Hat man eine Steuerklasse wenn man nicht arbeitet?

Alle Steuerklassen in der Über­sicht

Für Arbeitnehmende zahlt der Arbeit­geber mit jeder Gehalts­zahlung Lohn­steuer an das Finanz­amt. Angestellte müssen nichts tun. Wie viel Steuern fällig werden, definiert die Lohn­steuerklasse – kurz Steuerklasse. Insgesamt gibt es sechs.

 Alle Steuerzahlenden werden von ihrem Finanz­amt in die Steuerklassen I bis VI einge­teilt – je nach Familien­stand, Arbeits­verhältnis und bei Ehepaaren nach gewählter Steuerklassen-Kombination. Die höchste Steuerklasse VI gilt für lohn­steuer­pflichtige Neben­jobs.

Unser Rat

Wechseln. Für das laufende Jahr können Sie einen Steuerklassen­wechsel jeweils bis zum 30. November beim Finanz­amt beantragen. Die Steuerklasse können Sie auch mehr­fach im Jahr wechseln. Prüfen Sie unbe­dingt in Ihrer Lohn­abrechnung, ob Ihr Chef die Änderung berück­sichtigt hat.Vergleichen. Wie Sie als Paar Ihre Steuerklassen optimal kombinieren, ermitteln Sie unter bmf-steuerrechner.de unter „Berechnung der Lohn­steuer“ und „Faktorverfahren“.Planen. Lohn­ersatz­leistungen wie Kurz­arbeitergeld oder Eltern­geld berechnen sich nach dem Netto­gehalt. Hier kann sich ein recht­zeitiger Steuerklassen­wechsel lohnen. Hilfe bietet unser Rechner Kurzarbeitergeld. Für ein maximales Eltern­geld sollten Sie als künftige Mutter mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutter­schutzes in der neuen Steuerklasse 3 sein. Weitere Informationen rund um das Thema „Eltern­geld und Steuerklasse“ erhalten Sie im kostenlosen Special Steuerklasse wechseln.Beantragen. Alle Anträge für den Steuerklassen­wechsel finden Sie unter formulare-bfinv.de. Wollen Sie in die Klassen III/V wechseln, müssen Sie das Formular „Antrag auf Steuerklassen­wechsel bei Ehegatten“gemein­sam ausfüllen. In Klasse IV dürfen Sie allein wechseln, Ihre Part­nerin oder Ihr Partner rutscht dann auto­matisch mit in Klasse IV. Allein­erziehende stellen für die Steuerklasse II den „Antrag auf Lohn­steuer-Ermäßigung 2022“.Trennen. Getrennte Ehepartner können seit 2018 problemlos von der ungüns­tigen Steuerklasse 3 zur Klasse 4 wechseln. Der andere Partner muss nicht zustimmen.

Steuerklasse I: Für allein­stehende Angestellte

Hier landen alle Arbeitnehmenden, die ledig, verwitwet, getrennt oder geschieden sind. Wer in Steuerklasse I eingruppiert ist, zahlt mit die meisten Steuern und wird am höchsten belastet. Zu Steuerklasse I zählen folgende Arbeitnehmer:

  • Ledige
  • Getrennt lebende Eheleute (nach dem Trennungs­jahr)
  • Verwitwete (nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepart­ners)
  • Geschiedene
  • Kinder­lose

Zudem dürfen die Voraus­setzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sein. Steuerklasse I bekommen auch Verheiratete, wenn ihr Partner im Ausland lebt.

Steuerklasse II: Für Allein­erziehende

Eigentlich gehören Single-Eltern in Steuerklasse I, da sie zeitgleich als allein­stehend gelten. Das Finanz­amt berück­sichtigt in Steuerklasse II aber den steuerlichen Vorteil durch den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende in Höhe von 4 008 Euro für das erste Kind, für jedes weitere gibt es noch mal 240 Euro oben drauf. Wer in Steuerklasse II ist, muss eine Steuererklärung machen.

Die Steuerklasse II gibt es nur, wenn ein minderjäh­riges Kind im Haushalt lebt, für das es noch Kinder­geld oder den Kinder­frei­betrag gibt. Zudem darf keine weitere voll­jährige Person im gleichen Haushalt leben. Ausnahme: Erwachsene Kinder, für die es noch Kinder­geld gibt.

Allein­erziehende können aber auch die Klasse I wählen und sich den Entlastungs­betrag dann über ihre Steuererklärung zurück­holen.

