Kinderkrankengeld wenn kind privat versichert ist

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Aus dem Bereich der Personalvertretung erhielten wir folgende Anfrage zu Gewährung von Kinderkrankentagen für privat versicherte Kinder aus Anlass von pandemiebedingter Schulschließung.

Der tbb veröffentlichte einen Artikel des Bundesgesundheitsministeriums, in dem berichtet wurde, dass Eltern privat versicherter Kinder keine Kinderkrankentage in Anspruch nehmen können. Hierbei ging es um die Frage der Gleichbehandlung. Gibt es hier noch eine andere Möglichkeit?

Antwort:

Gesetzlich Versicherte haben aktuell einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie ihr Kind bedingt durch die Pandemie-Maßnahmen zu Hause betreuen müssen. Das Krankengeld wird pro Kind für bis zu 20 Tage ausgezahlt, bei Alleinerziehenden für bis zu 40 Tage in Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.

Diese Regelung gilt jedoch nicht für Privatversicherte und auch nicht für gesetzlich Versicherte, deren Kinder privat versichert sind. Allerdings haben diese eine andere Möglichkeit, einen Verdienstausfall wegen Betreuung ihres Kindes zum Teil zu kompensieren. Bis zum 31. März gibt es nach dem Infektionsschutzgesetz einen Anspruch auf Elternentschädigung in Höhe von 67 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts, maximal jedoch 2.018 €.

Für Beamte wiederum gilt über die Thüringer Urlaubsverordnung eine direkte Verweisung auf die Kinderkrankentagegeldtage in SGB. Das bedeutet, dass Beamte aktuell 20 bzw. 40 Tage Kind krank theoretisch nehmen können. In der Praxis bedarf es dafür derzeit jedoch auch eine Krankschreibung des Kindes durch den Arzt. Die Möglichkeit, dass eine Bescheinigung der Schließung der Einrichtung ausreicht gibt es für Beamte derzeit noch nicht. An einer solchen Regelung wird jedoch gearbeitet.

Freistellung bei Erkrankung eines Kindes

Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind in der Regel die Eltern gefordert. Sind diese berufstätig, stellt sich oft die Frage, ob und unter welchen finanziellen Bedingungen diese zur Betreuung und Pflege ihrer Kinder von der Arbeit fern bleiben können.

Die Regelungen zur Freistellung bei der Erkrankung eines Kindes und unterscheiden sich zwischen Angestellten (mit gesetzlicher Krankenversicherung) und Beamten. Bei letzteren sind sie abhängig vom Bundesland.

Gesetzlich Krankenversicherte mit Kindern, die ebenfalls gesetzlich versichert sind, haben gemäß § 45 SGB V pro Kind unter 12 Jahren 10 Tage Anspruch auf Krankengeld wegen Erkrankung eines Kindes, insgesamt höchstens 25 Tage. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anzahl der Tage. Sie haben einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung, bekommen an diesen Tagen also kein Gehalt, sondern von ihrer Krankenkasse das niedrigere Krankengeld. Ist das Kind hingegen mit dem anderen Elternteil privat krankenversichert, besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld.

Tarifbeschäftigte

Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst haben außerdem nach § 29 TV-L bzw. § 29 TVöD Anspruch auf „Arbeitsbefreiung“ (bezahlte Freistellung vom Dienst) für bis zu vier Tage bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, falls eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und ein Arzt die Anwesenheit der/des Beschäftigten bescheinigt. Bei Kindern unter 8 Jahren kann auch die schwere Erkrankung einer Betreuungsperson (z.B. nicht erwerbstätiger Partner, Tagesmutter) eine Arbeitsbefreiung nach sich ziehen.

Beamtinnen und Beamte

Für Beamtinnen und Beamte sowie andere privat Krankenversicherte gilt die Regelung des § 45 SGB V nicht. Im Bundesbeamtenrecht sind sie auf § 12 Abs. 3 Sonderurlaubsverordnung (Urlaub aus persönlichen Anlässen) verwiesen , ähnliche Regelungen existieren in den Bundesländern.

Danach können sie bis zu vier Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beanspruchen, analog zu § 29 TV-L bzw. TVöD. Darüber hinaus „kann“ Sonderurlaub gewährt werden, die Anzahl der Tage unterscheidet sich zwischen den Bundesländern (siehe Links am rechten Bildrand). Es liegt allerdings im Ermessen der Vorgesetzten, ob der Sonderurlaub gewährt wird. Manche Bundesländer nehmen für ihre Beamtinnen und Beamten, deren Bezüge unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegen, ausdrücklich Bezug auf die Regelung des § 45 SGB V. Da Beamte im Sonderurlaub kein (vermindertes) Krankengeld, sondern weiterhin die vollen Bezüge erhalten, wird allerdings die Anzahl der Tage oft entsprechend gekürzt.

Unterschiedlicher Versicherungsstatus

Sind beide Elternteile Beamte, so hat jeder einen entsprechenden Freistellungsanspruch. Ist hingegen der andere Elternteil gesetzlich, das Kind aber privat versichert, so verdoppelt sich der Freistellungsanspruch des Beamten nicht, während der Anspruch auf Krankengeld beim gesetzlich versicherten Elternteil entfällt.

Ist das Kind längerfristig erkrankt und keine andere Betreuungsperson verfügbar, so bleibt nur noch der Ausweg, Erholungsurlaub zu nehmen. Für Lehrkräfte ist dies allerdings nicht möglich, da ihr Erholungsurlaub bereits durch die Schulferien abgegolten ist.

Es empfiehlt sich für Beamtinnen und Beamten mit Kindern in jedem Fall, sich rechtzeitig zu informieren, welche Regelungen im Fall des Falles für sie gelten. Am rechten Bildrand finden Sie Links zu einigen Verordnungen in den Bundesländern.

Wer zahlt Krankengeld wenn Kind privat versichert?

Private Krankenversicherungen zahlen, wenn: die Eltern von der Arbeit freigestellt sind, um sich um das kranke Kind zu kümmern, aber keine Lohnfortzahlung des Arbeitgebers erhalten. das Kind unter 12 Jahre alt ist (bei hilfebedürftigen Behinderten gibt es keine Grenze).

Wie ist es wenn ein Elternteil gesetzlich versichert und das andere Elternteil privat versichert ist?

Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse ist für das Kind nicht möglich. Sind beide Eltern gesetzlich krankenversichert, kommt das Kind automatisch in die Familienversicherung. Die Eltern können ihr Kind dennoch privat versichern, wenn sie Wert auf eine höherwertige Versorgung legen.

Welche Versicherung zahlt bei Kind krank?

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sind beide Ehepartner privat versichert, so besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V.

Wann habe ich Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Sind ein Elternteil und das Kind gesetzlich versichert, besteht Anspruch auf Kinderkrankengeld für diesen Elternteil. Ist das Kind mit dem anderen Elternteil privat versichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld.