Wo tausche ich meinen führerschein um

Seit 01.01.1999 gibt es den neuen Kartenführerschein. Dieser hat die Größe einer EC- oder Kreditkarte und ist europaweit einheitlich. Seit 19.01.2013 wird er nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt.

Sie können Ihren alten grauen oder rosa Papierführerschein jederzeit in den aktuellen EU-einheitlichen Kartenführerschein umtauschen. Den Umtausch müssen Sie bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (=Kreisverwaltungsbehörde) beantragen.

Alle Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen bis zum 19.01.2033 nach und nach in den neuen, befristeten EU-Kartenführerschein getauscht werden. Bei den bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellten grauen oder rosa "Papier"-Führerscheinen richtet sich die Umtauschfrist nach dem Geburtsdatum des Fahrerlaubnisinhabers. Diese müssen demnach wie folgt umgetauscht werden:

  • Geburtsjahr vor 1953 bis 19.01.2033
  • Geburtsjahrgänge 1953-1958 bis 19.07.2022
  • Geburtsjahrgänge 1959-1964 bis 19.01.2023
  • Geburtsjahrgänge 1965-1970 bis 19.01.2024
  • Geburtsjahrgänge 1971 oder später bis 19.01.2025

Bei noch unbefristeten Kartenführerscheinen, also solchen die ab 01.01.1999 und vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, endet die Umtauschfrist im Übrigen – abhängig vom Ausstellungsdatum des Führerscheins – erst in den Jahren 2026 bis 2033.

Die Gültigkeit der neuen Führerscheine ist - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis (siehe hierzu auch Ausführungen zur Fahrerlaubnis für LKW und Busse unten) - auf 15 Jahre befristet, dann müssen sie erneuert werden.  

An der Fahrerlaubnis selbst ändert sich durch den Umtausch nichts. Es wird lediglich der Führerschein als Nachweisdokument der Fahrerlaubnis umgetauscht. Die alten Fahrberechtigungen werden in die neuen Fahrerlaubnisklassen umgeschrieben.  

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich unabhängig vom Umtausch des Führerscheins bereits mit Einführung der neuen Fahrerlaubnisklassen im Jahr 1999 bei den Fahrerlaubnissen für LKW und Busse (und entsprechende Kombinationen) Änderungen im Hinblick auf die Geltungsdauer ergeben haben.

Für weitere Informationen wird insofern auf die Leistungsbeschreibung "Fahrerlaubnis für Bus und LKW; Beantragung der Verlängerung der Geltungsdauer" verwiesen (siehe unter "Verwandte Themen").

Nach einer EU-Richtlinie sollen ab 2033 nur noch fälschungssichere Führerscheine im Umlauf sein, die in einer Datenbank gespeichert werden, um Missbrauch zu verhindern. Dazu müssen in Deutschland aber rund 15 Millionen bis 31.12.1998 ausgestellte (Papier-)Führerscheine sowie weitere, etwa 28 Millionen zwischen dem 1.1.1999 bis 18.1.2013 ausgegebene Scheckkartenführerscheine umgetauscht werden. Um den Andrang bei den Behörden zu entzerren, wurde ein Stufenplan für den Umtausch beschlossen, der sich an Geburts- und Ausstellungsjahren orientiert.

Neue Führerscheine nur 15 Jahre gültig

Durch den geplanten Stufenplan ändert sich nichts an der Vorgehensweise beim Umtausch selbst, erklärt der ADAC: Das Dokument wird auf Antrag verwaltungsmäßig umgetauscht, also ohne Untersuchung oder Prüfung bei den normalen Motorrad- und Pkw-Klassen. Wer dennoch weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorrad-Führerschein fährt und die Frist für den Umtausch verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld. Wichtig: Man begeht keine Straftat – anders bei Lkw- und Bus-Führerscheinen. Übrigens: die neuen Führerscheine sind dann nur noch 15 Jahre gültig und müssen dann wieder erneuert werden.

Die Fristen zum Umtausch

Fristen zum Führerscheinumtausch

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein mussvor 195319.1.20331953 - 195819.1 2022 (keine Verwarngelder bis 19.7.2022)1959 - 196419.1.20231965 - 197019.1.20241971 oder später19.1.2025Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss1999 - 200119.1.20262002 - 200419.1.20272005 - 200719.1.2028200819.1.2029200919.1.2030201019.1.2031201119.1.20322012 - 18.1.201319.1.2033

Was benötige ich für die Umschreibung des Pkw- oder Motorradführerscheins?

Personalausweis oder Reisepass, biometrisches Passfoto (35 x 45 mm) und den aktuellen Führerschein. Wurde der alte (rosa oder graue) Führerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, dann benötigen Sie außerdem eine sogenannte Karteikartenabschrift der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen und wird dann direkt an die neue Führerscheinstelle geschickt. Häufig ist das kostenlos.

