In welchem Zeitraum des Jahres gilt die Ferienreiseverordnung in Deutschland?

Das Verbot gilt nicht für:

  • den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von:

  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
  • leicht verderblichem Obst und Gemüse
  • lebenden Bienen
  • Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31)

Nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffene Fahrzeuge:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge, Mähdrescher)
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalls oder eines sonstigen Notfalls
  • Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden
  • nicht gewerbliche Fahrten von Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen

Für folgende Güter wird von einer Dringlichkeit ausgegangen:

Für Einzel-Ausnahmegenehmigungen auf Antrag (bitte beachten sie unter Hinweise die Punkte zu Dauer-Ausnahmegenehmigungen) wird für die Beförderung folgender Waren und Güter grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von VwV I zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO ausgegangen:

  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit dem Transport der oben genannten Güter stehen

Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.

Ausnahmegenehmigungen für andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung und dürfen nur erteilt werden, wenn

  • ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit besteht oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und
  • der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

Dauerausnahmegenehmigungen dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist und wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.

Ausnahmegenehmigungen können für einzelne Sonntage oder Feiertage beantragt werden oder für einen längeren nachgewiesenen Zeitraum (maximal 3 Jahre).

Wann gilt Fahrverbot der ferienreiseverordnung?

Das Ferienfahrverbot gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr für bestimmte belastete Streckenabschnitte.

Was ist die ferienreiseverordnung?

Die Ferienreiseverordnung bezieht sich, ebenso wie das Wochenendfahrverbot, auf Lkw über 7,5 Tonnen sowie auf Lkw mit Anhängern. Es besagt, dass Lkw in den Sommermonaten in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August an allen Samstagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen dürfen.

Auf welchen Strecken gilt das Verbot der ferienreiseverordnung?

Grundsätzlich gilt das Ferienreiseverbot nur auf bestimmten Streckenabschnitten auf Autobahnen und Bundesstraßen. Betroffen sind zumeist Autobahnkreuze und Autobahndreiecke bis zu bestimmten Anschlussstellen. Das Fahrverbot gilt in beiden Fahrtrichtungen.

Wann gilt das Lkw Fahrverbot in Deutschland?

Demnach dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen auf deutschen Straßen nicht verkehren ...