das für eine Übertragung nicht aus (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Az.: WF 105/11). Hat also der Versicherungsnehmer und auf Übertragung in Anspruch genommene Ehepartner das Fahrzeug während der Ehe ebenfalls ab und zu genutzt, kann der andere Ehegatte den Erhalt des Schadensfreiheitsrabatts nicht geltend machen. Vielmehr kommt die Übertragung des Rabatts nur dann in Betracht, wenn der fahrzeugführende Ehegatte das Auto oder den Zweitwagen ausschließlich alleine genutzt hat. In der Praxis sind diese Fälle eher selten. Sie sind etwa dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fahren konnte oder den Zweitwagen seines Ehegatten in der Tat nicht genutzt hat. Die Beweispflicht dafür liegt letztendlich bei dem Ehegatten, der die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts auf sich verlangt. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen: Hier bestehen gewisse GrenzenNeben den familienrechtlichen müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts vorliegen. Danach muss die durch den Erhalt des Rabatts begünstigte Person
Die Übertragung ist aber nur in dem Umfang möglich, in dem der begünstigte Ehegatte den Schadensfreiheitsrabatt selber erhalten kann. Hat also etwa der Kfz-Versicherungsvertrag bereits ein Jahr bestanden und der andere Ehegatte das Fahrzeug danach vier Jahre gefahren, da er erst seit vier Jahren den Führerschein hat, kommt eine Übertragung des Rabatts auch nur für vier Jahre (und nicht für fünf Jahre) in Betracht. Auch wenn sich die Ehegatten bei Trennung und Scheidung einig sind: Bei der bewusst falschen Angabe, ein Ehegatte habe das Fahrzeug regelmäßig bzw. ausschließlich alleine gefahren sowie mit dem Versicherungsnehmer und anderen Ehegatten bis zur geltend gemachten Übertragung des Schadensfreiheitsrabatts zusammen gelebt, ist die Übertragung unwirksam. Andere KraftfahrzeugeBei Motorrädern und Lkw ist in der Regel keine familiäre Nutzung festzustellen. Transportfahrzeuge dienen in den meisten Fällen dem beruflichen Nutzen eines Partners und sind damit von der Hausratsteilung ausgeschlossen. Ähnlich verhielte es sich mit einem Taxi. Als Dienstfahrzeug kann der andere Partner keinen Anspruch auf das Auto stellen. Motorräder sind nur selten auch für Familienausflüge oder die Verbringung der Kinder genutzt. Damit gelten sie in der Regel ebenfalls nicht als Hausratsgegenstand. Sonderfall Surrogat: Wem gehört das Auto bei Scheidung?Definition Surrogat: Gesetzt den Fall, der von der Ehefrau in die Ehe gebrachte Pkw ist in der Ehezeit kaputt gegangen. Ihr Ehemann hat einen neuen Pkw als Ersatz für sie gekauft. Der neue Wagen ist damit Surrogat und gehört der Ehefrau, selbst wenn der Ehegatte die Kosten dafür trägt. Wem gehört dann das Auto bei Trennung? Die Antwort: in der Regel der Ehefrau. Da das ursprünglich ersetzte Fahrzeug mit in die Ehe gebracht wurde, zählt es nicht mit zum Hausrat. Der Ehemann kann keine Eigentumsansprüche stellen. Er sollte dennoch darauf bestehen, aus den Verbindlichkeiten im Außenverhältnis – also gegenüber Banken und Autohäusern – entlastet zu werden. Geschieht dies nicht, finden die Auslagen im Zuge von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich Beachtung. Die Anrechnung auf einen etwaigen Trennungsunterhalt ist möglich. Können sich die Eheleute nicht über den Verbleib des Autos einigen, sollte der Verkauf des Wagens an Dritte in Betracht gezogen werden. Mit dem Verkaufserlös können bei einer Scheidung gemeinsame