Wann muss der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten?

Es kommt immer wieder vor: Der Arbeitnehmer wartet auf eine Lohnfortzahlung bei Krankheit, der Arbeitgeber zahlt nicht.  Für die Dauer von bis zu sechs Wochen muss er aber seinem arbeitsunfähig krankgeschriebenen Mitarbeiter in der Regel sein volles Gehalt zahlen. Nur unter bestimmten Umständen kann er berechtigt sein, die Entgeltfortzahlung zumindest zeitweilig zu verweigern. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer seinen Anzeige- und Nachweispflichten bei Erkrankung nicht nachkommt.

Voraussetzungen für Lohnfortzahlung bei Krankheit

Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung (Arbeit) erbringt und dafür einen festgelegten Lohn / Arbeitsentgelt erhält.

Eine Ausnahme hiervon besteht im Krankheitsfall. Denn wer unverschuldet erkrankt und dadurch arbeitsunfähig ist, erhält dennoch eine Lohnfortzahlung, auch, ohne dass er dafür Arbeitsleistung erbringen muss.

Arbeitsunfähig bedeutet hier, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten nicht nachkommen kann oder sich die Krankheit durch die Arbeit verschlimmern würde.

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird durch das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt. Ob Arbeitsunfähigkeit besteht, ist auch immer im Einzelfall abhängig vom jeweiligen Beruf zu beurteilen.

Damit die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen kann, müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen:

§ 3 Absatz 3 EFZG legt fest, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht.

  • Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbst verschuldet sein

Selbst verschuldet wäre die Arbeitsunfähigkeit beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Verkehrsunfall herbeiführt, bei dem er sich verletzt, einer besonders gefährlichen Nebentätigkeit nachgeht oder eine Schlägerei provoziert, bei der er dann selbst verletzt wird.

JuraForum.de-Tipp: Einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben auch Arbeitnehmer die in Teilzeit arbeiten, in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen oder einem Minijob nachgehen.

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall soll sicherstellen, dass ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Mit dem Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit gehen für den Arbeitnehmer aber auch Pflichten einher. Gemäß § 5 EFZG treffen den Arbeitnehmer konkret eine Anzeige- sowie eine Nachweispflicht.

Der Arbeitnehmer ist demnach die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer ohne Verzug mitzuteilen. Dies gilt auch, sollte die Arbeitsunfähigkeit im Ausland eintreten.

Liegt eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen vor, muss der Arbeitnehmer eine vom Arzt erstellte Bescheinigung über das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem folgenden Arbeitstag vorlegen und zudem deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Der Arbeitgeber hat jedoch auch das Recht, die Vorlage einer vom Arzt ausgestellten Bescheinigung schon früher zu fordern. Sollte die Arbeitsunfähigkeit von längerer Dauer sein, als dies in der ärztlichen Bescheinigung angegeben ist, hat der Arbeitnehmer die Pflicht, eine neue Bescheinigung vorzulegen. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss außerdem einen Vermerk des ausstellenden Arztes enthalten, dass dieser die Krankenkasse informiert hat.

Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen zu leisten. Sollte der Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig sein, steht ihm in der Regel Krankengeld zu, das von der Krankenkasse gezahlt wird. Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts, maximal aber 90 Prozent des Nettogehalts.

Wann muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten?

Dem Arbeitgeber steht das Recht zu, in bestimmten Fällen die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern.

Dies ist dann der Fall, wenn:

  • der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, schuldhaft nicht nachkommt
  • der Arbeitnehmer bei einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit keine Folgebescheinigung vorlegt
  • der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt nicht nachkommt

Das Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers ist konkret in § 7 EFZG geregelt. Daraus geht auch hervor, dass dieser nur zur zeitweiligen Zahlungsverweigerung berechtigt ist. Nämlich so lange, wie der Arbeitnehmer die geforderte ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder seinen Verpflichtungen nach § 5 Absatz 2 EFZG nicht nachkommt.

JuraForum.de-Tipp: Fällt der Verweigerungsgrund nachträglich weg, muss der Arbeitgeber auch die Entgeltfortzahlung nachholen.

