Wie berechnet man die Stunden im Monat?

Die 40 Stunden Woche als klassisches Arbeitsmodell hat ausgedient und wird von von flexiblen Arbeitszeitmodellen abgelöst. Spätestens bei der Steuererklärung ist die Berechnung der Arbeitstage relevant, z.B. für die Berechnung der Pendlerpauschale. Wenn Sie Ihre Arbeitszeit nicht mit einem Zeiterfassungssystem berechnen, können Sie dies manuell tun. Doch halt! Bevor Sie Ihre monatliche Arbeitszeit berechnen, sollten Sie die Faktoren berücksichtigen, die diese beeinflussen:

Welche Faktoren beeinflussen die monatliche Arbeitszeit?

Die monatliche Arbeitszeit wird von den folgenden Faktoren beeinflusst:

  1. Gesetzliche Feiertage, die sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden
  2. Arbeitszeitmodell, z.B. Voll- oder Teilzeit
  3. Branche, z.B. Fünftagewoche oder Sechstagewoche

Keine Sorge! Es ist keine Raketenwissenschaft, diese Faktoren bei der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Wir zeigen Ihnen gleich, wie es geht! Jetzt geht es erstmal zur Berechnung der täglichen der Arbeitszeit.

Berechnung der täglichen Arbeitszeit

Ihre täglichen Arbeitsstunden berechnen Sie, indem Sie Ihre vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit durch die Anzahl der Arbeitstage teilen. Wenn Sie mit Ihrem Chef eine 30 Stunden Woche vereinbart haben, die Sie an fünf Tagen in der Woche abarbeiten, sieht Ihre Berechnung wie folgt aus:

Wochenarbeitsstunden : Arbeitstage = tägliche Arbeitsstunden

In unserem Beispiel sieht die Rechnung folgendermaßen aus:

30 Wochenstunden : 5 Arbeitstage = 6 Arbeitsstunden/täglich

Wenn Sie nun wissen wollen, wie viel von Ihrer Lebenszeit monatlich draufgeht, die Sie mit Ihrem psychopathischen Chef verbringen müssen:

Berechnung der Monatsarbeitsstunden

Um Ihre monatlichen Arbeitsstunden zu berechnen, müssen Sie den Wochenfaktor kennen. Dieser wird berechnet, indem man die Kalenderwochen (52) durch die Anzahl der Monate (12) teilt. Daraus ergibt sich der Wochenfaktor 4,35. Ihre monatlichen Arbeitsstunden berechnen Sie nun, indem Sie den Wochenfaktor mit der wöchentlichen Arbeitszeit multiplizieren:

4,35 x 30 Stunden/Woche = 130,5 Stunden/Monat

Wenn Sie noch nicht genug haben und Sie vor Augen geführt haben wollen, an wie vielen Arbeitstagen im Monat Sie sich runterputzen lassen, rechnen Sie wie folgt:

Berechnung der monatlichen Arbeitstage

Sie müssen zunächst Ihre jährlichen Arbeitstage ermitteln, um Ihre monatlichen Arbeitstage zu berechnen.

Wenn Sie eine Sechstagewoche haben, müssen Sie alle gesetzlichen Feiertage und alle Sonntage von der Gesamtzahl der Tage im Jahr abziehen:

365 Tage – Anzahl Sonntage – Anzahl gesetzlicher Feiertage = Anzahl Arbeitstage/Jahr

Ihre monatlichen Arbeitstage errechnen Sie dann wie folgt:

Anzahl Arbeitstage/Jahr  12 Monate = Arbeitstage/Monat

Wenn Sie eine Fünftagewoche haben, müssen Sie alle gesetzlichen Feiertage sowie alle Samstage und Sonntage von der Gesamtzahl der Tage im Jahr abziehen:

365 Tage – Anzahl Samstage – Anzahl Sonntage – Anzahl gesetzlicher Feiertage = Anzahl Arbeitstage/Jahr

Für unser Beispiel gilt bei einer Fünftagewoche für das Jahr 2017:

365 Tage – 52 Samstage – 53 Sonntage – 12 gesetzliche Feiertage (NRW) = 248 Arbeitstage/Jahr

248 Arbeitstage/Jahr :12 Monate = 20,6 Arbeitstage/Monat

Einen guten Überblick über die Anzahl der Wochentage und der Feiertage geben kalender-365.de und schulferien.org.

Inhalt

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Der gesetzliche Mindestlohn

Fragen zum Mindestlohn? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um dieses Thema.

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Allgemeines

Seit dem 1. Januar 2015 gilt nach dem „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“ vom 11.8.2014 (in Kraft seit 1.1.2015). Ein gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer und Beschäftigte in allen Branchen. Der Mindestlohn beträgt seit dem 1.10.2022 € 12,00 pro Stunde.

