Selbst wer es sich leisten kann, längere Zeit auf ihm zustehendes Geld zu warten, hat zwei K.O.-Kriterien für die erfolgreiche Durchsetzung von Forderungen im Auge zu behalten, nämlich die Verjährung und die Verwirkung. Show Gemeinsam haben die Verjährung und die Verwirkung, dass beide einen gewissen Zeitablauf voraussetzen und beide die erfolgreiche Durchsetzung einer Forderung verhindern können. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Tatbestände mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen: 1. Die Verjährung Beispiel: Praxistipp 1 Ist Verjährung eingetreten, kann die Forderung gleichwohl zunächst weiterhin geltend gemacht werden. Sie ist allerdings dem Risiko ausgesetzt, dass der Schuldner die Zahlung unter Berufung auf die Einrede der Verjährung verweigert. Erkennt der Schuldner allerdings (zunächst) nicht, dass die Forderung verjährt ist und begleicht die Forderung, so ist die Forderung damit erledigt. Denn bei der Verjährung handelt es sich um eine Einrede, die voraussetzt, dass der Schuldner diese vor dem Bezahlen erhebt (§ 214 Abs. 1 BGB). Erhebt der Schuldner erst nach erfolgter Zahlung die Einrede der Verjährung, so hat er Pech gehabt und kann den geleisteten Betrag nicht mehr nachträglich zurückverlangen (§ 214 Abs. 2 BGB). Eine bereits verjährte Forderung kann daher auch grundsätzlich weiterhin vom Gläubiger geltend gemacht werden, da die Verjährung nicht zum Erlöschen der Forderung führt. Der Eintritt der Verjährung gibt dem Schuldner allerdings das Recht, die Zahlung der Geldschuld zu verweigern, wenn er sich vor dem Bezahlen auf die Einrede der Verjährung beruft. Praxistipp 2 Wie kann man nun verhindern, dass eine Forderung verjährt? Beispiel: Praxistipp 3 Praxistipp 4 Die Verjährung kann insbesondere gehemmt werden durch: Beachten Sie dabei, dass eine Zahlungserinnerung oder außergerichtliche Mahnung den Eintritt der Verjährung grundsätzlich nicht hemmt. Für die Hemmung durch Verhandeln mit dem Schuldner ist erforderlich, dass es zu einem echten Meinungsaustausch zwischen den Parteien kommt. Nach der Rechtsprechung reicht es dabei insbesondere nicht, wenn der Schuldner auf Verhandlungsangebote des Gläubigers entweder überhaupt nicht reagiert oder die Zahlung direkt unmissverständlich ablehnt. Vorsicht ist daher insbesondere geboten, wenn zeitnah zum Ablauf der Verjährungsfrist versucht werden soll, die Verjährung durch Verhandlungen mit dem Schuldner zu hemmen, da dieser dann regelmäßig kein Interesse an Verhandlungen haben wird. 2. Die Verwirkung Die Verwirkung eines Zahlungsanspruchs kommt dabei in Betracht, wenn der Gläubiger diesen längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (Zeitmoment), und der Schuldner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment). Zeitmoment Umstandsmoment Das OLG Nürnberg hat in diesem Zusammenhang mit Beschluss 09. Januar 2008 – 5 W 2508/07 entschieden, dass der Honoraranspruch eines Arztes/Zahnarztes jedenfalls dann verwirkt sei, wenn dieser mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als drei Jahre zuwartet, nachdem der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hat, keine Rechnung zu stellen. Das AG Frankfurt war mit Urteil vom 23. Mai 1996, Az. 30 C 2697/95 sogar der Auffassung gewesen, dass eine zahnärztliche Honorarforderung, die mehr als zwei Jahre nach Beendigung der Behandlung erstmals abgerechnet wird, verwirkt sei. Behandlungsleistungen sollten daher zeitnah abgerechnet werden, insbesondere wenn der Patient den Behandler zur Abrechnung der erbrachten Behandlungsleistung ausdrücklich aufgefordert hat. Oliver Graf Aus dem Magazin:Sponsoring: Kathrin Reischmann im Telemark-Team Germany!Auswechseln von Aufbauelementen (Abutments): GOZ-Nr. 9040, 9050, 9060 oder analog?Zahnhygiene bei Kindern
Analogabrechnung: Nur mit Zustimmung des UnfallversicherungsträgersEndlich eine gerechte Honorierung! Bundesrat stimmt höherer Vergütung der ärztlichen Leichenschau zuAktuelles Urteil zur Katarakt-Operation mit FemtosekundenlaserFragen von Teilnehmern aus den GOÄ-SeminarenUnfall am Patienten – wer haftet?Wann verjähren Forderungen nicht?1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn beispielsweise eine Forderung aus einem Kaufvertrag am 16.5.2018 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2018. Bis zum 31.12.2021 ist die Forderung nicht verjährt.
Wie lange kann man Schulden einfordern?§ 195 BGB legt die gesetzliche Verjährungsfrist von Schulden auf drei Jahre fest. Das gilt für Lohn- und Gehaltsansprüche, Kauf- und Lieferverträge, Forderungen aus Dienstleistungen sowie für Mietschulden. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, an dem Schuldner von der Forderung Kenntnis erlangt haben.
Wie lange kann man eine offene Rechnung einfordern?Bei Rechnungen gilt eine Frist von 3 Jahren nach der Rechnungserstellung. Allerdings erlischt nicht das Recht auf die Begleichung der offenen Rechnung, sondern nur das Recht auf die gerichtliche Klagbarkeit! Falls eine Rechnung beispielsweise nach 4 Jahren überwiesen wird, kann das Geld nicht zurückgefordert werden.
Was passiert wenn eine Forderung verjährt ist?Wenn Sie eine überfällige Forderung nicht innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist geltend machen, verlieren Sie für immer jeden Anspruch darauf. Die Rechnung verjährt. Nach Ablauf der Verjährungsfrist hat der Schuldner das Recht, Ihre Forderung mit Hinweis auf Verjährung zurückzuweisen.
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