Ansprüche im Zusammenhang mit einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgangspunkt der nachfolgenden Lösungsansätze ist, dass die
familienrechtlichen Vorschriften, die ein Ehepaar während der Trennung und nach der Scheidung sowie im Falle des Todes eines Ehepartners über die erbrechtlichen Vorschriften schützt, auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anwendbar ist. Das heißt, dass alle familienrechtlichen Vorschriften, die das Scheitern einer Ehe oder den Tod eines Ehepartners betreffen auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht anwendbar sind. Dies rechtfertigt der Gesetzgeber mit der
Überlegung und dem Hinweis auf Art. 6 Grundgesetz. Danach steht die Familie unter dem besonderen Schutz des Staates. Wer nicht verheiratet zusammenlebt, verzichtet nach Ansicht des Gesetzgebers bewußt und gewollt auf diesen besonderen Schutz der Familie, und kann sich daher im Fall des Scheiterns nicht auf die familienrechtlichen Vorschriften berufen. Aus dieser grundsätzlichen rechtlichen Unterscheidung zwischen Ehepartnern einerseits und Partner einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft anderseits ergeben sich die nachfolgenden Problemkreise und Lösungsansätze: 1) Miete Wollen die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bereits eine von einem Partner angemietete Wohnung zukünftig gemeinsam nutzen besteht, sofern die Wohnung groß genug ist und keine anderweitigen Gründe dagegen sprechen
grundsätzlich ein Anspruch gegenüber dem Vermieter, auch den neuen, hinzuziehenden Partner in den Mietvertrag mit aufzunehmen. In jedem Fall soll der neue hinzuziehende Partner in den Mietvertrag aufgenommen werden. Dies bietet dem hinzuziehenden den Schutz, in der Wohnung zurecht wohnen zu dürfen, und zwar sowohl von seiten des Vermieters aber auch des Partners, der im Falle eines Streites andernfalls den nachträglich hinzugezogenen Partner, der nicht im Mietvertrag steht, der Wohnung verweisen
kann. Auf der anderen Seite schuldet der hinzutretende und in den Mietvertrag aufgenommene neue Mieter die vereinbarte Miete einschließlich der Nebenkosten, die Kaution und auch die Renovierung im Falle der Räumung derselben. Mehrere Mieter einer Wohnung haften gegenüber dem Vermieter gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass auch nur ein einziger Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Zweifel auf die von Seiten des Vermieters volle Miete sowie die Nebenkosten sowie
weitere Positionen, deren Berechtigung unterstellt, in Anspruch genommen werden kann. Ob und in welchem Umfang er sich dann gegenüber seinem Partner den von ihm insgesamt gezahlten Betrag zurückholen kann, bleibt dann den Partner überlassen. Der Vermieter kann grundsätzlich den wirtschaftlich Potenteren in Anspruch nehmen, ohne verpflichtet zu sein sich auch an den anderen Partner zu halten. Eine fristlose Kündigung oder eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses von Vermieterseite verlangt, dass für den Fall das beide Partner Partei des Mietvertrages sind, diese Kündigung auch beiden gegenüber zu geben. Nur dann richtet sich ein späterer Räumungstitel gegen beide. Das gleiche gilt natürlich auch, wenn beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Wohnung gemeinsam neu anmieten. Im Interesse jedes einzelnen sollte darauf geachtet werden, dass beide Partner Partei des Mietvertrages werden. Möchte einer ausziehen und das Mietverhältnis kündigen bedarf es der Kündigungserklärung auch des anderen Partners. Möchte dieser nicht kündigen, wäre der auszugswillige Partner zunächst gehalten, seinen mit mietenden Partner auf Zustimmung der Kündigung zu verklagen. 