Ich wohne im Ausland – muss ich auch in Deutschland tauschen?

Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, dann sind Sie von den hier beschriebenen Umtauschfristen nicht betroffen. Sie unterliegen den Regelungen (etwaige Umtauschfristen oder Gesundheitsuntersuchungen) des Landes, in dem Sie ihren Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) haben. Welche konkreten Regeln im Ausland bestehen, erfahren Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde in Ihrem ausländischen Wohnort.

Soweit Sie Ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU haben müssen Sie Ihren Altführerschein jedoch bis spätestens zum 19.1.2033 umtauschen.

Welche Klassen werden in das neue Führerscheindokument eingetragen?

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts (z. B. Klasse 2 oder 3) und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (z. B. grauer oder rosafarbener Führerschein) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. Eine umfangreiche Umtauschtabelle beinhaltet Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung.

Führerschein-Umschreibung

Klasse altErteilungsdatumKlasse neuSchlüsselzahlen1vor dem 1.1.1989A, A2, A1, AM, LL 174, 1751avor dem 1.1.1989A, A2, A1, AM, LL 174, 1751bnach dem 31.12.1988A1, AM, LL 174, A1 79.052nach dem 31.3.1980A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TC 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A79.04,BE 79.063vor dem 1.4.1980A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T*CE 79 (C1E>12 000 kg, I≤3), C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.063nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T*CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) ,C1 171, L 174, 175,A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.063nach dem 31.12.1988A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE, L, T*CE 79 (C1E>12 000 kg, I≤3), C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.064vor dem 1.4.1980A1, AM, LL 174, 175, A1 79.055vor dem 1.1.1989AM, LL 174, 175, AM 79.02A1vor dem 19.1.2013A1, AMA1 79.05A (beschränkt)vor dem 19.1.2013A2, A1, AMAvor dem 19.1.2013A, A2, A1, AMBvor dem 19.1.2013A, A1, AM, B, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04BEvor dem 19.1.2013A, A1, AM, B, BE, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06C1vor dem 19.1.2013A, A1, AM, B, C1, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04C1Evor dem 19.1.2013A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06Cvor dem 19.1.2013A, A1, AM, B, C1, C, LA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04CEvor dem 19.1.2013A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, TA1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04,BE 79.06Mvor dem 19.1.2013AMLvor dem 19.1.2013LSvor dem 19.1.2013AMAM 79.02Tvor dem 19.1.2013AM, L, TQuelle: ADAC* Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.

Wie viel kostet der Umtausch?

Die Kosten betragen ca. 25 Euro.

Wo und wie oft muss umgetauscht werden?

Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Die Pkw- und Motorradklassen werden im neuen Führerscheindokument auf 15 Jahre befristet.

Wie hoch ist das Verwarnungsgeld bei unterlassenem Umtausch?

Es drohen 10 Euro Verwarnungsgeld. Vermutlich müssen Sie den umgetauschten Führerschein dann schnellstmöglich bei der nächsten Polizeistation vorlegen. Verpassen Sie auch diese Frist, droht wieder ein Verwarngeld.

Darf ich mit dem alten abgelaufenen Pkw- oder Motorrad-Führerscheinen im Ausland fahren?

Das hängt vom jeweiligen Reiseland ab. Es kann im Einzelfall zu erheblichen Problemen kommen. .

Umfrage

... überfällig und verkürzt hoffentlich die Prüfungszeiten bei Verkehrskontrollen.

... überflüssig und bürdet Autofahrern unnötig Kosten und Behördengänge auf.

Mehr als 40 Millionen Umtauschaktionen für einen "digitalen" Führerschein, wo doch schon der Personalausweis fälschungssicher ist und die Dokumente im Tandem auch so funktionieren könnten – da könnte man sich durchaus über die Sinnhaftigkeit Gedanken machen. Muss man aber nicht. Wie immer bei Bürokratie heißt es: Beschlossen ist beschlossen.

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Wo muss ich hin um meinen Führerschein zu tauschen?

Wo ist der alte Führerschein umzutauschen? Für den Umtausch des Führerscheindokuments ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig.

Wie tausche ich alten Führerschein um?

Für den Termin im LBV wählen Sie in der Termingruppe Führerschein bitte „Tausch eines deutschen Führerscheins in einen befristeten EU-Kartenführerschein“. Im Anschluss werden Sie weitergeleitet zur Standort- und Terminauswahl. Termine sind an allen LBV-Standorten buchbar (Bergedorf, Harburg, Mitte, Nord, West).

Wie funktioniert Führerschein Umtausch online?

Um den Führerschein online umschreiben zu lassen, benötigen Sie in der Regel dieselben Unterlagen wie bei einem persönlichen Antrag..
ein biometrisches Passbild..
eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses..
eine Kopie Ihres alten Führerscheins..
Ihre Unterschrift in digitaler Form..

Welches Geburtsjahr muss wann den Führerschein umtauschen?

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:.