Was braucht man um ein erweitertes Führungszeugnis zu bekommen?

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Das können z. B. strafgerichtliche Verurteilungen, gerichtlich angeordnete Sperren der Fahrerlaubnis, Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten, Vermerke über die Schuldunfähigkeit sowie gewisse Straftaten, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sein.

In ein Führungszeugnis werden jedoch nicht alle im Zentralregister vorhandenen Eintragungen aufgenommen. Entscheidend für die Inhalte ist die Art des Führungszeugnisses.

Es gibt zwei Arten:

  • Für private Zwecke (Beleg-Art N):
    das Führungszeugnis wird Ihnen direkt per Post nach Hause gesandt
  • Zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art O):
    das Führungszeugnis wird direkt der Behörde zugesandt, die Sie angeben.

Bitte geben Sie in diesem Fall die Anschrift der Behörde und den Verwendungszweck an. Beide Arten werden auf Antrag als erweitertes Führungszeugnis (mit erweitertem Inhalt) erteilt, wenn dies in einer gesetzlichen Bestimmung vorgesehen ist oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Als Antragsteller/in können Sie verlangen, dass das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde zunächst einem Amtsgericht zu Ihrer Einsichtnahme übersandt wird, sofern es Eintragungen enthält.

Ein Führungszeugnis kann jeder beantragen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Hat die/der Betroffene eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, so ist auch diese/r antragsberechtigt. Der Antrag kann nicht durch eine/n Dritte/n gestellt werden.

An wen muss ich mich wenden?
Sie können das Führungszeugnis - auch in erweiterter Form bzw. für die direkte Vorlage bei einer Behörde - über das Online-Portal des Bundesamtes f�r Justiz unter diesem Link beantragen. Hierzu müssen Sie den neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie ein Kartenlesegerät besitzen.

Der Antrag kann weiterhin auch persönlich bei der Meldestelle Ihrer Gemeinde bzw. Stadt bzw. Verwaltungsgemeinschaft gestellt werden und wird von dort an das Bundeszentralregister weitergeleitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Für behördliche Zwecke: Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
  • Geburtsname der Mutter muss angegeben werden
  • Personalausweis/Reisepass
  • Für das erweiterte Führungszeugnis: Schriftliche Anforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes für die Erteilung vorliegen.

Welche Gebühren fallen an?
Gebühren entstehen in Höhe von 13,00 EURO. Diese sind bei der Beantragung zu entrichten.

Wird im Rahmen der Antragstellung über den EAH ein Führungszeugnis verlangt, so ist hiermit ein Führungszeugnis der Beleg-Art O gemeint. Bitte beantragen Sie dies wie beschrieben und laden den Beleg über dessen Beantragung in der Online-Antragstellung hoch.

Quelle: hessenfinder.de

Manche Bewerber wundern sich, wenn sie bei einem Vorstellungsgespräch nach einem Führungszeugnis gefragt werden. Sicherlich ist der Begriff weithin bekannt, aber ebenso sicher bei weitem nicht jedem. Und wenn, dann wissen viele nicht so genau, was damit gemeint ist und was überhaupt in einem Führungszeugnis steht und was nicht hineingehört.

Dass Arbeitgeber ein Führungszeugnis verlangen, ist gar nicht selten. Der Arbeitgeber erhält mit einem solchen Zeugnis den Nachweis, ob ein potentieller Arbeitnehmer vorbestraft ist (wichtig ist das insbesondere dann, wenn es um eine Vertrauensposition geht oder die Vorlage vorgeschrieben ist). Wird dieser Nachweis in Form eines Führungszeugnisses verlangt, muss dieses beantragt werden.

Es gibt Tätigkeiten, bei einer Behörde zum Beispiel, wo man vor einer Stellenzusage ein ausführlicheres Behördenführungszeugnis (genauer: “Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde”) benötigt. Das wäre beispielsweise für eine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst (Rechtsreferendariat) oder bei der Aufnahme in ein Beamtenverhältnis der Fall; hier werden strengere Maßstäbe als beim Polizeilichen Führungszeugnis angesetzt. Auch kann ein Behördliches Führungszeugnis wegen eventueller Gefährdung der Öffentlichkeit nötig sein oder es geht um die Beantragung von besonderen amtlichen Erlaubnissen; darunter fällt unter anderem eine Gaststättenerlaubnis oder die Erlaubnis für einen Waffenschein.

Die drei Formen von Führungszeugnissen

Für die Ausstellung eines Führungszeugnisses gibt es also unterschiedliche Anlässe. Als Beispiele dienen können die Ausbildung zum Berufskraftfahrer oder eine Stelle / ein Praktikum in einer Kindestagesstätte, mehr noch: Auch für ein Visum zum Arbeiten in Australien wird ein Führungszeugnis benötigt und, wie erwähnt, wenn man in Deutschland Beamter werden möchte. Zum Thema Führungszeugnis kann man sich beispielsweise auch unter dem vorstehenden Link weiterführend erkundigen.

