Kann man in Bayern Noten ausgleichen?

Manchmal ist es notwendig, eine Jahrgangsstufe zu wiederholen, wenn die Leistungen in den Vorrückungsfächern nicht ausreichen.

Gesetzliche Regelungen

Hier sind die wichtigsten Regelungen für Bestehen und Wiederholen einer Jahrgangsstufe zusammengestellt

... an der Grundschule

Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe ist in § 13 der Grundschulordnung (GrSO) geregelt.

Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Wenn Zweifel bestehen, ob das Kind im Hinblick auf das Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten bzw. den Leistungsstand und den individuellen Lernfortschritt dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Lehrerkonferenz.

Demnach wird das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in die nächst höhere Jahrgangsstufe in der Regel nicht gestattet, wenn
1. die Schülerin/der Schüler im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält oder wenn
2. die Schülerin/der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält.

In § 14 Absatz 1 GrSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zum Schulhalbjahr ist grundsätzlich möglich. Die Entscheidung über eine freiwillige Wiederholung trifft jedoch die Lehrerkonferenz auf der Grundlage der schulischen Leistungen der Schülerin/ des Schülers.

  • Schulordnung für die Grundschulen in Bayern (GrSO)

... an der Mittelschule

In der bayerischen Mittelschule müssen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 mit 8 der Regelklasse eine Klassenstufe wiederholen, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in vier oder mehr Fächern die Note 5 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5.

Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport.

Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache.

In den Mittlere-Reife-Klassen müssen Schülerinnen und Schüler eine Klassenstufe wiederholen, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei oder mehr Vorrückungsfächern die Note 5 erzielt wurde und kein Notenausgleich gewährt wird.

Über Ausnahmefälle entscheidet die Schule.

Rechtsgrundlage:
§ 15 Mittelschulordnung (MSO)

  • Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO)

... an der Realschule

Vorrückungsfächer sind dabei alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. Ausgenommen sind Musik, Sport, Textiles Gestalten, Kunsterziehung und Werken, sofern diese Fächer nicht Wahlpflichtfächer in der Wahlpflichtfächergruppe III sind.

Pflichtwiederholung
Eine Jahrgangsstufe muss wiederholt werden bei
- Note 6 in einem Vorrückungsfach oder
- Note 5 in zwei Vorrückungsfächern
im Jahreszeugnis, sofern nicht bei bestimmten Notenkonstellationen ein Vorrücken auf Probe gestattet oder eine Nachprüfung erfolgreich abgelegt wird.

Entscheidung über das Vorrücken (§ 24 RSO)
Vorrücken auf Probe (§ 26 RSO und Art. 53 Abs.6 Satz 2 BayEUG)
Nachprüfung (§ 27 RSO )

Freiwilliges Wiederholen
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schüler – wenn sie eine Vorrückungserlaubnis erhalten haben – auch freiwillig wiederholen oder spätestens bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten, um zum Beispiel Versäumnisse nachzuholen und Wissenslücken in den verschiedenen Fächern zu schließen. Diese Schüler gelten nicht als Wiederholungsschüler.

Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.

Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllt haben (z. B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet worden ist, gelten nicht als Wiederholungsschüler.

Rechtliche Regelung zum Nachlesen: § 29 RSO 

Verbot des Wiederholens
Eine Jahrgangsstufe darf nicht mehr wiederholt werden, wenn
- dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholt werden müsste,
- nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholt werden müsste,
- ein Schüler innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken darf,
- die Höchstausbildungsdauer überschritten wird. Diese beträgt acht Schuljahre, Dabei zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschulen, Wirtschaftsschulen, Mittelschulen (Mittlere-Reife-Klassen) oder Gymnasien verbrachten Schuljahre.

Verbot des Wiederholens (Art. 53 Abs. 3 BayEUG)
Höchstausbildungsdauer (§ 15 RSO)

... im Bereich der Förderschulen

Die Bestimmungen zum Vorrücken und Wiederholen finden sich in § 53 und § 54 der Schulordnungen für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Das Vorrücken und Wiederholen ist dabei unterschiedlich geregelt, je nach Förderschwerpunkt.

Allgemein gilt, dass Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1 A und 2 ohne besondere Entscheidung vorrücken. Bei Zweifeln, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Klassenleitung mit Zustimmung der Schulleitung über das Vorrücken. In den Jahrgangsstufen 3 mit 8 gilt grundsätzlich, dass das Vorrücken nur dann versagt werden soll, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann (§ 53 Abs. 1 und 2 VSO-F i.V.m. § 46 Abs. 2 VSO).

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.

Sonderregelungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen sowie den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden (§ 53 Abs. 4, 5 VSO-F):
- Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, rücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor. Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe ist nach Anhörung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen ausnahmsweise möglich. - Schülerinnen und Schüler, die auf Grundlage der Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden, sollen grundsätzlich alle Jahrgangsstufen durchlaufen. Das Vorrücken richtet sich nach dem Entwicklungsstand der Schülerin bzw. des Schülers.