Verbindlichkeiten für das Auto ausgelöst werden. Das übrig bleibende Geld teilen die Ehegatten dann hälftig untereinander auf. Andernfalls kann es beim Ausgleich des Zugewinns eingeschlossen werden. Neben dem Fahrzeug gilt es noch viele weitere finanz- und vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen bei Trennung und Scheidung zu gestalten. Suchen im Zweifel stets den Rat eines Fachmannes. Scheidung – Wem gehört das Auto? 4.44 5 66BIALHH sagt: 18. Oktober 2016 um 20:19 Uhr Antworten Ich habe eine Frage zum PKW, da es sich hier um meinen Firmen-PKW handelt (bin selbständig mit einem kleinen Versandhandel). Meine Frage ist daher, welche weiteren Möglichkeiten habe ich diese unerlaubte Nutzung bis zur endgültigen Scheidung zu unterbinden. Scheller sagt: 23. November 2016 um 0:17 Uhr Antworten Wie verhält es sich wenn in der Ehe meiner Mutter und meines Stiefvaters in Absprache für Tochter mit 2 Kindern ein Auto gekauft wurde … Den Kaufvertrag er unterschrieben hat aber das Geld von ihr ( meiner Ma) kam … Das Auto auf seinen Namen lief per Anmeldung und im Brief und Schein … Sollte später überschrieben werden an mich als Tochter ( Stieftochter) … Er fuhr das Fahrzeug die ersten drei Monate ein … Wie er es nannte … Dann hatte ich ihn dauerhaft 2 1/2 Jahre … Habe Checkheftprüfung und alles was Anstand finanziert … monatlich an ihn die Steuer und Versicherung überwiesen… Auto voll getankt und das Auto auch schon den Monat bezahlt gehabt …. Er nahm es mir Mitte des Monats einfach ab… Mit allen Rechnungen die ich getätigt hatte … Alle Unterlagen die bei mir waren … Orginal hatte ich garnichts …. Er hat die Scheidung von meiner Ma eingereicht und meint es wäre alles seins…. hat aber ein Fahrzeug mit dem er regelmäßig zur Arbeit …. fährt …. Darf er es mir einfach abnehmen … Was kann meine Mutter tun dagegen und wie verhält sich das alles? Puma sagt: 15. Dezember 2016 um 12:24 Uhr Antworten Hallo Wir befinden uns im Trennungsjahr. Wir haben 2 Autos. Ich stehe bei beiden Autos im KFZ Brief. Meine Frau hat in die Ehe ihr Auto rein gebracht und auch selber versichert. Bei mir war es genauso und ebenfalls habe ich es selber versichert. Als die Kinder kamen, haben wir mein Auto durch ein größeres ersetzt. Läuft auf meinem Namen und ist auf mich versichert. Später wurde das Auto von meiner Frau ebenfalls ersetzt. Läuft jetzt auch auf meinem Namen und ist über ihre Versicherung versichert. Natalie sagt: 18. Mai 2017 um 15:02 Uhr Antworten Hallo, ich habe auch mal eine Frage. Es geht um meinen Freund und seine Exfreundin (waren nicht verheiratet). Vielen lieben dank. Peter sagt: 12. Juli 2017 um 14:31 Uhr Antworten Hallo, wir haben uns vor 2 Wochen getrennt. Die Elterliche Sorge ist bereits per Gericht geregelt. Es geht hier wenig um das Bezahlen von Service und HU. Sondern kann bzw. darf meine Frau das Auto weiterhin behalten? ich kann nicht sagen, dass ich auf das Auto angewiesen bin, aber als Leasingwagen, den ich sogar zum 15.09 zurückgeben muss, muss ich Achtung geben, in welchem Zustand sich das Auto bis dahin befindet. Alle Kratzer, Schäden etc, müsste ich nämlich bei der Rückgabe zahlen. Für mich gäbe es 3 Möglichkeiten. Beste Grüße Oliver sagt: 20. September 2017 um 12:35 Uhr Antworten Hallo und guten Tag, gilt die Regelung, dass das Auto zum Hausrat zählt auch bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften oder nur bei Ehen? Danke schön helen sagt: 14. April 2018 um 5:11 Uhr Antworten hallo ich