Steuerklasse III: Für Verheiratete in Kombination mit V

In die Steuerklasse III können Arbeitnehmende, die in einer

  • einge­tragenen Lebens­part­nerschaft leben,
  • verheiratet sind,
  • im Jahr des Todes und dem Folge­jahr, wenn sie verwitwet sind,
  • verheiratet sind, aber im Trennungs­jahr sind.

Bei einge­tragenen Lebens­part­nerschaften und Ehepaaren muss einer der beiden Steuerklasse V gewählt haben oder weniger verdienen beziehungs­weise gar nicht arbeiten.

Steuerklasse III gilt außerdem für Verheiratete, die sich trennen. Voraus­gesetzt im Kalender­jahr der Trennung waren beide unbe­schränkt einkommensteuer­pflichtig und haben zumindest noch einen Tag zusammen­gelebt.

Die Kombination III und V ist am besten geeignet für Paare mit unterschiedlich hohen Gehältern. Wählt der Besserverdienende die III, bezahlt er besonders wenig Lohn­steuer. Dafür hat der Partner mit dem nied­rigeren Einkommen und der Klasse V besonders hohe Abzüge. Bei dieser Kombination ist eine Steuererklärung immer Pflicht. Es kann auch sein, dass das Paar Steuern nach­zahlen muss, weil eventuell die monatlichen Voraus­zahlungen zu nied­rig sind.

Steuerklasse IV: Für Verheiratete mit gleich hohem Einkommen

Mit der Hoch­zeit gilt für angestellt arbeitende Paare auto­matisch Steuerklasse IV. Sie eignet sich aber für nicht alle Ehepaare. Viele fahren mit der Kombination III und V besser – vor allem, wenn ein Partner deutlich mehr verdient. Um den Wechsel müssen sich die Paare selbst kümmern. Auf einen Wechsel verzichten können Paare, die ungefähr gleich viel verdienen. In der Steuerklasse IV berechnet sich die monatliche Lohn­steuer so wie für Allein­stehende mit Steuerklasse I.

Verdienen beide Partner gleich viel, fällt weder eine Einkommensteuererstattung noch eine Nach­zahlung an. Weil Paare in Steuerklasse IV über das Jahr schon in etwa so viel Steuern zahlen, wie das Finanz­amt haben will, ist die Abgabe einer Steuererklärung in der Regel freiwil­lig.

Steuerklasse IV plus Faktor. Die Kombination IV mit Faktor schützt vor zu nied­rigen Steuer­abzügen bei der monatlichen Gehalts­abrechnung. Das Finanz­amt berück­sichtigt mit Faktor den Splitting­vorteil bereits während des Jahres. Das soll eine möglichst exakte Steuer­voraus­zahlung sichern. Nach Abgabe der Steuererklärung, die hier Pflicht ist, erwarten Ehepaare in der Regel keine bösen Über­raschungen.

Ändert sich jedoch ein Einkommen, etwa nach einer Gehalts­erhöhung, passt der anfäng­liche Faktor nicht mehr. Dann kann es bei der Jahres­abrechnung mit dem Finanz­amt zu einer Erstattung oder Nach­forderung kommen.

Steuerklasse V: Für Verheiratete in Kombination mit III

Diese Steuerklasse gibt es, wie die III, nur in der Kombination III und V. Verheiratete wählen diese Kombination, wenn beide Ehepartner berufs­tätig sind und einer die Steuerklasse III gewählt hat. Wer sich für Steuerklasse V entscheidet, verzichtet auf den Grund­frei­betrag und kann keinen Kinder­frei­betrag geltend machen.

Deswegen sind die Abzüge in der V so hoch. Daher sollte der Partner, der weniger verdient, in die V gehen. Die Vorsorgepauschale, der Arbeitnehmerpausch­betrag sowie der Sonder­ausgabenpausch­betrag bleiben davon unbe­rührt.

Steuerklasse VI: Berufs­tätige mit Zweitjob

Wer von mehr als einem Arbeit­geber Lohn bezieht, versteuert seinen Neben­verdienst in Steuerklasse VI. Sie ist die einzige Steuerklasse, bei der der Familien­stand keine Rolle spielt. Wer zwei Jobs nachgeht und pro Arbeits­stelle mehr als bei einem Minijob verdient, benötigt eine zweite Steuerklasse.

Geht etwa eine Berufs­tätige einem Haupt­job und einem Neben­job nach, befindet sich der Haupt­job je nach Familien­stand und Wahl in Steuerklasse I, II, III, IV oder V und der Neben­job auto­matisch in Klasse VI.

Aus für Kombination III/V?

