Kann ein ausländischer Student in Deutschland arbeiten?

Zusammenfassung

 

Für die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung ist es unerheblich, ob ein Student aus dem In- oder Ausland kommt.

Das Zuwanderungsgesetz regelt für ausländische Studierende aufenthaltsrechtliche Bestimmungen. Es differenziert dabei 2 Gruppen: EU-Bürger und Angehörige der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten).

Einkünfte aus studentischen Beschäftigungsverhältnissen ausländischer Studenten stellen lohnsteuerrechtlich Arbeitslohn und sozialversicherungsrechtlich Arbeitsentgelt dar. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten ausländischen Studenten, insbesondere die Prüfung der Geringfügigkeit bzw. der "20-Stunden-Grenze", erfolgt nach den Kriterien, die auch für deutsche beschäftigte Studenten gelten.

 

Sozialversicherung: Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen werden im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet geregelt.

Die Pflichtversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Ob die deutschen Rechtsvorschriften im Rahmen des EU-Rechts anzuwenden sind, ist unter Berücksichtigung der EG-Verordnungen (EG) 883/04 und 987/09 zu entscheiden.

Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in allen Versicherungszweigen, wenn die Studenten eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 SGB IV ausüben. Die versicherungsrechtliche Beurteilung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung von ausländischen Studenten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ist in § 7 Abs. 1 SGB V und § 27 Abs. 2 SGB III für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geregelt. Für die Rentenversicherung ist sie in § 6 Abs. 1b SGB VI normiert.

Darüber hinaus besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 SGB XI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt (BSG, Urteil v. 26.6.1975, 3/12 RK 14/73, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3 RK 42/75, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 17/74, BSG, Urteil v. 10.9.1975, 3/12 RK 15/74 und BSG, Urteil v. 30.11.1978, 12 RK 45/77).

 

Lohnsteuer

1 Keine Besonderheiten im nationalen Steuerrecht

Für ausländische Studenten gelten im Hinblick auf die nationale Besteuerung nach dem EStG keine Besonderheiten. Haben die ausländischen Studenten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sind sie unbeschränkt steuerpflichtig.[1] Folglich unterliegen sämtliche in- und ausländischen Einkünfte, insbesondere die Arbeitslöhne aus einem studentischen Nebenjob im Inland, der deutschen Einkommensbesteuerung bzw. dem Lohnsteuerabzug (vorbehaltlich der Anwendung entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen).

2 Einschränkende Regelungen im DBA

Für eine im Inland ausgeübte Tätigkeit des ausländischen Studenten steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich der BRD zu. Eine Abweichung hiervon aufgrund der sog. 183-Tage-Regelung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil die Vergütungen in den in Betracht kommenden Fällen i. d. R. von oder für einen Arbeitgeber getragen werden, der im Inland ansässig ist, bzw. die Vergütungen von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im Inland hat.

Zahlungen aus ausländischer Quelle

Zahlungen, die ein Student während seines Studiums für Studium oder Unterhalt im Inland erhält, werden nicht der deutschen Besteuerung unterworfen, wenn die Zahlungen aus ausländischen Quellen stammen.[1] Diese Regelung hat in zahlreichen DBA ihren Niederschlag gefunden. Allerdings variieren die gesetzlichen Regelungen im Einzelfall geringfügig, sodass immer die konkreten Regelungen des jeweiligen DBA zu prüfen sind.

Sozialversicherung

1 Studenten aus anderen EU-Staaten, der Schweiz und Abkommensstaaten

Ausländische Studenten aus anderen EU-Staaten, der Schweiz oder Abkommensstaaten sind als Studenten längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, sofern sie

  • sich zum Zweck des Studiu...

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Vorbemerkung
Die nachfolgenden Informationen gelten nur für Studierende aus Drittstaaten, die zum Studium nach Deutschland gekommen sind und eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 16 Aufenthaltsgesetz haben. Ausländische Studierende, die eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen, benötigen keine besondere Arbeitserlaubnis.