... am Gymnasium

A. Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufen 5 bis 10 am Gymnasium

I. Vorrücken
Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist in § 30 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt. Demnach wird das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht gestattet, wenn

1. die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder wenn
2. die Schülerin/der Schüler in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 erhält.

Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind grundsätzlich alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik allerdings nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (außer am Musischen Gymnasium) (§ 16 Abs. 1 GSO).

Erhält eine Schülerin/ein Schüler danach keine Vorrückungserlaubnis kann er/sie unter besonderen Umständen dennoch vorrücken, nämlich über das:

1. Vorrücken auf Probe
Beim Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO) wird der Schülerin/dem Schüler durch die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz - erlaubt, probeweise die nächsthöhere Jahrgangsstufe in der Regel bis zum 15. Dezember (Probezeit) zu besuchen. Es wird unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
a) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9:
- Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht,
- nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen kann erwartet werden, dass sie/er im nächsten Schuljahr das Ziel der     Jahrgangsstufe erreicht und
- die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

b) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufe 10:
- Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern nicht erreicht,
- darunter hat sie/er in Kernfächern (Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik sowie - je nach Ausbildungsrichtung - ein weiteres Fach, § 16 Abs. 2 GSO) keine schlechtere Note als einmal Note 5 erhalten,
- es kann erwartet werden, dass sie/er das Ziel des Gymnasiums, also das Abitur, erreicht und
- die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

Am Ende der Probezeit entscheidet die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz -, ob die Schülerin/der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat und in der probeweise besuchten Jahrgangsstufe regulär bleiben darf oder ob sie/er zurückverwiesen wird und die vorherige Jahrgangsstufe wiederholen muss.

2. Notenausgleich

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann nach § 32 GSO unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und

2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen    werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

Die Schule hat ferner zu prüfen, ob erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

3. Nachprüfung
Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9 können sich unter folgenden Voraussetzungen einer Nachprüfung (§ 33 GSO) unterziehen:

- Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht
- wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern,
- darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5 und
- keine Note 6 im Fach Deutsch und
- die betreffende Jahrgangsstufe darf nicht zum zweiten Mal besucht werden und
- die Erziehungsberechtigten haben bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag bei der Schule vorgelegt.

Die Schülerinnen/die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als 4 (ausreichend) waren.

Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin/der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, hat sie/er sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen und kann vorrücken.

II. Wiederholen (Jahrgangsstufen 5 bis 10)
Wird einer Schülerin/einem Schüler das Vorrücken nicht gestattet (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GSO), kann sie/er die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen (Art. 53 Abs. 2 BayEUG). In folgenden Fällen ist das Wiederholen jedoch nicht zulässig:

1. Ein Wiederholungsverbot gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 53 Abs. 3 BayEUG liegt vor, wenn
- die Schülerin/der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müsste oder
- nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müsste oder
- innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durfte.

Die Entscheidung darüber, ob ein Wiederholungsverbot vorliegt, trifft die Klassenkonferenz.

2. Wiederholungsverbot wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14 GSO:
Der Schulbesuch am Gymnasium endet, wenn die Schülerin/der Schüler die Höchstausbildungsdauer überschreitet. Die Höchstausbildungsdauer beträgt am Gymnasium zehn Schuljahre (für Schülerinnen und Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums elf Schuljahre). Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. Die Zeit der Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule, also das Abitur, nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

In den Fällen eines Wiederholungsverbots muss die Schülerin/der Schüler das Gymnasium verlassen und kann gegebenenfalls in eine andere Schulart wechseln. Die Voraussetzungen hierfür regeln die Schulordnungen der betreffenden Schulart.

3.  In § 37 Abs. 1 und 2 GSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres ist grundsätzlich möglich.

B. Regelungen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium

In den Jahrgangsstufen 11 und 12, der sogenannten Qualifikationsphase, wird keine Vorrückungsentscheidung mehr getroffen. Maßgeblich sind hier lediglich die Höchst-ausbildungsdauer in der Oberstufe einerseits und die Erfüllung der Zulassungsvor-aussetzungen zur Abiturprüfung andererseits.

I. Höchstausbildungsdauer in der Oberstufe
Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe (Jahrgangsstufen 10 bis 12) beträgt vier Jahre (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GSO). Das heißt, dass Schülerinnen und Schüler insgesamt maximal vier Jahre in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 verweilen dürfen. Haben sie an der Abiturprüfung teilgenommen, diese aber nicht bestanden, so kann die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von bis zu einem Jahr überschritten werden (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GSO).

II. Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung
Eine Schülerin oder ein Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in § 44 Abs. 2 GSO festgelegten Voraussetzungen erfüllt:
1. Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 GSO abgedeckt.
2. Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden.
3. In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung.
4. In der Seminararbeit und in den Seminaren sind insgesamt mindestens 24 Punkte erreicht worden.
5. Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet.
6. Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen.
7. Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet.
8. Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde.

Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler eine dieser Voraussetzungen nicht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.

