Manchmal ist es notwendig, eine Jahrgangsstufe zu wiederholen, wenn die Leistungen in den Vorrückungsfächern nicht ausreichen. Show
Gesetzliche RegelungenHier sind die wichtigsten Regelungen für Bestehen und Wiederholen einer Jahrgangsstufe zusammengestellt ... an der GrundschuleDie Entscheidung über das Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe ist in § 13 der Grundschulordnung (GrSO) geregelt. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. Wenn Zweifel bestehen, ob das Kind im Hinblick auf das Sozial-, Lern- und Arbeitsverhalten bzw. den Leistungsstand und den individuellen Lernfortschritt dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Lehrerkonferenz. Demnach wird das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in die nächst höhere Jahrgangsstufe in der Regel nicht gestattet, wenn In § 14 Absatz 1 GrSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zum Schulhalbjahr ist grundsätzlich möglich. Die Entscheidung über eine freiwillige Wiederholung trifft jedoch die Lehrerkonferenz auf der Grundlage der schulischen Leistungen der Schülerin/ des Schülers.
... an der MittelschuleIn der bayerischen Mittelschule müssen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 mit 8 der Regelklasse eine Klassenstufe wiederholen, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in vier oder mehr Fächern die Note 5 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. Vorrückungsfächer sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport. Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erhalten, tritt an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache. In den Mittlere-Reife-Klassen müssen Schülerinnen und Schüler eine Klassenstufe wiederholen, wenn in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei oder mehr Vorrückungsfächern die Note 5 erzielt wurde und kein Notenausgleich gewährt wird. Über Ausnahmefälle entscheidet die Schule. Rechtsgrundlage:
... an der RealschuleVorrückungsfächer sind dabei alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer. Ausgenommen sind Musik, Sport, Textiles Gestalten, Kunsterziehung und Werken, sofern diese Fächer nicht Wahlpflichtfächer in der Wahlpflichtfächergruppe III sind. Pflichtwiederholung Entscheidung über das Vorrücken (§ 24 RSO) Freiwilliges Wiederholen Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird. Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllt haben (z. B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet worden ist, gelten nicht als Wiederholungsschüler. Rechtliche Regelung zum Nachlesen: § 29 RSO Verbot des Wiederholens Verbot des Wiederholens (Art. 53 Abs. 3 BayEUG) ... im Bereich der FörderschulenDie Bestimmungen zum Vorrücken und Wiederholen finden sich in § 53 und § 54 der Schulordnungen für die Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung (VSO-F). Das Vorrücken und Wiederholen ist dabei unterschiedlich geregelt, je nach Förderschwerpunkt. Allgemein gilt, dass Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1 A und 2 ohne besondere Entscheidung vorrücken. Bei Zweifeln, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Klassenleitung mit Zustimmung der Schulleitung über das Vorrücken. In den Jahrgangsstufen 3 mit 8 gilt grundsätzlich, dass das Vorrücken nur dann versagt werden soll, wenn die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung oder in den Leistungen erheblich unter dem altersgemäßen Stand der betreffenden Jahrgangsstufe liegt und nicht erwartet werden kann, dass die Schülerin oder der Schüler am Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe mit Erfolg teilnehmen kann (§ 53 Abs. 1 und 2 VSO-F i.V.m. § 46 Abs. 2 VSO). Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen oder Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zum Schulhalbjahr in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz unter Berücksichtigung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Sonderregelungen gelten für Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen sowie den Lehrplänen für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet werden (§ 53 Abs. 4, 5 VSO-F): ... am GymnasiumA. Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufen 5 bis 10 am Gymnasium I. Vorrücken 1. die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder wenn Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind grundsätzlich alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik allerdings nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (außer am Musischen Gymnasium) (§ 16 Abs. 1 GSO). Erhält eine Schülerin/ein Schüler danach keine Vorrückungserlaubnis kann er/sie unter besonderen Umständen dennoch vorrücken, nämlich über das: 1. Vorrücken auf Probe b) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufe 10: 2. Notenausgleich Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann nach § 32 GSO unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden: 1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und 2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3. Die Schule hat ferner zu prüfen, ob erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen. 3. Nachprüfung - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht Die Schülerinnen/die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als 4 (ausreichend) waren. Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin/der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, hat sie/er sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen und kann vorrücken. II. Wiederholen (Jahrgangsstufen 5 bis 10) 1. Ein Wiederholungsverbot gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 53 Abs. 3 BayEUG liegt vor, wenn Die Entscheidung darüber, ob ein Wiederholungsverbot vorliegt, trifft die Klassenkonferenz. 2. Wiederholungsverbot wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14 GSO: In den Fällen eines Wiederholungsverbots muss die Schülerin/der Schüler das Gymnasium verlassen und kann gegebenenfalls in eine andere Schulart wechseln. Die Voraussetzungen hierfür regeln die Schulordnungen der betreffenden Schulart. 3. In § 37 Abs. 1 und 2 GSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres ist grundsätzlich möglich. B. Regelungen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium In den Jahrgangsstufen 11 und 12, der sogenannten Qualifikationsphase, wird keine Vorrückungsentscheidung mehr getroffen. Maßgeblich sind hier lediglich die Höchst-ausbildungsdauer in der Oberstufe einerseits und die Erfüllung der Zulassungsvor-aussetzungen zur Abiturprüfung andererseits. I. Höchstausbildungsdauer in der Oberstufe II. Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler eine dieser Voraussetzungen nicht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen. III. Rücktritt in der Qualifikationsphase • Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung (im ersten Durchlauf) nicht erfüllen, können nur dann zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie gemäß § 37 Abs. 4 GSO zurücktreten und im zweiten Durchlauf die gemäß § 44 Abs. 2 GSO geforderten Leistungen erbringen. ... an den Beruflichen Oberschulen (FOS und BOS)1. Vorrücken Vom Vorrücken in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule ist ausgeschlossen, wer In die Jahrgangsstufe 13 der Fachoberschule kann aufgenommen werden, In die Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule rückt vor, 2. Wiederholen (§ 56 FOBOSO i.V.m. Art. 53 Abs. 3 BayEUG) Der Vorkurs darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wiederholt werden (§ 56 Abs. 4 Satz 2 FOBOSO). Freiwilliges Wiederholen (§ 55 FOBOSO) Noch Fragen? Die staatliche Schulberatung hilftEin Team von Beratungsexperten gibt es in jedem Bezirk als staatliche Schulberatungsstelle. Um die regional zuständige Stelle zu finden, einfach auf die Karte klicken. Kann man schlechte Noten ausgleichen?So können Sie eine 5 im Hauptfach ausgleichen
Haben Sie eine 5 in einem Ihrer Hauptfächer, so können und müssen Sie diese schlechte Note auf jeden Fall ausgleichen, sonst werden Sie nicht in die nächste Klassenstufe versetzt.
Kann man eine 6 auf dem Zeugnis ausgleichen?Versetzung und Nichtversetzung
Wenn im Zeugnis zwei Fünfen oder eine Sechs stehen, so wird die Ausgleichsregelung angewandt. Das bedeutet, dass jede 5 durch eine 3 bzw. die 6 durch eine 2 oder zwei 3en ausgeglichen werden kann.
Kann man 3 Fünfen im Zeugnis ausgleichen?Versetzung gefährdet im Gymnasium
Wer drei oder mehr Fünfen in seinem Gymnasialzeugnis hat, muss wiederholen. Hat ein Schüler zwei Fünfen, kann er das durch zwei Dreien in anderen Fächern ausgleichen.
Wann fällt man in Bayern durch?In der bayerischen Mittelschule müssen Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 5 mit 8 der Regelklasse eine Klassenstufe wiederholen, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern schlechter als 4,00 ist oder in vier oder mehr Fächern die Note 5 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal ...
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