2) Kaufen Hat nur einer der beiden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie alleine erworben, oder erwirbt er oder sie alleine, und der andere zieht mit ein, beteiligt sich aber an der Kaufpreiszahlung beispielsweise in Form eines Darlehens, bedarf es der vertraglichen Absicherung des mitzahlenden Nichteigentümers, dass und gegebenenfalls in welcher Höhe er das von ihm gezahlte Darlehen oder den von ihm aus eigene Mitteln mitfinanzierten Kaufpreis zugunsten des Alleineigentümers im Fall der Trennung vom Alleineigentümer zurück erhält. Existiert hier keine vertragliche Vereinbarung zwischen den Partners, wird es für den zahlenden Nichteigentümer schwierig, das von ihm aufgenommene oder aus vorhandenen Mitteln zur Verfügung gestellte Kapital zugunsten der Immobilie des Alleineigentümers von diesem zurück zu erhalten. Ganz wichtig und zu bedenken ist, dass der Darlehensvertrag mit der Bank jede Trennung überdauert. D.h., auch wenn das Paar sich trennt, einer oder beide aus der ehemals gemeinsam genutzten und / oder gemeinsam gehörenden Immobilie oder Wohnung ausziehen oder schon ausgezogen sind, sich vielleicht wieder neu gebunden haben, bleiben die Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank aufgrund des einmal beanspruchten Darlehens bestehen. Man(n) / Frau zahlen also evt. das mtl. Darlehen an die Bank zurück, müssen aber parallel bereits neue Wohnkosten in Form einer Miete für die aktuell bewohnte Wohnung ebenfalls bedienen. Auch aus diesem Grund ist es wichtig, dass beide Partner sich vor Eingehung einer solchen Verpflichtung über deren Konsequenzen hinreichend klar sind, und vertragliche Vorkehrungen untereinander für den Fall treffen, dass die Beziehung auseinanderbricht, sei es durch Trennung oder Tod eines der beiden. III Unterhalt1) Lebenshaltungskosten Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind darin frei, in welcher Höhe jeder jeweils seinen monatlichen Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt leistet. Angemessen ist hier beispielsweise der Gedanke, dass die Partner ihr jeweiligen monatlichen Einkünfte ins Verhältnis setzen und entsprechend dieser Quote ihren Beitrag leisten. Hier ist aber auch jede andere Lösung denkbar und umsetzbar. Zu beachten ist, dass nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen wird, dass derjenige Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der aufgrund seiner höheren Einkünfte auch höhere Beiträge zum monatlichen Leben leistet, im Falle des Scheiterns der Beziehung diese zuviel geleisteten monatlichen Beiträge vom Expartner nicht zurück verlangen kann. 2) Partnerunterhalt 3) Kindesunterhalt 4) Hausrat Bezogen auf gemeinsame während der gemeinsamen Zeit angeschaffte Gegenstände ist es hilfreich, wenn nur einer von beiden die Anschaffung jeweils bezahlt, den Beleg aufhebt und den Beleg vermerkt, dass und wer diesen bezahlt hat. Dies erleichtert im Falle der Trennung das auseinander dividieren des gemeinsamen Haushaltes. Sollte hier ein Gegenstand doch aus gemeinsamen Mitteln finanziert werden, müssen sich die Partner einigen, wer selbigen im Falle der Trennung behält und ggf. eine Abstandszahlung an den anderen leistet. 5) Altersversorgung IV ErbrechtPartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht. Verstirbt einer von beiden und beide Partner haben vorab keine verbindliche Regelung bezogen auf den Todesfall getroffen, erbt der Überlebende nicht. Er wird sich vielmehr mit den gesetzlichen Erben des Verstorbenen auseinandersetzen müssen. Dies kann die Kündigung des Mietverhältnisses der gemeinsam bewohnten Wohnung ebenso betreffen wie die Auseinandersetzung des Eigentums, die Auseinandersetzung des Haushaltes. Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein gesetzliches Erbrecht haben, sind sie also für den Fall, dass sie über den Tod hinaus eine verbindliche Regelung füreinander treffen wollen darauf angewiesen, einen Erbvertrag zu schließen. Die Möglichkeit, ein Testament auf Gegenseitigkeit zu verfassen fällt aufgrund der fehlenden Eheschließung weg. Natürlich kann jeder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Testament aufsetzen. Für den Anderen bietet dies aber keine Sicherheit, da es jederzeit, ohne von dem Anderen bemerkt zu werden, vernichtet werden kann. Die einzige aktuell bestehende verbindliche