Die Rechtslage
Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz dürfen gemäß § 16 Absatz 3 im Kalenderjahr 120 ganzeTage oder 240 halbe Tage arbeiten. Sie dürfen außerdem ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeiten ausüben. Studentische Nebentätigkeiten sind solche, die an der Hochschule oder im Umfeld der Hochschule angesiedelt sind (z. B. wissenschaftliche Hiflskraft, Jobs beim Studierendenwerk oder bei AStA). Wer mehr als 120 ganze bzw. 240 halbe Tage in einem Job, der keine studentische Nebentätigkeit ist, arbeiten will, muss sich das von der Ausländerbehörde genehmigen lassen.

Ganze und halbe Tage

Bei 240 halben Arbeitstagen im Jahr handelt es sich faktisch um eine normale ganzjährige Beschäftigung.

Halbe Tage sind Arbeitstage, an denen bis zur Hälfte der tariflichen, ortsüblichen oder betrieblichen Arbeitszeit (ohne die Pausen gerechnet) gearbeitet wird, also weniger als 4 Stunden.

Als ganze Tage zählen alle Arbeitstage, an denen mehr als die Hälfte der üblichen Arbeitszeit gearbeitet wird, also mehr als 4 Stunden.

Sprachkurse und Studienkolleg

Für Besucher/innen von vorbereitenden Sprachkursen und Studienkolleg gilt, dass die unselbstständige Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur in den Ferien und nur innerhalb von 120 ganzen (mehr als 4 Stunden pro Tag) bzw. 240 halben Tagen (weniger als 4 Stunden pro Tag) ausgeübt werden darf.

Fachstudium

Für Studierende im Fachstudium gilt, dass die arbeitserlaubnisfreie Beschäftigung an allen Tagen des Kalenderjahres ausgeübt werden kann. Die Gesamtzahl von 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen darf dabei nicht überschritten werden.

Eine Beschäftigung, die über diesen Zeitraum hinausgeht, erfordert zwingend eine Arbeitserlaubnis.

Studienbezogene Praktika

Ein Praktikum gilt immer als Arbeit. Sofern studienbezogene Praktika die arbeitserlaubnisfreie Zeit von 120 Tagen überschreiten, ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein bezahltes oder unbezahltes Praktikum handelt. Die Arbeitserlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn das Praktikum in der Prüfungs- bzw. Studienordnung vorgeschrieben ist.

Für Praktika, die nach Abschluss der theoretischen Ausbildung stattfinden, kann für maximal 2 Jahre eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn das Praktikum zur Steigerung der Einsatzfähigkeit im Herkunftsland dient.

Die Durchführung eines studienbezogenen Praktikums darf den Zweck der Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken nicht verändern.

Wie viel darf man als ausländischer Student verdienen?

Wie viel dürfen ausländische Studenten hinzuverdienen? Das mögliche Einkommen richtet sich nach der jeweiligen finanziellen Unterstützung und den damit verbundenen Einschränkungen. Wer als ausländischer Student Bafög bezieht, darf seit 2016 pro Jahr 5.400 Euro dazu verdienen ohne Kürzungen befürchten zu müssen.

Kann man mit Studentenvisum in Deutschland arbeiten?

Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Aufenthaltsgesetz dürfen gemäß § 16 Absatz 3 im Kalenderjahr 120 ganzeTage oder 240 halbe Tage arbeiten. Sie dürfen außerdem ohne Begrenzung studentische Nebentätigkeiten ausüben.

Sind ausländische Studenten in Deutschland steuerpflichtig?

Für ausländische Studenten gelten im Hinblick auf die nationale Besteuerung nach dem EStG keine Besonderheiten. Haben die ausländischen Studenten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, sind sie unbeschränkt steuerpflichtig.

Kann sich ein ausländischer Student einbürgern lassen?

Grundsätzlich ist es durchaus möglich, die Anträge auf Niederlassungserlaubnis und auf Einbürgerung ohne anwaltliche Hilfe zu stellen und auch bis zum Erfolg durchzuführen. Allerdings ist zu beachten, dass die Antragsverfahren sehr kompliziert und zeitaufwendig sein können.