Berechnungsgrundlage, Zulagen

Verbindliche gesetzliche Regelungen, welche Vergütungsarten und -elemente auf den Mindestlohn anzurechnen sind, enthält das Gesetz nicht. Auf den Mindestlohn anzurechnen sind sämtliche Zahlungen des Arbeitgebers für alle Regeltätigkeiten.

Berechnungsgrundlage für den Mindestlohn ist die Bruttovergütung pro Zeitstunde. Bei vereinbartem Festlohn ist der maßgebliche Mindestlohn aus dem Quotienten Festlohn und den tatsächlichen Arbeitsstunden eines jeden Monats zu berechnen. Ist ein verstetigter Monatslohn vereinbart, errechnet sich der tatsächliche Stundenlohn aus dem Quotienten des verstetigten Monatslohns und der regelmäßigen Arbeitszeit. Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit wird mit folgender Formel ermittelt: regelmäßige monatliche Arbeitszeit = Wöchentliche Arbeitszeit * 13 / 3. Danach umfasst ein Monat im Durchschnitt 4,35 Wochen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergeben sich 174 Arbeitsstunden im Monat. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit ist der Mindestlohn bei einem Brutto-Monatslohn von mindestens € 12,00 x 174 = € 2.088,00 erreicht.

Sonstige Zulagen, Zuschläge bzw. über die Normalleistung hinausgehende Zahlungen des Arbeitgebers, zählen nur dann zum Mindestlohn, wenn diese zusammen mit anderen Leistungen dem Arbeitnehmer gezahlt werden und die eigentliche Regelarbeitsleistung des Arbeitnehmers entlohnen sollen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.4.2005 und vom 7. 11.2013 sind Zulagen oder Zuschläge dann auf den Mindestlohn anrechenbar, wenn sie nicht das Verhältnis zwischen Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung des Arbeitgebers verändern. Bauzulagen, mit denen lediglich die regelmäßige und dauerhaft vertragliche geschuldete Arbeitsleistung vergütet wird, sind auf den Mindestlohn anrechenbar.

Geleistete Überstunden müssen mindestens zum Mindestlohnsatz vergütet werden. Nicht anrechenbar sind jedoch Überstundenzuschläge oder Zuschläge für die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit oder Schmutzzulagen usw.

Urlaubs-, Weihnachtsgelder, sonstige Einmalzahlungen

Urlaubs-, Weihnachtsgelder und sonstige Einmalzahlungen sind auf den Mindestlohn, nach den Vorgaben des EuGH, anrechenbar, wenn sie mit Ablauf des Monats gezahlt werden, der dem Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde. Wird das Urlaubsgeld im Juni und das Weihnachtsgeld im November gezahlt, so können diese Einmalzahlungen in den Monaten Juni und November auf den Mindestlohn angerechnet werden. Werden die Leistungen über das Jahr verteilt, also monatlich gezahlt, können diese jeden Monat auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 25.5.2016 – 5 AZR 135/16) würde das Mindestlohngesetz einem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt zusichern. Vielmehr kommt den in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen Erfüllungswirkung zu.

Der Regellohn und die Jahressonderzahlung sind für die Mindestlohnermittlung stets zusammen zu betrachten. Die Sonderzahlungen müssen für geleistete Arbeit gezahlt werden und dürfen nicht den Charakter einer freiwilligen Zahlung des Arbeitgebers haben, etwa für eine langjährige Betriebsbindung.

Geltungsbereich, Ausnahmen

Auszubildende

Für Auszubildende gilt das Mindestlohngesetz nicht

Kinder und Jugendliche

Für Kinder und Jugendliche besteht ein Anspruch nach dem Mindestlohngesetz grundsätzlich erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs. Wurde das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht der Anspruch nur, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung vorliegt.

Praktikanten

Der Mindestlohn gilt nicht für Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums absolvieren. Die Mindestlohnregelungen finden ebenfalls keine Anwendung während eines die Berufs- oder Hochschulausbildung begleitenden, dreimonatigen Praktikums oder während eines Pflichtpraktikums.

Langzeitarbeitslose

Bei den Langzeitarbeitslosen ist vorgesehen, dass der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten nach der Beschäftigungsaufnahme nicht anzuwenden ist.

Heimarbeiter

Die Mindestlohnregelungen gelten nicht für Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz.

Nahe Angehörige

Auch für Arbeitsverhältnisse unter nahen Angehörigen gilt der Mindestlohn. Ausnahme: Der Ehegatte arbeitet gegen „Taschengeld“ oder unentgeltlich und für den Arbeitgeber-Ehegatten besteht Unterhaltspflicht. In solchen Fällen fehlt es im Regelfall an einem Arbeitsverhältnis.

Geringfügig Beschäftigte

Keine Ausnahmen gelten für geringfügig Beschäftigte. Für Minijobber ist der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Da sich der Mindestlohn für alle Beschäftigten, also auch für geringfügig Beschäftigte, auf die Bruttovergütung pro Zeitstunde bezieht, der Minijobber aber keine Steuer- und Sozialabgaben zahlt, ist das auszuzahlende Entgelt von ab dem 1.10.2022 € 520,00 durch die zu leistenden Arbeitsstunden zu dividieren. Im Ergebnis muss sich seit dem 1.10.2022 ein Stundensatz von mindestens € 12,00 errechnen.

