Was bedeuten die nummern auf der rückseite des führerscheines

Wenn Sie einen neuen EU Führerschein erhalten haben, dann werden Sie feststellen, das auf der Rückseite diverse Eintragungen zu finden sind. Hier fällt einem mit Sicherheit das „Feld 12“ auf, in welchem diverse Zahlen eingetragen sind.

 

In diesem sind diverse Codes eingefügt, die man so nicht auf die schnell entschlüsseln kann. Vielleicht wundert man sich aber auch über die Bemerkung „*)“ innerhalb des Feldes 10.

Um hier alle Unklarheiten aufzuklären, möchten wir Ihnen hier gerne die Bedeutung der einzelnen Felder erklären und was die Codes dahinter bedeuten:

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Was bedeuten die nummern auf der rückseite des führerscheines
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Um die Übersicht zu bewahren behandeln wir hier die Rückseite des EU Führerscheins:

Was bedeuten die nummern auf der rückseite des führerscheines

Bedeutung Führerschein Feld 9:

Auflistung aller Fahrerlaubnisklassen wie PKW, Motorrad, LKW etc.

Bedeutung Führerschein Feld 10:

Hier finden Sie das Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse. Sollten Sie hier den Eintrag „*)“ sehen, dann bedeutet dies, dass zum Zeitpunkt der Herstellung des Führerscheins noch kein Datum der Führerscheinprüfung übermittelt worden ist.

Deswegen wird in Feld 14 dieses Datum per Hand nachgetragen.

Wenn eine Klasse nicht erteilt worden ist, dann wird diese durch einen Strich entwertet.

Bedeutung Führerschein Feld 11:

Hier wird das  Gültigkeitsdatum für befristet erlaubte Fahrzeugklassen eingetragen.

Bedeutung Führerschein Feld 12:

Unter Feld 12 werden bestimmte Codes eingetragen, welche Beschränkungen und Zusatzangaben angeben. Die Bedeutung der Codes finden Sie unten:

Bedeutung Führerschein Feld 13:

Hier können Eintragungen anderer EU Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechsel ins Ausland eingetragen werden. In der Regel ist dieses Feld aber nicht gefüllt.

Sie kennen nun die Bedeutung der einzelnen Felder, nachfolgend wollen wir näher auf die Codes eingehen, die im Feld 12 eingetragen sein können.

Bedeutung der Codes in Feld 12 des EU Führerscheins

Die Codes werden über die „Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)“ beschrieben. (Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein)

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Lfd.
Nr.

Schlüsselzahl

  1

01

Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz

  2

01.01

Brille

  3

01.02

Kontaktlinse(n)

  4

01.03

Schutzbrille*

  5

01.05

Augenschutz

  6

01.06

Brille oder Kontaktlinsen

  7

01.07

Spezifische optische Hilfe

  8

02

Hörhilfe/Kommunikationshilfe

  9

03

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

 10

03.01

Prothese/Orthese der Arme

 11

03.02

Prothese/Orthese der Beine

 12

 

(weggefallen)

 13

 

(weggefallen)

 14

 

(weggefallen)

 15

 

(weggefallen)

 16

 

(weggefallen)

 17

 

(weggefallen)

 18

 

(weggefallen)

 19

 

(weggefallen)

 20

 

(weggefallen)

 21

10

Angepasste Schaltung

 22

10.02

Automatische Wahl des Getriebeganges

 23

10.04

Angepasste Schalteinrichtungen

 24

15

Angepasste Kupplung

 25

15.01

Angepasstes Kupplungspedal

 26

15.02

Handkupplung

 27

15.03

Automatische Kupplung

 28

15.04

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern

 29

20

Angepasste Bremsmechanismen

 30

20.01

Angepasstes Bremspedal

 31

20.03

Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß

 32

20.04

Bremspedal mit Gleitschiene

 33

20.05

Bremspedal (Kipppedal)

 34

20.06

Mit der Hand betätigte Bremse

 35

20.07

Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)

 36

20.09

Angepasste Feststellbremse

 37

20.12

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern

 38

20.13

Mit dem Knie betätigte Bremse

 39

20.14

Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage

 40

25

Angepasste Beschleunigungsmechanismen

 41

25.01

Angepasstes Gaspedal

 42

25.03

Gaspedal (Kipppedal)

 43

25.04

Handgas

 44

25.05

Mit dem Knie betätigter Gashebel

 45

25.06

Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels

 46

25.08

Gaspedal links

 47

25.09

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern

 48

 