lebe getrennt,jetzt ist es so das ich damals ein auto vom erbe meines Vaters gekauft habe,da das andere auto kaputt war,wir mussten damals den brief austauschen um das kaputtene auto verkaufen zu können bei der bank.und deshalb wurde mein mann eingetragen in den brief da die bank das sonst nicht anerkannte. in der ehe zeit wurde noch ein Kleinwagen angeschafft welche ausschließlich für meine arbeitete gedacht war,dieser läuft auch auf mich. mein mann hat mit dem Kleinwagen zur zeit auch noch das Motorrad welches er damals von seinem erbe gekauft hatte. wir haben das motorrad 3 Jahre nicht genutzt dann wurden von meinen mit ersparten Reparaturen von über 700 euro geleistet damit dieses wieder fährt genutzt wurde es für unsere Ausflüge zu zweit aber natürlich auch er benutzte es alleine weil ich keinen führerschein habe. muss ich ihm beides überlassen,denn wir haben Kinder und auch einiges an Abzahlungen noch wo er sich nicht drum kümmert mit, daher möchte ich den Kleinwagen am liebsten verkaufen lassen. ebenso steht er auch noch im Mietvertrag . K. sagt: 31. Oktober 2022 um 23:44 Uhr Antworten Aus der Erbmasse meines Vaters habe ich während meiner Ehe zwei Autos gekauft. Da ich gesundheitlich angeschlagen bin, brauche ich ein Fahrzeug. Das andere Fahrzeug wurde als Zweitfahrzeug im Hinblick auf den Führerschein meiner Kinder gekauft. (Bestellt und bezahlt) Mein Sohn hat gerade seinen Führerschein gemacht und sollte von einem Teil des Erlöses ein gebrauchtes Fahrzeug bekommen. Mit dem Verkäufer wurde vereinbart, dass das Fahrzeug zwar auf den Namen meiner Frau zugelassen wird, mir aber die Fahrzeugpapiere ausgehändigt werden. Meine geschiedene Frau (wir haben nach der Heirat einen Ehevertrag gemacht – Gütertrennung und Ausschluss des Versorgungsausgleiches), hat es aber Verstanden, während der Aushändigung des Kfz, sich die Papiere und den Nagel zu reißen. Später bestätigte der Verkäufer unsere Vereinbarung schriftlich und entschuldigte sich ebenso schriftlich. Bei der vor kurzem erfolgten Scheidung wurde dem Ausschluss des Versorgungsausgleiches stattgegeben. Nun ist das Problem, dass die Papiere des Fahrzeugs noch im Besitz meiner geschiedenen Frau sind und ich das Fahrzeug bislang nicht abmelden konnte. Wie ist zu tun. Eigentümer des Fahrzeugs bin laut Gesetz ich. Was ist zu tun?? MfG K. Wer ist Halter eines Kfz bei Finanzierung?Der Halter eines Fahrzeugs ist eine natürliche oder juristische Person, die die Verfügungsgewalt über ein Auto hat. Es ist unerheblich, ob der Fahrzeughalter im Besitz der Zulassungsbescheinigung ist.
Wer im Kfz Brief steht ist Eigentümer?Fazit: Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat. Dabei ist es unerheblich, ob er im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht.
Wem verkauft das Autohaus bei einer Finanzierung das Fahrzeug?Bei einem finanzierten Fahrzeug ist nicht der Käufer Eigentümer des Autos, sondern das Kreditinstitut – beispielsweise eine Bank. Dort verbleibt normalerweise auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (ehemals Fahrzeugbrief) bis das Fahrzeug vollständig abbezahlt ist.
Kann man ein Auto verkaufen wenn es finanziert ist?Von Rechts wegen ist ein Verkauf zunächst ausgeschlossen, da die finanzierende Bank Eigentümer des Fahrzeuges ist. Allerdings kann ein finanziertes Auto verkauft werden, wenn die Restschuld, sprich offene Ratenzahlungen und/oder die Abschlusszahlung, beglichen sind.
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