Nach den Plänen der Bundes­regierung steht die beliebte Steuerklassen­kombination III/V auf der Kippe. Aus dem Koalitions­vertrag von SPD, Grünen und FDP geht hervor, dass die Klassen III und V abge­schafft und in die bestehende Klasse IV plus Faktor über­führt werden sollen.

Gehalts­abrechnung. Sind beide Partner in Klasse IV plus Faktor, zahlen sie monatlich jeweils den Anteil der Lohn­steuer, der dem eigenen Einkommen entspricht. Das hat zum Beispiel Vorteile für Mütter, die mit Blick auf die Familien­organisation eine Teil­zeitstelle angenommen haben und bisher in der ungüns­tigen Klasse V sind. In Klasse IV plus Faktor erzielen sie ein höheres Monats­netto.Steuererklärung. Eine Abschaffung der Klassen III/V allein bedeutet aber nicht, dass Ehepaare insgesamt mehr Steuern zahlen: Über die Steuererklärung wird der Lohn­steuer­abzug korrigiert – Paare erhalten vorab zu viel gezahlte Lohn­steuer zurück.

Neue Lebens­lagen: Besser wechseln

Welche Steuerklassen sind für uns optimal? Das fragen sich nicht nur Frisch­vermählte. Auch wenn ein Ehepartner weniger oder mehr verdient als zuvor oder in den Ruhe­stand geht, kann eine Änderung sinn­voll sein. Mit der richtigen Klasse können Ehepaare sogar Lohn­ersatz­leistungen wie Eltern­geld optimieren. Während die Steuerklasse für die Höhe des Eltern­gelds endgültige Folgen hat, bestimmt sie bei der Lohn­steuer nur den vorläufigen Abzug. Wie viel Steuern fällig werden, steht erst nach der Steuererklärung fest.

Steuerklassen­wechsel ist schnell beantragt

Der Wechsel der Steuerklassen ist ruck­zuck beim Finanz­amt beantragt. Die Änderung speichert die Behörde in Elstam, der Daten­bank für die Lohn­steuer­abzugs­merkmale. Darauf kann jeder Arbeit­geber zugreifen und die Steuerklasse seiner Mitarbeiter abfragen, um damit die fällige Lohn­steuer zu ermitteln.

Wer seine Steuerklasse geändert hat, sollte auf jeden Fall sein Lohn­büro darauf hinweisen und seine Gehalts­abrechnung prüfen. „Es gibt dabei immer wieder Probleme“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäfts­führer beim Bundes­verband Lohn­steuer­hilfe­ver­eine BVL. „Offensicht­lich arbeiten nicht alle Chefs mit einer Lohn­abrechnung, die auto­matisch monatlich die Änderungen der Elstam-Daten abruft.“

So sichern Sie sich mehr Geld

In der Bildergalerie zeigen wir an vier Beispielen, wie Allein­erziehende und Verheiratete durch einen Steuerklassen­wechsel und Frei­beträge für ein höheres monatliches Netto­gehalt oder mehr Eltern­geld sorgen können.

Welche Steuerklasse hat man wenn man nicht arbeitet?

Für Singles/Ledige oder dauerhaft getrennt Lebende gilt automatisch die Steuerklasse 1. Alleinerziehende zählt das Finanzamt zur Steuerklasse 2. Verheiratete können je nach Steuerklasse des Ehepartners den Steuerklassen 3 bis 5 angehören. Wer mehr als einen Job hat, fällt ab dem zweiten Job in die Steuerklasse 6.

Welche Steuerklasse wenn Partner kein Einkommen hat?

Die Steuerklasse nach der Heirat ist automatisch Steuerklasse 4. Auch wenn ein Ehepartner kein Gehalt erhält, wird man automatisch in die Steuerklasse 4 eingeordnet. Wer in die Steuerklassenkombination 3/5 wechseln möchte, muss dies schriftlich beim Finanzamt beantragen.

Welche Steuerklasse wenn Frau Hausfrau?

Verheiratete sind nach der Hochzeit automatisch in der Steuerklasse 4. Ehepaare können alternativ zwischen den Steuerklassenkombinationen 3/5 und 4/4 mit Faktor wählen. Ein Steuerklassenwechsel muss schriftlich beim Finanzamt beantragt werden. Das ist mehrfach im Jahr möglich.

Kann man ohne Steuerklasse arbeiten?

Für den zweiten Job bekommen Sie automatisch Steuerklasse VI (6), wenn Sie dort mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Verdienen Sie weniger als 520 Euro sind Sie ein Minijobber und müssen bei der Pauschalbesteuerung gar keine Steuern bezahlen – Sie brauchen also auch keine Steuerklasse für den Minijob.