Regelung für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den jeweils anderen auch über den eigenen Tod hinaus abzusichern besteht daher nur und ausschließlich in der Möglichkeit, einen notariellen Erbvertrag abzuschließen. Voraussetzung ist zwingend, dass beide volljährig sind. Der Erbvertrag ist formbedürftig, d.h. er muss vor einem Notar abgeschlossen werden. Die Kosten hierfür können und sollten mit dem Notariat vorab geklärt werden. In einem solchen Erbvertrag kann alles vereinbart werden. Beispielsweise kann darin die Vereinbarung getroffen werden, dass im Falle des Bewohnens einer gemeinsamen oder in einem alleinigen Eigentum stehende Immobilie der überlebende Partner das Recht haben soll, weiterhin in dieser Immobilie, so lange er dies möchte, wohnen bleiben zu können, selbstverständlich gegen Übernahme der laufenden Kosten, mit der Immobilie nach Belieben verfahren zu können und auch im Falle des Miteigentums beider Partner die Immobilie sodann ohne die Einflussnahme der Erben des Verstorbenen veräußern zu dürfen. Lediglich die Aufteilung des Kauferlöses muss dann entsprechend den Miteigentumsanteilen der ehemaligen Lebenspartner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Erben des verstorbenen und der überlebenden Aufgeteilt werden. Damit diese Möglichkeit des Überlebenden auch umgesetzt werden kann, sollte ferner Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Im Falle des Ablebens eines Partners würde der Überlebende das Notariat Informieren und bitten, diese Regelung in das Grundbuch eintragen zu lassen. Sie ist dann auch für die Erben bindend. Einzelheiten hierzu regelt jeder Anwalt und auch jedes Notariat. Ist gewünscht, dass eine finanzielle Absicherung des Überlebenden erfolgen soll, bietet sich neben einer erbvertraglichen Lösung die Möglichkeit an, den jeweils anderen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Begünstigten im Rahmen einer Lebensversicherung zu berücksichtigen. Hier ist die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu berücksichtigen, wonach das Geld aus einer Lebensversicherung nur dann nicht zugunsten der gesetzlichen Erben des Verstorbenen an selbige fließt, wenn die Versicherung bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis der Erben von dieser Lebensversicherung an den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bezahlt hat, so dass die gesetzlichen Erben des Verstorbenen auf diese Schenkung zugunsten des Lebensgefährten/ Begünstigten keinen Einfluss mehr ausüben können. Aber auch dann, wenn die Versicherung bereits an den ehemaligen Partner als Begünstigten aus dem Versicherungsvertrag gezahlt hat, haben die Erben diesem gegenüber einen Anspruch darauf zu erfahren, wie hoch der Rückkaufswert zu dem Zeitpunkt, an dem der Erblasser letztmalig noch Einfluß auf seine Lebensversicherung hätte nehmen können war. Die Erben werden dann ggf. gesetzliche Pflichtteilsergänzungsansprüche gegenüber dem begünstigten Partner geltend machen. Deren Höhe, und damit die Höhe des vom Begünstigte diesen gegenüber zu zahlenden Geldbetrages orientiert sich ausweislich der aktuellen Rechtsprechung des BGH an der Höhe des Rückkaufwertes zum letzt möglichen Handlungszeitpunkt durch den Erblasser und Vertragspartner der Lebensversicherungsgesellschaft. Dies kann dann dazu führen, dass ein Teil der Versicherungssumme an die pflichtteilsberechtigten Erben als Pflichtteilsergänzungsanspruch zu zahlen ist. Beim Begünstigten verbleibt der darüber hinaus gehende Zahlbetrag, so dass dem Wunsch des Verstorbenen zumindest teilweise Rechnung getragen wird. V Elterliche Sorge für gemeinsame nichteheliche KinderDas Sorgerecht für nichtehelich geborene Kinder übt bis dato kraft Gesetzes alleine die Mutter aus. Sie kann, wenn sie dies möchte, zugunsten des Vaters des Kindes eine Sorgeerklärung abgeben, die dazu führt, dass die elterliche Sorge des nichtehelich geborenen Kindes, wie bei ehelich geborenen Kindern, von den Eltern gemeinsam ausgeübt wird. Dies gilt dann auch für den Fall der Trennung der Eltern. Aktuell wird aufgrund der EuGH – Entscheidung an einer Veränderung zugunsten der elterlichen Sorge auch für die Väter gearbeitet. Favorisiert wird die Möglichkeit, dass die Mutter wie bisher Alleininhaberin der elterlichen Sorge
bleibt, der Vater einen entsprechenden Antrag auf Mitinhaberschaft der elterliche Sorge stellt, und die Mutter binnen einer bestimmte Frist diesem Antrag widerspreche kann und sollte, wenn sie dies nicht wünscht. Im Fall des Widerspruchs würde dann das Familiengericht über den Antrag des Vaters entscheiden. Diese vorstehenden Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Sie unterliegen ferner dem stetigen Wandel der Gesetzgebung und der Rechtsprechung. Insbesondere machen sie keine auf die jeweilige individuelle Situation erforderliche rechtliche Beratung entbehrlich. Bei den beiden nachfolgenden Vertragsmustern handelt es sich nur um Musterbeipiele. Sie ersetzen keine individuelle Beratung durch einen Anwalt und ggf. ergänzend die erforderliche Beurkundung durch den Notar. Insbesondere die ggf. erforderliche notarielle Beurkundung muss eingehalten werden, beispielsweise im Zusammenhang mit Immobilien, Zugewinnausgleichsansprüchen und auch im Falle der Schaffung von Zahlungstiteln im Rahmen der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt, da andernfalls diese Vereinbarungen nichtig sind. Die Kosten für solche Vereinbarungen können und sollten vorab mit dem jeweiligen Rechtsanwalt und Notar angesprochen und abgesprochen werden. Verträge dieser Art dienen der Rechtsklarheit beider Parteien. Die zunehmende Häufigkeit im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Urteilen, die im Rahmen von Auseinandersetzungen ehemaliger Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stattfinden, lassen darauf schließen, dass eine erhebliche Unsicherheit und damit Klärungsbedarf besteht. Damit einer möglicherweise jahrelang stattfindenden Investition, beispielsweise in die Immobilie eines anderen nicht noch zusätzliche Gerichts- und Anwaltskosten hinterherzieht, und der insoweit in der Beweislast stehende zahlende Ex-Partner dann auch noch unterliegt, bieten sich solche vertraglichen Vereinbarungen dringend an. Für den die Leistung empfangenen Expartner bieten Vereinbarung den Vorteil der Rechtsklarheit, denn er ist demselben Kostenrisiko ausgesetzt wie der klagende. Mögliche rechtliche Veränderung im Fall einer Heirat der zunächst in sog. wilder Ehe lebende Partner können in den Vertrag bereits mit aufgenommen werden. Auch im Fall der zum Zeitpunkt des Zusammenziehens bereits angestrebten Eheschliessung machen also eine vertragliche Vereinbarung bereits jetzt nicht entbehrlich oder überflüssig. Was tun wenn Partner nach Trennung nicht auszieht?Partner zieht nach Trennung nicht aus - kann ich den anderen hinauswerfen? Die praktische Lösung besteht darin, dass Sie den Partner auffordern, die Wohnung zu verlassen und der Partner oder die Partnerin freiwillig geht. Rechtlich betrachtet braucht sich der Partner darauf aber nicht einzulassen.
Wann muss Partner nach Trennung ausziehen?Grundsatz: Bei einer Trennung kann kein Ehegatte den anderen zum Auszug aus der Wohnung zwingen! Grundsätzlich hat jeder der beiden Eheleute das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu bleiben, wie der andere Ehegatte.
Wer sollte bei einer Trennung ausziehen?Grundsätzlich sollten die Ehegatten sich selbst dahingehend einigen, wer bei Trennung und Scheidung in der Mietwohnung verbleiben soll. Zu betrachten sind dabei vor allem auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, der Wunsch der Kinder usf.
Was kann ich tun wenn mein Ex Freund nicht ausziehen will?Weigert sich der Ex-Partner zum Auszug, so darf der Mieter oder Eigentümer notfalls auch die Wohnung oder das Haus räumen lassen. Bei gemeinsamen Mietverträgen, Darlehen oder Grundbucheintragungen müssen Sie eine gemeinsame Lösung suchen.
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