TK Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht

Bürger*innen aus Staaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen haben (z.B. Schweiz oder Türkei)

Wenn Sie eine gesetzliche Krankenversicherung in Ihrem Heimatland haben, fragen Sie bei Ihrem Versicherungsvertreter nach einem Formular, das Ihren Krankenversicherungsschutz im Ausland bescheinigt. Die Formulare haben je nach Herkunftsland unterschiedliche Namen, z.B. E-111, AT 11, ATN11 oder BH6. Dieses Formular kann bei einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vorgelegt werden, um eine Bestätigung ("Meldung 10 an das Karlsruher Institut für Technologie") über die Befreiung von der Versicherungspflicht zu erhalten.

In Deutschland besteht eine Krankenversicherungspflicht. Sie müssen für die Immatrikulation nachweisen, dass Sie ausreichend krankenversichert sind.  

Studierende aus EU- und EWR- Staaten, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Montenegro, Schweiz, Serbien, Tunesien, Türkei

Studierende, die in diesen Ländern gesetzlich versichert sind, müssen in ihrem Heimatland im Voraus die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) beziehungsweise eine Anspruchsbescheinigung (E-111, AT 11, ATN 11 oder BH6- Formular) beantragen. 

Danach müssen Sie sich an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland wenden. Dort beantragen Sie eine Bestätigung, dass für Sie eine gesetzliche Versicherung in Ihrem Heimatland besteht.

Für die Immatrikulation:

Schicken Sie eine Kopie von Ihrer EHIC sowie von Ihrem Personalausweis per Mail an die Krankenkasse Ihrer Wahl.

Die Krankenkasse übermittelt die erforderliche Bestätigung für die Einschreibung direkt an die Universität Potsdam.

Studierende aus anderen Ländern müssen sich in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichern

Gesetzliche Krankenversicherung

Studierende können sich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs bei einer beliebigen deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu einem studentischen Tarif (zurzeit ca. 120 Euro monatlich für Kranken- und Pflegeversicherung) versichern. Die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen beinhalten:

  • Ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz
  • Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
  • Krankenhausbehandlung
  • Früherkennungsuntersuchungen
  • Leistungen bei Schwanger- und Mutterschaft
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Für die Anmeldung bei der Krankenkasse Ihrer Wahl brauchen Sie Ihren Pass und den Zulassungsbescheid zum Studium.

Sie können sich auch schon aus dem Heimatland für die beabsichtigte Studienzeit versichern lassen. Eine Adresse in Deutschland ist dafür nicht erforderlich.

Für die Immatrikulation:

Die Krankenkasse übermittelt die Angaben elektronisch an die Universität Potsdam.
Das Einreichen von Unterlagen zur Krankenversicherung auf dem Postweg ist nicht erforderlich.

Private Krankenversicherung

Für Studierende unter 30 Jahre gilt: Wenn Sie eine private Krankenversicherung in Deutschland abschließen oder aus Ihrem Heimatland mitbringen möchten, müssen Sie sich von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums.
Die private Krankenversicherung wird nur dann anerkannt, wenn sie den Mindestleistungen einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung entspricht (Auflistung der Leistungen siehe oben).

Für die Immatrikulation:

Eine Kopie der privaten Krankenversicherung reicht nicht aus!

Studierende unter 30 Jahren müssen sich zusätzlich an eine gesetzliche Krankenkasse in Deutschland wenden. Dort beantragen Sie eine Bestätigung, dass Sie von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit sind.

Die Krankenkasse übermittelt die Angaben über Ihre Krankenversicherung elektronisch an die Universität Potsdam.

Wenn kein Anspruch auf eine studentische gesetzliche Krankenversicherung besteht - für nicht-EU-Bürger über 30 Jahre – müssen Sie sich privat versichern. Bei den privaten Krankenversicherungen sind die Beitragsunterschiede größer – je nach Vertragsbestimmungen und angebotenen Leistungen. Wir empfehlen daher, die verschiedenen Angebote auf Preis und Leistung zu prüfen und zu vergleichen.

Studierende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einschreibung keinen Versicherungsstatus nachweisen.

Studierende aus der EU/EFTA

Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU und dem EFTA-Übereinkommen unterstehen Studierende aus einem EU-/EFTA-Staat, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, nicht der Versicherungspflicht in der Schweiz – solange sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben und somit dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnstaates angeschlossen bleiben. Gegen Vorweisung ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) können sie sich in der Schweiz behandeln lassen. Wenn sie jedoch eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sie sich in der Schweiz versichern (Erwerbsortsprinzip). Studierende, die über eine private Versicherung verfügen, können sich befreien lassen, sofern die Versicherung gleichwertig ist.

Studierende und Praktikanten/-innen aus anderen Ländern

Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus einem Land ausserhalb der EU/EFTA, die sich zu Aus- oder Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, können die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen – sofern sie über eine private Versicherung verfügen, deren Deckung derjenigen einer Schweizer Krankenkasse entspricht. Sie können für die Dauer von drei Jahren befreit werden, wobei eine Verlängerung um weitere drei Jahre beantragt werden kann. Nach Ablauf dieser Frist sind sie zum Abschluss einer Versicherung in der Schweiz verpflichtet.

Studierende, die sich in der Schweiz versichern

Studierende, die der obligatorischen Krankenversicherung unterstehen, müssen sich bei einer in der Schweiz zugelassenen Krankenkasse versichern. Für sie gelten dann dieselben Regeln wie für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (siehe unten: Versicherungspflicht, Prämien und Kostenbeteiligung, Prämienverbilligung).

Wo Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen?

Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen. Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, können Sie sich in bestimmten Fällen davon befreien lassen. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Warum Befreiung von der Krankenversicherungspflicht?

In bestimmten Ausnahmefällen können sich Arbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Sie müssen dann aber nachweisen, dass sie das Risiko einer Erkrankung anderweitig abgedeckt haben. In § 8 SGB V sind die Voraussetzungen zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht aufgeführt.

Wann kann sich ein Student von der Versicherungspflicht befreien lassen?

Wann und wie kann ich mich befreien lassen? Innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studierenden können Sie bei der für Sie zuständigen gesetzlichen Krankenkasse beantragen, von der Krankenversicherungspflicht befreit zu werden.

Wann muss man keine Krankenversicherung zahlen?

Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Menschen, die hauptberuflich selbstständig beziehungsweise freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten.