§ 2 abs. 2 sgb ix

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§ 2 abs. 2 sgb ix

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§ 2 abs. 2 sgb ix

Amtliche Abkürzung: SGB IX
Fassung vom: 23.12.2016
Gültig ab: 01.01.2018
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:
§ 2 abs. 2 sgb ix
FNA: FNA 860-9-3

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(+++ § 2: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)


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§ 2 Behinderung



(1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. 2Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 73 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).



Zitierungen von § 2 SGB IX


interne Verweise

§ 61 SGB IX Sicherung der Beratung behinderter Menschen

... Sozialarbeiter, Jugendleiter und Erzieher, die bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen ( § 2 Abs. 1 ) wahrnehmen, weisen die Personensorgeberechtigten auf die Behinderung und auf die ... außer Ärzten und Sozialarbeiter bei Ausübung ihres Berufs Behinderungen ( § 2 Abs. 1 ) bei volljährigen Menschen wahr, empfehlen sie diesen Menschen oder den für sie ...

§ 68 SGB IX Geltungsbereich (vom 01.08.2016)

... (2) Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3) erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 69 auf Antrag des behinderten Menschen ... Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Absatz 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen oder einer ...

§ 69 SGB IX Feststellung der Behinderung, Ausweise (vom 30.12.2016)

... erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen ...


Zitat in folgenden Normen

Arbeitssicherstellungsgesetz

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 787; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858

§ 5 ASG Befreiungen (vom 21.12.2007)

... § 2 gilt nicht für 1. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 2. sonstige Personen, deren Minderung der ...

Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 20g G. v. 22.11.2021 BGBl. I S. 4906

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174

§ 64 BBiG Berufsausbildung

... Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ...

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

neugefasst durch B. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 33; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760

§ 2a BEEG Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag (vom 18.09.2012)

... in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 ...

Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

neugefasst durch B. v. 11.08.1993 BGBl. I S. 1473; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

§ 98 BVerfGG

... das 65. Lebensjahr vollendet hat oder 2. schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 60. Lebensjahr vollendet hat. (4) In ...

Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

neugefasst durch B. v. 10.08.2007 BGBl. I S. 1902; zuletzt geändert durch Artikel 162 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

§ 6 BVFG Volkszugehörigkeit (vom 12.11.2015)

... geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen. Ein Bekenntnis zum ...

§ 27 BVFG Anspruch (vom 14.09.2013)

... geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache ...

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

§ 8 PatAnwAPrV Ausbildung in Teilzeit

... oder ein Bewerber schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist ( § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ), 2. während einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ...

§ 41 PatAnwAPrV Hilfsmittel und Nachteilsausgleich

... die schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichstellt sind ( § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) und die deshalb beim Erbringen einer Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt sind, ...

Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV)

neugefasst durch B. vom 25.07.1991 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 52 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)

neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1985

§ 236a SGB VI Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vom 01.01.2008)

... vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.  ... Versicherte, die 1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt waren und 2. entweder a) vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und ... Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, ... haben, 2. bei Beginn der Altersrente a) als schwerbehinderte Menschen ( § 2 Abs. 2 Neuntes Buch ) anerkannt oder b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. ...

Bildungsreformgesetz (BerBiRefG)

G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931


Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)

G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842

Artikel 9 DNeuG Änderung des Deutschen Richtergesetzes

... zu versetzen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im ... Buches Sozialgesetzbuch sind. Richter auf Lebenszeit, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, sind auf ihren ... sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Für Richter, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes

G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 442

Artikel 1 1. WissZeitVGÄndG

... zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um ...

Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen

G. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1728; zuletzt geändert durch Artikel 36 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2838

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854

Artikel 2 EinglVerbG Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. April 2012

... die Vergütung 2.000 Euro. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches kann die Vergütung auf eine Höhe von bis zu 2.500 Euro ... behinderter, schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 des Neunten Buches bis zu einer Dauer von drei Monaten erstattet werden, wenn dadurch die ... Sinne des § 104 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis d des Neunten Buches und ihnen nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches von den Agenturen für Arbeit gleichgestellte behinderte Menschen, ...

Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs

G. v. 10.09.2012 BGBl. I S. 1878, 2013 I 69

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)

G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885

Artikel 1 RVAGAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (vom 01.01.2011)

... vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ... vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ... Versicherte, die 1. am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und 2. entweder a) vor dem 1. Januar ... die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 ... 2. bei Beginn der Altersrente a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

G. v. 16.05.2007 BGBl. I S. 748

Artikel 1 7. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

... Vermittlung auf Grund einer später eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr auf diese Weise nachweisen. Ihre ... die deutsche Sprache wegen einer in seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht vermittelt werden konnte."  ... „Abweichend von Satz 2 wird einbezogen, wer wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache ...

Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3554

Artikel 1 10. BVFGÄndG Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

... geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen." d) Satz 4 ... geistigen oder seelischen Krankheit oder wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache ...


Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (BBG)

neugefasst durch B. v. 31.03.1999 BGBl. I S. 675; aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160

§ 42 BBG

... 1. das sechzigste Lebensjahr vollendet hat und schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. das ...

Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5856/a80821.htm   

Was steht einem Menschen mit Behinderung nach SGB IX zu?

Menschen mit Behinderungen haben mit dem SGB IX außerdem einen Anspruch auf den barrierefreien Zugang zu Ärzten, Sachverständigen und Therapeuten oder zu Berufsförderungs- und Berufsbildungswerken und zu Verwaltungs- und Dienstgebäuden der Sozialleistungsträger.

Wer gilt nach deutschem Recht 2 SGB IX als behindert?

§ 2 Behinderung (1) 1Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Was bedeutet 2 SGB IX?

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.

Was beinhaltet das Schwerbehindertenrecht SGB IX )?

Das SGB IX umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Als sozialpolitisches Ziel aller Teilhabeleistungen nennt § 1 des SGB IX die Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.