Sollte der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zweifeln, kann er ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangen. Weiterhin kann er auch hier die Lohnfortzahlung verweigern. Und das auch dann, wenn ein ärztliches Attest vorliegt. Jedoch trifft den Arbeitgeber dann im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine entsprechende Nachweispflicht.

Weiterhin sieht § 7 Absatz 1 Nummer 2 EFZG ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadenersatzanspruches gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert. Sollte die Lohnfortzahlung wegen einer Erkrankung notwendig sein, die dem Arbeitnehmer durch einen Dritten zugefügt worden ist, gehen etwaige Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers insoweit auf den Arbeitgeber über.

Den Arbeitnehmer trifft diesbezüglich die Pflicht, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen. Unterlässt er dies, ist es dem Arbeitgeber nicht möglich, seine Ansprüche geltend zu machen. Verhindert der Arbeitnehmer den Übergang eines Schadensersatzanspruches gegen Dritte auf den Arbeitgeber, kann dieser die Entgeltfortzahlung verweigern.

Lohnfortzahlung bei Krankheit Arbeitgeber zahlt nicht - trotz Anspruch

Die Praxis zeigt, dass sich Arbeitgeber mitunter weigern, ihrer gesetzlichen Pflicht zur Entgeltfortzahlung für den vorgesehenen Zeitraum nachzukommen, ob die Verweigerung nun berechtigt oder unberechtigt ist.

Arbeitnehmer sollten hier sicherstellen, dass sie ihrerseits den gesetzlichen Verpflichtungen zur Nachweis- und Anzeigepflicht nachgekommen sind und das persönliche Gespräch mit dem Chef suchen, um die ihnen zustehenden Zahlungen einzufordern. Andernfalls sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.

Ist die Krankenkasse zuständig für die Lohnfortzahlung bei Krankheit, wenn der Arbeitgeber nicht zahlt?

Ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer hat in jedem Fall ein Anspruch auf Krankengeld. Verweigert der Arbeitgeber zu Unrecht die Lohnfortzahlung, erwirbt die Krankenkasse gleichzeitig gegen diesen einen Erstattungsanspruch. Arbeitnehmer haben neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund von Arbeitsunfähigkeit auch einen Anspruch auf Krankengeld. Solange und soweit Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber geleistet wird, ruht der Anspruch auf Krankengeld.

Leistet der Arbeitgeber nun, berechtigt oder unberechtigt, keine Lohnfortzahlung, fällt der Grund für das Ruhen weg. Daher ist nun Krankengeld zu zahlen. Die Krankenkasse darf die Zahlung des Krankengelds nicht verweigern. Auch dann nicht, wenn sie der Ansicht ist, der Arbeitnehmer habe gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

JuraForum.de-Tipp: Es dürfen für den Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen, weil Krankenkasse und Arbeitgeber verschiedener Meinung darüber sind, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder nicht.

Damit der Arbeitgeber aber auch nicht zum Nachteil der Krankenkasse entlastet wird, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auf die Krankenkasse über. Der Forderungsübergang erfolgt, wenn die Krankenkasse Krankengeld gewährt hat, ein fälliger Entgeltanspruch besteht und der Arbeitgeber den Anspruch unberechtigt verweigert.

Welcher Anwalt kann bei Verweigerung der Entgeltfortzahlung bei Krankheit helfen?

Verweigert der Chef die Entgeltfortzahlung, sollte man sich als Arbeitnehmer an einen Anwalt wenden. Es empfiehlt sich, einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen, mit dem die rechtlichen Möglichkeiten abgesprochen werden können.

Wann ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet?

Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber erst nach Ablauf von vier Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dies gilt auch in dem Fall einer Arbeitsunfähigkeit, die vor Beschäftigungsbeginn eintritt.

Wann muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten?

Ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld.

Kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern?

Dem Arbeitgeber steht das Recht zu, in bestimmten Fällen die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern. Dies ist dann der Fall, wenn: der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, schuldhaft nicht nachkommt.

Wer zahlt die ersten 6 Wochen krank?

In den ersten 6 Wochen der Krankheit übernimmt der Arbeitgeber die Kosten; danach die gesetzliche Krankenversicherung.