Im Detail wird bei den Führungszeugnissen wie folgt unterschieden:

Das Polizeiliche Führungszeugnis für private Zwecke

Dieses Zeugnis ist sicherlich am bekanntesten und es wird auch am häufigsten verwendet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird oft vom “Polizeilichen Führungszeugnis” gesprochen. Wer 14 Jahre oder älter ist, kann so ein Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt seine Wohnortes beantragen. Häufig wird es zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt.

In diesem amtlichen Schreiben ist aber nicht alles zu finden: Nicht enthalten sind Jugendstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden und nicht mehr als zwei Jahre betragen. Auch wird darin keine Verurteilung zu einer Geldstrafe (von weniger als 90 Tagessätzen) zu finden sein. Diese Grenze ist wichtig, denn damit kann sich jemand auch dann noch als “nicht vorbestraft” bezeichnen, wenn es zu einer Verurteilung in diesem Strafbereich gekommen ist. Allerdings kann diese Grenze schnell überschritten werden: So erfolgen bei höheren Schäden durch Versicherungsbetrug oder Steuerhinterziehung Strafen von durchaus mehr als 100 Tagessätzen.

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Eine Freiheitsstrafe steht in diesem Führungszeugnis auch nicht, sofern sie nicht länger als drei Monate betragen hat. Anders sieht es jedoch bei Wiederholungstätern aus: Wer weitere Straftaten im Register stehen hat, wird diese auch im polizeilichen Führungszeugnis wiederfinden.

Das Behördliche Führungszeugnis

Dieses Führungszeugnis ist weiter oben schon angesprochen worden. Es wird zum Beispiel zur Gewerbeanmeldung – umgangssprachlich für einen Gewerbeschein – in einem sogenannten überwachungsbedürftigen Gewerbezweig benötigt.

In diesem Zeugnis sind mehr Auskünfte als in einem Polizeilichen Führungszeugnis zu finden, denn hier sind auch Entscheidungen von Verwaltungsbehörden enthalten. Das kann ein Widerruf einer Gewerbeerlaubnis oder eines Waffenscheins sein oder auch, wenn von einem Gericht eine Unterbringungen in eine psychiatrische Anstalt angeordnet wurde. Das behördliche Führungszeugnis wird nicht wie das private Führungszeugnis zu einem nach Hause geschickt, sondern es landet direkt bei der Behörde, die es angefordert hat.

Das erweiterte Führungszeugnis

Beim erweiterten Führungszeugnis werden auch Delikte im niedrigen Strafbereich erwähnt. Das sind beispielsweise die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Zuhälterei, Prostitution und Ausbeutung sowie die Misshandlung von Schutzbefohlenen. Die Vorlage eines solchen Zeugnisses kann im Gegensatz zu klassischen Arbeitszeugnissen (einfachen Arbeitszeugnissen) aus vorherigen Jobs von einem “normalen Arbeitgeber” nicht verlangt werden.

Das erweiterte Führungszeugnis ist meist notwendig, wenn es um die Kinder- und Jugendhilfe geht oder es sich um eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Betreuung, Beaufsichtigung, Ausbildung oder Erziehung von Minderjährigen handelt. Aber auch Arbeiten mit ähnlichen Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen wie man sie beispielsweise als Lehrer, Bademeister, Busfahrer (Schulbus) oder als Mitarbeiter des Jugendamtes und als Kindergärtner hat, fallen darunter.

Besonderheit: Europäisches Führungszeugnis

Liegen die entsprechenden Voraussetzungen, wozu die Staatsangehörigkeit in mindestens einem EU-Mitgliedsstaat neben oder anstelle der deutschen gehört, vor, wird zwingend ein Europäisches Führungszeugnis erteilt und zwar in den genannten Formen als

  • Privatführungszeugnis,
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Behördliches Führungszeugnis) oder
    • erweitertes Führungszeugnis.

    Dieses Zeugnis enthält zusätzlich zum deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates. Diese Mitteilung wird in der übermittelten Sprache aufgenommen, allerdings nur, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht überhaupt vorsieht.

    Quelle: PR/Ost!

Was brauch ich um ein erweitertes Führungszeugnis zu beantragen?

Ab 01.09.2014 besteht die Möglichkeit, ein erweitertes Führungszeugnis online zu beantragen. Hierzu benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis und einem Lesegerät zum Auslesen der Ausweisdaten.

Wo stelle ich einen Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis?

Wenn Sie ein erweitertes Führungszeugnis für behördliche oder private Zwecke benötigen, können Sie dieses bei der für Sie örtlich zuständigen Gemeinde oder über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz beantragen.

Was kostet ein erweitertes Führungszeugnis in Berlin?

Was kostet ein erweitertes Führungszeugnis? Die Gebühr beträgt 13,00 Euro. Dieser Betrag ist bei Antragstellung bei der örtlichen Meldebehörde zu entrichten.

Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem erweiterten Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich auch geringfügige Verurteilungen und Verurteilungen, die wegen Fristablaufs nicht mehr in das normale Führungszeugnis kämen, wegen gewisser Straftaten (Aufzählung in § 32 Absatz 5 BZRG, z. B.