(weggefallen)

 49

31

Anpassungen und Sicherungen der Pedale

 50

31.01

Extrasatz Parallelpedale

 51

31.02

Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene

 52

31.03

Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden

 53

31.04

Bodenerhöhung

 54

32

Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen

 55

32.01

Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung

 56

32.02

Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung

 57

33

Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen

 58

33.01

Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung

 59

33.02

Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung

 60

35

Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)

 61

35.02

Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

 62

35.03

Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

 63

35.04

Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen

 64

35.05

Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen

 65

40

Angepasste Lenkung

 66

40.01

Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)

 67

40.05

Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)

 68

40.06

Angepasste Position des Lenkrads

 69

40.09

Fußlenkung

 70

40.11

Assistenzeinrichtung am Lenkrad

 71

40.14

Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem

 72

40.15

Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem

 73

42

Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite

 74

42.01

Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten

 75

42.03

Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite

 76

42.05

Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel

 77

43

Sitzposition des Fahrzeugführers

 78

43.01

Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen

 79

43.02

Der Körperform angepasster Sitz

 80

43.03

Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität

 81

43.04

Fahrersitz mit Armlehne

 82

43.06

Angepasster Sicherheitsgurt

 83

43.07

Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität

 84

44

Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)

 85

44.01

Einzeln gesteuerte Bremsen

 86

44.02

Angepasste Vorderradbremse

 87

44.03

Angepasste Hinterradbremse

 88

44.04

Angepasste Beschleunigungsvorrichtung

 89

44.05

Angepasste Handschaltung und Handkupplung*

 90

44.06

Angepasster Rückspiegel*

 91

44.07

Angepasste Kontrolleinrichtungen*

 92

44.08

Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen

 93

44.09

Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)

 94

44.10

Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)

 95

44.11

Angepasste Fußraste

 96

44.12

Angepasster Handgriff

 97

45

Kraftrad nur mit Seitenwagen

 98

46

Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge

 99

47

Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen

100

50

Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)

101

51

Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*

102

61

Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)

103

62

Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …

104

63

Fahren ohne Beifahrer

105

64

Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

106

65

Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss

107

66

Ohne Anhänger

108

67

Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt

109

68

Kein Alkohol

110

69

Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436

111

70

Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)

112

71

Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)

113

 

(weggefallen)

114

73

Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)

115

 

(weggefallen)

116

 

(weggefallen)

117

 

(weggefallen)

118

 

(weggefallen)

119

78

Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

120

79 (…)

Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG

121

79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)

  

Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

122

79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)

  

Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.

123

79 (L ≤ 3)

  

Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

124

79.01

Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen

125

79.02

Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM

126

79.03

Nur dreirädrige Fahrzeuge

127

79.04

Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg

128

79.05

Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg

129

79.06

Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt

130

80

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

131

81

Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

132

 

(weggefallen)

133

95

Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]

134

96

Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.

135

97

Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

 

Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_9.html

Sie wissen nun wie die Rückseite Ihres EU Führerscheines zu lesen ist, welche Bedeutung dabei die einzelnen Felder haben und wie die Codes m Feld 12 zu interpretieren sind.

Was bedeutet 171 und 172 im Führerschein?

So finden Sie unter der Führerscheinklasse C1 (Fahrerlaubnis für leichte bis mittelschwere LKW) häufig die Schlüsselzahl 171. Diese erlaubt es dem Fahrer, auch Fahrzeuge der Klasse D (Busse) zu fahren, solange diese ein Gewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten und keine Fahrgäste befördert werden.

Was bedeutet 79.03 und 79.04 auf dem Führerschein?

Beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B bekommt der Inhaber die Klassen A und A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 (nur dreirädrige Fahrzeuge) und 79.04 (nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg) eingetragen.

Was bedeutet die Zahl 12 auf dem Führerschein?

Wo stehen sie im Führerschein? Sie werden ganz rechts in der Spalte Nummer 12 eingetragen und stehen für Zusatzangaben bei bestimmten Beschränkungen oder Auflagen der Fahrerlaubnis. Viele Schlüsselzahlen gelten nur für einzelne Führerscheinklassen und finden sich direkt neben dieser.

Was bedeutet die Zahl 9 auf dem Führerschein?

In Feld 9 finden Sie alle Fahrerlaubnisklassen, die schlicht und ergreifend zeigen, welche Fahrzeuge Sie mit Ihrem Führerschein überhaupt fahren dürfen. In Feld 10 ist das Datum eingetragen, an dem Sie die entsprechende Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse erworben haben.