Ergeben sich bei geringfügig Beschäftigten aus den Arbeitszeitaufzeichnungen regelmäßige Überstunden, ist darauf zu achten, dass der Mindestlohn nicht unterschritten wird. Bei geringfügig Beschäftigten ist also stets darauf zu achten, dass die geleisteten Überstunden auf die Stundenlöhne heruntergerechnet werden und der Mindestlohn dabei nicht unterschritten wird.

Die maximale Arbeitsstundenzahl bei geringfügig Beschäftigten beträgt analog des geltenden Mindestlohnsatzes von € 12,00.

Ab 1.10.2022: 520/12 = 43,33 Stunden

Ergibt sich aus der Stundendokumentation, dass ein 520-Euro-Jobber mehr verdienen müsste, dann drohen Nachzahlungen an die Sozialversicherung, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Lohnnachzahlung erfolgt oder nicht. Der Zoll meldet die Arbeitszeit-Dokumentation mit den Überstunden regelmäßig an die Minijob-Zentrale.

Sonderfälle

Überstunden, Arbeitszeitkonten

Besondere Regelungen gelten für Überstunden, die auf ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden. Für einen begrenzten Zeitraum kann eine Buchung auf ein Arbeitszeitkonto erfolgen.

Altersvorsorge, Entgeltumwandlung

Entgeltumwandlungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung sind auf den Mindestlohn anrechenbar. Damit ist auch Arbeitnehmern, die zum Mindestlohn arbeiten, die Möglichkeit der freiwilligen Altersvorsorge eröffnet.

Bereitschaftsdienste

Bei Bereitschaftsdienstzeiten handelt es sich um Arbeitszeiten. Es gilt der gesetzliche Mindestlohn entsprechend.

Besondere Arbeitszeitaufzeichnungspflichten

Für geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer aus den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen gelten besondere Aufzeichnungspflichten. Arbeitgeber müssen demnach Beginn, Dauer und Ende der täglichen Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers aufzeichnen, deren „verstetigtes regelmäßiges Monatsentgelt brutto € 4176 nicht überschreitet (bzw. € 2784 bei nachweislicher Zahlung eines Brutto-Monatsentgelts in dieser Höhe über einen Zeitraum von 12 Monaten, (§ 1 der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung MiLoDokV). Die Aufzeichnungen müssen spätestens zum Ablauf des siebten Tages erfolgen, auf den die Arbeitsleistung erbracht wurde, und für mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Die Form der Aufzeichnung der Arbeitszeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, die keinerlei Arbeitszeitvorgaben unterliegen, genügt es, wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet wird. Beginn und Ende müssen nicht dokumentiert werden.

Für geringfügig Beschäftigte im privaten Haushalt gelten die Aufzeichnungspflichten nicht. Allerdings ist hier der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen.

Entgeltfortzahlungen

Schließlich ist der Mindestlohn auch für die Berechnung von Entgeltfortzahlungen an Feiertagen und im Krankheitsfall maßgeblich. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil entschieden (v. 13.5.2015 10 AZR 191/14).

Geltungsdauer

Die festgesetzten Mindestlohnbeträge gelten für das jeweilige Kalenderjahr. Anpassungen und Adaptionen im Zwei-Jahres-Abstand sind vorgesehen.

Einhaltung der Vorschriften

Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird im Rahmen von Betriebsprüfungen durch die Steuerbehörden und/oder Sozialversicherungsträger regelmäßig überprüft. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz bei geringfügig Beschäftigten werden regelmäßig an die Minijob-Zentrale gemeldet.

Steuerberater sind nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zur Erstellung einer ordnungsgemäßen Bescheinigung über die Einhaltung der Vorschriften nach dem Mindestlohngesetz befugt.

Stand: 1. Januar 2023

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Wie viele Stunden Arbeit pro Monat?

Danach umfasst ein Monat im Durchschnitt 4,35 Wochen. Bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden ergeben sich 174 Arbeitsstunden im Monat.

Wie berechne ich Stunden aus?

Um die tägliche Arbeitszeit zu berechnen, dividiert man die Wochenarbeitszeit des individuellen Arbeitszeitmodells durch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage. Das Ergebnis dieser Berechnung ist die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit.

Wie viele Stunden im Monat bei 40 Stunden Woche?

Umrechnung der Wochenarbeitszeit auf eine Monatsarbeitszeit.

Wie berechnet man eine 40 Stunden Woche?

Beispiel: Die 40-Stunden-Woche bei 5 Arbeitstagen Dafür teilt man die Anzahl der Wochen pro Jahr (52) durch die Anzahl der Monate (12). Daraus ergibt sich der Wert 4,33. Dieser wird anschließend mit der Stundenanzahl verrechnet.