Wie lange muss man mrt Bilder aufbewahren

Sicher stapeln sich auch in Ihren Schränken Ordner mit alten Unterlagen, wie Rechnungen, Korrespondenzen mit Versicherungen, Ämtern, Händlern oder Handwerkern. Diese sollten keinesfalls leichtfertig entsorgt werden. Doch wie lange müssen Privatpersonen diese Papiere aufbewahren?

Zwar gibt es, anders als für Geschäftsunterlagen, keine gesetzlich verankerten Aufbewahrungsfristen, um unnötigen Ärger zu vermeiden, sollten allerdings auch Privatpersonen bestimmte Fristen einhalten. Grundsätzlich gilt, dass alle Unterlagen mindestens solange im Ordner verbleiben, bis die Angelegenheit erledigt ist bzw. die Laufzeit (z.B. Darlehensvertrag, etc.) abgelaufen ist. Einige Dokumente, wie Geburts- und Heiratsurkunde, Zeugnisse, Pässe, Führerschein sowie Unterlagen rund um den Erwerb von Wohneigentum sollten nie entsorgt werden. Bei besonders wichtigen Dokumenten macht es Sinn, diese in Kopie getrennt von den Originalen aufzubewahren.

Was Sie behalten sollten und mit welchen Unterlagen Sie Ihren Reißwolf „füttern“ können, lässt sich der nachfolgenden Auflistung entnehmen:

Art der Unterlagen

Aufbewahrungsdauer

Handwerkerrechnungen ggf. zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
Kassenzettel, Rechnungen, Kaufverträge: Aufbewahrung bis zum Ablauf aller Ansprüche (Gewährleistung, Garantie, etc) – für die Hausratversicherung empfiehlt es sich, die Kaufnachweise wertvoller Gegenständen noch weiter aufzubewahren.

2 Jahre

Kontoauszüge
Arztrechnungen: Frist beginnt mit Rechnungsstellung
Rechtsanwaltsrechnungen: Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden sind
Versicherungsunterlagen: Verträge, Änderungen, Statusberichte sind über die Laufzeit der Versicherung aufzubewahren – besser noch drei Jahre länger. Bezahlte Prämienrechnungen können entsorgt werden.
Wohnungs- und Mietverträge, Änderungen zum Mietvertrag sowie Übergabeprotokolle sollten nach Beendigung des Mietverhältnisses noch für drei Jahre aufbewahrt werden – bezahlte Nebenkostenabrechnungen können vernichtet werden
Kassenzettel, Rechnungen, Kaufverträge: bis zum Ablauf der Verjährungsansprüche

3 Jahre

Handwerkerrechnungen bei baulichen Veränderungen an Gebäuden ggf. zur Abwehr etwaiger Gewährleistungsansprüche oder bis zum Immobilienverkauf

5 Jahre

Steuerunterlagen: Gehaltsabrechnungen, steuerlich relevante Quittungen und Kaufverträge
Steuerrelevante Unterlagen bei vermieteten Grundstücken wegen Spekulationsfrist (§ 23 Abs. 1 EStG)

10 Jahre

Bankunterlagen: 30 Jahre oder nach Ablauf des Darlehens oder Sparvertrages

30 Jahre

Geburtsurkunde, Familienstammbuch, Taufschein
Heirats-, Scheidungs- und Sterbeurkunden von Familienangehörigen
Urteile, Vollstreckungsbescheide, Prozessakten
Führerschein, Reisepass, Personalausweis
Unterlagen für die Rentenabrechnung: Arbeitsverträge, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsunterlagen
Ausbildungsurkunden/-nachweise
Zeugnisse und Urkunden über Berufsabschlüsse
Vollmachten, Patientenverfügungen, Testamente
Private Darlehensverträge
Krankenversicherungsunterlagen
Ärztliche Gutachten, Befunde, Diagnosen, Röntgen-, MRT-, CT-Bilder
Rechnungen zum Haus- oder Wohnungskauf: vereinfacht die Wertermittlung der Immobilie

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Frage & Antworten

S. Düpferl fragte am 26.01.2021 um 19:06:22

Kleinigkeit: Die Angaben bzgl Arztrechnungen sind nicht richtig. Privatärztliche Forderungen können, solange der Arzt keine Rechnung nach § 12 GOÄ gestellt hat, nicht verjähren. Sie können \"verwirken\", aber die Verwirkung unterliegt recht hohen Anforderungen und die zeitliche Komponente alleine reicht nicht aus, um z.B. eine 6 Jahre nach der Behandlung gestellte Rechnung obsolet werden zu lassen. Klingt abgefahren, aber isso. Gibt\'s auch Rechtsprechung zu. Die 3-jährige Verjährungsfrist wird nicht durch den Abschluss der Behandlung sondern durch die Rechnungsstellung in Gang gesetzt.

  1. Redaktion antwortete am 19.02.2021 um 11:32:58

    Vielen Dank für den Hinweis! Wir haben unseren Artikel entsprechend korrigiert.

SONJA JANSEN fragte am 26.01.2020 um 9:52:23

Hallo. Mein Mann ist im September 2016 verstorben. Wie lange muss ich seine Renten und Sozialversicherungsunterlagen aufheben?

  1. Redaktion antwortete am 31.01.2020 um 9:50:05

    Im Erbrecht gibt es hierzu keine verbindlichen Vorgaben. § 195 BGB gibt die regelmäßige Verjährungsfrist mit drei Jahren an. Bitte beachten Sie: Dies ist keine Rechtberatung.

Mayra fragte am 20.12.2018 um 14:03:42

Wie lang nach dem Tod vom Vater muss man dessen Unterlagen Dokumente aufbewahren?

  1. Redaktion antwortete am 11.01.2019 um 12:55:34

    Im Erbrecht gibt es hierzu keine verbindlichen Vorgaben. § 195 BGB gibt die regelmäßige Verjährungsfrist mit drei Jahren an. Bitte beachten Sie: Dies ist keine Rechtberatung.

Dr. Bieck fragte am 17.08.2018 um 6:52:20

Sind digitale Kopien von \'lebenslang\' aufzuhebenden Unterlagen sinnvoll?

  1. Redaktion antwortete am 24.08.2018 um 11:32:02

    Es spricht nichts dagegen.

Eine Frage stellen:

Was muss im Original aufbewahrt werden?

Im Original aufbewahrt werden müssen nur Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse, auch wenn sie auf Mikrofilm oder anderen Datenträgern (Elektronische Archivierung) aufgezeichnet sind (§ 257 Abs. 3 Satz 1 HGB, § 147 Abs. 2 Satz 1 AO). Für alle übrigen Unterlagen ist die Aufbewahrung erleichtert.

Wie lange muss ich meine Kontoauszüge aufheben?

Privatpersonen sind in der Regel gesetzlich nicht verpflichtet, Kontoauszüge überhaupt aufzubewahren. Dennoch ist es ratsam, dies einige Jahre lang zu tun. Ein guter Anhaltspunkt ist die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für die meisten Alltagsgeschäfte gilt.

Wie lange muss man alte Kreditverträge aufbewahren?

Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre. Die Unterlagen müssen nicht zwingend im Original, d.h. in Papierform, aufbewahrt werden. Eine Archivierung in elektronischer Form, z.B. auf Mikrofilm, genügt den Vorgaben ebenfalls.

Wie lange Mails aufbewahren privat?

Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für Privatleute gibt es nicht. „Es empfiehlt sich aber, die Belege drei Jahre parat zu haben. Das ist die Verjährungsfrist für die meisten Alltagsgeschäfte“, rät Anne van Dülmen vom Bundesverband deutscher Banken.