III. Rücktritt in der Qualifikationsphase
Da in den Jahrgangsstufen 11 und 12, also in der Qualifikationsphase der Oberstufe, keine Vorrückungsentscheidung getroffen wird, ist auch eine (Pflicht-)Wiederholung nicht vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler haben jedoch die Möglichkeit, in der Qualifikationsphase zurückzutreten (§ 37 Abs. 4 GSO). Dabei gilt Folgendes:

• Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen.
• Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen.
• Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. Finden Schülerinnen und Schüler bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung.
• Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. Ergebnisse des ersten und zweiten Durchlaufs können nicht gemischt werden.
• Die Ergebnisse des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden, bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.
• Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig.

Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung (im ersten Durchlauf) nicht erfüllen, können nur dann zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie gemäß § 37 Abs. 4 GSO zurücktreten und im zweiten Durchlauf die gemäß § 44 Abs. 2 GSO geforderten Leistungen erbringen.

... an den Beruflichen Oberschulen (FOS und BOS)

1. Vorrücken
Die Regelungen über das Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe sind in der Schulordnung für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen (§ 52 FOBOSO)  geregelt. In bestimmten Fällen ist ein Notenausgleich (§ 53 FOBOSO) oder ein Vorrücken auf Probe (§ 54 FOBOSO) möglich.
Pflichtfächer an der Beruflichen Oberschule sind alle in der Stundentafel in Anlage 1 und Anlage 2 der FOBOSO ausgewiesenen Fächer.

Vom Vorrücken in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule ist ausgeschlossen, wer
• die fachpraktische Ausbildung ohne Erfolg durchlaufen hat oder
• im Jahreszeugnis in einem Pflichtfach die Note 6 (0 Punkte) oder in zwei Pflichtfächern die Note 5 (1 bis 3 Punkte) erhalten hat.

In die Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule kann aufgenommen werden,
• wer im Zeugnis der Fachhochschulreife eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 oder besser erzielt hat.

In die Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule rückt vor, 
• wer in den Jahrespunktzahlen sämtlicher Pflicht- und Wahlpflichtfächer jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat oder wer die Fachhochschulreife erworben hat.

2. Wiederholen (§ 56 FOBOSO i.V.m. Art. 53 Abs. 3 BayEUG)
An Fachoberschulen bzw. an Berufsoberschulen ist das Wiederholen jeder Jahrgangsstufe grundsätzlich einmal möglich, solange die Höchstausbildungsdauer nicht überschritten wird. Diese beträgt in der Regel vier Jahre, sie verlängert sich um ein Jahr bei Besuch der Vorklasse (§ 38 FOBOSO).
Die Vorklasse darf nur dann wiederholt werden, wenn die Schülerin bzw. der Schüler noch nicht über einen mittleren Schulabschluss verfügt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 FOBOSO).

Der Vorkurs darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt werden (§ 56 Abs. 4 Satz 2 FOBOSO).

Freiwilliges Wiederholen (§ 55 FOBOSO)
Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler einmalig die 11. Jahrgangsstufe der Fachoberschule bzw. die 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule freiwillig wiederholen. Auch wer im Wiederholungsjahr das Ziel der Jahrgangsstufe verfehlt, kann trotzdem in die 12. Jahrgangsstufe (FOS) bzw. 13. Jahrgangsstufe (BOS) vorrücken, weil die Jahrgangsstufe zuvor bereits bestanden war.
Schülerinnen und Schüler, die infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden (z.B. wegen Krankheit) am Ende des Schuljahres die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllen und denen das Vorrücken auf Probe nach § 54 FOBOSO nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen bzw. Wiederholungsschüler (§ 55 Abs. 3 FOBOSO).
 

Noch Fragen? Die staatliche Schulberatung hilft

Ein Team von Beratungsexperten gibt es in jedem Bezirk als staatliche Schulberatungsstelle. Um die regional zuständige Stelle zu finden, einfach auf die Karte klicken.

Kann man schlechte Noten ausgleichen?

So können Sie eine 5 im Hauptfach ausgleichen Haben Sie eine 5 in einem Ihrer Hauptfächer, so können und müssen Sie diese schlechte Note auf jeden Fall ausgleichen, sonst werden Sie nicht in die nächste Klassenstufe versetzt.

Kann man eine 6 auf dem Zeugnis ausgleichen?

Versetzung und Nichtversetzung Wenn im Zeugnis zwei Fünfen oder eine Sechs stehen, so wird die Ausgleichsregelung angewandt. Das bedeutet, dass jede 5 durch eine 3 bzw. die 6 durch eine 2 oder zwei 3en ausgeglichen werden kann.

Kann man 3 Fünfen im Zeugnis ausgleichen?

Versetzung gefährdet im Gymnasium Wer drei oder mehr Fünfen in seinem Gymnasialzeugnis hat, muss wiederholen. Hat ein Schüler zwei Fünfen, kann er das durch zwei Dreien in anderen Fächern ausgleichen.

Wann fällt man in Bayern durch?

In der bayerischen Mittelschule müssen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 mit 8 der Regelklasse eine Klassenstufe wiederholen, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in vier oder mehr Fächern die Note 5 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal ...